B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2969/2019
Ur t e i l vom 2 4 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2019 / N (…).
D-2969/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. März 2008 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. April 2010 anerkannte das
SEM ihn als Flüchtling, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung
wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
A.b Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil D-3307/2010 vom 17. Mai 2011 ab.
A.c Mit Schreiben vom 14. November 2017 teilte die zuständige kantonale
Migrationsbehörde dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer seit dem
31. Oktober 2017 „verschwunden“ sei.
B.
B.a Am 24. März 2018 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch ein.
B.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass Deutschland dem Beschwerdeführer am 29. November 2017
Schutz gewährt hatte.
B.c Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 4. April 2018 zu seiner
Person befragt (BzP). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu ei-
nem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach
Deutschland gewährt.
B.d Die deutschen Behörden teilten dem SEM mit Schreiben vom 25. Mai
2018 mit, dem Beschwerdeführer sei am 30. Oktober 2017 subsidiärer
Schutz zuerkannt worden.
B.e Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Mai
2018 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asyl-
gesuch vom 24. März 2018. Es ging keine Stellungnahme des Beschwer-
deführers ein.
B.f Am 29. Mai 2018 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gemäss dem Abkommen zwischen
dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik
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Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Auf-
enthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.111.368) sowie der Richtli-
nie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(Rückführungsrichtlinie). Die deutschen Behörden stimmten der Rücküber-
stellung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. Juni 2018 zu.
B.g Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 schrieb das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 24. März 2018 als gegenstandslos geworden
ab, nachdem er seit anfangs Juni 2018 unbekannten Aufenthalts war.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 stellte das SEM fest, dass die am 1. April
2010 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers per 6. Oktober
2017 erloschen sei.
D.
D.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2018 in der Schweiz
ein drittes Mal um Asyl nach.
D.b Am 26. November 2018 wurde die BzP durchgeführt und dem Be-
schwerdeführer gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem Nichteintreten-
sentscheid und zur Wegweisung nach Deutschland gewährt.
D.c Am 4. Dezember 2018 ersuchte das SEM die deutschen Behörden er-
neut um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss dem Rücküber-
nahmeabkommen und der Rückführungsrichtlinie. Die deutschen Behör-
den antworteten gleichentags, die bereits übersandte Zustimmung zur
Rücküberstellung des Beschwerdeführers sei weiterhin gültig.
D.d Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 14. November 2018 nicht ein und wies ihn aus der
Schweiz weg.
D.e Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7260/2018 vom 15. April 2019 abgewie-
sen.
D-2969/2019
Seite 4
E.
Am 25. April 2019 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine
Rechtsvertreterin – beim SEM eine als «Wiedererwägungsgesuch/Mehr-
fachgesuch/Revision» bezeichnete Eingabe ein. Dabei beantragte er die
Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massge-
bliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vor-
lägen, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung bezie-
hungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründeten. Fer-
ner sei in Wiedererwägung der Ziffer 3 der ursprünglichen Verfügung vom
6. Dezember 2018 beziehungsweise der Verfügung vom 18. Juni 2018
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar
erscheine beziehungsweise dass das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme
und der Flüchtlingseigenschaft auf einem Willensmangel beruhe und daher
rückgängig zu machen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er,
dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen
Behörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuwei-
sen, bis zum Entscheid über das Gesuch von Vollzugsmassnahmen abzu-
sehen. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ein stationärer Auf-
enthalt im (…) geplant sei. Er befinde sich in einem sehr instabilen, mittel-
fristig lebensbedrohlichen Zustand, da er aufgrund seiner psychischen Er-
krankung Arzttermine häufig nicht einzuhalten vermöge und nicht einmal
die für ihn lebenswichtigen Medikamente regelmässig einnehmen könne.
Zur Untermauerung der Vorbringen legte er seiner Eingabe einen Arztbe-
richt vom (…) April 2019 sowie einen E-Mailausdruck bei.
F.
F.a Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 entschied das SEM, den Vollzug der
Wegweisung nicht auszusetzen.
F.b Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Zwischenverfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Voll-
zug der Wegweisung bis zur Entscheidung über das Wiedererwägungsge-
such vom 25. April 2019 auszusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
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Seite 5
F.c Mit Urteil D-2214/2019 vom 23. Mai 2019 wurde die Beschwerde vom
Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
G.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 – eröffnet am 28. Mai 2019 – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2019 ab und bestätigte
die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 6. Dezember
2018. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–, welche mit dem am
21. Mai 2019 geleisteten Gebührenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet
wurde und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ab.
H.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
der Entscheid vom 24. Mai 2019 beziehungsweise vom 6. Dezember 2018
des SEM sei aufzuheben (Ziff. 1). Das SEM sei anzuhalten, die Löschung
der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme aufzuheben be-
ziehungsweise diesen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und er sei
als Flüchtling anzuerkennen und erneut vorläufig aufzunehmen (Ziff. 2).
Eventualiter sei das SEM anzuhalten, sich für vorliegendes Asylgesuch für
zuständig zu erklären und ein neues Asylverfahren durchzuführen (Ziff. 3).
Subeventualiter sei der Entscheid als nichtig zu kassieren und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3 [recte: 4]).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien im
Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Voll-
zugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte er den Austrittsbericht des (…) vom
(…) Mai 2019 sowie einen Arztbericht vom (…) Mai 2019 ins Recht.
I.
Am 14. Juni 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
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Seite 6
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägungen einzutreten.
1.3 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. April 2019
als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft. Dass dies
unzutreffend gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer weder konkret
vorgetragen, noch ist solches ersichtlich. Entsprechend bildet Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage, ob sich seit dem Urteil
D-7260/2018 vom 15. April 2019 nachträglich eingetretene Wegweisungs-
hindernisse ergeben haben, die einem Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland entgegenstehen. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung der Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018, die «Löschung der
Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme» beziehungsweise
die Wiedererwägung dieses Entscheids, die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Anweisung, ein neues Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen, beantragt, ist demnach nicht darauf einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Be-
schwerden stünden einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen.
Der Arztbericht vom (…) April 2019 belege lediglich die Diagnose, dass der
Beschwerdeführer an (…) erkrankt sei und an (…) leide. Dem Arztbericht
sei weder eine notwendige Behandlung beziehungsweise Therapie noch
die benötigte Medikation zu entnehmen. Eine zwangsweise Rückführung
von Personen mit gesundheitlichen Problemen stelle nur dann einen
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Seite 8
Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befinde, was beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall sei.
Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass Deutschland die
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem
die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich Sozial-
leistungen, Zugang zur Beschäftigung und medizinischer Versorgung
regle, umgesetzt habe. Der Beschwerdeführer könne sich daher bei ge-
sundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrichtung in Deutsch-
land wenden. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand bei der
Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Deutschland vor der
Überstellung über seine besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige
medizinische Behandlung informiere. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten medizinischen Probleme vermöchten daher die Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung nach Deutschland nicht zu widerlegen. Hin-
sichtlich des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester hielt
das SEM fest, dass die diesbezüglichen Ausführungen nicht den Schluss
zuliessen, inwiefern der Beschwerdeführer für die Bewältigung seiner ge-
sundheitlichen Probleme zwingend auf die Hilfe seiner Schweiz angewie-
sen wäre. Daran vermöge auch der Umzug in eine Sozialwohnung in der
Stadt B._______ nichts zu ändern. Zum gelten gemachten Abhängigkeits-
verhältnis habe sich zudem das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil
D-7260/2018 ausführlich geäussert und festgestellt, dass vorliegend kein
Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Um Wiederholungen betreffend die erlo-
schene vorläufige Aufnahme und die Flüchtlingseigenschaft zu vermeiden,
werde auf die ausführlichen Erwägungen in der Vernehmlassung verwie-
sen.
6.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen entgegen, dass das (…) mit dem beigelegten
Arztbericht die Diagnosen der (…) und der (…) bestätigt habe. Er sei wei-
terhin beim (…) in C._______ in Behandlung, von welchem ebenfalls ein
neuer Bericht vorliege. Auch aus diesem würden die Diagnosen sowie die
absolute Notwendigkeit einer engmaschigen Betreuung hervorgehen. Die
Vorinstanz habe den in Aussicht gestellten Arztbericht des (…) nicht abge-
wartet und sich auf den Standpunkt gestellt, über die Anträge sei bereits im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entschieden worden. Durch den
vom (…) erstellten Arztbericht könne aber aufgezeigt werden, dass er teil-
weise nicht krankheitseinsichtig sei, wodurch sich seine Angaben bei der
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BzP nachvollziehbar erklären lassen würden. Aus dem Bericht gehe weiter
hervor, dass er die Folgen einer allfälligen Abschiebung aus der Schweiz
aufgrund seiner Krankheit nur zum Teil habe nachvollziehen können.
Dadurch würden deutlich Hinweise vorliegen, nach welchen er bei seiner
Ausreise nach Deutschland und dem Stellen eines Asylgesuchs dort ein
Willensmangel vorgelegen habe und die Erlöschung der vorläufigen Auf-
nahme daher rückgängig zu machen sei. Es sei ihm wieder die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling zu erteilen und es sei von einer Überstellung nach
Deutschland abzusehen. Da durch die neuen Arztberichte auch die ge-
sundheitlichen Beschwerden erstellt seien, müsse auch davon ausgegan-
gen werden, dass bei ihm eine Notwendigkeit für eine enge Betreuung vor-
liege, welche sein hiesiges Umfeld – allen voran seine Schwester – ge-
währleiste. Es sei daher von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von
Art. 8 EMRK auszugehen, weshalb eine Wegweisung unzumutbar sei und
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werden müsse.
Eventualtiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese
anzuweisen, sich mit den neuen Arztberichten auseinanderzusetzen und
diese bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, den «Entscheid als nichtig zu kassie-
ren» und macht sinngemäss die fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts
respektive die Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend.
7.2 Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, weil sie – ungeachtet einer
allfälligen Begründetheit der materiellen Rügen – zur Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung führen könnte.
7.3 Aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe geht nicht hervor, inwie-
fern die angefochtene Verfügung nichtig sein soll und dies ist für das Bun-
desverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Vielmehr wird gerügt, dass
das SEM die in Aussicht gestellten Arztberichte nicht abgewartet habe.
Zwar ersuchte der Beschwerdeführer das SEM in seiner Eingabe vom
25. April 2019 um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung eines Be-
richts des (…). Es ist aber davon auszugehen, dass dieses Gesuch von
der Vorinstanz – wenn auch nicht ausdrücklich – mit ihrer Verfügung vom
1. Mai 2019 abgewiesen wurde. Aufgrund der Aktenlage war die Vo-
rinstanz nicht gehalten, einen allfälligen weiteren Arztbericht abzuwarten.
Zwischen dem Gesuch und dem Erlass der angefochtenen Verfügung lie-
gen knapp vier Wochen, in denen der Beschwerdeführer trotz seiner Mit-
wirkungspflicht keine weiteren Unterlagen nachreichte. Sodann wurde die
mit dem Arztbericht vom (…) April 2019 gestellte medizinische Diagnose
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Seite 10
von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer erhoffte
sich von einem zusätzlichen medizinischen Bericht insbesondere eine ab-
schliessende Erörterung, warum er nach Deutschland gereist sei und dort
ein Asylgesuch gestellt habe und ob ein allfälliger Willensmangel vorgele-
gen habe. Dies ist schon zum Vornherein unmöglich, zumal kein ernsthaf-
ter medizinischer Bericht aus dem Jahr 2019 rückwirkend eine Diagnose
stellen kann. Auch deshalb konnte die Vorinstanz ohne Weiteres in antizi-
pierter Beweiswürdigung davon absehen, länger auf den in Aussicht ge-
stellten Arztbericht zu warten.
7.4 Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
8.
8.1 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe, die im Kern erneut auf eine Prüfung allfälliger Wil-
lensmängel im Zeitpunkt der Asylgesucheinreichung in Deutschland zielen,
überzeugen nicht. So ist in diesem Zusammenhang abermals auf die ent-
sprechenden Erwägungen im Urteil D-7260/2018 E. 4.2 und E. 6.2 zu ver-
weisen, in welchen festgestellt wurde, dass keine Anhaltspunkte für die An-
nahme bestünden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen
wäre, die Folgen der Asylgesuchseinreichung in Deutschland abzuschät-
zen.
8.2 Dem Austrittsbericht des (…) vom (…) Mai 2019 ist zu entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer vom (…) Mai 2019 bis zum (…) Mai 2019
in stationärer Behandlung befand. Dabei wurden eine (…) sowie eine (…)
diagnostiziert. In einem weiteren Arztbericht wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer eine regelmässige ärztliche sowie psychotherapeuti-
sche Betreuung, medizinische Verlaufskontrollen sowie laborchemische
Diagnostik benötige. Eine Chance zur Stabilisierung der aktuellen, aggra-
vierten Symptomatik bestehe aus medizinischer Sicht am ehesten im Auf-
bau eines funktionierenden Netzes in der Schweiz (vgl. Arztbericht vom
[…] Mai 2019). Diese medizinischen Beschwerden waren bereits im Zeit-
punkt des Urteils D-7260/2018 bekannt und – obwohl damals noch keine
ärztlichen Berichte vorlagen – unbestritten (vgl. Urteil D-7260/2018 E. 9.6).
Gemäss den medizinischen Berichten begab sich der Beschwerdeführer
freiwillig in stationäre Behandlung und verliess diese trotz der Bemühun-
gen, ihn von der Notwendigkeit einer Behandlung zu überzeugen, auf ei-
genen Wunsch. Die behandelnden Ärzte hielten zudem fest, dass im Zeit-
punkt des Austritts keine Hinweise auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung
vorgelegen hätten. Auch wenn es sich bei der Schwester des Beschwer-
deführers zweifellos um eine enge Bezugsperson handelt, ist aufgrund der
D-2969/2019
Seite 11
Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechenden Erwägungen
zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis im Urteil D-7260/2018
nicht mehr zutreffend sein sollen.
8.3 Im Übrigen ist festzustellen, dass bis dato nicht geltend gemacht
wurde, inwiefern der Beschwerdeführer in Deutschland hinsichtlich seiner
medizinischen Leiden keine angemessene Behandlung erhalten oder ihm
der Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt würde.
8.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der gegenwärtige gesundheitliche Zustand des Beschwer-
deführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Somit ist es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von der Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen,
wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung
vom 6. Dezember 2018 beseitigen können. Das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers vom 25. April 2019 wurde von der Vorinstanz zu
Recht abgewiesen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil fällt auch die am 14. Juni 2019 angeordnete super-
provisorische Massnahme (Vollzugsstopp) dahin.
10.
10.1 Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht gegenstandslos.
10.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Be-
schwerdebegehren als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen, womit
die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nicht erfüllt sind und das entsprechende Gesuch ungeachtet der Frage der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.‒
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
D-2969/2019
Seite 12
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2969/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Norzin-Lhamo Ritsatsang
Versand: