B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2967/2015
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am 1. Januar 1995,
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
alias E._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich Somalia),
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 6. August 2013 illegal in die Schweiz
ein, wo er am 7. August 2013 um Asyl nachsuchte und geltend machte,
noch minderjährig (…) zu sein. Anlässlich der am 6. August 2013 erfolgten
vorläufigen Festnahme gab der Beschwerdeführer am 7. August 2013 bei
der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, verheiratet zu sein und zwei
Kinder (…) zu haben. Er selber sei am (…) geboren, seine gesetzlichen
Vertreter seien seine Eltern, welche in Somalia wohnhaft seien. Sein Ar-
beitgeber sei (…), er sei von Beruf G._______. Der Befund der Handkno-
chenanalyse vom 16. August 2013 ergab ein ungefähres Alter von (…) oder
älter.
A.b Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) H._______ vom 10. September 2013 machte der
Beschwerdeführer geltend, im Jahre (…) in I._______ geboren zu sein, je-
doch in der Stadt J._______ der Provinz K._______ aufgewachsen und
verlobt beziehungsweise der Tochter eines Freundes seines Vaters ver-
sprochen zu sein. Sein Clan heisse L._______, sein Subclan M._______
und sein Subsubclan N._______. Er wisse nicht, woher sein Clan ur-
sprünglich stamme. Er habe die Schule für ungefähr fünf Jahre besucht
und dann abgebrochen, da seine Eltern für seine Schulbildung nicht mehr
finanziell hätten aufkommen können. Er habe von Anfang 2010 bis Ende
2012 in einem O._______ gearbeitet. In Somalia würden sich seine Mutter,
zwei Schwestern und ein Bruder aufhalten, sein Vater sei im Jahre (...) ver-
storben. Ausser seinem Reisegefährten habe er keine weiteren Bezugs-
personen. Sein Heimatland habe er vor ungefähr fünf Monaten illegal ver-
lassen und sei via P._______, wo er sich ungefähr 20 Tage aufgehalten
habe, Q._______ und R._______ nach S._______ gereist, von wo er mit
einem Reisebus in die Schweiz gelangt sei. In seiner Heimat herrsche seit
Jahren nur Krieg und es sei kein Frieden in Sicht. Ein anderer Grund seiner
Ausreise liege auch darin, dass sein Onkel gewollt habe, dass er für die
T._______ kämpfe, da jener ein Mitglied dieser Organisa-tion sei.
In Bezug auf sein Alter führte der Beschwerdeführer aus, er wisse nicht,
wie alt er sei, er sei aber damit einverstanden, als volljährige Person erfasst
zu werden und sein Geburtsdatum auf den (…) ändern zu lassen. Er wisse
nicht, weshalb er bei der Polizei falsche Angaben zu seiner Person ge-
macht habe. Der angegebene Name sei sicher der Name gewesen, den
ihm der Schlepper gegeben habe.
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A.c Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen
zu Protokoll, die ganze Zeit in seinem Quartier U._______ gewesen zu
sein. Er kenne sich nur in diesem Quartier aus. In J._______ würden meh-
rere Clans leben, er kenne sich aber damit nicht so gut aus, weshalb er
keine Clans kenne. Er habe sich nie für seinen Clan interessiert, weshalb
es ihm auch nicht in den Sinn komme, welches der seinige sei. Er komme
aus Somalia und sei Somalier, es sei nicht wichtig, dass er etwas über sei-
nen Clan wisse. Er beantrage in der Schweiz Asyl, da er sein Heimatland
aufgrund der allgemeinen Situation verlassen habe beziehungsweise da er
dort keine Zukunft habe. Bis auf die allgemeine schlechte Lage habe er
keine weiteren Probleme. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus,
sein Onkel sei Mitglied der T._______-Gruppe und habe ihn angefragt, ob
er bei dieser Gruppe mitkämpfen wolle, dies sei vor ungefähr drei Jahren
gewesen. In Somalia gebe es nur zwei Möglichkeiten, entweder man
schliesse sich der T._______ an oder man verlasse das Land. Er habe das
Land verlassen und sechs Monate lang in P._______ in einem Hotel bezie-
hungsweise O._______ als V._______ gearbeitet.
A.d Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 – nach unbenutztem Ablauf der siebentä-
gigen Abholfrist rechtsgültig eröffnet per 10. April 2015 – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass aufgrund der
substanzlosen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP hin-
sichtlich seiner Clanzugehörigkeit Zweifel an der Herkunft bestehen wür-
den, weshalb ihm an der Anhörung länderspezifische Fragen gestellt wor-
den seien. Er habe an der BzP immerhin noch rudimentäre Angaben zu
seiner Clanzugehörigkeit machen können, wohingegen er an der Anhörung
diesbezüglich keinerlei Auskunft mehr habe geben können. Er habe auch
die Währung von Somalia nicht gekannt und nur äusserst substanzlose
Aussagen zu J._______ beziehungsweise W._______ in der Region
K._______, wo er aufgewachsen sein soll, machen können. Er habe nicht
angeben können, welche Clanfamilien in J._______ lebten, und habe bei
der Frage nach Quartieren in der Stadt J._______ lediglich diverse Ort-
schaften in der Region K._______ angeben können. Ausserdem habe er
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nur oberflächliche Aussagen zu wichtigen Gebäuden in J._______ und zu
Veränderungen seines Wohnquartiers U._______ seit seiner Kindheit ma-
chen können. Er habe im Übrigen falsche beziehungsweise substanzlose
Angaben zu den in J._______ stationierten Soldaten gemacht. Seine ver-
einzelten Kenntnisse über Somalia beziehungsweise über die Stadt
J._______ seien nicht von einer Tiefe, die eine somalische Sozialisation
als glaubhaft erscheinen lassen würden und könnten leicht auf eine andere
Art und Weise, beispielsweise durch Dritte oder das Internet, erworben
worden sein. Seine Aussagen zur Beschaffung seines Geburtsscheines
müssten als widersprüchlich und substanzlos bezeichnet werden. Auf-
grund seiner unglaubhaften Aussagen zur seiner Herkunft müsse davon
ausgegangen werden, dass er seine wahre Identität und Herkunft verheim-
liche und aus einem anderen Land als Somalia stamme. Aufgrund der als
unglaubhaft erkannten Herkunft aus Somalia sei den vorgebrachten Prob-
lemen mit der T._______ jegliche Grundlage entzogen. Diese Feststellung
werde auch dadurch bestätigt, dass er die entsprechenden Probleme an
der Anhörung erst nach Erwähnung des Befragers vorgebracht habe. Zu-
dem habe er widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt, als ihn sein Onkel
zum Kampf mit der T._______ aufgefordert habe, gemacht. Zum Gespräch
mit seinem Onkel habe er ebenfalls nur substanzlose Aussagen machen
können. Der Krieg in Somalia könne aufgrund der unglaubhaften Herkunft
nicht als Ausreisegrund angesehen werden, zudem wären kriegerische Er-
eignisse oder die allgemein schlechte Situation für sich ohnehin nicht asyl-
relevant. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an Art. 7 AsylG (SR
142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht mehr geprüft werden
müsse.
Er habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Un-
glaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungs-
weise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in seinen bis-
herigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihm zu-
zumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Rei-
sepapiere zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätz-
lich als möglich betrachtet werde, selbst wenn ein Asylgesuchsteller seine
wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche.
C.
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Mit vorgedruckter Formularbeschwerde vom 8. Mai 2015 beantragte der
Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das vorge-
druckte Rechtsbegehren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung wurde durchgestrichen.
In prozessualer Hinsicht wurde im Weiteren beantragt, es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, ihm eine rechtskundige Person bei-
zugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es
sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzu-
stellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls Daten
bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Verfügung
darüber zu informieren.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Auf den
Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustel-
len, ist somit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegwei-
sungsvollzug. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung
des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerde-
führers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 1. April 2015) blieben
unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob
der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet
wurde.
5.
Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer hin-
sichtlich der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Wesent-
lichen vor, er habe bei den Interviews nicht die Wahrheit gesagt. Er stamme
aus I._______ und sei Somalier. Als Kind sei der mit seiner Mutter und den
Geschwistern nach X._______ gereist, wo sie fortan gewohnt hätten. Ei-
nige seiner Verwandten würden in J._______ leben, er selber sei ab und
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zu dort gewesen. Ein Kollege habe ihm auf der Reise in die Schweiz ge-
sagt, er solle sagen, er sei aus J._______, da Asylbewerber aus I._______
und X._______ weggewiesen würden. Daher habe er nicht die Wahrheit
erzählt und keine Details nennen können. Er werde seine Mutter kontaktie-
ren und sie bitten, ihm Beweise für seine somalische Nationalität, seine
Geburt und sein Leben in I._______ beziehungsweise zu seinem Leben in
X._______ zu schicken. Sobald die Dokumente eingetroffen seien, werde
er sie dem Gericht schicken. Er bitte darum, ihm mehr Zeit zu geben. Er
wolle beweisen, dass er Somalier sei und nicht nach Hause zurückkehren
könne, er habe nichts in Somalia beziehungsweise X._______. Er habe
kein soziales Netz und keine Arbeit. Er sei leichtgläubig gegenüber seinen
Kollegen gewesen, vielleicht auch aufgrund seines jugendlichen Alters.
Heute bereue er dies und bitte um eine erneute Chance.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hält nach wie vor an der von ihm behaupteten
somalischen Staatsangehörigkeit fest und führt nun auf Beschwerdeebene
aus, aus I._______ beziehungsweise X._______ und nicht, wie von ihm an
den Befragungen geltend gemacht, aus J._______ zu kommen.
Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG,
dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren insbesondere durch Art. 8
Abs. 1 Bst. a AsylG eingeschränkt, wonach Asylsuchende im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht gehalten sind, ihre Identität offenzulegen. Die Staatsan-
gehörigkeit fällt als Begriffselement der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter
diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem Asylverfahren erstellt wer-
den. Dies ergibt sich einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8
AsylG und andererseits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Er-
mittlung von Verfolgung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen
mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann
nicht sinnvoll geführt werden, wenn die Asylsuchenden ihre Staatsangehö-
rigkeit nicht offen legen beziehungsweise durch die Verheimlichung und
Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1 S. 76
f.). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner
Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asyl-
suchende Person die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit.
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Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7
AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss
zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5).
6.2 Das Gericht ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwer-
deführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat
und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung
in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. So wurde der Be-
schwerdeführer, welcher unter verschiedenen Identitäten auftrat, zu Be-
ginn der BzP sowie der Anhörung auf seine Mitwirkungspflicht und die Fol-
gen bei ungenauen, lückenhaften, widersprüchlichen oder falschen Anga-
ben aufmerksam gemacht (vgl. act. A14/16 S. 2, A32/11 S. 2). Selbst wäh-
rend der Anhörung wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass seine spär-
lichen Aussagen sich negativ auf den Entscheid auswirken können (vgl.
act. A32/11 S. 8 F86). Es ist sodann dem SEM zuzustimmen, dass – auch
wenn der Beschwerdeführer somalisch spricht – seine Herkunft aus Soma-
lia nicht als glaubhaft erscheint, wobei zur Vermeidung von Wiederholun-
gen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung zu verweisen ist. Die Beschwerdevorbringen ändern so-
dann an dieser Einschätzung nichts. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer zur Beschaffung von angeblichen Beweismitteln –
welche er im Übrigen bis heute nicht eingereicht hat – seine Mutter kontak-
tieren wolle und gemäss eigenen Ausführungen über Verwandte in
J._______ sowie Geschwister, mit welchen er in X._______ gelebt habe,
verfügen will. Gleichzeitig führt er jedoch aus, er habe in X._______ kein
soziales Netz. Dabei widerspricht er sich selber, was der Glaubhaftigkeit
seines Vorbringens nicht sehr förderlich erscheint. Auch gab der Beschwer-
deführer bei der Polizei zu Protokoll, G._______ zu sein, was auf privile-
gierte Verhältnisse schliessen lassen dürfte, sollten diese Aussagen der
Wahrheit entsprechen. Im Weiteren kann die Erklärung, wonach ihm ein
Kollege aus asyltaktischen Gründen zu gewissen Aussagen geraten habe,
um sich einen Aufenthalt in der Schweiz zu sichern, nicht gehört werden,
zumal der Beschwerdeführer um seine Wahrheitspflicht wusste – er wurde
diesbezüglich während der Anhörung ermahnt (vgl. act. A32/11 S. 3 F15) –
und somit die Schweizer Behörden bewusst zu täuschen versuchte. Er hat
die Folgen dieses Verhaltens somit zu verantworten, was ihm zu Beginn
der BzP und der Anhörung klargemacht wurde. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene zur angeblichen Herkunft aus I._______ und dem Leben
in Somaliand vermögen sodann – auch im Hinblick auf die gemachten Aus-
führungen in den Befragungen – nicht zu überzeugen. Der Verweis auf sein
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angeblich "jugendliches Alter" und seine Leichtgläubigkeit vermögen eben-
falls nicht zu überzeugen, zumal auch von einem Jugendlichen erwartet
werden kann, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen.
6.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG müssen Asylsuchende im Rahmen
ihrer Mitwirkungsplicht im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abge-
ben. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom
10. September 2013 zu Protokoll, ausser dem Geburtsschein, welcher sich
zu Hause bei seiner Mutter befinde, nichts anderes beschaffen zu können.
An der Anhörung vom 20. März 2015 führte er sodann aus, er habe den
Geburtsschein nicht beschaffen können, weil es nicht möglich gewesen
sei, und äusserte sich widersprüchlich in Bezug auf den telefonischen Kon-
takt mit seiner Mutter (vgl. act. A32/11 S. 2 f.). Bezeichnenderweise reichte
er sodann auch bis zum heutigen Tag, mithin rund zweieinhalb Jahre nach
der BzP, nichts ein, was seine Identität belegen könnte. Überzeugende
Ausführungen hinsichtlich seiner Bemühungen zur Beschaffung von Iden-
titätsdokumenten brachte der Beschwerdeführer nicht an. Es ist aufgrund
der Akten vielmehr davon auszugehen, dass er die Asylbehörden bewusst
in Bezug auf seine tatsächliche Herkunft im Dunkeln lassen will. Es kann
aufgrund dieser Ausführungen darauf verzichtet werden, noch länger auf
die vom Beschwerdeführer versprochenen Dokumente – eine entspre-
chende Frist brauchte vom Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der
mehrmaligen vorinstanzlichen Aufforderungen zur Papierbeschaffung nicht
angesetzt zu werden – zu warten, weshalb der Antrag auf Einräumung ei-
ner weiteren Chance abzuweisen ist.
6.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht seine Identität bis heute nicht offengelegt. Diese steht
demnach weiterhin nicht fest.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 AuG) sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese
Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG),
die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es
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Seite 10
kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshin-
dernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Mit dem Vor-
enthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Aus-
weispapiere oder Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft
und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür
verantwortlich, weshalb sich die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit
den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher
Hinsicht beziehungsweise gemäss vorliegenden Ausführungen befassen.
Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderli-
che Grundlage. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich diesbezüglich in Mut-
massungen und Spekulationen zu ergehen. Der Beschwerdeführer hat
deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen
wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon
auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat-
staat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne
von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AuG (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen.
7.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
9.
Die Gesuche um Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jeglicher Datenweitergabe an
dieselben und – falls Daten bereits weitergeleitet worden seien – um Infor-
mation in einer separaten Verfügung werden mit vorliegendem Urteil ge-
genstandslos. Mangels glaubhaft gemachter Identität ist ohnehin offen,
welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, weshalb ent-
sprechende Kontaktaufnahmen oder Datenweitergaben nicht möglich sind.
10.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist nicht
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Seite 11
stattzugeben, weil die Begehren als aussichtslos zu erachten waren
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mangels Befreiung von der Bezahlung der Verfah-
renskosten als Voraussetzung zur Bestellung eines amtlichen Rechtbei-
stands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ist das entsprechende Begehren abzuwei-
sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: