B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2970/2016
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 11. April 2016 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damalige BFM mit Entscheid vom 14. März 2013 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 24. Januar 2013 nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2013 eine ge-
gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, womit der Nichtein-
tretensentscheid vom 14. März 2013 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
8. Juli 2015 an das SEM um Wiedererwägung des Asylentscheides im Voll-
zugspunkt ersuchte,
dass das SEM mit Wiedererwägungsentscheid vom 11. April 2016 das Wie-
dererwägungsgesuch abwies, seine Verfügung vom 14. März 2013 als
rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.– erhob,
dass es im Weiteren feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
12. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung
Beschwerde erhob, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter ande-
rem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme und unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2016 den
Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
wies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– mit Zahlungsfrist bis zum
6. Juni 2016 erhob,
dass der Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht einging,
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und zieht in Erwägung:
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesverwaltungsgericht in
diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 Asyl; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend
Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht,
dass sie sich indessen aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand
ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiederer-
wägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden
können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wieder-
erwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die wei-
terhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom
12. Mai 2016 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner ursprünglichsten Form die
Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nach-
träglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage bezweckt
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmitte-
linstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist,
dass der Rechtsvertreter in seinem Wiedererwägungsgesuch unter Einrei-
chung mehrerer Dokumente erstmals geltend machte, der Beschwerdefüh-
rer habe sich als freiwilliger Helfer für die schiitischen Bewegungen
B.______ und C._______ eingesetzt, was in Berücksichtigung der vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Lageanalyse hinsichtlich der
verschärften Sicherheitssituation der Hazara in Pakistan (BVGE 2014/32)
neu zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdefüh-
rers führe und damit eine wesentlich veränderte Sachlage im wiedererwä-
gungsrechtlichen Sinn darstelle,
dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2016 festgehalten,
das vom Beschwerdeführer erstmals geltend gemachte Engagement für
die B.______ oder die C.______ unglaubhaft erscheint, gab er doch im
Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens vielmehr an, bei keiner der
Organisationen schiitischen oder der sunnitischen Hintergrunds mitge-
macht zu haben (vgl. BFM-Protokoll A12 S. 9) und machte er auch auf Be-
schwerdeebene kein entsprechendes Engagement geltend,
dass im Weiteren die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungs-
schreiben vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und
der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschrei-
ben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten sind,
dass an dieser Einschätzung die nicht überzeugende Entgegnung in der
Beschwerde, wonach es erst nach Ergehen des genannten Referenzurteils
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des Bundesverwaltungsgerichts angezeigt gewesen sei, auf das Engage-
ment des Beschwerdeführers hinzuweisen, nichts zu ändern vermag,
dass unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit die geltend gemachte
blosse Hilfstätigkeit des Beschwerdeführers für die genannten Organisati-
onen ohnehin – hinsichtlich der schwierigen generellen Lage der Minder-
heit der Hazara – kein zusätzliches Gefährdungsindiz im Sinne von BVGE
2014/32 E.9.4 darstellt,
dass somit die Notwendigkeit der Anpassung der ursprünglichen (fehler-
freien) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach-
lage zu verneinen ist,
dass somit die angefochtene Verfügung, da diese Bundesrecht nicht ver-
letzt und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ein-
bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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