B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2968/2019
lan
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Katarina Socha,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), eine afghanische
Staatsangehörige paschtunischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge am 27. September 2015 in Richtung Iran. Von dort
aus reiste sie in die Türkei und gelangte mithilfe eines Schleppers am
26. Oktober 2015 in die Schweiz. Am selben Tag stellte sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch und wurde am
11. November 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren
persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Ge-
suchsgründen befragt. Das SEM hörte sie am 17. November 2017 einläss-
lich zu ihren Asylgründen an.
A.b A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), ebenfalls afghanischer
Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, reiste gemäss eigenen Anga-
ben zuletzt im November 2017 aus seinem Heimatstaat aus und gelangte
über den Iran und die Türkei nach Griechenland. Einige Monate später
setzte er seine Reise fort und erreichte schliesslich am 12. Juni 2018 die
Schweiz, wo er gleichentags im EVZ E._______ ein Asylgesuch stellte. Per
Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zu-
gewiesen. Dort wurden sowohl eine Personalienaufnahme als auch ein
Dublin-Gespräch durchgeführt. Am 13. August 2018 hörte ihn das SEM zu
seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 20. August 2018 wurde er dem
erweiterten Verfahren zugewiesen und im selben Kanton wie die Be-
schwerdeführerin (F._______) untergebracht.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer BzP geltend, sie
stamme aus G._______, Dorf H._______, Provinz I._______. Ihr Vater sei
bei der örtlichen Polizei tätig gewesen, während sie selbst weder gearbeitet
noch einen Beruf erlernt habe. Die Schule habe sie bis zur fünften Klasse
besuchen können, wobei es sich aber nicht um eine offizielle Schule ge-
handelt habe; eine Frau aus dem Dorf habe jeweils die Mädchen unterrich-
tet. Gemäss dem IS (Islamischer Staat; Daesh) und den Taliban hätte sie
jedoch nicht zur Schule gehen dürfen. Einmal seien deren Anhänger zu
ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Vater gefragt, warum er für
die örtliche Polizei arbeite und seiner Tochter erlaube, die Schule zu besu-
chen. Der Streit habe damit geendet, dass sie ihrem Vater den Kopf abge-
hackt hätten. Danach habe sie gehört, dass sie selbst auch getötet werden
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soll, weil sie als unverheiratete Frau schwanger geworden sei. Sie sei des-
halb zu ihrer Tante gegangen und habe Afghanistan fünf oder sechs Tage
nach diesem Ereignis verlassen. Bei der Ausreise in den Iran sei sie ver-
gewaltigt worden; vermutlich habe es sich bei den Tätern um Grenzschüt-
zer gehandelt.
B.b Bei ihrer Anhörung führte die Beschwerdeführerin einleitend aus, es
gehe ihr gesundheitlich nicht gut. Sie habe psychische Probleme, könne
nicht schlafen und leide unter (…), zudem habe sie oft (…) und ständig
(…). Sie reichte einen entsprechenden Abklärungsbericht der (...) – wo sie
derzeit in Behandlung sei – vom 15. September 2017 zu den Akten. Weiter
wies sie darauf hin, dass beim ersten Interview ein iranischer Dolmetscher
dabei gewesen sei. Sie habe deshalb möglicherweise einige Fehler ge-
macht, da sie nur ganz wenig Dari könne und iranisches Farsi nicht ver-
stehe. Sie sei im Dorf J._______ (Distrikt H._______, Provinz I._______)
aufgewachsen und habe dort fünfeinhalb Jahre lang die Schule besucht.
Aufgrund von Bedrohungen durch die Taliban sowie Daesh habe sie die
Schule zwar nicht weiter besuchen können, in der Folge aber selbst Wai-
senkinder unterrichtet. Ihr Vater sei Kommandant der Bürgerwehr gewesen
und habe sie manchmal auch zu Hausdurchsuchungen mitgenommen, da-
mit sie die Frauen durchsuche. Sie sei jedoch weiterhin Drohungen ausge-
setzt gewesen und nun aufgefordert worden, mit ihrer Arbeitstätigkeit auf-
zuhören. Manchmal seien Leute von UN-Organisationen zu ihrem Dorf ge-
kommen, um der lokalen Bevölkerung zu helfen. Ihr Vater sei für deren
Sicherheit zuständig gewesen und sie selbst habe ihnen jeweils gezeigt,
wo Waisenkinder und Witwen gewohnt hätten. Auch deswegen sei sie be-
droht worden und es habe geheissen, dass sie vom Glauben abgekommen
sei und mit Ausländern herumlaufe. Im Rahmen dieser Arbeit habe sie ei-
nen afghanischen Jungen kennengelernt, der mit einer UN-Organisation
dorthin gekommen sei. Sie habe sich mit ihm angefreundet und sei später
von ihm schwanger geworden. Als sie ihren Eltern davon erzählt habe, sei
ihre Mutter wütend geworden und habe ihr gedroht. Ihr Vater sei zwar auch
verärgert gewesen, habe aber schliesslich gemeint, er würde sie miteinan-
der verloben und es sei ja nicht so schlimm. Daraufhin sei der Mullah ge-
kommen und habe sie verlobt sowie religiös getraut; das sei gerade in ei-
nem geschehen. Der Junge sei dann wieder weggegangen und die Bedro-
hungen hätten zugenommen, so dass sie ihren Job als Lehrerin habe auf-
geben müssen. Ihre Familie habe auch Drohbriefe erhalten mit der Auffor-
derung, dass sie mit der Schule und der Arbeit aufhören solle sowie dass
ihr Vater seiner Arbeit nicht mehr nachgehen soll. Schliesslich seien eines
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Abends Daesh-Anhänger zu ihnen gekommen und hätten die Türe einge-
schlagen. Als ihr Bruder aufgestanden sei um zu schauen, wer dort ist,
hätten sie ihn sofort erschossen. Sie seien dann ins Zimmer hineingekom-
men und hätten sie an den Haaren gepackt. Ihre Mutter habe geweint und
sie angefleht, ihre Tochter nicht mitzunehmen; sie sei von ihnen aber weg-
getreten worden. Dann hätten sie ihren Vater gepackt und ihm den Kopf
abgeschnitten. Weil sie zuvor draussen das Fahrzeug ihres Vaters in Brand
gesetzt hätten, hätten sich viele Leute versammelt. Die Daesh-Leute hät-
ten deshalb von ihr abgelassen und seien gegangen. Ihre Mutter habe die
Fassung verloren, habe auf sie eingeschlagen und ihr die Schuld an den
Ereignissen gegeben, weil sie gearbeitet habe und schwanger geworden
sei. Sie sei daraufhin bewusstlos geworden und erst im Krankenhaus wie-
der zu sich gekommen. Sie habe dort ihre Mutter herumschreien hören,
dass ihre Tochter – die Beschwerdeführerin –"Zina" (Ehebruch; ausserehe-
liche sexuelle Handlungen) begangen habe und dass sie ihretwegen ihren
Sohn und ihren Ehemann verloren habe. Die ganze Verwandtschaft sei im
Spital gewesen und habe dies gehört, darunter auch ihre konservativen
Cousins, die den Taliban angehört hätten. Ihr habe deshalb gedroht, von
den Leuten gesteinigt zu werden. Aus Mitleid habe eine Tante ihr geholfen,
über einen Hinterausgang aus dem Krankenhaus zu fliehen. In der Folge
habe die Tante sie für einige Tage bei sich aufgenommen. Weil sie aber in
Gefahr gewesen sei und ihre Anwesenheit auch die Familie ihrer Tante ge-
fährdet habe, habe deren Ehemann schliesslich ihre Ausreise organisiert.
Unterwegs habe die Tante sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass an jenem
Abend auch zwei ihrer Schwestern von den Schüssen getroffen worden
und ums Leben gekommen seien. Sie habe ihr zudem mitgeteilt, dass ihre
Mutter in der Zwischenzeit im Krankenhaus verstorben sei.
B.c Nach ihrer Ankunft in der Schweiz brachte die Beschwerdeführerin am
(…) ihren Sohn C._______ zur Welt.
B.d Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus dem Dorf
K._______ (Distrikt L._______, Provinz M._______). Eine Schule habe er
nicht besucht, da es in seinem Dorf ausser "Taliban-Madrasas" (Anm. Ge-
richt: Schule, in welcher islamische Wissenschaften unterrichtet werden)
keine Schulen gegeben habe. Zeitweise habe er eine solche "Madrasa"
besucht, aber mehrheitlich habe er gearbeitet. Sie hätten viel eigenes Land
gehabt und einen LKW besessen, mit welchem sie verschiedene Trans-
porte durchgeführt hätten. Als er einmal seinen Vater bei einer Transport-
fahrt begleitet habe, hätten die Taliban ihnen Waren aufgeladen und darun-
ter ohne ihr Wissen verschiedene Waffen versteckt. Der LKW habe sich
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einem Checkpoint genähert, als plötzlich Taliban auf Motorrädern aufge-
taucht seien und das Feuer auf die Regierungstruppen eröffnet hätten. Es
sei zu einem heftigen Gefecht gekommen und die Taliban hätten seinen
Vater mitgenommen. Er selbst sei in die Strassengrube gesprungen und
zu den Soldaten gelaufen. Diese hätten ihn aber inhaftiert und ihm vorge-
worfen, Waffen für die Taliban zu transportieren. Gegen Geldzahlung sei er
nach einigen Tagen freigekommen. Sein Vater sei jedoch in der Zwischen-
zeit von den Taliban geköpft worden und dessen Onkel habe das Land der
Familie an sich gerissen. Nach diesem Ereignis habe er im Jahr 2009 Af-
ghanistan verlassen und sei nach Italien gegangen. Etwa zwei Jahre lang
habe er dort gelebt und einen Schutzstatus erhalten. Die Lage sei aber
sehr schlecht gewesen, weshalb er nach England gegangen sei und dort
schwarz gearbeitet habe. Im Jahr 2013 sei für kurze Zeit nach Italien zu-
rückgekehrt und dann nach Deutschland gereist, wo er für eine Person na-
mens N._______ habe arbeiten können. Dieser sei Händler und Inhaber
einer GmbH gewesen; zudem habe er alte Fahrzeuge, Kleider sowie an-
dere Spenden nach Afghanistan transportiert. Zusammen mit N._______
sei er im Jahr 2015 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, vor allem um
seine Familie besuchen zu können. Danach habe er N._______ nach
I._______ begleitet, um dort bei der Verteilung von Spenden zu helfen. In
einem Dorf im Distrikt H._______ habe er die Beschwerdeführerin, seine
jetzige Ehefrau, kennengelernt. Sie sei von ihm schwanger geworden und
sie hätten sich verlobt respektive religiös geheiratet. Etwa vier Monate lang
sei er in Afghanistan geblieben, wobei sie jeweils in O._______ die zu ver-
teilenden Waren abgeholt und nach I._______ gebracht hätten. Als sie un-
terwegs in ein Dorf gewesen seien, hätten ihnen die Taliban aufgelauert
und auf sie geschossen. N._______ sei dabei getötet worden, während er
selbst und ein anderer Mitarbeiter von den Taliban mitgenommen worden
seien. Da sie bei ihm eine italienische Identitätskarte gefunden hätten, sei
er der Spionage bezichtigt worden. Sie hätten ihn eingesperrt, gefoltert und
bedroht, bevor es ihm schliesslich gelungen sei, zu fliehen. Danach sei er
nach Kabul gegangen und von dort aus erneut nach Italien gereist. Nach-
dem er keine Arbeit gefunden habe, sei er nach Deutschland gegangen,
wo er aber nirgends habe bleiben können und krank geworden sei. Er habe
gehört, dass das Haus seiner Frau von Daesh-Leuten angegriffen worden
sei, dabei aber nicht gewusst, was mit ihr geschehen sei. Um seine Familie
zu suchen, habe er deshalb in seinen Heimatstaat zurückkehren wollen.
Weil er kein Geld gehabt habe, sei er nach Frankreich gegangen und habe
sich auf die Ausschaffungsliste setzen lassen. Nach mehreren Monaten
Wartezeit habe er am (…) März 2017 mit Rückkehrhilfe nach Kabul fliegen
können. Da es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei, sei er für vier
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Monate ins P._______-Krankenhaus gekommen. Sein Onkel habe für ihn
nach seiner Familie gesucht und so die Adresse der Tante seiner Ehefrau
in Erfahrung bringen können. Nach anfänglichem Zögern habe sich deren
Ehemann schliesslich bereit erklärt, ihm die Telefonnummer der Beschwer-
deführerin zu geben. Er habe dann mit seiner Ehefrau gesprochen und er-
fahren, dass sie in der Schweiz sei. Daraufhin habe er sich entschieden,
zu ihr zu kommen, und Afghanistan schliesslich am 20. November 2017
verlassen.
B.e Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen afghanischen
Pass und einen afghanischen sowie einen internationalen Führerausweis
(alle im Original) zu den Akten. Zudem liessen die Beschwerdeführenden
dem SEM eine Kopie ihrer Heiratsurkunde zukommen.
B.f Am (…) brachte die Beschwerdeführerin das zweite gemeinsame Kind,
die Tochter D._______, zur Welt.
C.
Die Begleitperson der Beschwerdeführenden, Q._______, reichte beim
SEM (Eingang am 1. März 2019) ein Gesuch um prioritäre Behandlung ein,
welches auch von den Beschwerdeführenden unterzeichnet wurde. Darin
wurde der Sachverhalt aus ihrer Sicht erneut dargestellt und darum gebe-
ten, bald einen Asylentscheid zu fällen.
D.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 – eröffnet am 14. Mai 2019 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den
Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es
eine vorläufige Aufnahme anordnete.
E.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhoben sie Beschwerdeführenden – han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und
Neubeurteilung. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bei-
ordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche
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Rechtsbeiständin. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer Voll-
macht sowie der angefochtenen Verfügung – der Abklärungsbericht der (...)
vom 15. September 2017 betreffend die Beschwerdeführerin, ein E-Mail
der behandelnden Psychologin an die Rechtsvertreterin vom 22. Mai 2019
und eine Liste mit den bisherigen Aufwendungen der Rechtsvertreterin ein-
gereicht.
F.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischen-
verfügung vom 20. Juni 2019 auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen
oder andernfalls einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Mit Eingabe vom
28. Juni 2019 wurde fristgerecht eine "Bescheinigung wirtschaftliche Sozi-
alhilfe" der zuständigen Stelle des Kantons F._______, datierend vom
26. Juni 2019, zu den Akten gereicht. Daraufhin wurde mit Instruktionsver-
fügung vom 5. Juli 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und den Beschwerdeführenden MLaw Katarina Socha als amtli-
che Rechtsbeiständin beigeordnet.
G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 17. Juli 2019 zur Beschwerde vom
11. Juni 2019 vernehmen.
H.
Mit Eingabe vom 13. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine
Replik ein, unter Beilage eines Berichts der (...) vom 5. August 2019 über
den Behandlungsverlauf der Beschwerdeführerin sowie einer aktualisier-
ten Kostenaufstellung der Rechtsvertreterin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 9
4.
4.1 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers führte das SEM in
seiner Verfügung aus, dass er zuletzt im Jahr 2017 nach Afghanistan ge-
gangen sei, um seine Ehefrau zu finden. In Kabul sei er vier Monate im
P._______-Krankenhaus gewesen und habe sich – nachdem er erfahren
habe, dass sich seine Familie in der Schweiz befinde – entschlossen,
ebenfalls hierher zu kommen. Während seines letzten Aufenthalts in Af-
ghanistan sei es zu keinen besonderen Vorfällen gekommen und er habe
sich ausschliesslich deshalb zur Ausreise entschieden, weil sich seine
Ehefrau und sein Sohn zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hätten.
Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner letzten
Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, wes-
halb es sich erübrige, auf die Ereignisse bei seinen vorangehenden Auf-
enthalten in Afghanistan näher einzugehen.
Zur Asylbegründung der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz fest, dass
diese zahlreiche Ungereimtheiten aufweise. So habe sie erklärt, ihre Fami-
lie sei sehr konservativ und habe sie aufgrund ihrer vorehelichen Schwan-
gerschaft sogar töten wollen, da sie ihr vorgeworfen hätten, Zina begangen
zu haben. Dies mache jedoch wenig Sinn, da sie auch erklärt habe, ein
Mullah habe sie mit dem Einverständnis ihres Vaters getraut. Sodann sei
sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz im (…) Monat schwanger gewesen und
habe ihr Kind im (…) zur Welt gebracht, was bedeute, dass dieses etwa im
(…) gezeugt worden sein müsse. Ihren Aussagen zufolge habe ihr Ehe-
mann Afghanistan nach der Verlobung verlassen, welche etwa (…) vor ih-
rer eigenen Ankunft in der Schweiz stattgefunden habe. Dies würde unge-
fähr (…) entsprechen und darauf schliessen lassen, dass das Kind erst
nach der religiösen Trauung entstanden sei, womit der Vorwurf ihrer Fami-
lie, sie sei vor der Heirat schwanger geworden, keinen Sinn ergebe. Damit
wäre auch ihre ganze Asylbegründung, welche auf diesem Vorwurf fusse,
hinfällig. In der Anhörung habe sie wiederum gesagt, dass sie sich unge-
fähr (…) vor dem Vorfall mit Daesh verlobt habe, was etwa um den (…)
herum gewesen sein müsste. Bezeichnenderweise gebe auch die in Kopie
eingereichte Heiratsurkunde keinen Hinweis darauf, wann die Trauung
stattgefunden habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien weiter in
zentralen Punkten unlogisch und unsubstanziiert ausgefallen. Es sei ab-
wegig, dass sie mit ihrem Ehemann, welcher bei ihrer Familie zu Besuch
gewesen sei, in einem Zimmer Geschlechtsverkehr gehabt haben wolle,
ohne dass dies jemand bemerkt hätte. In der sehr strikt auf die Trennung
von Mann und Frau bedachten afghanischen Gesellschaft sei so etwas
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nicht vorstellbar und absolut realitätsfremd. Ebenso seien ihre Ausführun-
gen dazu, wie die Daesh-Anhänger in ihr Haus eingedrungen seien und
ihren Vater sowie ihren Bruder umgebracht hätten, vage und unsubstanzi-
iert. Sie habe ein sehr stereotypes Bild der Eindringlinge gezeichnet und
angegeben, dieselben Leute hätten ihrer Familie auch Drohbriefe ge-
schickt. Sie habe sich jedoch nicht mehr daran erinnern können, wann ge-
nau dies begonnen habe. Zudem hätten die Schilderungen der weiteren
Ereignisse – ihre Mutter habe die Fassung verloren, auf sie eingeschlagen
und ihr die Schuld am Tod des Vaters sowie des Bruders gegeben – reali-
tätsfremd gewirkt, ebenso wie ihre angebliche Flucht aus dem Spital. Ins-
gesamt seien ihre Angaben zu zentralen Punkten schematisch und knapp
sowie aus logischen Gründen nicht nachvollziehbar ausgefallen. Es fehle
an den typischen Realkennzeichen, welche normalerweise die Erzählun-
gen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten, und ihre Aussagen
liessen weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden er-
kennen. Die Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft sowie an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe
die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin falsch beurteilt.
Insbesondere sei durch den fehlenden Einbezug des Abklärungsberichts
der (...) vom 15. September 2017 ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt worden, da ihre medizinische Situation im Rahmen der Glaubhaftig-
keitsprüfung hätte berücksichtigt werden müssen. Im Abklärungsbericht sei
eine (…) mit (…) diagnostiziert worden und die Beschwerdeführerin sei
noch heute in Behandlung. Die zuständige Psychologin weise in ihrer E-
Mail vom 22. Mai 2019 an die Rechtsvertreterin darauf hin, dass es Perso-
nen, die unter (…) litten, schwerfalle, detaillierte Zusammenhänge zu schil-
dern; sie vergässen wichtige Details und könnten sich nicht an Daten und
Zeiten erinnern. Angesichts dessen könne die Auffassung der Vorinstanz,
die Aussagen der der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert, nicht
mehr aufrechterhalten werden. Sodann könne der Argumentation, gewisse
Vorbringen seien unlogisch oder abwegig, keineswegs gefolgt werden, da
es sich dabei um eine subjektive Einschätzung des zuständigen SEM-Mit-
arbeiters handle. Das Bundesverwaltungsgericht spreche sich für eine zu-
rückhaltende Anwendung des Kriteriums der Plausibilität aus und habe
hierzu festgehalten, es sei wissenschaftlich erwiesen, dass ein Vorbringen
für eine Person im hiesigen Umfeld absolut plausibel erscheinen könne,
während dasselbe Vorbringen für jemanden aus einem anderen kulturellen
und sozio-ökonomischen Kontext völlig unplausibel erscheine. Vor diesem
Hintergrund sei der Beschwerdeführerin weder ihr eigenes noch fremdes
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Verhalten anzulasten, selbst wenn dieses nachträglich aus Sicht einer in
der Schweiz sozialisierten Person als nicht nachvollziehbar erscheine. Ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz gehe aus den Befragungsprotokollen
der Beschwerdeführerin zudem sowohl eine Emotionalität als auch eine
persönliche Betroffenheit offensichtlich hervor. Die positiven Elemente,
welche für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprächen, seien jedoch aus-
ser Acht gelassen worden. Die BzP und die Anhörung stimmten in den
Kernpunkten überein, die Schilderungen enthielten diverse Realkennzei-
chen und die Aussagen würden sich – hinsichtlich der vorehelichen
Schwangerschaft sowie den Vorwürfen von Seiten der Mutter – mit jenen
ihres Ehemannes decken. Folglich sei das Verfahren aufgrund mangelhaf-
ter Sachverhaltsabklärung sowie einer fehlerhaften Glaubhaftigkeitsprü-
fung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In Afghanistan gebe es eine gesellschaftliche und kulturelle Diskriminie-
rung von Frauen und es werde islamisches Recht angewendet. Die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schätze Afghanistan deshalb als
sehr gefährliches Land für Frauen und Mädchen ein, da deren Diskriminie-
rung gesellschaftlich tief verwurzelt sei und Rechte zu ihrem Schutz nicht
durchgesetzt würden. Bei erfolgter "Zina" – gemäss afghanischem Recht
ein Verbrechen – oder blossem Verdacht darauf würden routinemässig Ge-
fängnisstrafen verhängt. Der Begriff Zina schliesse auch das Weglaufen
von zu Hause, die Auflehnung gegen einen von der Familie ausgewählten
Ehepartner oder die Flucht vor häuslicher Gewalt mit ein. Neben mehrjäh-
rigen Haftstrafen könne einer Frau wegen Zina auch die Steinigung drohen.
Mit ihrer vorehelichen Schwangerschaft erfülle die Beschwerdeführerin
klarerweise den Tatbestand des Zina, wodurch sie ihre Ehre respektive die
Familienehre verletzt habe. Angesicht des Stellenwertes der Ehre einer Fa-
milie in stark patriarchalischen Gesellschaften wie Afghanistan drohe ihr
die Gefahr, dass sie im Falle einer Rückkehr flüchtlingsrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen von Seiten ihrer Familienangehörigen ausgesetzt
wäre. Dies gelte – wenn auch aus anderer Optik – ebenso für den Be-
schwerdeführer. Der an der ausserehelichen Beziehung beteiligte Mann
sei gemäss verschiedenen Berichten ebenfalls gefährdet, weil die Familie
der betroffenen Frau oft damit drohe, sowohl die eigene Tochter als auch
deren Partner zu töten. Ehrverbrechen dieser Art seien in Afghanistan ver-
breitet und in einigen Gebieten komme es ohne Einschaltung eines Ge-
richts zu Steinigungen.
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Sodann habe das SEM die Verschleppung des Beschwerdeführers durch
die Taliban in ihrer Verfügung nicht genügend gewürdigt. Aus den Befra-
gungsprotokollen ergäben sich klare Hinweise darauf, dass er von den Ta-
liban identifiziert und als Spion registriert worden sei. Die Argumentation,
er sei nach seiner Rückkehr 2017 keiner asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt gewesen, überzeuge nicht. Einerseits sei seine Rückkehr aufgrund
einer Notlage erfolgt, da seine Ehefrau in Afghanistan bedroht gewesen sei
und er sie und das gemeinsame Kind habe beschützen wollen. Zum ande-
ren habe er sich während dieser Zeit stets versteckt gehalten. Eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr
könne somit zum heutigen Zeitpunkt nicht gänzlich ausgeschlossen wer-
den. Jedenfalls hätte die Vorinstanz sich mit einer möglichen Verfolgung
durch die Taliban vertiefter befassen müssen.
4.3 In seiner Vernehmlassung nahm das SEM insbesondere zu den ge-
sundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin Stellung. Es wies da-
rauf hin, dass in der E-Mail der behandelnden Psychologin vom 22. Mai
2019 an die Rechtsvertreterin davon gesprochen werde, dass es an (…)
leidenden Personen schwerfalle, detaillierte Zusammenhänge zu schil-
dern; sie würden wichtige Details vergessen und könnten sich nicht an Da-
ten und Zeiten erinnern. Diese Aussage der Psychologin sei erst im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens erfolgt, und zwar – gemäss den Ausfüh-
rungen in der E-Mail – aufgrund eines Gesprächs der Beschwerdeführerin
mit ihrer Psychologin, in welchem erstere erklärt habe, ihr sei aufgrund
nicht stimmiger Zeitangaben der Flüchtlingsstatus verweigert worden. Im
Abklärungsbericht vom 15. September 2017 werde hingegen ausgeführt,
die Beschwerdeführerin leide nicht unter Bewusstseinsstörungen; es be-
stünden zwar subjektiv empfundene Konzentrationsstörungen, ansonsten
seien aber keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen vorhanden.
Bei der Anhörung habe die Beschwerdeführerin einleitend erwähnt, dass
sie unter (…) und (…) leide sowie sich schnell aufrege. Dem Protokoll lasse
sich entnehmen, dass die Anhörung in der Folge ohne nennenswerte Auf-
fälligkeiten verlaufen sei. Es ergäben sich kaum Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführerin Erinnerungslücken aufgewiesen hätte, zumal die freie
Schilderung der Asylvorbringen sehr ausführlich gewesen sei und nicht den
Eindruck habe entstehen lassen, dass sie in ihren Ausführungen gehemmt
gewesen sei. Sie habe auch von schlimmen Erlebnissen wie der angebli-
chen Ermordung ihrer Familienmitglieder berichtet. Eine Ausnahme bilde-
ten die Ereignisse auf dem Reiseweg im afghanisch-iranischen Grenzge-
biet, über welche sie nicht habe sprechen wollen. Dies sei denn auch das
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einzige Thema geblieben, bei welchem sie Erinnerungslücken geltend ge-
macht habe. Insgesamt gebe es im Anhörungsprotokoll aber keine Hin-
weise darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen
wäre, ihre Asylvorbringen ausführlich zu schildern. Es werde nicht in Frage
gestellt, dass sich im Grenzgebiet ein Vorfall ereignet habe und die Be-
schwerdeführerin vielleicht sogar vergewaltigt worden sei. Es wäre auch
nachvollziehbar, dass ein solches Ereignis eine (…) ausgelöst hätte. We-
der der Abklärungsbericht noch das Anhörungsprotokoll gäben jedoch Hin-
weise darauf, dass dies die Beschwerdeführerin in ihrem Erinnerungsver-
mögen oder ihrer Denkfähigkeit in relevanter Weise eingeschränkt hätte.
Die vom SEM festgestellte Unglaubhaftigkeit beruhe auf verschiedenen Ar-
gumenten und nicht einzig auf zeitlichen Diskrepanzen. Letztere be-
schränkten sich zudem auf die Schilderung der angeblichen vorehelichen
Schwangerschaft, während sie ansonsten zeitlich konsistente Angaben ge-
macht und chronologisch erzählt habe. Zudem wiesen die Aussagen der
Beschwerdeführerin weitere Widersprüche auf, die auch mit Erinnerungs-
lücken nur schwerlich zu erklären seien. So habe sie anlässlich ihrer BzP
erwähnt, nur ihr Vater sei von den Taliban umgebracht worden; ihre Ge-
schwister sowie die Mutter würden alle noch zuhause leben. Bei der Anhö-
rung habe sie dagegen berichtet, nicht nur ihr Vater, sondern auch zwei
ihrer Schwestern und der ältere Bruder seien getötet worden. Sie habe
diese unterschiedlichen Angaben auf Verständigungsschwierigkeiten mit
dem iranischen Dolmetscher bei der BzP zurückgeführt, da dieser Farsi
gesprochen habe. Dieses Argument werde jedoch oft ins Feld geführt,
wenn Gesuchstellende mit Widersprüchen konfrontiert würden; zudem
habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP keine Verständigungs-
probleme geltend gemacht und zu Beginn sowie am Ende des Gesprächs
angegeben, sie verstehe die dolmetschende Person gut. Insgesamt gebe
es zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vorfälle nicht so abge-
spielt hätten, wie es die Beschwerdeführerin darlege. Die Widersprüche,
logischen Brüche und fehlende Substanz liessen sich nicht allein mit der
(…) erklären. Das SEM sehe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
in keiner Weise verletzt und ihrem Gesundheitszustand sei durch die vor-
läufige Aufnahme vollumfänglich Rechnung getragen worden.
4.4 Die Beschwerdeführenden liessen im Rahmen ihrer Replik geltend ma-
chen, die Vernehmlassung enthalte lediglich eine nachträgliche Stellung-
nahme zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin. Auf die weite-
ren Rügen, namentlich betreffend Plausibilität und Logik sowie fehlende
Berücksichtigung der positiven Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit
D-2968/2019
Seite 14
sprächen, gehe das SEM nicht ein. Fraglich sei zudem, inwieweit die Argu-
mentation, wonach es den Vorbringen der Beschwerdeführerin an Real-
kennzeichen wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Ge-
dankengängen sowie räumlichen und zeitlichen Verknüpfungen fehle, in
Verbindung mit den ärztlichen Berichten über ihre psychiatrische Situation
aufrechterhalten werden könne. Es sei auf den aktuellen Arztbericht vom
5. August 2019 zu verweisen, welcher bei ihr weiterhin eine (…) sowie (…)
beschreibe und festhalte, wie schwierig es für sie sei, die traumatischen
Erlebnisse in Raum, Zeit und Kontext spontan einzuordnen. Selbst im
Handbuch des SEM werde darauf hingewiesen, dass es bei traumatisier-
ten Personen wie Folter- oder Vergewaltigungsopfern durchaus nachvoll-
ziehbar zu widersprüchlichen Aussagen zum wesentlichen Erlebnis kom-
men könne. Die Vorinstanz habe auch nicht berücksichtigt, dass der Be-
schwerdeführer ebenfalls angegeben habe, dass seine heutige Ehefrau
bereits vor der Eheschliessung schwanger gewesen sei. Stattdessen ver-
werfe sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit einer Berechnung aus
von ihr angegebenen Daten, welche dagegen sprächen, dass sie vor der
Heirat schwanger geworden sei. Diese Berechnungen seien jedoch zu-
rückzuweisen, zumal Daten schlecht in Erinnerung blieben und auch die
medizinischen Berichte auf die Ungenauigkeit von Daten bei Vorliegen ei-
ner (…) hinwiesen. Befremdlich sei auch die Argumentation der Vorinstanz,
es sei "völlig abwegig", dass die Beschwerdeführenden in einem Zimmer
Geschlechtsverkehr gehabt hätten, ohne dass dies jemand bemerkt hätte.
Zu diesem Thema seien der Beschwerdeführerin gerade einmal zwei Fra-
gen gestellt worden, welche sie verständlicherweise beschämt und unge-
nau beantwortet habe.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, indem sie dem
SEM eine unrichtige respektive unvollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts vorwerfen. Es habe insbesondere die medizinische Si-
tuation der Beschwerdeführerin nicht in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen einbezogen und die Glaubhaftigkeitsprüfung sei auch aus
verschiedenen weiteren Gründen fehlerhaft. Ebenso hätte sich die Vo-
rinstanz vertiefter mit einer möglichen Verfolgungssituation des Beschwer-
deführers durch die Taliban auseinandersetzen müssen. Diese Rügen sind
vorab zu beurteilen, da sie – sofern begründet – allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
D-2968/2019
Seite 15
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs-
pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht
von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BER-
TSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;
3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die ent-
scheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten und tatbeständlichen
Behauptungen einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Grund-
satz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) beinhaltet
sodann insbesondere auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des
Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung
zu berücksichtigen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.3
5.3.1 Auf Beschwerdeebene wird in erster Linie eine fehlerhafte Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin gerügt.
Dies wird unter anderem damit begründet, dass die Vorinstanz den Abklä-
rungsbericht der (...) vom 15. September 2017 nicht berücksichtigt und
dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. In diesem Zu-
sammenhang ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen
Verfügung bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be-
schwerdeführerin tatsächlich nicht mit deren Gesundheitszustand ausei-
nandergesetzt hat. Dies wird in der Beschwerdeschrift zu Recht bean-
standet, da sowohl aus dem aktenkundigen Abklärungsbericht vom
15. September 2017 als auch aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich war,
dass die Beschwerdeführerin an diversen medizinischen Problemen leidet.
Entsprechend wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, diese zu berücksich-
tigen und sich in der angefochtenen Verfügung zum Gesundheitszustand
sowie dessen allfälligen Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Aussa-
D-2968/2019
Seite 16
gen zu äussern. Sie unterliess dies jedoch und verletzte dadurch den An-
spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, da sie für Beurtei-
lung des Sachverhalts wesentliche Umstände nicht angemessen würdigte.
5.3.2 Grundsätzlich führt eine Verletzung aufgrund der formellen Natur des
Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Regel zur Aufhebung des betroffe-
nen Entscheides. Ausnahmsweise kann eine Gehörsverletzung im Rechts-
mittelverfahren jedoch geheilt werden, wenn die Verletzung nicht beson-
ders schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition
wie die Vorinstanz verfügt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1174 f.). Vorlie-
gend hat sich die Vorinstanz auf Stufe der Vernehmlassung einlässlich zu
den im Abklärungsbericht vom 15. September 2017 dokumentierten medi-
zinischen Problemen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben geäussert. Die Be-
schwerdeführenden erhielten die Gelegenheit, in ihrer Replik zu den ent-
sprechenden Argumenten Stellung nehmen. Vor diesem Hintergrund ist
der Verfahrensfehler des SEM im Zusammenhang mit der fehlenden Be-
rücksichtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin als ge-
heilt zu betrachten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – zur
Vornahme einer erneuten Glaubhaftigkeitsprüfung unter Einbezug der ge-
sundheitlichen Probleme – ist deshalb nicht angebracht.
5.4 In der Beschwerdeschrift wurde weiter bemängelt, das SEM habe nur
die Elemente berücksichtigt, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin sprächen. Es habe sich zudem stark auf an-
geblich unplausible und unlogische Elemente in ihren Angaben abgestützt,
obwohl das Kriterium der Plausibilität gemäss bundesverwaltungsgerichtli-
cher Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung angewendet werden sollte.
Aufgrund der fehlerhaften Glaubhaftigkeitsprüfung sei der Sachverhalt
nicht richtig abgeklärt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
die Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellung und die Begründungs-
pflicht mit den Regeln der Beweiswürdigung vermengen. Das SEM hat in
der angefochtenen Verfügung sowie in seiner Vernehmlassung ausführlich
dargelegt, warum es die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als un-
glaubhaft erachtet, womit es seiner Begründungspflicht nachgekommen
ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass es bei der Beurteilung ihrer Aussagen
unter anderem deren Plausibilität und Logik in Betracht zieht. Wie diese
Elemente gewichtet werden und inwiefern sich dies auf die Gesamtbeur-
teilung auswirkt, stellt eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht der
D-2968/2019
Seite 17
Begründungspflicht oder richtigen Sachverhaltsfeststellung dar. Vorliegend
war es den Beschwerdeführenden möglich, sich aufgrund der Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung ein Bild über deren Motive zu machen und
diese sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.
5.5 Sodann wird in der Beschwerdeschrift gerügt, dass sich das SEM in
seiner Verfügung nicht vertiefter mit einer möglichen Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch die Taliban auseinandergesetzt habe. Die Vo-
rinstanz erwähnte das betreffende Sachverhaltselement in der angefoch-
tenen Verfügung, kam jedoch aufgrund der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers – er habe Afghanistan zuletzt allein deshalb verlassen, um bei seiner
Ehefrau und seinem Sohn zu sein – zum Schluss, dass er damals keiner
Verfolgung (mehr) ausgesetzt gewesen sei. Nur weil die Beschwerdefüh-
renden diese Auffassung nicht teilen, ist noch nicht von einer unvollständi-
gen Erstellung des Sachverhalts oder einer Verletzung der Begründungs-
pflicht auszugehen. Vielmehr betrifft dies ebenfalls eine Frage der rechtli-
chen Würdigung, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher
einzugehen ist.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt als rich-
tig und vollständig festgestellt erweist. Zwar verletzte die Vorinstanz das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, indem es ihren Gesundheitszu-
stand bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht berück-
sichtigte. Nachdem sich das SEM jedoch in seiner Vernehmlassung aus-
führlich zu den medizinischen Problemen und deren Auswirkungen auf die
Glaubhaftigkeit äusserte und die Beschwerdeführenden dazu in ihrer Rep-
lik Stellung nehmen konnten, ist dieser Verfahrensfehler als geheilt zu be-
trachten. Da auch keine anderen Gründe vorliegen, welche eine Kassation
der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten, ist der Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuwei-
sen. Der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist hingegen im
Kosten- und Entschädigungspunkt Rechnung zu tragen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
D-2968/2019
Seite 18
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be-
schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber
reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor-
bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we-
sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
6.2
6.2.1 In den Aussagen der Beschwerdeführerin finden sich vorliegend
mehrere gravierende Widersprüche. So führte sie bei ihrer Anhörung aus,
dass an jenem Abend, als die Daesh-Anhänger ihren Vater getötet hätten,
auch ihr älterer Bruder erschossen worden sei (vgl. A19, F27). Gemäss
ihren Angaben bei der BzP war der ältere Bruder aber gar nicht anwesend,
als die Leute des IS respektive der Taliban gekommen seien, da er sich bei
einer Tante aufgehalten habe (vgl. A3, Ziff. 7.01). Weiter gab die Beschwer-
deführerin anlässlich der Anhörung an, sie habe unterwegs ihre Tante an-
gerufen und diese habe ihr mitgeteilt, ihre Mutter sei zwischenzeitlich eben-
falls verstorben und die Daesh-Leute hätten damals auch zwei ihrer
Schwestern erschossen (vgl. A19, F98). Dies ist jedoch nicht vereinbar mit
ihrer Aussage an der BzP, dass sowohl ihre Mutter als auch ihre drei
Schwestern sowie die beiden Brüder nach wie vor in ihrem Heimatdorf le-
ben würden (vgl. A3, Ziff. 3.01). Die Vorinstanz merkte auch zutreffend an,
dass sie anlässlich ihrer BzP noch angab, sie habe nie eine Tazkara be-
sessen und könne allenfalls versuchen, über ihre Eltern in Afghanistan eine
solche ausstellen zu lassen (vgl. A3, Ziff. 4.07), während sie bei der Anhö-
rung erklärte, sie habe zwar eine Tazkara gehabt, diese sei aber wohl mit
ihrem Haus zerstört worden (vgl. A19, F129 f.). Die Beschwerdeführerin
erklärte diese massiven Widersprüche damit, dass der Dolmetscher bei der
BzP iranisches Farsi gesprochen und sie diesen nicht verstanden habe
(vgl. A19, F15, F24 f. und F107). In diesem Zusammenhang ist festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP sowohl einleitend als auch
am Ende der Befragung – welche gemäss dem Protokoll in Dari durchge-
führt wurde – angab, sie verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A3, S. 2 und
8). Dem Protokoll der BzP lassen sich auch an keiner Stelle Anhaltspunkte
dafür entnehmen, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen
D-2968/2019
Seite 19
sein könnte. Selbst wenn die BzP in Farsi durchgeführt worden sein sollte,
ist somit nicht davon auszugehen, dass sich dies für die Beschwerdefüh-
rerin nachteilig ausgewirkt hätte. Vielmehr handelt es sich beim in Afgha-
nistan gesprochenen "Dari" und dem iranischen "Farsi" um dieselbe Spra-
che und es bestehen lediglich wenige Unterschiede im Vokabular und in
der Aussprache (vgl. Urteil des BVGer D-5814/2016 vom 22. Februar 2017
E. 5.4 m.H.). Die Beschwerdeführerin behauptete in der Anhörung jedoch,
sie verstehe kein iranisches Farsi, da sich diese Sprache sehr stark von
Dari unterscheide. Es ist aber davon auszugehen, dass sie – wenn sie den
Dolmetscher tatsächlich derart schlecht verstanden hätte – dies bei der
BzP angemerkt hätte oder sich aus dem Protokoll Hinweise auf Probleme
bei der Verständigung ergeben würden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wes-
halb die Aussage der Beschwerdeführerin, allfällige Widersprüche zwi-
schen der Anhörung und der BzP seien darauf zurückzuführen, dass sie
den Dolmetscher nicht richtig verstanden habe, als Schutzbehauptung zu
werten ist.
6.2.2 Zur zeitlichen Einordnung der Ereignisse führte die Beschwerdefüh-
rerin bei der BzP im November 2015 aus, dass sie zurzeit im (…) Monat
schwanger sei und sich vor etwa (…) Monaten verlobt habe (vgl. A3,
Ziff. 3.04). Anlässlich der Anhörung gab sie an, die Verlobung habe gleich-
zeitig mit der religiösen Trauung stattgefunden (vgl. A19, F66 f.). In Verbin-
dung mit ihren Aussagen anlässlich der BzP würde dies darauf schliessen
lassen, dass sie – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung ange-
merkt – erst nach ihrer Verlobung respektive Heirat schwanger geworden
ist. Dies lässt sich ohne Weiteres aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin ableiten, denn bei der Anhörung führte sie in diesem Zusammenhang
aus, sie habe sich etwa (…) vor dem Vorfall mit Daesh verlobt (vgl. A19,
F81). Angesichts ihrer Angabe, dass sie wenige Tage nach jenem Ereignis
am 27. September 2015 ausgereist sei (vgl. A3, Ziff. 5.01 und 7.02), hätte
die Verlobung somit ungefähr (…) stattgefunden. Der Zeitpunkt ist deshalb
von zentraler Bedeutung, weil das gemeinsame Kind etwa im (…) gezeugt
worden sein müsste und die angebliche Verfolgung der Beschwerdeführe-
rin darauf gründet, dass sie vor der Verlobung respektive religiösen Trau-
ung schwanger geworden sei. Vor diesem Hintergrund ist es schwer nach-
vollziehbar, dass es ihr nicht gelingt, kohärente Angaben zur zeitlichen Ein-
ordnung ihrer Schwangerschaft sowie der religiösen Heirat zu machen. Zu
Recht wies das SEM auch darauf hin, dass sich der in Kopie eingereichten
Heiratsurkunde keinerlei Hinweise auf das Datum der Trauung entnehmen
lassen.
D-2968/2019
Seite 20
6.2.3 Soweit das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unlo-
gisch und unplausibel einstuft, ist seinen Ausführungen nicht zuzustimmen.
Die angegebene Reaktion des Vaters auf die Schwangerschaft erscheint
zwar ungewöhnlich, passt aber zur Aussage der Beschwerdeführerin, wo-
nach ihr Vater die konservativen Ansichten der übrigen Familie nicht geteilt
und sie sowohl zur Schule habe gehen als auch arbeiten lassen (A19, F46
und F63 f.). Weiter trifft es zwar zu, dass die afghanische Gesellschaft pat-
riarchalisch geprägt und relativ strikt auf die Trennung von Mann und Frau
bedacht ist. Daraus lässt sich aber kaum schliessen, es sei völlig abwegig,
dass es anlässlich eines Besuchs des Beschwerdeführers bei der Familie
seiner jetzigen Ehefrau zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Auch in
Afghanistan dürfte es unter Umständen möglich sei, dass sich ein Paar
unbemerkt in ein anderes Zimmer zurückzieht.
6.2.4 Zutreffend ist demgegenüber die Einschätzung der Vorinstanz, dass
die Schilderung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Abends, als die
Daesh-Anhänger in ihr Haus eingedrungen seien, vage und unsubstanzi-
iert ausgefallen sind (vgl. A19, F27 und F31). Ihre Angaben zu den Tätern
sind als stereotyp anzusehen und beschränken sich darauf, dass sie diese
als Daesh-Leute erkannt habe, weil sie – anders als die Taliban mit ihren
Turbanen – schwarze Tücher auf dem Kopf gehabt hätten; zudem seien
ihre Gesichter vermummt gewesen und sie seien sehr skrupellos (vgl. A19,
F40). An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen
der BzP auf die Frage, wer die Leute waren, die sei zu ihnen nach Hause
gekommen seien und ihren Vater getötet hätten, mit "Die Leute sagen,
dass es IS und Taliban sind" geantwortet hatte (vgl. A3, Ziff. 7.02). Sie
nahm damals weder eine Differenzierung zwischen dem IS und den Taliban
vor noch würde diese Aussage darauf schliessen lassen, dass die Be-
schwerdeführerin selbst in der Lage gewesen wäre, die Angreifer der einen
oder anderen Gruppierung zuzuordnen. Wenig nachvollziehbar fielen auch
ihre Darstellungen zu den Ereignissen nach dem Überfall aus. So führte
sie hierzu aus, sie sei im Spital wieder zu sich gekommen und habe ihre
Mutter herumschreien hören, dass sie wegen ihrer Tochter einen Sohn und
ihren Ehemann verloren habe. Sie habe die Krankenschwester gebeten,
sie zu ihrer Mutter gehen zu lassen. Diese habe es ihr aber nicht erlaubt,
weil auch ihre ganzen Cousins respektive Verwandten anwesend gewesen
seien und diese sie – gemäss der Krankenschwester – steinigen oder sonst
etwas mit ihr anstellen würden, wenn sie zu ihnen ginge (vgl. A18, F31).
Sie habe schliesslich mit ihrer Tante über einen Hinterausgang aus dem
Krankenhaus fliehen können, indem sie beide Burkas getragen hätten (vgl.
A19, F71). Sie konnte weder weitere Angaben zur angeblichem Flucht aus
D-2968/2019
Seite 21
dem Spitalgebäude machen noch diese erlebnisgeprägt schildern oder
nachvollziehbar erklären, weshalb es ihre Mutter und die ganzen anwesen-
den Verwandten nicht bemerkt haben sollten, dass sie das Krankenhaus
verliess (vgl. A19, F72 ff.). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass
es den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den zentralen fluchtaus-
lösenden Ereignissen weitestgehend an Realkennzeichen fehlt. Zwar
wurde dem in der Beschwerde entgegengehalten, dass die freie Rede, das
Zugeben von Erinnerungslücken, die Korrekturen sowie die Emotionen
(weinen) als vorhandene Realkennzeichen zu werten seien. Es ist jedoch
festzuhalten, dass eine lange freie Rede noch nichts über die Substanzi-
iertheit der betreffenden Ausführungen aussagt. Vorliegend betraf denn
auch ein nicht unerheblicher Teil der freien Rede zu den Asylgründen den
persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerin sowie ihre Arbeitstätig-
keit und das Kennenlernen ihres zukünftigen Ehemannes (vgl. A19, F27).
Erinnerungslücken machte sie nur im Zusammenhang mit den Ereignissen
im iranisch-afghanischen Grenzgebiet geltend (vgl. A19, F116 ff.). Dass
sich dort ein gravierender und möglicherweise traumatisierender Vorfall er-
eignet hat, wird vom SEM nicht bezweifelt. Es verneinte jedoch richtiger-
weise die Asylrelevanz des betreffenden Geschehnisses. Sodann zeigte
die Beschwerdeführerin vor allem Emotionen und musste weinen, als sie
vom Tod ihres Vaters erzählte und als es um den Vorfall beim Grenzübertritt
ging (vgl. A19, F27 ff. und F108 f.). Diese Reaktion ist nachvollziehbar, zu-
mal weder der Tod des Vaters noch der erlittene Übergriff bei der Grenze
in Frage gestellt werden. Daraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse
auf die Aussagen zur behaupteten vorehelichen Schwangerschaft, zum
Angriff der IS-Anhänger oder dem Aufenthalt im Krankenhaus ziehen.
6.2.5 Auf Beschwerdeebene wurde insbesondere geltend gemacht, dass
sich die Auffassung der Vorinstanz, die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den seien unglaubhaft, angesichts ihres Gesundheitszustands nicht auf-
rechterhalten lasse. Im Abklärungsbericht vom 15. September 2017 wurde
bei der Beschwerdeführerin eine (…) und eine (…) diagnostiziert. Es wurde
festgehalten, dass keine Bewusstseinsstörungen vorlägen und sie zwar
subjektiv empfundene Konzentrationsstörungen habe, ansonsten aber
keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen vorhanden seien. Zu-
dem leide sie unter anderem an Symptomen wie (…). Im Bericht der (...)
über den Behandlungsverlauf vom 5. August 2019 wurde die Diagnose (…)
sowie eine (…) bestätigt. Die Beschwerdeführerin beschreibe teilweise
eine Unfähigkeit, sich an einige wichtige Aspekte von belastenden Situati-
onen zu erinnern. Im Rahmen der Therapie sei deutlich geworden, wie
schwer es ihr falle, die traumatischen Ereignisse in Raum, Zeit und Kontext
D-2968/2019
Seite 22
spontan einzuordnen. Es habe sich gezeigt, dass die entsprechenden Er-
lebnisse (insbesondere die sexuelle Gewalt) sehr schambehaftet seien und
es ihr schwergefallen sei, darüber zu sprechen. Zwar wird nicht in Abrede
gestellt, dass eine (…) und eine (…) das Aussageverhalten von Menschen
beeinflussen und bisweilen dazu führen können, dass ein Sachverhalt nicht
vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch
in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtge-
schichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehr-
heitlich übereinstimmend dargestellt werden. Angesichts der gravierenden
Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich
ihrer BzP sowie der Anhörung – welche sich nicht mit Dolmetscherproble-
men erklären lassen – ist dies jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Ge-
mäss dem Bericht über den Behandlungsverlauf vom 5. August 2019
scheint die Beschwerdeführerin auch vor allem Mühe damit zu haben, über
die erlittene sexuelle Gewalt – mithin die Ereignisse im afghanisch-irani-
schen Grenzgebiet – zu sprechen. Auch wenn ihre Probleme bei der zeitli-
chen Einordnung möglicherweise auf die psychische Erkrankung zurück-
geführt werden können, so lassen sich mit dieser weder die wenig erleb-
nisgeprägten und unsubstanziierten Ausführungen zu den Ereignissen vor
ihrer Ausreise noch die teilweise gänzlich unterschiedlichen Angaben zu
ihrer Kernfamilie erklären. Ergänzend ist an dieser Stelle anzumerken,
dass die Beschwerdeführerin offenbar gegenüber der behandelnden Psy-
chologin Angaben zu ihrer Familie machte, welche sich weder mit ihren
Aussagen anlässlich der BzP noch jenen der Anhörung decken. Dem Ab-
klärungsbericht vom 15. September 2017 lässt sich entnehmen, dass der
Vater der Beschwerdeführerin vor ihren Augen von den Taliban gehängt
worden sei, weil er Polizist gewesen sei. Ihre Mutter sei aufgrund einer
schweren Krankheit kurz danach verstorben und auch ihre beiden Brüder
seien nicht mehr am Leben. Sodann sei eine ihrer Schwestern verheiratet
worden und die Beschwerdeführerin habe weder zu dieser noch zu den
anderen beiden Schwestern Kontakt. Damit wird eine weitere Version ge-
schildert, welche sich sowohl von der bei der BzP dargelegten Situation als
auch von den bei der Anhörung gemachten Ausführungen unterscheidet.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelingt, die Ereignisse vor ihrer Ausreise glaubhaft zu machen. Ihre
diesbezüglichen Angaben sind widersprüchlich, undetailliert und es fehlt
ihnen weitgehend an Realkennzeichen. Auch unter Berücksichtigung ihrer
medizinischen Probleme kommt das Gericht deshalb im Rahmen einer Ge-
samtbetrachtung zum Schluss, dass ihre Vorbringen die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht erfüllen.
D-2968/2019
Seite 23
7.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe mehrmals Probleme mit
den Taliban gehabt. Zuletzt ging er jedoch freiwillig zurück nach Kabul, um
seine Familie zu suchen. Er verneinte dabei explizit, bei seinem letzten
mehrmonatigen Aufenthalt in Afghanistan irgendwelche Probleme gehabt
zu haben. Zwar schreibt er dies dem Umstand zu, dass er sich versteckt
gehalten habe. Dies präzisierte er in der Folge dahingehend, dass er ei-
gentlich nichts Besonderes gemacht und sich oft bei seinem Onkel aufge-
halten habe sowie jeweils mit diesem unterwegs gewesen sei (vgl. A48,
F93 f.). Daran lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer spe-
zielle Vorsichtsmassnahmen getroffen hat. Vielmehr unterliess er es ein-
fach, in seine unweit von Kabul gelegene Heimatprovinz M._______ zu ge-
hen, um ein Aufeinandertreffen mit den Taliban zu vermeiden (vgl. A48,
F95). Er erklärte zum Ende der Anhörung auch, dass er möglicherweise
wieder einmal nach Afghanistan zurückkehren werde, um seine Mutter zu
besuchen (vgl. A48, F148). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszu-
gehen, dass er bei seinem letzten Aufenthalt in Afghanistan einer asylrele-
vanten Verfolgung ausgesetzt gewesen war oder dass er begründete
Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung hatte.
8.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft eingestuft und die Asylrele-
vanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Es kam deshalb
zutreffend zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche abzulehnen sind.
9.
Lehnt das das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG SR 142.20]).
D-2968/2019
Seite 24
10.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz ange-
ordnet. Diese bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt. Da die
Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
zumindest teilweise den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2019 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen
wurde, ist auf die Auferlegung von Kosten indessen zu verzichten.
12.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführen-
den MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Auf-
grund des festgestellten Verfahrensmangels ist den Beschwerdeführenden
trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letzt-
lich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, eine angemes-
sene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerde-
führung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen
notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Für den
Rest ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin zulasten der Gerichts-
kasse ein Honorar für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entrichten.
Mit der Replik reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Liste ihrer
Aufwendungen ein und machte dabei einen zeitlichen Aufwand von 675
Minuten geltend. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
wurde ein Stundenhonorar von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag)
sowie ein Auslagenersatz von Fr. 53.85 vereinbart. Der zeitliche Aufwand
erweist sich vorliegend als angemessen, der Stundenansatz ist – wie be-
reits in der Verfügung vom 5. Juli 2019 dargelegt – bei der amtlichen Ent-
schädigung der nicht-anwaltlichen Vertreterin auf Fr. 150.– zu reduzieren.
D-2968/2019
Seite 25
Daraus folgt, dass den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im
Umfang von Fr. 1'117.– (gerundet, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zulasten des SEM zuzusprechen ist. Im Übrigen ist der Rechtsver-
treterin durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in
Höhe von Fr. 935.– (gerundet, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2968/2019
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 1'117.– auszurichten.
4.
Die amtliche Rechtsbeiständin wird mit Fr. 935.– zulasten der Gerichts-
kasse entschädigt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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