B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2965/2015
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ohne Nationalität,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (…).
D-2965/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben ein in Damaskus ge-
borener Palästinenser, dessen Vater aus Gaza stammt und dessen Mutter
Syrerin ist. Er lebte im Lager B._______ im Süden von Damaskus. Am
16. August 2012 verliess die Familie Syrien und begab sich zunächst in
den Libanon, wo sich der Beschwerdeführer von 2012 bis 2014 ohne Auf-
enthaltsstatus in C._______ aufhielt. Am 11. Januar 2014 verliess er zu-
sammen mit seinem Bruder D._______ (N […] sowie D-2264/2015) den
Libanon und reiste über Katar, Malaysia und Thailand in die Schweiz, wo
er am 17. Februar 2014 ein Asylgesuch am Flughafen E._______ ein-
reichte. Zum Beleg der Identität legte er Kopien seines Reisedokuments
der palästinensischen Behörden, seiner provisorischen syrischen Aufent-
haltsbewilligung und seines syrischen Führerscheins vor.
B.
In der Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) am 21. Februar
2014 am Flughafen E._______ brachte er vor, die Konfliktparteien des sy-
rischen Bürgerkriegs hätten versucht, ihn auf ihre Seite zu ziehen, damit er
für ihre Sache kämpfe. An Checkpoints sei er kontrolliert und bedroht wor-
den. Zudem sei er als Palästinenser aus Gaza in Syrien rechtlos gewesen,
obwohl seine Mutter Syrerin sei. Sein ganzes Leben lang sei er immer
schlechter behandelt worden, als die schon lange in Syrien ansässigen Pa-
lästinenser.
C.
Am 24. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz gestützt auf Art. 21 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) bewilligt, er wurde dem Kanton W._______ zugewiesen.
D.
Anlässlich der Anhörung vom 16. Januar 2015 reichte der Beschwerdefüh-
rer seinen syrischen Führerschein im Original sowie sein Matura-Zeugnis
und weitere Schulzeugnisse ein. Er erklärte, dass er – aufgrund der Her-
kunft seines palästinensischen Vaters aus dem Gaza – Zeit seines Lebens
in Syrien diskriminiert worden sei. Obwohl seine Mutter eine Syrerin aus
F._______ sei, habe er nie einen festen Aufenthaltsstatus erhalten und
habe stets im Lager B._______ gelebt. Er könne kein Eigentum erwerben,
habe vielfach höhere Studiengebühren zahlen müssen und würde keine
Arbeitsbewilligung erhalten. Sein Leben sei geprägt von vielerlei Schika-
nen und er sei in Syrien immer nur geduldet gewesen. Sein Jura-Studium
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habe er aufgrund des Bürgerkriegs abgebrochen und er habe als (…) ge-
arbeitet. Da er kein syrischer Palästinenser sei und sein Vater Palästina
erst 1967 verlassen habe, erhalte er auch von der United Nations Relief
and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNWRA)
keine Unterstützung. Diese Situation habe sich durch den Bürgerkrieg
noch verschärft. Zudem hätten sowohl Angehörige der regierungstreuen
Generaldirektion von Ahmed Jabril als auch Angehörige der Hamas, wel-
che die syrische Opposition unterstützten, im Lager versucht, Soldaten zu
rekrutieren. Zweimal hätten Vertreter der Generaldirektion und einmal die
Hamas-Leute seine Familie aufgesucht und ihn und seinen Bruder zum
Kampf rekrutieren wollen. An einem Regierungs-Checkpoint habe man ihn
angehalten und seinen Ausweis sehen wollen. Weil er Palästinenser sei,
habe man ihm sofort Hamas-Verbindungen unterstellt. Auch seine Mutter
sei auf dem Weg zu ihrer Schwester in G._______ bei einem Checkpoint
des syrischen Geheimdienstes beleidigt worden. Weil sie ursprünglich aus
F._______ stammte, habe man ihr unterstellt für die Sache der Rebellen
zu sein. Auch bei dieser Gelegenheit habe man ihm erneut die Zugehörig-
keit zur Hamas unterstellt. Er und seine alte Mutter seien schikaniert wor-
den. Im Juli 2012 sei die Mutter krank geworden, er und der Bruder hätten
sie mit dem Auto in das (…) Spital im H._______-Gebiet bringen wollen.
Auf der Rückfahrt seien sie in I._______ von Bewaffneten angehalten wor-
den, die ihnen ihr Fahrzeug abgenommen hätten. Im Juli 2012 hätten pa-
lästinensische Milizen, die auf Seiten der Regierungstruppen kämpften,
mehrmals versucht, ihn zu rekrutieren, man habe ihn aufgefordert, sich in
ein Trainingslager in Daraa zu begeben. Zum Schein habe er sich bereit
erklärt, weil er Angst gehabt habe, sonst sofort getötet zu werden. Auch die
Hamas habe angefragt, ob er für sie kämpfen wolle. Er habe von vielen
Leuten gehört, die umgebracht worden seien, weil sie sich geweigert hät-
ten zu kämpfen. Die Familien hätten nur noch den Ausweis zurückge-
schickt bekommen und manche die Leiche. Die Situation im Flüchtlingsla-
ger sei aufgrund des Krieges immer prekärer geworden und da er und sein
Bruder nicht hätten kämpfen wollen, hätten sie mit Hilfe der Schwester und
ihres Ehemannes, der Libanese sei und ihnen ein Visum für die Ausreise
in den Libanon beschafft habe, am 16. August 2012 das Land verlassen.
E.
Am 30. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, wel-
che die Vorinstanz am 2. April 2015 gewährte.
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F.
Mit Verfügung vom 9. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung nach Syrien, schob
den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe keine Furcht vor einer zukünftigen asylbeachtlichen Verfolgung gel-
tend machen können. Die geschilderten Diskriminierungen aufgrund des
Status als palästinensischer Flüchtling vermöchten die Schwelle der
Asylbeachtlichkeit nicht zu erreichen. Auch seine weiteren Schilderungen
betreffend die Kontrollen durch Konfliktparteien und den Umstand, dass er
angefragt worden sei, sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschliessen,
müssten als Geschehnisse des Bürgerkriegs gewertet werden. Diesen sei
durch die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit Rechnung getragen
worden, es komme ihnen jedoch keine asylrelevante Bedeutung zu. Die
Verfügung wurde am 13. April 2015 eröffnet.
G.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 focht der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers (legitimiert durch Vollmacht vom 27. April 2015) die Verfügung vom
9. April 2015 an und beantragte ihre Aufhebung. Der Beschwerdeführer sei
als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm das Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Zur
Begründung führte der Rechtsvertreter aus, sowohl die dem syrischen Re-
gime nahe stehende Generaldirektion Ahmed Jabril als auch die Hamas
hätten versucht, den Beschwerdeführer für ihren Kampf zu rekrutieren. Von
Seiten der Generaldirektion habe man ihn aufgefordert, sich nach Daraa in
ein Trainingslager zu begeben. Er habe nur zum Schein zugesagt, weil er
Angst gehabt habe, sonst sofort getötet zu werden, danach habe er aber
um sein Leben gefürchtet. Ausserdem sei er wiederholt an Checkpoints
kontrolliert und schikaniert worden. Er habe aufgrund seines prekären Sta-
tus als rechtloser nur geduldeter Flüchtling aus Gaza ein hohes Risiko, Op-
fer von Diskriminierungen und immer wieder von den Konfliktparteien kon-
trolliert zu werden. Er sei in Syrien als Staatenloser gefährdet und müsse
als solcher anerkannt werden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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I.
Am 22. Mai 2015 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Stellung-
nahme innert Frist ein.
J.
In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2015 hielt das SEM an seinem Ent-
scheid fest. Der sinngemässe Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit
könne nicht im Rahmen eines Asylgesuchs behandelt werden. Es stehe
ihm frei, nach Abschluss des Verfahrens ein Verfahren um Anerkennung
der Staatenlosigkeit anzustrengen. Davon abgesehen seien aber auch die
weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet, um eine asylbeachtliche
Verfolgung zu begründen.
K.
In der Replik vom 18. Juni 2015 entgegnete der Rechtsvertreter unter Ver-
weis auf aktuelle Quellen, dass im Hinblick auf das Flüchtlingslager
B._______ belegt sei, dass bewaffnete Gruppierungen sich Zutritt zum La-
ger verschafft und dort Stützpunkte errichtet hätten. Eine Folge davon sei
das verstärkte Bombardement des Lagers durch Regierungstruppen ge-
wesen, wobei nicht zwischen Kombattanten und Zivilisten unterschieden
worden sei. Die Freie Syrische Armee habe im Herbst 2012 versucht, das
Lager unter Kontrolle zu bringen, was jedoch Ende Herbst 2012 zur Kon-
stituierung einer eigenen palästinensischen Kampftruppe der Liwa- al Asifa
geführt habe, welche auf Seiten der Regierungstruppen stehe (vgl. Zitat
aus „Le Monde“ in der Replik, S. 2). Offensichtlich sei unter diesen Um-
ständen auch der Beschwerdeführer von einer solchen zwangsweisen
Rekrutierung bedroht, zumal er sich auch in keinem anderen Landesteil
aufhalten könne, als im Lager B._______. Darüber hinaus habe sich die
humanitäre Situation im Lager massiv verschärft, seit mehr als zwei Jahren
stehe das Camp unter Belagerung, die Zustände seien schrecklich und das
Lager gleiche einer Grabstätte, aus der es kein Entrinnen gebe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem ebenfalls hängigen
Beschwerdeverfahren des Bruders D._______ (N […] sowie
D-2264/2015) insoweit koordiniert, als beide Beschwerdeverfahren paral-
lel geführt werden. Das vorliegende Urteil ergeht im gleichen Spruchkörper
mit gleichem Datum wie das Urteil im Verfahren D-2264/2015.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, es drohe ihm die Zwangsrekrutie-
rung entweder durch palästinensische Milizen, welche seinen Wohnort,
das Flüchtlingslager B._______ bei Damaskus, unter Kontrolle gehabt hät-
ten oder durch eine andere Bürgerkriegspartei. Auch die Hamas habe ihn
dazu bewegen wollen, für ihre Sache zu kämpfen. Zudem sei er als staa-
tenloser Palästinenser aus Gaza sein Leben lang in Syrien diskriminiert
worden, er habe nicht arbeiten dürfen, sei nach Ausbruch des Bürgerkriegs
ständig kontrolliert und festgehalten worden und habe allgemein keine
Rechte in Syrien. Die Situation im Flüchtlingslager B._______ habe sich
dramatisch verschlechtert, es herrsche ein Belagerungszustand und die
dort ausharrende Bevölkerung sei den Angriffen der verschiedenen Par-
teien hilflos ausgeliefert.
4.2 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen insbesondere deshalb nicht für be-
achtlich, da aus Schilderungen des Beschwerdeführers nicht auf eine ihm
drohende gezielte Verfolgung von asylbeachtlicher Intensität geschlossen
werden könne, sondern er ein Opfer des Bürgerkriegs sei. Die von ihm
vorgebrachten Diskriminierungen und Probleme hätten nie die Schwelle
der Asylrelevanz erreicht. Als Bürgerkriegsflüchtling sei er vorläufig aufge-
nommen worden.
4.3 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. E, sowie Ziff. II 1 und 3 der ange-
fochtenen Verfügung vom 9. April 2015) als zutreffend. Der Rechtsmitte-
leingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu ent-
nehmen, insbesondere weil der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine
bisherigen Vorbringen wiederholt und an ihrer Asylrelevanz festhält. Auch
die durch viele Quellen belegte dramatische Verschlechterung im Lager
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Seite 8
B._______ ist im Zusammenhang mit den Entwicklungen des syrischen
Bürgerkriegs zu sehen. Der Beschwerdeführer ist in jedem Fall ein Opfer
der Bürgerkriegssituation, jedoch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass er
keine Verfolgungshandlungen von genügender Intensität und Zielgerichtet-
heit geltend machen konnte, welche eine begründete Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung zu begründen vermöchten.
4.4 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgewiesen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehen-
den Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum
heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimat-
staat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage aus-
schliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach
der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation
in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich
Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich
überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde
dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 die un-
entgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Kosten erhoben wer-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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