B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2970/2013/wif
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (…).
D-2970/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der im Sudan lebende äthiopische Beschwerdeführer mit einem an
die Schweizer Botschaft in Khartum (Sudan) gerichteten Schreiben vom
19. März 2011 (Eingang Botschaft: 20. April 2011) um Asylgewährung und
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchte,
dass er darin vorbrachte, er sei sechs Jahre lang in Äthiopien Kämpfer
der C._______ (...) gewesen und nach deren Zerschlagung durch das
äthiopische Militär im Jahr 1995 in den Sudan geflohen,
dass er dort als politischer Flüchtling anerkannt und einem Flüchtlingsla-
ger zugewiesen worden, später jedoch zur Arbeitssuche nach Khartum
gegangen sei,
dass er nach wie vor der C._______ angehöre und deren Mitglieder wei-
terhin in Äthiopien verfolgt und von der sudanesischen Gesellschaft nicht
anerkannt würden,
dass er sich aus Angst vor Entführung durch äthiopische Agenten an das
Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations High Com-
missioner for Refugees, UNHCR) gewandt habe, sein Anliegen vom
betreffenden UNHCR-Büro aber ignoriert worden sei, weshalb er nun-
mehr die Schweizer Behörden um Schutz ersuche,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit über die Schweizer Botschaft
in Khartum versandtem Schreiben vom 20. August 2012 den Empfang
seines Asylgesuches vom 20. April 2011 bestätigte und ihm mitteilte, die
Botschaft sähe sich momentan angesichts der geringen personellen Res-
sourcen der Vertretung sowie aus sicherheitstechnischen und räumlichen
Gründen nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzufüh-
ren,
dass das BFM angesichts dieser seines Erachtens nach sachlich begrün-
deten und überzeugenden Aspekte auf eine Befragung verzichte und die
noch offenen, entscheidrelevanten Fragen zum eingereichten Asylgesuch
schriftlich zu beantworten seien,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert gesetzter Frist ei-
nen detaillierten Katalog an Fragen zu persönlichen Angaben, Angaben
zu Familienmitgliedern und Angehörigen in einem Drittstaat zu beantwor-
D-2970/2013
Seite 3
ten, sowie Ausführungen zu konkreten Tätigkeiten für die C._______,
zum Flüchtlingsstatus und den Lebensumständen im Sudan zu machen,
dass ihm gleichzeitig rechtliches Gehör hinsichtlich einer möglichen Ab-
weisung des Einreise- und Asylgesuchs gewährt und er auf seine Mitwir-
kungspflicht hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung nach Art. 8 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) hingewiesen
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit einem an die Botschaft gerichteten
Schreiben vom 16. September 2012 antwortete, er habe als normales mi-
litantes Mitglied der C._______ im Zeitraum 1987 bis 1993 gegen die Re-
gierung in Äthiopien gekämpft und halte sich heute als inaktives Mitglied
der Bewegung im Sudan auf,
dass er von 1995 bis 1997 in einem Flüchtlingslager gelebt habe und
1997 auf der Suche nach Arbeit nach Khartum gegangen sei, wo er mit
seiner erwachsenen Tochter zusammenlebe,
dass Mitglieder der Bewegung im Sudan vor Deportationen nach Äthio-
pien nicht sicher seien,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit über die Schweizer Botschaft
in Khartum versandter Verfügung vom 19. November 2012 die Einreise in
die Schweiz verweigerte und dessen Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es fehle vorliegend
an Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG, da die geltend ge-
machte Bedrohung durch die äthiopischen Behörden 1995 mit der Einrei-
se in den Sudan als beendet und insofern hinsichtlich der beantragten
Einreise in die Schweiz nicht mehr als zeitlich kausal zu betrachten sei,
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbe-
dürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben sei,
dass einer allfälligen Asylgewährung auch der Asylausschlussgrund nach
Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl ver-
weigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
D-2970/2013
Seite 4
dass die Lage für den Beschwerdeführer angesichts der Menge an äthio-
pischen Flüchtlingen im Sudan gewiss nicht einfach sei, es ihm aber im
Rahmen seines beschränkten Aufenthaltsrechts als vom UNHCR regist-
rierter Flüchtling zuzumuten sei, in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager
zurückzukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein,
dass seine Befürchtung, nach Äthiopien verschleppt zu werden, als klar
unbegründet zu betrachten sei, da der Beschwerdeführer vom UNHCR
als Flüchtling anerkannt sei und seine fluchtauslösenden Gründe sieb-
zehn Jahre zurücklägen,
dass sich der Beschwerdeführer zudem schon seit 1995 im Sudan aufhal-
te, weshalb nicht von unzumutbaren Lebensumständen auszugehen sei,
wobei schwierige Lebensumstände kein Grund für eine Einreisebewilli-
gung darstellten,
dass auch keine Beziehungsnähe zur Schweiz vorhanden sei, weshalb
der Beschwerdeführer insgesamt den subsidiären Schutz der Schweiz
nach Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötige,
dass der Beschwerdeführer gegen die ihm am 16. April 2013 zugestellte
vorinstanzliche Verfügung vom 19. November 2012 am 28. April 2013
(Eingangsstempel der Schweizer Botschaft) Beschwerde einreichte und
hierbei vorbrachte, nach seiner Ankunft im Sudan habe die äthiopische
Regierung drei Mal versucht, ihn zu entführen, weshalb er aus Sicher-
heitsgründen von der Grenze weg und nach Khartum gezogen sei,
dass er auch in Khartum weiter verfolgt worden sei und daher auch sei-
nen Wohnort ständig gewechselt habe,
dass ehemals mit ihm kämpfende Mitglieder der C._______ nach Äthio-
pien entführt und dort von Regierungsseite umgebracht worden seien und
auch heute noch derartige Entführungen Gang und gäbe seien,
dass er trotz seiner aus Sicherheitsgründen erfolgten ständigen Wohn-
ortwechsel Anfang Juli 2012 von unbekannten Personen nachts angegrif-
fen und seine rechte Hand hierbei verletzt worden sei, was die der Be-
schwerde beigelegten Berichte von Polizei und Krankenhaus (jeweils in
Kopie) belegten,
D-2970/2013
Seite 5
dass weder die sudanesische Regierung noch das UNHCR sich der Sa-
che angenommen hätten und diese überdies nicht in der Lage wären, ihn
zu schützen, weshalb er den Schutz der Schweiz ersuche,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 3 VGG liegt nicht vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig ist für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde und es auf dem Gebiet des Asyls
endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG,
dass die Beschwerdeeingabe aus dem Ausland in Englisch verfasst wur-
de, diese jedoch ohne weiteres verständlich ist, weshalb auf das nachfor-
dern einer Übersetzung praxisgemäss verzichtet werden kann,
dass die Beschwerde daher frist- und – abgesehen vom sprachlichen
Mangel – formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerde-
führer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) ist und auf die Beschwerde
einzutreten ist.
D-2970/2013
Seite 6
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG) kann,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet
wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass das Parlament am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) Teile der neuesten Revision des AsylG in der
Form eines dringlichen Bundesgesetzes erlassen hat und die entspre-
chenden Gesetzesbestimmungen am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind,
dass von der Gesetzesänderung auch die Bestimmungen betreffend Stel-
len eines Asylgesuches im Ausland betroffen sind,
dass letztere Möglichkeit fortan nicht mehr gegeben ist, da die entspre-
chenden Regelungen mit dem neuen Gesetz ausser Kraft gesetzt wur-
den,
dass gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttre-
ten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41
Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiterhin gelten sol-
len,
dass somit für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September
2012) anhängig gemachte Asylgesuch das bisherige Recht anzuwenden
ist,
dass weiter festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer zwar nicht per-
sönlich durch die Botschaft befragt wurde, vorliegend aber die im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2007/30 aufgestellten Ausnah-
mebedingungen für das Absehen von einer Befragung erfüllt sind,
D-2970/2013
Seite 7
dass zum einen die von der Botschaft angegeben Unmöglichkeitsgründe
für eine Befragung den Rechtssprechungsanforderungen entsprechen
(vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3),
dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
seine Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels kon-
kreter Fragen aufgefordert wurde, seine Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten, auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche
Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde
(BVGE a.a.O. E. 5.4-5.7),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) Schweizer Vertretungen ermächtigen kann,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grund-
sätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen sind (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15, insbes. E. 2 S. 131 ff., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Studium der Akten zum
Schluss gelangt, dass der vorinstanzliche Entscheid zu stützen ist, sich
D-2970/2013
Seite 8
die Argumentation als zutreffend erweist und grundsätzlich auf diese ver-
wiesen werden kann,
dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die
Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG im Hinblick auf die Aus-
reisegründe aus dem Heimatland nicht erfüllt sind, da zwischen den
fluchtauslösenden Ereignissen im Jahr 1995 in Äthiopien und dem Ent-
scheidzeitpunkt kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzu-
sammenhang besteht,
dass die erstmals mit Beschwerde geltend gemachten Entführungsversu-
che und Bedrohungen im Sudan angesichts des pauschalen Charakters
der Behauptungen nicht als unmittelbare, asylrelevante Gefährdung zu
werten sind, zumal bereits die Tatsache des langjährigen Aufenthaltes im
Sudan gegen eine konkrete Gefahr des Beschwerdeführers spricht,
dass allerdings hinsichtlich der nicht unglaubhaften Probleme des Be-
schwerdeführers mit den äthiopischen Behörden vor seiner Ausreise
1995 und der Tatsache, dass er nach wie vor (wenn auch inaktives) Mit-
glied der Bewegung ist, nicht auszuschliessen ist, dass er bei einer Rück-
kehr nach Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre,
dass sich jedoch die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung als zutreffend erweisen, wonach es dem Beschwerdeführer zu-
zumuten ist, weiterhin den Schutz des Drittstaates Sudan in Anspruch zu
nehmen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge bereits im Sudan als
Flüchtling anerkannt ist und seit achtzehn Jahren ohne ernsthafte Proble-
me dort lebt, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
ist,
dass die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise – wie in der
Beschwerde geltend gemacht wird – Asylsuchende sowie Flüchtlinge
nach Äthiopien deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächen-
deckend erfolgen und im vorliegenden Fall, wie oben erwähnt, keine kon-
kreten Hinweise auf eine drohende Deportation des Beschwerdeführers
bestehen, weshalb die Gefahr einer Entführung hier als sehr gering ein-
zuschätzen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Situation
äthiopischer Flüchtlinge im Sudan generell schwierig ist,
D-2970/2013
Seite 9
dass der Beschwerdeführer im Sudan einem Flüchtlingslager zugewiesen
worden war, es jedoch den Akten zufolge vorzogen hat, sich nach Khar-
tum zu begeben, wobei es ihm aber grundsätzlich zuzumuten ist, sich in
das zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben und dort um ent-
sprechenden Schutz nachzusuchen,
dass hinsichtlich der Deportationsbefürchtungen und der Zumutbarkeit ei-
ner Unter-Schutz-Stellung registrierter Flüchtlinge unter das UNCHR auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die
dort zitierte Rechtsprechung des Gerichts verwiesen werden kann (vgl.
E. 4),
dass im vorliegenden Fall hinzukommt, dass keinerlei Anhaltspunkte für
eine besondere Beziehungsnähe des im Sudan mit seiner volljährigen
Tochter zusammenlebenden Beschwerdeführers zur Schweiz bestehen,
dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht aufzuzeigen vermochte,
dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sei be-
ziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewäh-
ren müsse,
dass dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib im Sudan nach dem
Gesagten zuzumuten ist und ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Ver-fahrens-
kosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2970/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
Versand: