B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2972/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren am (…),
B.______, geboren am (…),
Irak,
beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 5. August 2015 verliessen und am 31. August 2015 in die Schweiz
einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C.______ vom 11. September 2015 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 10. März 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machten, die Familie der Beschwerdeführerin sei gegen ihre
Liebesbeziehung respektive Heirat gewesen, wobei beide von Familienan-
gehörigen bedroht worden und sie schliesslich geflüchtet seien,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2016 feststellte, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylge-
suche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführun-
gen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylvorbringen seien unglaubhaft
respektive nicht asylrelevant, und es sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden im Nordirak auf ein familiäres Beziehungsnetz zugrei-
fen könnten, mithin der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Mai 2016 – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen beantragten,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen sei Asyl zu
gewähren; subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG (SR 142.31) ersucht wurde und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten sei,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Sachverhalt,
wie er der angefochtenen Verfügung zu Grunde liege, sei falsch,
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dass die Beschwerdeführerin ursprünglich aus dem Iran und einer politisch
äusserst aktiven Familie stamme, welche im Irak vom iranischen Geheim-
dienst bespitzelt worden sei, infolgedessen ein Geheimdienstmitarbeiter
verurteilt worden sei, wobei sie eine Verfolgung aufgrund der politischen
Tätigkeiten ihrer Familienangehörigen befürchte,
dass das Gericht am 13. Mai 2016 den Eingang der Beschwerde bestä-
tigte,
dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Mai 2016 Gele-
genheit eingeräumt wurde, innert Frist die in der Beschwerde in Aussicht
gestellten Beweismittel nachzureichen und den rudimentär geltend ge-
machten gänzlich neuen Sachverhalt substantiiert darzulegen,
dass diese Frist ungenutzt verstrichen ist,
dass mit Verfügung vom 7. Juli 2016 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG we-
gen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und den Beschwerde-
führenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 22. Juli 2016 innert Frist den Kosten-
vorschuss zugunsten der Gerichtskasse überwiesen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass sich angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden in der Be-
schwerdeschrift selber ausführen, der im vorinstanzlichen Verfahren vor-
gebrachte Sachverhalt entspreche nicht den Tatsachen, weitere Ausfüh-
rungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen respektive zu den überzeu-
genden Erwägungen das SEM erübrigen,
dass der nunmehr in der Beschwerdeschrift rudimentär vorgebrachte
Sachverhalt – iranische Herkunft der Beschwerdeführerin, politische Tätig-
keit ihrer Familienmitglieder, Bespitzelung durch iranische Geheimdienst-
mitarbeiter und dessen Verurteilung im Irak, drohende Reflexverfolgung –
nicht glaubhaft dargelegt wurde, und deshalb nicht geeignet ist, zu einer
anderen Einschätzung zu gelangen, zumal diesbezüglich auch – entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – keine weiteren Beweismittel
zu den Akten gereicht wurden,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass es, angesichts des unklaren Sachverhalts, nicht am Gericht ist, nach
allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen und die Be-
schwerdeführenden die Folgen ihrer Mitwirkungspflichtverletzung zu tra-
gen haben, weshalb sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen erübri-
gen,
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dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 22. Juli 2016 zugunsten der Gerichtskasse einbezahlte Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: