B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2972/2017
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben eritreischer Staats-
angehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______. Er habe
sein Heimatland im November 2014 verlassen, sei über den Sudan, Libyen
und Italien in die Schweiz gelangt.
A.b Der Beschwerdeführer suchte am 28. Mai 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach (Akten der Vorinstanz
[fortan: SEM-act.] A3). Er war diesem nach polizeilicher Anhaltung und
kurzfristiger Festhaltung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 AuG durch die Kan-
tonspolizei Zürich zugeführt worden (SEM-act. A1).
A.c Der Beschwerdeführer wurde im EVZ C._______ am 3. Juni 2015 zur
Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt
(SEM-act. A7, Befragung zur Person, BzP) und am 31. August 2016 durch
das SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört (SEM-act. 19, Anhö-
rung). Als Beweismittel legte er eigene Dokumente (Taufschein, Impfaus-
weis, Schülerausweis) und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern vor.
Im Wesentlichen machte er geltend, er habe neben der Schule eine Lehre
zum (…) begonnen. Wegen der resultierenden Absenzen sei er der Schule
verwiesen worden. In der Folge sei er aufgefordert worden, in den Militär-
dienst einzurücken. Er habe sich dem entzogen, sei gesucht und seine Fa-
milie systematisch bespitzelt worden; bei einer Razzia sei er kontrolliert
worden, habe aber seinen noch gültigen Schülerausweis (den er nach dem
Schulverweis nicht retourniert habe) vorweisen und so der Einziehung ent-
gehen können. Seine Mutter sei während mehrerer Wochen inhaftiert wor-
den und habe bei anderer Gelegenheit ein Schreiben unterzeichnen müs-
sen, dass sie ihn überstellen werde. Im November 2014 hätten sich die
Razzien zur Zwangsrekrutierung verschärft, so dass er sich zur Ausreise
entschieden habe.
B.
Mit Verfügung vom 25. April 2016 (recte: 2017; zugestellt am 26. April 2017)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivzif-
fer 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 f.).
C.
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C.a Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai
2017 anfechten. Er beantragte in der Sache die vollumfängliche Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und
der Beiordnung des gewählten Rechtsvertreters als unentgeltlichem
Rechtsbeistand.
C.b Am 26. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe und hiess die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung gut. Es wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer
der bisherige Rechtsvertreter MLaw Roman Schuler als amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet.
C.d Am 4. Juli 2018 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Honorar-
note zu den Akten und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand, was mit
Schreiben der Instruktionsrichterin vom 6. Juli 2018 beantwortet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
zum Einen damit, dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die von
ihm geltend gemachten Sachverhaltselemente zumindest glaubhaft zu ma-
chen; seine Ausführungen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich,
nachgeschoben, konstruiert oder erfahrungswidrig. Zudem genüge die Be-
rufung auf die illegale Ausreise aus Eritrea gemäss der neueren Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft. Andere Anknüpfungspunkte als die illegale Ausreise
seien nicht ersichtlich, der geltend gemachte Rekrutierungsversuch sei
nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer sei wegzuweisen, der Voll-
zug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und technisch möglich.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sowohl die Wehrdienst-
verweigerung wie auch die Umstände der illegalen Ausreise glaubhaft ge-
macht. Die im Entscheid dargestellten Widersprüchlichkeiten, Unklarheiten
und nicht der Erfahrung entsprechenden Darstellungen seien Missver-
ständnisse respektive Unklarheiten in der Folge von Missverständnissen.
Die vorinstanzliche Auffassung, er, der Beschwerdeführer, habe die Ele-
mente seiner Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen können, be-
ruhe auf einer zu restriktiven Anwendung der Beweisanforderungen des
Art. 7 AsylG. Dem Beschwerdeführer sei der Nachweis gelungen, dass er
in Eritrea den Wehrdienst verweigert habe und mit der deshalb drohenden
Bestrafung an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet sei. Er
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erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft (i.S.v. Art. 3 AsylG). Zumal Asylaus-
schlussgründe zu verneinen seien, sei Asyl zu gewähren. Den Eventualan-
trag auf vorläufige Aufnahme begründet der Beschwerdeführer mit seiner
illegalen Ausreise, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne eines sub-
jektiven Nachfluchtgrundes begründe; die anderslautende neuere Recht-
sprechung sei angesichts der Lage in Eritrea nicht nachvollziehbar.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flücht-
linge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine
Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
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folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn
zur Flucht aus Eritrea bewogen haben sollen (Einberufung in den Militär-
dienst respektive Refraktion) als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dem ist beizupflichten. Die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers weisen gravierende Widersprüche auf und
überzeugen nicht; auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift lassen
die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse nicht in einem glaubhaf-
teren Licht erscheinen und vermögen keine gegen ihn gerichtete Verfol-
gung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begrün-
den. Im Einzelnen:
Der Beschwerdeführer insinuiert, die Protokollierung anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) sei mangelhaft, indem sie eine wohl getätigte Nach-
frage unterschlagen habe (Beschwerde, Ziff. 3.1.1, S. 5). Zwar trifft zu,
dass die Frage, wann im Kalenderjahr 2014 er der Schule verwiesen
wurde, mit der Angabe, „als ich zwei Monate die neunte Klasse bereits be-
sucht hatte“ (BZP, S. 8 oben) nicht akkurat beantwortet ist – daraus folgt
indessen nicht zwingend, dass eine Nachfrage nicht protokolliert wurde,
sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Frage nicht ver-
standen oder eben missverständlich beantwortet wurde (so auch der Be-
schwerdeführer, Anhörung F73). Es mag sein, dass sich mit dieser Auflö-
sung des Widerspruches – dass also jedenfalls vom Februar 2014 die
Rede hätte sein sollen – die daran anschliessenden Zeitangaben (ca. drei
Wochen bis zum Empfang des Aufgebotes im März 2014, neun Monate bis
zur Ausreise im November 2014) stimmiger sind, aber auch nur weitge-
hend, denn in Bezug auf die konkret gestellte Frage sollten sich die neun
Monate bis zur Abreise ab dem Erhalt des Aufgebotes, nicht des Schulab-
bruchs bestimmen. Jedoch ist dies durchaus nicht der einzige oder gewich-
tigste Widerspruch. So ist insbesondere nicht erklärbar, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP angab nicht zu wissen, wann und wo er
gemäss dem schriftlichen Aufgebot einzurücken gehabt hätte (BzP, S. 8
oben), bei der Anhörung aber diese Angaben zu machen vermochte (An-
hörung F71). Zumal sich der Beschwerdeführer anlässlich der BzP durch-
aus detailliert auszudrücken vermochte, ist nicht glaubwürdig, dass er sich
gerade an dieses zentrale und konkret erfragte Detail aufgrund der Strapa-
zen der Reise und Inhaftierung nicht erinnern können wollte (Anhörung
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F75, Beschwerde, Ziff. 3.1.2, S. 5 f.); dieses Element erscheint als nach-
geschoben und konstruiert respektive recherchiert. Weiter wurde der Be-
schwerdeführer in der Befragung zur Person gefragt, wie lange er nach
Erhalt der Aufforderung noch „zuhause“ verblieben sei und ob in dieser Zeit
– gemäss seiner Antwort neun Monate – etwas passiert sei, was er ver-
neinte (BzP; S. 8 oben). Weitere Kontakte mit Behörden, Personen und
anderen Organisationen als die geschilderten verneinte er (BzP, S. 8 Mitte).
In der Anhörung dagegen berichtete er, dass er sich nach Erhalt des Auf-
gebotes mehrheitlich in der Wildnis oder bei einer Tante mütterlicherseits
im Nachbardorf aufgehalten habe, wo ihn die Mutter besucht hätte (Anhö-
rung, F67 f., F92). Im Juni sei seine Mutter für einen Monat und zwei Wo-
chen inhaftiert worden. Nach Vermittlung eines Onkels und einigem Hin
und Her – wobei unklar ist, ob eine angebliche geforderte Geldsumme be-
zahlt worden sei – sei sie freigekommen und habe die medizinische Be-
handlung (sie sei herzkrank) wieder aufgenommen (Anhörung, F14, F67,
F92, F97). Der Beschwerdeführer erwähnte insbesondere die Inhaftierung
der Mutter in der BzP mit keinem Wort. Seine Begründungen, er sei ange-
halten worden, sich kurz zu halten, er sei nicht danach gefragt worden res-
pektive habe es nicht als einen der Hauptgründe für die Flucht angesehen
(Anhörung, F97, F99; Beschwerde, Ziff. 3.1.4, S. 7), überzeugen nicht. Er
wurde explizit danach gefragt, ob etwas in dieser Zeit geschehen sei. Die
mehrwöchige Inhaftierung der herzkranken Mutter wegen der eigenen
Dienstverweigerung ist ein prägendes, herausragendes Ereignis, das
selbst bei gebotener Kürze erwähnenswert ist. Dass sich der Beschwerde-
führer ernsthaft Rechenschaft darüber abgelegt habe, in der Inhaftierung
der Mutter könne nicht der massgebliche Haupt-Asylgrund liegen (Be-
schwerde, Ziff. 3.1.4., S. 7), ist realitätsfremd, zumal in der Situation des
Beschwerdeführers jegliche Form von erlebter Behördenwillkür erwäh-
nenswert erscheint. Mit der Vorinstanz ist dieses Element als nachgescho-
ben anzusehen. Angesichts dessen Tragweite kann die Frage vernachläs-
sigt werden, ob er im Rahmen der Befragung zur Person bereits zu Details
seines neunmonatigen Aufenthaltes (bei der Tante resp. in der Wildnis)
hätte Auskunft geben sollen. Gegen die Annahme eines eindeutigen Wi-
derspruchs kann immerhin argumentiert werden, dass die Wahl des Aus-
drucks „zuhause“ nicht durch den Beschwerdeführer fiel, sondern der
Frage entstammte (BzP, S. 8 oben, vgl. Entscheid, S. 3 unten; Be-
schwerde, Ziff. 3.1.4, S. 7). Während zu Detailwidersprüchen zu den ein-
zelnen Razzien und dergleichen auf den angefochtenen Entscheid verwie-
sen werden kann, ist schliesslich hervorzustreichen, dass das in der Anhö-
rung geschilderte Ausmass an Verfolgung und Bespitzelung, der damit
kontrastierende Durchsetzungswille der Behörden und das geschilderte
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Verhalten des Beschwerdeführers in sich nicht stimmig sind: Obwohl Infor-
manten und Spitzel seine Familie beobachtet und auf ihn angesprochen
haben sollen, will er sich bei einer Schwester seiner Mutter im Nachbardorf
aufgehalten haben und dort von der Mutter – die man seinetwegen inhaf-
tiert haben soll und die gezwungen worden sein soll, sich schriftlich zu sei-
ner „Auslieferung“ zu verpflichten – besucht worden sein, ohne dass sie
dort behelligt worden wären; die Behörden seien halt davon ausgegangen,
sie besuche ihre Schwester. Obwohl er gezielt gesucht worden sein soll,
soll bis zu dessen Ablauf Ende September 2014 das blosse Vorzeigen des
Schülerausweises ausgereicht haben, sich anlässlich einer Razzia der Ein-
ziehung zu entziehen. Trotz der intensiven Bespitzelung der Familie und
obwohl er im Falle, dass er erkannt würde, mit der Inhaftierung gerechnet
habe, habe er seine Familie besucht. So etwa am 25. Oktober 2014. Die
Mutter und Schwestern seien zur Kirche gegangen, er selber aus Sicher-
heitsgründen nicht. Informanten hätten die Behörden über seinen Besuch
informiert, die angerückten Soldaten hätten dann aber bloss geklopft,
nichts weiter unternommen und er habe durch ein Fenster entweichen kön-
nen. Die Soldaten hätten dann auf die Mutter gewartet und sie besagtes
Schreiben unterzeichnen lassen (F67 f., F76-F79, F83-F95). Die Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift hierzu – es sei keine intensive Spionage
behauptet, sondern nur eine Bespitzelung durch einfache Nachbarn ver-
mutet worden; die beiden Soldaten seien auch nur aufgrund eines einfa-
chen Hinweises erschienen und deshalb nicht gleich in das Haus einge-
drungen, eventuell aber hätten sie gar nicht ihn, sondern Familienmitglie-
der aufsuchen wollen (Beschwerde, Ziff. 3.1.5 f., S. 7 f.) – entsprechen
dem Bild, welches der Beschwerdeführer in der Anhörung von seiner an-
geblichen Situation zeichnete, nicht.
Die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst und die Re-
fraktion vor der Ausreise aus Eritrea sind aufgrund des Gesagten insge-
samt nicht glaubhaft.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt
erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise
aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
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5.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
5.3.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet diese neue Praxis als nicht nach-
vollziehbar. Er bezieht sich dabei auf die frühere Rechtsprechung und die
eigene Beurteilung der im Referenzurteil gewürdigten Quellen (Be-
schwerde, Ziff. 4.3, S. 12 f.). Er zeigt damit keine neuen Erkenntnisse oder
Gesichtspunkte auf, welche eine erneute Praxisänderung gebieten (vgl.
auch hinten, E. 7.2.7).
5.3.4 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea somit mangels
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Seite 10
flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die ille-
gale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfakto-
ren sind vorliegend nicht ersichtlich. Eritreische Staatsangehörige werden
grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Aufgrund des zuvor Ge-
sagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Aus-
reise in den Militärdienst einberufen wurde respektive er sich seiner Dienst-
pflicht entzogen hat (vgl. E. 5.1-5.2). Die blosse Möglichkeit einer künftigen
Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt –
asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Be-
schwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor.
5.3.5 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) nicht.
5.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend ab-
gelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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Seite 11
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
7.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
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7.2.3 Vorliegend muss – trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisie-
rung des Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea – aufgrund des Al-
ters des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er bei einer
Rückkehr nach Eritrea noch in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl.
dazu Urteil D-2311/2016 E. 13.2 bis 13.4)
7.2.4 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich
das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger
Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen National-
dienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis,
dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich we-
der um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1
EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für
die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es
dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernst-
hafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde,
der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziel-
len Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon aus-
zugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des National-
dienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart
flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Natio-
naldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei,
dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerin-
nen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden
keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und
sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückfüh-
rungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern
dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen
gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und
bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hät-
ten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
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7.2.5 Aufgrund des Gesagten führt die grundsätzlich drohende Einziehung
des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer
freiwilligen Rückkehr nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund
der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschli-
che Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen.
Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist
seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
7.2.7 Die Urteile D-2311/2016 vom 17. August 2017 und E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 basierten auf einer umfassenden Analyse der aktuellen Quel-
len im jeweiligen Urteilszeitpunkt. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, ihm drohe für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea Folter und un-
menschliche Behandlung (Beschwerde, Ziff. 4.4.2, S. 13 ff.) respektive
Sklaverei und Zwangsarbeit (Beschwerde, Ziff. 4.4.3, S. 15 ff.), stützt er
sich auf Quellen und Rechtsprechung, die früher datieren. Den Ausführun-
gen können keine neuen Erkenntnisse oder Gesichtspunkte entnommen
werden, welche eine neuerliche Praxisänderung gebieten würden (vgl.
auch vorne, E. 5.3.3).
7.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung
der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
7.3.2 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
kam das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin
nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz ge-
nannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nach-
teile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliess-
lich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich
im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation
und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig
seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergange-
nen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche
Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber
stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethni-
sche oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen
seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein
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Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die er-
höhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger
Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhal-
tende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände
vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall
zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der keine gesundheitlichen Be-
schwerden geltend macht und ledig, aber in einer (wenn auch aufgrund der
Entfernung faktisch getrennten) Beziehung steht (Anhörung, F32 ff.). Er hat
nach eigenen Angaben während neun Jahren die Schule besucht und
wurde im Wiederholungsjahr des neunten Jahres der Schule verwiesen
(BzP, S. 4 oben). Er begann eine (…)lehre und führte diese, soweit seinen
Aussagen zu entnehmen ist, nach dem Schulverweis weiter (Anhörung, F
67, „[…] als ich von der Arbeit nach Hause zurückkehrte […]“; F74 i.V.m.
F56 ff.). Mit der Familie im Herkunftsland (Mutter und Schwestern im Hei-
matort, Tante im Nachbarort, Vater im Militärdienst, Partnerin) bestehen so-
ziale, unterstützende Anknüpfungspunkte und eine wohl gesicherte Wohn-
situation vor Ort.
Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende
Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachten-
den Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängli-
che wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem
Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierig-
keiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel
an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen ver-
mögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch als zumutbar.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich
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sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 13. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der
Ernennungsverfügung vom 13. Juni 2017 über den Kostenrahmen infor-
miert.
Der Rechtsvertreter reichte am 4. Juli 2017 seine Kostennote ein. Die Ho-
norarnote weist einen Aufwand vom 8.95 Stunden und Auslagen von
Fr. 13.60 (wovon 0.75 Stunden resp. Fr. 6.30 nach dem 1. Januar 2018).
Ausgehend vom praxisgemäss anzuwendenden Stundensatz von
Fr. 220.– ist das amtliche Honorar auf Fr. 2‘140.70 festzusetzen (Honorar
Fr. 1‘969.–, Auslagen Fr. 13.60; Mehrwertsteuer Fr. 158.09 [8% auf
Fr. 1‘811.30, also Fr. 144.90 und 7.7% auf Fr. 171.30, also Fr. 13.19], ge-
rundet).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 2‘140.70 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
Versand: