Abtei lung IV
D-297/2010
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._________, geboren(...),
Iran,
vertreten durch Reza Shardar,
Rechtsberater & Treuhänder,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2009 /
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-297/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Irans mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess das Heimatland gemäss eigenen An-
gaben am 15. Juni 2007, gelangte gleichentags in die Schweiz und
suchte am 18. Juni 2007 um Asyl nach.
A.a Am 25. Juni 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen zu seinen Personalien, dem Reiseweg und
summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er sagte aus, er ent-
stamme einer demokratisch gesinnten Familie, die gegen die
Regierung gekämpft habe. Sie hätten in diesem Zusammenhang zwei
Familienmitglieder verloren. Er habe fünf oder sechs Monate vor seiner
Ausreise mit vier Gleichgesinnten eine Gruppe organisiert; er habe
Gedichte verfasst, und andere Gruppenmitglieder hätten seine Texte
für "Raps" verwendet. Sie hätten Texte geschrieben und diese an
Privatpersonen und staatliche Stellen geschickt. Am 27. Mai 2007
habe ihn ein Nachbar angerufen und ihm gesagt, dass die Behörden
dabei seien, ihr Quartier zu durchsuchen; seine Mutter sei mit-
genommen worden und die Behörden hätten diverse Unterlagen be-
schlagnahmt. In seinem Computer seien die Briefe der Gruppe ge-
speichert gewesen, und die vierte Serie Briefe habe versandbereit in
ihrem Haus gelegen. Er habe sich mit seinem Vater besprochen, der
ihm geraten habe, B._______ sofort zu verlassen. Er habe einige Tage
in Teheran verbracht und sei von dort aus ausgereist. Er sei von einem
Schlepper, der ihm einen auf die Identität einer anderen Person
lautenden Reisepass verschafft habe, begleitet worden. Von einem
Cousin habe er erfahren, dass seine Mutter auf Kaution freigelassen
worden sei. Die Behörden hätten ihr gesagt, er sei wegen "Unruhe-
stiftung in der Gesellschaft, Beeinflussung des Denkens der Be-
völkerung gegen das Regime und Aktivität gegen das Fundament des
Regimes" angeklagt worden.
A.b Der Beschwerdeführer gab ein vom 16. Juni 2007 datierendes
ärztliches Zeugnis der C._______ zu den Akten, in dem eine leichte
akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.00) diagnostiziert wurde.
A.c Am 23. August 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ein-
lässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen
geltend, zwei Brüder seines Vaters seien in den Jahren 1982
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beziehungsweise 1985 hingerichtet worden. Sie seien Mitglieder der
im Iran verbotenen Kommunistischen Partei gewesen und deshalb
angeklagt und vom Revolutionsgericht verurteilt worden. Auch seine in
die Schweiz beziehungsweise nach Deutschland geflohenen Brüder
hätten in der Heimat politische Probleme gehabt. Nachdem er das
Gymnasium abgeschlossen habe, habe er mit seinen politischen
Aktivitäten begonnen. Zunächst habe er mit Cousins und Cousinen
über Meinungsfreiheit gesprochen. Sie hätten sich am Wochenende im
grossen Haus seiner Familie getroffen und dort politische Debatten
geführt. Sie seien alle musikalisch begabt gewesen, und er habe die
Texte geschrieben, die seine Cousins (zu Hause) als Rapmusik
gesungen hätten. Sie hätten Briefe verfasst, die sie an staatliche
Institutionen und Privatpersonen geschickt hätten. Drei Briefserien
seien bereits versandt worden, die Ordnungskräfte hätten die vierte
Serie bei ihm gefunden. Seine Mutter sei alleine zu Hause gewesen,
als ihr Haus durchsucht worden sei. Nachdem die Dokumente
identifiziert worden seien, hätte er sich beim Geheimdienst melden
sollen; dies habe er über seine Mutter erfahren. Man habe seiner
Mutter gesagt, man würde ihn dorthin schicken, wo seine Onkel seien,
falls man ihn erwische.
A.d Mit einem undatierten Schreiben (Eingang BFM: 23. Oktober
2009) übermittelte der Beschwerdeführer zwei Fotografien der
Demonstration für Freiheit im Iran.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 – eröffnet am 24. Dezember
2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2010 liess der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
den Entscheid erheben und beantragen, die Verfügung vom
15. Dezember 2009 sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht liess er beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung zu ge-
währleisten, und es seien kein Kostenvorschuss und keine Gerichts-
gebühren zu erheben.
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D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 hiess der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung gut.
D.b Der Beschwerdeführer liess am 4. Februar 2010 eine Fürsorge-
bestätigung vom 1. Februar 2010 einreichen.
E.
Am 11. Februar 2010 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten
dem BFM zur Vernehmlassung. Dieses beantragte in seiner Stellung-
nahme vom 17. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde. Der
Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am 19. Februar 2010
von der Vernehmlassung in Kenntnis und setzte ihm Frist zur Ein-
reichung einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte keine
Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
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der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Be-
schwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die drei Briefserien
konkret zu beschreiben, obwohl er massgeblich beim Verfassen mit-
gewirkt habe. Er habe den Inhalt höchstens mit einigen Schlagworten
von (exilpolitischen) Themen wiedergegeben, nicht jedoch die ver-
wendeten Formulierungen oder Textbeispiele nennen sowie die
Hauptthemen der vier Serien bezeichnen können. Der Sinn der Brief-
aktion sei nicht nachvollziehbar, da die Briefe an Amtspersonen oder
Ämter geschickt worden seien. Der Beschwerdeführer habe zwar ge-
sagt, die Aktion hätte das Regime denunzieren sollen; es sei aber
nicht einzusehen, wie die geschilderte Aktion diesen Zweck hätte er-
reichen sollen. Er habe auch gesagt, sein Computer sei bei einer all-
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gemeinen Razzia im Quartier beschlagnahmt worden, bei der nach
Satellitenschüsseln und -empfängern gesucht worden sei. Die Razzia
habe am Nachmittag stattgefunden. Es sei davon auszugehen, dass
für die Überweisung an die zuständige Behörde, das Sichten des
Computerinhalts sowie das Auffinden der Briefserien einige Zeit be-
nötigt worden wäre. Er habe aber gesagt, seine Mutter sei bereits am
folgenden Tag freigelassen worden, wobei sowohl die Kaution mit
Verpfändung des Hauses geregelt gewesen sei, als auch die gegen
ihn erhobenen Anklagepunkte bereits festgestanden hätten.
Gleichzeitig sei der Mutter gedroht worden, er müsse mit denselben
Nachteilen rechnen, wie die in den Achtzigerjahren des letzten Jahr-
hunderts hingerichteten Onkel. Diesem Vorgehen widerspreche, dass
das Geschäft des Vaters des Beschwerdeführers und dieser selbst
nicht behelligt worden seien, was umso mehr erstaune, als in der
patriarchalischen Struktur das Familienoberhaupt in jedem Fall zuerst
unter Verdacht geraten würde. Das vom Beschwerdeführer ge-
schilderte Vorgehen der Behörden sei erfahrungswidrig. Schliesslich
habe er nicht gewusst, ob die Mitverfasser der Briefserien auch ver-
folgt worden seien. Dies sei nicht nachvollziehbar, da Verfolgte ver-
suchten, das Ausmass der Verfolgung abzuschätzen. Zudem sei zu
erwarten, dass er erfahren hätte, was mit seinen Cousins geschehen
sei. Der Umstand, dass er nichts über deren Schicksal wisse, lasse auf
ein Desinteresse schliessen, das der behaupteten Verfolgungssituation
widerspreche. Insofern der Beschwerdeführer zwei Fotografien ein-
gereicht habe, die ihn bei der Teilnahme an einer Protestaktion in der
Schweiz zeigen sollen, sei auf den ersten Blick keine Person zu er-
kennen, die dem Foto des Beschwerdeführers entspreche, die im EVZ
gemacht worden sei. Selbst wenn er darauf abgebildet sein sollte,
seien die eingereichten Fotografien nicht geeignet, zu belegen, dass
die iranischen Behörden von irgendwelchen Aktivitäten Notiz ge-
nommen und Massnahmen eingeleitet hätten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, mit dem Beizug eines
"falschen" Dolmetschers seien Widersprüche und unlogische
Schilderungen vorprogrammiert. Mit dem afghanischen Dolmetscher
habe es ein Missverständnis gegeben, denn Texte für Rap zu
schreiben sei nicht eine Tätigkeit als Dichter. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien sehr detailliert und nachvollziehbar. Es dürfe
nicht vergessen werden, dass er (zum Zeitpunkt der Befragungen)
psychisch angeschlagen gewesen sei und unter
Medikamenteneinfluss gestanden habe. So gesehen seien seine
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Schilderungen betreffend die Briefserien mehr als genügend. Aktionen
wie die geschilderte seien üblich und nicht aussergewöhnlich. Es gehe
dabei um die Veröffentlichung der allgemeinen Missstände, die nicht
zwingend allgemein bekannt seien. Die iranischen Sicherheitskräfte
arbeiteten in der Tat sehr schnell, nicht zuletzt dann, wenn eine
Familie auffällig sei. Bei der Razzia seien nicht nur ein PC, sondern
auch Unterlagen gefunden worden. Dies sei vom BFM nicht
berücksichtigt worden. Seine Cousins hätten keine Probleme erhalten
können, weil nur der Beschwerdeführer über ihre Beteiligung (an den
Briefaktionen) Bescheid gewusst habe. Solange er nicht verhaftet
werde, bestehe für die anderen Beteiligten kein Risiko. Einer von den
beiden Cousins sei aus anderen Gründen festgenommen worden und
gelte als "verschwunden". Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz
politisch aktiv. Es hänge von verschiedenen Faktoren ab, ob ein
politisch aktiver Asylbewerber im Iran mit Konsequenzen zu rechnen
habe. Die Tatsache, dass die iranische Botschaft keine Passierscheine
ausstelle, beweise klar, dass die iranische Regierung keine
Problemfälle ins Land zurückkehren lassen wolle. Wäre die
Beleidigung des Islams beziehungsweise der iranischen Regierung im
Ausland nicht strafbar, hätte das iranische Parlament die
entsprechenden Gesetzesartikel aufgehoben.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei der Anhörung
vom 23. August 2007 habe eine aus dem Iran stammende, Farsi
sprechende Dolmetscherin übersetzt. Die Rüge, der afghanische
Dolmetscher habe Ausdrücke verwechselt und Missverständnisse
produziert, könne deshalb nicht gehört werden. Die Eltern des Be-
schwerdeführers und eine Schwester hätten im August 2009 ein Ein-
reisevisum für die Schweiz erhalten, um den hier lebenden Bruder des
Beschwerdeführers zu besuchen. Dieser Umstand widerspreche dem
Vorbringen des Beschwerdeführers, die iranischen Behörden suchten
ihn wegen politischer Vergehen, da die Eltern in diesem Fall kaum die
Erlaubnis zum Verlassen des Landes erhalten hätten.
5.
5.1 Hinsichtlich der erhobenen Rüge, das BFM habe (bei der Erst-
befragung) einen "falschen" Dolmetscher beigezogen, ist darauf hin-
zuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zweimal
bestätigte, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (act. A1/11 S. 2
und 8). Der Dolmetscher bei der Erstbefragung übersetzte das vom
Beschwerdeführer in Farsi verwendete Wort als "Dichter" (act. A1/11
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S. 5), während die Dolmetscherin bei der Anhörung übersetzte, er
habe Texte geschrieben (act. A25/16 S. 6). Auf Nachfrage bekräftigte
der Beschwerdeführer, er würde sich nie als "Dichter" bezeichnen (act.
A25/16 S. 7). Das BFM hielt dem Beschwerdeführer denn auch nicht
vor, er habe zu dieser Frage widersprüchliche Angaben gemacht. Das
BFM argumentierte auch hinsichtlich der übrigen Aussagen des
Beschwerdeführers nicht mit Widersprüchen zwischen den Angaben
bei den beiden Befragungen, sondern stellte sich aus anderen
Gründen auf den Standpunkt, diese seien unglaubhaft. Schliesslich ist
keinem der beiden Befragungsprotokolle zu entnehmen, dass es
Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und den
Dolmetschern gab.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
sei psychisch angeschlagen gewesen und habe (bei den Befragungen)
unter Medikamenteneinfluss gestanden, was von der Vorinstanz nicht
berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer reichte beim BFM
ein ärztliches Zeugnis vom 16. Juni 2007 ein, in dem festgehalten
wurde, dass er unter einer leichten akuten Belastungsreaktion leide,
man gehe von einem vorübergehenden Zustand aus (vgl. act. A2/1).
Der Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung gefragt, ob er noch in
ärztlicher Behandlung sei und antwortete, er nehme regelmässig Be-
ruhigungsmittel ein und sei nicht mehr beim Arzt gewesen. Nur bei
akuten Problemen müsste er sich beim Arzt melden (vgl. act. A25/16).
Dem Befragungsprotokoll sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer während der Befragung unter über-
mässigem Medikamenteneinfluss gestanden haben könnte. Er be-
kundete keinerlei Mühe, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und zu
beantworten, seine Aussagen waren logisch strukturiert und klar ver-
ständlich. Schliesslich meldete auch die bei der Befragung anwesende
Hilfswerkvertreterin keinerlei Einwendungen an. Somit bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Ein-
nahme eines Beruhigungsmittels in seiner Wahrnehmungs- und
Äusserungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
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Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des BFM,
der Beschwerdeführer habe den Inhalt der Briefserien, die er mitver-
fasst habe und die sich auf seinem Computer befunden hätten, nicht
vertieft schildern können. Die in der Beschwerde vertretene Auf-
fassung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien sehr detailliert,
vermag im Zusammenhang mit der Wiedergabe der geschriebenen
Texte nicht zu überzeugen.
6.2.2 Ebenso überzeugend sind die Erwägungen des BFM, dass die
geschilderte Geschwindigkeit, mit der die Amtshandlungen statt-
gefunden haben sollen, nicht plausibel ist. Im Sinne der Beschwerde-
vorbringen ist zwar einzuräumen, dass die iranischen Behörden im
Haus der Familie des Beschwerdeführers die vierte Briefserie ge-
funden haben sollen, was für die Ausstellung eines Haftbefehls gegen
den Beschwerdeführer – so die Briefserie ihm und keinem anderen
Familienmitglied zugeordnet worden wäre – ausgereicht hätte.
Vorliegend sollen aber am der Razzia folgenden Tag bereits die An-
klagepunkte festgestanden haben und die Verpfändung des Hauses
zur Freilassung der Mutter des Beschwerdeführers geregelt gewesen
sein. Diese Eile ist gerade auch unter dem Aspekt, dass die Behörden
das Geschäft des Vaters des Beschwerdeführers, in dem er gearbeitet
habe, nicht aufgesucht haben, nicht nachvollziehbar. Des Weiteren ist
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auch nicht nachvollziehbar, dass die iranischen Behörden der Mutter
des Beschwerdeführers gesagt haben sollen, er solle sich bei ihnen
melden, dieser indessen gleichzeitig gedroht hätten, ihr Sohn werde
das gleiche Schicksal erleiden, wie seine hingerichteten Onkel, falls er
ergriffen werde. Diese Drohungen hätten auch aus Sicht der Behörden
die letzte Chance verbaut, dass sich ein Gesuchter ihnen freiwillig
stellen würde. Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten
Ausgangslage hätten die Behörden jedoch ein grosses Interesse
daran haben müssen, ihn befragen zu können, denn gemäss den
Ausführungen in der Beschwerde hätten sie nur so feststellen können,
ob es sich bei der Briefaktion um das Werk von mehreren Personen
oder einer einzelnen Person – nämlich des Beschwerdeführers –
gehandelt hätte.
6.2.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verwandten des
Beschwerdeführers, die mit ihm in derselben Gruppe tätig gewesen
seien, seien nicht gefährdet gewesen, da dem beschlagnahmten
Material keine Hinweise auf weitere, an der Briefaktion beteiligte
Personen hätten entnommen werden können (vgl. Beschwerde S. 3).
Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dies bei der
Anhörung nicht klarstellte. Er legte dar, dass es sich bei seinen vier
Mitstreitern um vier Cousins mütterlicherseits gehandelt habe (act.
A25/16 S. 6). Auf entsprechende Nachfrage gab er an, es habe wahr-
scheinlich auch bei seinen Cousins Hausdurchsuchungen gegeben
(act. A25/16 S. 9). Diese Antwort steht im Widerspruch zu den Aus-
führungen in der Beschwerde, wonach die Cousins zu keinem Zeit-
punkt gefährdet gewesen seien.
6.2.4 Schliesslich weist der Umstand, dass die Eltern des Be-
schwerdeführers ein Einreisevisum für die Schweiz erhalten haben,
um hier den Bruder des Beschwerdeführers besuchen zu können,
darauf hin, dass sie mit den iranischen Behörden keine nennens-
werten Schwierigkeiten haben. Wäre die Mutter des Beschwerde-
führers auf Kaution freigelassen worden, weil die Behörden nach dem
Beschwerdeführer aus politischen Gründen suchen würden, hätten die
iranischen Behörden kaum eine Auslandreise seiner Eltern zu-
gelassen.
6.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem
Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
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glaubhaft zu machen. Massgeblich für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt der Aus-
reise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Es ist demnach zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimatland – namentlich durch die geltend gemachte
Teilnahme an einer Demonstration – befürchten muss, einer zu-
künftigen Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt zu
sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch
politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und
die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, Genf 1993).
6.3.1 Die iranischen Behörden beobachten die exilpolitischen Aktivi-
täten ihrer Landsleute genau und erfassen diese systematisch. Dabei
konzentrieren sie sich vorab auf die Erfassung von Personen, welche
über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl.
dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung
für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen -
Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern 4. April 2006, S. 7,
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Aus-
wahl europäischer Länder). Zur Sanktionierung exilpolitischer Aktivi-
täten dient die im Jahre 1996 erfolgte Neufassung des iranischen
Strafrechts, welche die politische Betätigung für staatsfeindliche
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Organisationen im Ausland unter Strafe stellt, wobei bereits im
Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten
wären. Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden
stellen indessen das blosse Einreichen eines Asylgesuches durch
iranische Staatsangehörige oder eine illegale Ausreise aus dem Iran
(der Beschwerdeführer will unter einer anderen Identität ausgereist
sein [vgl. act. A1/11 S. 7 und die beim BFM eingereichte Bordkarte])
noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG
dar. Ebensowenig sind die blosse Mitgliedschaft in einer exilpolitischen
Organisation oder die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen
und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen
für sich alleine geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; für
die Annahme einer Verfolgungsgefahr ist vielmehr eine gewisse, über
diese Formen des Protestes hinaus gehende Exponiertheit vorauszu-
setzen. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfalleinschätzung sind
dabei insbesondere Dauer, Kontinuität und Intensität der Tätigkeiten
zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3
S. 364 ff.). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine der-
artige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund
der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auf-
tritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asyl-
suchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird.
6.3.2 Wie festgestellt worden ist (vgl. E. 6.2), ist es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Es ist mithin davon auszugehen, dass er vor dem
Verlassen des Irans nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
iranischen Behörden geraten ist.
6.3.3 Der Beschwerdeführer reichte beim BFM zwei Fotografien einer
Demonstration für Freiheit im Iran ein. Er behauptete in seinem
Schreiben jedoch nicht, er habe an dieser Demonstration teil-
genommen. Das BFM weist in seiner Verfügung zu Recht darauf hin,
dass der Beschwerdeführer auf den beiden Fotografien nicht erkenn-
bar ist. In der Beschwerde wird bekräftigt, er sei in der Schweiz
politisch aktiv. Indessen wird weder geltend gemacht noch belegt, dass
er in der iranischen Opposition eine bedeutende Funktion bekleidet
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oder sich vom durchschnittlichen Profil der Teilnehmenden an exil-
politischen Kundgebungen abhebt. Allein die blosse Teilnahme an
einer (oder mehreren) Kundgebungen iranischer Exilorganisationen
rechtfertigt nicht die Annahme, der Beschwerdeführer habe im Falle
seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit
flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen, zumal keine
Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, dass die iranischen
Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder
andere behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet hätten. Angesichts
der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen
Staatsangehörigen im westlichen Ausland und angesichts der weiteren
Tatsache, dass die zahlreichen, im Übrigen friedlichen Propaganda-
aktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den
iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Ein-
ordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im
Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im
Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat
sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies
ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft
(vgl. E. 6) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar
zu erachten, da keine Hinweise dafür bestehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt wäre. Die Situation im Iran ist nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt
geprägt. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über ein familiäres Be-
ziehungsnetz, eine gute Schulbildung, und war bis zu seiner Ausreise
im Geschäft seines Vaters tätig. Daher ist davon auszugehen, dass er
zu seiner Familie zurückkehren und sich eine wirtschaftliche Existenz
aufbauen kann.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Be-
schaffung der für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente mit-
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zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Betracht (Art.
83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er diese
einreichte, sind keine Verfahrenskosten zu auferlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (die kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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