B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2963/2016/plo
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinem Bru-
der am 22. November 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass das damals zuständige BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2006 fest-
stellte, der Beschwerdeführer erfülle die originäre Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht, da er keine Verfolgung im
Sinne des Asylrechts glaubhaft zu machen vermochte,
dass der Beschwerdeführer jedoch mit gleicher Verfügung gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG derivativ in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezo-
gen und ihm Asyl gewährt wurde,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das ihm gewährte Asyl vom BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2010 we-
gen Straffälligkeit widerrufen wurde und diese Verfügung unangefochten in
Rechtskraft erwuchs,
dass die kantonale Behörde am 3. Januar 2012 die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers nicht mehr verlängerte und am 16. Juli 2012 beim
damaligen BFM aufgrund der nach wie vor bestehenden Flüchtlingseigen-
schaft die vorläufige Aufnahme beantragte,
dass das BFM diesen Antrag mit Verfügung vom 8. Februar 2013 abwies
und dabei ausführte, trotz bestehender derivativer Flüchtlingseigenschaft
könne von einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle des Weg-
weisungsvollzugs nicht ausgegangen werden,
dass damit der Vollzug der Wegweisung zulässig erscheine,
dass eine Beschwerde gegen diesen Entscheid vom Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil vom 8. Dezember 2015 abgewiesen wurde,
dass in der Begründung insbesondere bestätigt wurde, eine aktuell Gefähr-
dungs- oder Verfolgungssituation aufgrund eigener politischer Aktivitäten
oder solchen des Vaters sei nicht zu erkennen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig qualifiziert worden sei,
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dass ausserdem aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers die
Prüfung der Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
geschlossen bleibe und dies auch in Anbetracht der medizinischen Prob-
leme des Beschwerdeführers verhältnismässig erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
27. Januar 2016 ein zweites Asylgesuch einreichte und dabei im Wesentli-
chen geltend machte, er sei Kurde und erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nach wie vor, weil sein Vater politisch aktiv und anerkanntermassen verfolgt
gewesen sei, weshalb ihm ebenfalls Verfolgung drohe,
dass er im Übrigen schwer krank sei, was den beigelegten Arztzeugnissen
entnommen werden könne,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 22. Februar 2016 so-
wie der einlässlichen Anhörung vom 15. März 2016 zur Begründung des
erneuten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im (…) 2013
für den Militärdienst aufgeboten worden, müsste im Militär Kurden töten
und werde als Kurde selber getötet,
dass Kurden in der Türkei massakriert würden und ihre Sprache nicht spre-
chen dürften,
dass er bei einer Rückkehr wegen seinem Vater verhaftet und umgebracht
würde,
dass er weiter auf die allgemeine Lage in der Türkei verwies,
dass er schliesslich krank und eine Behandlung in der Türkei nicht möglich
sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen das Militäraufgebot vom (…) 2013
und einen ärztlichen Verlaufsbericht einreichte,
dass das SEM das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell
behandelte und mit Verfügung vom 7. April 2016 – eröffnet am 12. April
2016 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers betreffend die Flüchtlingseigenschaft und die be-
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fürchteten Probleme aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Vaters so-
wie die vorgebrachten medizinischen Probleme seien schon im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2015 abgehandelt worden,
weshalb darauf nicht eingegangen werden müsse,
dass die staatsbürgerliche Pflicht, den Militärdienst zu leisten, nicht als Ver-
folgungsmassnahme gesehen werden könne, die militärische Inpflicht-
nahme in der Türkei einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahr-
gangs des Betroffenen erfolge und nicht bekannt sei, dass Kurden speziell
gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden, weshalb Prob-
leme aufgrund einer allfälligen Verletzung dieser staatsbürgerlichen Pflicht
keine Asylrelevanz aufwiesen,
dass sein Vorbringen, er würde als Kurde getötet, wenn er in den Militär-
dienst einrücken müsse, als blosse Behauptung qualifiziert werden müsse,
die er an der Anhörung auch nicht mehr vorgebracht habe,
dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und
Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, es sich
aber dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes
handle,
dass sich die Situation der Kurden im Zuge verschiedener Reformen in der
Türkei seit 2001 merklich verbessert habe,
dass die vorliegend geltend gemachten Nachteile in ihrer Intensität nicht
über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevöl-
kerung in ähnlicher Weise träfen und die Aussage des Beschwerdeführers,
er dürfe die kurdische Sprache nicht sprechen, den Kenntnissen des SEM
widerspreche und nicht gehört werden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme und subeventua-
liter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte,
dass er in formeller Hinsicht um aufschiebende Wirkung ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen festhielt, er
sei Kurde und erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor, weil sein Va-
ter politisch aktiv gewesen und anerkanntermassen verfolgt worden sei,
sodass ihm bei einer Rückkehr ebenfalls Verfolgung drohe,
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dass die Schikanen und Benachteiligungen gegen die kurdische Bevölke-
rung in jedem Fall den Vollzug der Wegweisung unzumutbar mache und
sich dies auch aufgrund des Syrienkonfliktes und der damit einhergehen-
den Bedrohung der türkischen Zivilbevölkerung rechtfertige,
dass weiter sein schlechter Gesundheitszustand eine vorläufige Aufnahme
gebiete,
dass sich das SEM nicht damit auseinandergesetzt habe, ob die ursprüng-
liche Verfolgungssituation, die dazu geführt habe, dass er als Flüchtling
anerkannt worden sei, heute noch bestehe, und diesbezüglich zusätzliche
Sachverhaltsabklärungen vor Ort erforderlich seien, weshalb sich eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertige,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein ärztliches Zeugnis vom
10. März 2016 zu den Akten reichte,
dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 13. Mai 2016 vom
Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG),
weshalb der Antrag um aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bereits in der Vergangenheit abschliessend beurteilte Sachverhalte
praxisgemäss nicht erneut Gegenstand eines Asylverfahrens sein können,
dass daher der formelle Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft wegen der Probleme seines Vaters im aktuellen Verfahren
nichts Neues geltend machte (vgl. auch Akten des SEM A17 F7), weshalb
sich auch zusätzliche Abklärungen vor Ort zur Feststellung der Aktualität
der Gefährdungslage – welche überdies in der Verfügung vom 12. Mai
2006 in Bezug auf den Beschwerdeführer verneint worden war (vgl. nach-
folgende Erwägungen) – erübrigen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nachge-
wiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz vorliegend vollum-
fänglich bestätigt werden können und zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in seiner Rechtsmittelein-
gabe nichts Wesentliches entgegenbrachte und sich darauf beschränkte,
noch einmal auf seine bestehende Flüchtlingseigenschaft hinzuweisen,
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dass er aber fehl geht, wenn er argumentiert, er erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nach wie vor aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters,
zumal die entsprechenden Umstände wie bereits erwähnt nicht mehr Ge-
genstand des vorliegenden Asylverfahrens sein können,
dass im Übrigen bereits im Entscheid des BFM vom 12. Mai 2006, welchen
der Beschwerdeführer nicht angefochten hatte, festgestellt wurde, er er-
fülle die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht,
weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft lediglich derivativ gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG zugestanden wurde,
dass auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember
2015 das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne der Flüchtlings-
konvention aufgrund der Aktivitäten des Vaters ausgeschlossen wurde,
dass diesbezüglich nichts Neues vorgebracht wird, weshalb sich weitere
Ausführungen erübrigen,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen auch in Bezug auf die Gefährdung
aufgrund der Einberufung in den Militärdienst vollumfänglich zu bestätigen
sind, zumal diese auf der geltenden und mehrfach bestätigten Praxis beru-
hen,
dass vorliegend auch die Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit einer
als verfolgt geltenden Person nichts daran zu ändern vermag, dass die
Einberufung in den Militärdienst keine ernsthaften Nachteile im Sinne des
Flüchtlingsrechts nach sich zu ziehen vermag,
dass schliesslich auch die Verweise auf die generell schlechte Situation
der Kurden in der Türkei keine gezielten und genügend intensive Nachteile
im Sinne des Asylrechts zu begründen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die originäre Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen,
dass auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht ange-
ordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer Gefähr-
dungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass daran auch das Bestehen der derivativen Flüchtlingseigenschaft
nichts zu ändern vermag, zumal zur Anwendung des in Art. 5 AsylG und
Art. 33 FK verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment eine tatsächlich bestehende Gefährdungslage gegeben sein muss,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass in Bezug auf die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bereits im Urteil D-1389/2013 vom 8. Dezember 2015 fest-
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gehalten wurde, vorliegend falle aufgrund der Straffälligkeit des Beschwer-
deführers die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht und
dies sei auch verhältnismässig, wobei die medizinischen Probleme des Be-
schwerdeführers als nicht ausschlaggebend erachtet wurden (vgl. S.13 ff.),
dass insofern nur Prozessgegenstand sein kann, als eine Veränderung der
Situation seit dem Ergehen dieses Urteils geltend gemacht wird,
dass im Zusammenhang mit dem neu eingereichten Arztbericht keine
massgebliche Veränderung zu erkennen ist, die nunmehr die Anwendung
von Art. 83 Abs. 7 AuG als unverhältnismässig erscheinen lassen würde,
dass auch aus dem allgemeinen Hinweis auf den Syrienkonflikt und der
Bedrohung der türkischen Zivilbevölkerung sowie den allgemeinen Be-
nachteiligungen der kurdischen Bevölkerung nichts zu Gunsten des Be-
schwerdeführers abgeleitet werden kann,
dass im Übrigen auf die Ausführungen im Urteil D-1389/2013 vom 8. De-
zember 2015 verwiesen werden kann,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: