B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2964/2019
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2014 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ab.
D.
Am 31. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites
Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein.
E.
Mit Verfügung vom 9. April 2018 lehnte das SEM dieses Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Mit Urteil D-2887/2018 vom 4. September 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache
zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück.
G.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 lehnte das SEM die nun als neues
Asylgesuch und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelte Ein-
gabe vom 31. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
H.
Mit Urteil D-6554/2018 vom 14. März 2019 wies das Bundesverwaltungs-
gericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat.
I.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer erneut ein
Asylgesuch bei der Vorinstanz ein, welches er damit begründete, dass die
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Terroranschläge an Ostern 2019 zu einer massiven Verschlechterung der
Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka geführt hätten. Es sei
von einer Zunahme von Folter, Übergriffen und unmenschlicher Behand-
lung auszugehen.
Als Beweismittel reichte er zahlreiche Dokumente zur Situation in Sri Lanka
sowie einen Datenträger mit entsprechenden Quellen zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 – eröffnet am 5. Juni 2019 – trat das SEM
auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–.
K.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfü-
gung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Juni 2019 den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die
innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei-
sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfol-
gen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 21. Okto-
ber 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht D-6554/2018 vom 14. März 2019 wurde rechtskräftig
über das letzte Asylgesuch vom 31. Januar 2018 entschieden, weshalb die
erneute Asylgesuchstellung vom 15. Mai 2019 vom SEM korrekterweise
als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.
2.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft,
weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt.
3.
3.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c
Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist.
3.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides ein-
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gereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Ausreichend be-
gründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch
zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher
anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaat-
lichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf
Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die
erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c
AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat – mithin
in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat – zurückgekehrt sind.
In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Ver-
folgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in ei-
ner schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden
können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei un-
genügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52
VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich
Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren
betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen
Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl.
auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer
E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.3 ff.).
4.
4.1 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 15. Mai 2019 er-
füllte die formellen Anforderungen (Einreichung in schriftlicher Form, Be-
gründung), weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe be-
stand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Durchführung entspre-
chender Instruktionsmassnahmen verzichtet.
4.2
4.2.1 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch
inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend
zu qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist und mit
zahlreichen Beweismitteln versehen wurde.
4.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer den Akten
zufolge seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens am 14. März 2019
weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm nicht gel-
tend gemacht. In seinem Mehrfachgesuch stützt er sich darauf, dass er
aufgrund seiner Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
sowie anderer bei ihm vorhandenen Risikofaktoren in Sri Lanka gefährdet
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sei. Ferner wird das Gesuch damit begründet, die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Sri Lanka habe sich verändert, weshalb er aufgrund der
bestehenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
umso mehr gefährdet wäre. Jedoch vermögen bezüglich des zuletzt ge-
nannten Vorbringens weder die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas
an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde –
entgegen der darin vertretenen Ansicht – ersichtlich, dass sich die allge-
meine Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteils D-6554/2018 vom 14. März
2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise
auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde.
4.2.3 Der in Ziffer 3.1. der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, im Mehr-
fachgesuch (vgl. a.a.O. Ziff. 3.6 und Ziff. 5.1) sei ein persönlicher Fallbezug
zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden, ist als nicht stichhaltig
zu erachten. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte
Sachverhaltselemente wiederholt, welche im ordentlichen Asylverfahren
als nicht asylrelevant erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand
und ohne weitere Subsumption den Schluss zu ziehen, der Beschwerde-
führer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuord-
nen, obwohl letztmals mit Urteil D-6554/2018 vom 14. März 2019 eine asyl-
relevante Gefährdung verneint wurde (vgl. a.a.O. E. 13.5).
4.2.4 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu
beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person – wie
vorliegend festgestellt – ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die
Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13
Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne-
hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1–3 AsylG
vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu
Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete
oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE
2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4).
4.2.5 Der Beschwerdeführer stützte seine neuen Asylgründe erneut auf die
bereits in den vorausgegangenen Verfahren als nicht asylrelevant gewür-
digten Vorbringen ab und konnte in keiner Weise ersichtlich machen, in-
wiefern genau seine Person wegen der aktuellen Lage in Sri Lanka eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Demnach hat die Vorinstanz
in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im
Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet.
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5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs
durch das SEM nicht zu beanstanden und folglich eine Verletzung des Will-
kürverbots beziehungsweise der Begründungspflicht sowie des rechtlichen
Gehörs ausgeschlossen ist. Die entsprechenden formellen Rügen, welche
vorwiegend damit begründet wurden, dass die neuen Vorbringen des Be-
schwerdeführers falsch gewürdigt worden seien, sind demnach unbegrün-
det.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil
D-6554/2018 vom 14. März 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist
sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
als zulässig (vgl. D-6554/2018 E. 15.2). Die Vorbringen im vorliegenden
Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von
einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist,
weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert
ist, und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen
politischen Entwicklungen in Sri Lanka – keine anderweitigen völkerrecht-
lichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt insbesondere auch un-
ter Berücksichtigung des bereits bei der Vorinstanz und auf Beschwerde-
ebene als Beweismittel eingereichte Urteil des EGMR, woraus der Be-
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Seite 8
schwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs gründlich zu erfolgen habe. Der Vollzug der Wegweisung
ist somit als zulässig zu erachten.
7.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Urteil
D-6554/2018 vom 14. März 2019 den Wegweisungsvollzug als zumutbar
erachtet (vgl. a.a.O. E. 15.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind
auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4
AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in
Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer lan-
desweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch las-
sen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen
den Wegweisungsvollzug sprechen. Daran vermögen auch die neusten
Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der
sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher
Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamis-
tischem Terror,
lamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 13.06.2019; New York
Times [NYT]: Hat Wer Knop an Donat Knop Abou Theo Sri Lanka Attacke,
ngs-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Sto-
ries&pgtype=Homepage, abgerufen 13.06.2019) nichts zu ändern. Der
Vollzug erweist sich demnach als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Irina Wyss
Versand: