B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2974/2013
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2013 / N (…).
D-2974/2013
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 25. März 2011 (Eingang am 10. April 2011) gelangte
der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, an die schwei-
zerische Botschaft in Khartum / Sudan (im Folgenden: Botschaft) und er-
suchte sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks
Asylgewährung in der Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 19. November 2012 bestätigte das BFM den Eingang
des Auslandgesuchs und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss
Mitteilung der Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung
vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen
Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde.
Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter
Fragen zu seiner Person, zu seinen Asylgründen, zu Familienange-
hörigen und Verwandten und zum Aufenthalt im Sudan, in Italien und in
Libyen. Ausserdem forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, Kopien
von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen.
C.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 21. Januar 2013 machte der Beschwer-
deführer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs, beant-
wortete die ihm konkret gestellten Fragen und reichte die Kopie seiner
Identitätskarte (Nr. […]) sowie die Kopie eines Flüchtlingszertifikats des
UNHCR aus Libyen (Nr. […], ausgestellt am […], gültig bis am […]) zu
den Akten.
D.
Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben vom 10. April 2011
und 21. Januar 2013 im Wesentlichen geltend, er sei am (…) in
B._______ in Eritrea geboren und dort aufgewachsen. Er sei eritreischer
Staatsangehöriger, ethnischer Tigray und christlich orthodoxen Glaubens.
Von (…) bis (…) sei er zur Schule gegangen und von (…) bis (…) habe er
das (…) College besucht. Während einer offiziellen Veranstaltung des
Colleges im Jahre 2007 habe er zusammen mit anderen Schülern die mi-
litärische Verwaltung der Schule und deren militärische Bestrafungen kri-
tisiert. Drei Tage später seien die Behörden mit einer Liste an die Schule
gekommen, auf welcher die Namen der Schüler gestanden hätten, die
nach Meinung der Behörden den Protest gegen die Schulverwaltung an-
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gezettelt hätten. Um die anderen Schüler abzuschrecken und einen
nächsten Protest zu verhindern, seien die auf der Liste stehenden Schü-
ler vor den Augen der anderen gefoltert worden. Danach seien sie von ei-
ner Gruppe von bewaffneten Soldaten in einen weit entfernten Teil des
Landes mitgenommen und inhaftiert worden, und wo sie für das Militär
hätten arbeiten müssen. Er selber sei an diesem Tag zufälligerweise nicht
an der Schule gewesen. Er habe aber erfahren, dass sein Name auch auf
der Liste gestanden sei. Deswegen habe er seinen Heimatstaat am 23.
September 2007 verlassen und im Sudan um Schutz ersucht. Dort habe
er aber kein regelmässiges Einkommen gehabt. Zudem habe er Angst
gehabt, von den eritreischen und sudanesischen Sicherheitsleuten ent-
führt und nach Eritrea deportiert zu werden. Dank der finanziellen Unter-
stützung seiner Familie habe er den Sudan am 10. Februar 2008 verlas-
sen können und sei nach Libyen gegangen. Von dort aus habe er ver-
sucht, nach Italien zu gelangen, um dort Arbeit zu suchen, zu studieren
und finanziell unabhängig zu werden. Nach seiner Ankunft in Sizilien sei
er aber am 1. Juli 2009 von italienischen Soldaten nach Libyen deportiert
worden. In Libyen sei er während rund eines Jahres in verschiedenen
Gefängnissen inhaftiert gewesen und während sechs Monaten gefoltert
worden. Er habe sich nicht in einem Flüchtlingslager aufgehalten, habe
aber einen UNHCR-Flüchtlingsausweis erhalten, weil er regelmässig zum
UNHCR-Büro in Tripolis gegangen sei. Weil er keine Aufenthaltsbewilli-
gung gehabt habe, habe er nicht regelmässig arbeiten können. In Libyen
habe er mit anderen jungen Eritreern zusammengelebt. Wegen der politi-
schen Unruhen und Proteste habe er Libyen am 14. Februar 2011 verlas-
sen und sei in den Sudan zurückgekehrt. Im Sudan habe er sich nicht als
Flüchtling registrieren lassen, weil es sehr gefährlich sei, sich in einem
Flüchtlingslager aufzuhalten. Sehr viele Menschen würden aus den La-
gern entführt. Aus diesem Grund bleibe er lieber in C._______, wo er mit
seiner Frau und Freunden zusammenlebe. Auch im Sudan habe er keine
Aufenthaltsbewilligung und könne deswegen nicht regelmässig arbeiten.
Er lebe in ständiger Angst, von den eritreischen und sudanesischen Si-
cherheitsleuten entführt und nach Eritrea deportiert zu werden. Der Be-
schwerdeführer erklärte schliesslich, weder in der Schweiz noch in einem
Drittstaat Familienangehörige oder Verwandte zu haben.
E.
Mit Verfügung vom 4. April 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Be-
gründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers darauf schliessen liessen, dass er ernstzuneh-
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mende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Es sei aller-
dings zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der
Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe. Danach könne einer Person
das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Das BFM führte aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, im
Sudan keine Aufenthaltsbewilligung und kein regelmässiges Einkommen
zu haben. Zudem lebe er in Angst, von den eritreischen und sudanesi-
schen Sicherheitsleuten entführt und nach Eritrea deportiert zu werden.
Das BFM erklärte, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche eritrei-
sche Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befänden. Vor diesem Hin-
tergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Men-
schen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch be-
stünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer
Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu sei zu
erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden
seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten
hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei ihm daher zuzumuten,
beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich
kritisch sein (vgl. Urteile des BVGer D-2047/2010 vom 29. April 2010,
D-7225/2010 vom 14. Februar 2011, E-1230/2011 vom 25. Mai 2011,
D-1395/2011 vom 16. Juni 2011, E-3405/2011 und E-3498/2011 vom
11. August 2011, D-4600/2011 vom 14. September 2011, E-5739/2011
vom 1. November 2011).
Das BFM führte weiter aus, dass die Befürchtung des Beschwerdefüh-
rers, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, als unbegründet erachtet
werde. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deporta-
tion oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt seien, gering (vgl. Urteile des BVGer E-1230/2011
vom 25. Mai 2011, E-3405/2011 und E-3498/2011 vom 11. August 2011,
E-5739/2011 vom 1. November 2011). Das UNHCR registriere vor Ort
sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, un-
abhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorlie-
gend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerde-
führer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge er den
Akten zufolge nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung
vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Er habe
auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar
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bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach
Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da er zudem den Flüchtlingsstatus
durch den UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könnte, habe er
jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan
zu melden. Diesbezüglich hielt das BFM fest, dass das UNHCR den Su-
dan an seine internationalen Verpflichtungen erinnert habe, der die
Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnet habe (FK;
SR 0.142.30).
Das BFM erklärte weiter, dass C._______ für eritreische Flüchtlinge ge-
wiss nicht einfach sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe
hervor, dass er dort keine regelmässige Arbeit habe. Die Hürden für eine
zumutbare Existenz in C._______ seien in seinem Fall jedoch nicht un-
überwindbar. Überdies würde im Sudan eine grosse eritreische Diaspora
leben, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Un-
terstützung biete.
Schliesslich führte das BFM aus, dass bei der Anwendung von Art. 52
Abs. 2 AsylG zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur
Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen sei. Den
Angaben des Beschwerdeführers zufolge würden keine nahen Verwand-
ten oder Bezugspersonen von ihm in der Schweiz leben. Auch sonst sei-
en in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur
Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnä-
he zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzu-
stossen vermöchten.
Zusammenfassend stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer
nach dargelegter Begründung den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötige. Es sei ihm daher
zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Deshalb seien sowohl das Asylge-
such als auch der Einreiseantrag abzulehnen.
F.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 8. Mai 2013 an die Vorinstanz (Ein-
gang bei der Botschaft am 8. Mai 2013), welche das BFM am 23. Mai
2013 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 27. Mai 2013) wei-
terleitete, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm im Hinblick auf die Durch-
führung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In
der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, ein weiterer
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Aufenthalt im Sudan sei für ihn nicht mehr möglich, weil es in letzter Zeit
zu folgenden Vorkommnissen gekommen sei: Am 4. April 2013 sei er zu-
sammen mit anderen eritreischen Asylsuchenden von sudanesischen Si-
cherheitsbeamten verhaftet worden. Sie seien in verschiedene Konzen-
trationslager gebracht worden. Er selber sei ins (…)-Lager gebracht wor-
den. Nach zwei Wochen Haft habe er aus dem Gefängnis flüchten kön-
nen, während die anderen Gefangenen ohne das Wissen des UNHCR
und anderer Organisationen nach Eritrea deportiert worden seien. Am 29.
April 2013 seien zwei unbekannte Männer zu ihm nach Hause gekommen
und hätten ihm gedroht, dass er das Land verlassen müsse. Sie hätten
ihm gesagt, dass sie ihn im Sudan nicht sehen wollten. Seither lebe er in
ständiger Angst um seine Sicherheit im Sudan. Von einigen Leuten sei er
informiert worden, dass die sudanesischen Sicherheitskräfte von seiner
Flucht wüssten und ihn suchen würden. Falls sie ihn fänden, würden sie
ihn sofort nach Eritrea deportieren, wo ihm Haft, Folter und sogar der Tod
drohe. Die eritreische Regierung unterstütze die sudanesische Regie-
rung, eritreische Flüchtlinge in ihr Heimatland zu deportieren, um die vie-
len Deserteure zu entmutigen, ihr Land zu verlassen. Das Schicksal der
vielen deportierten Eritreer sei unbekannt. Bislang habe die sudanesische
Regierung einige eritreische Flüchtlinge von der Grenzstadt Kassala de-
portiert. Es bestehe nun bei den anderen eritreischen Flüchtlingen die
ständige Angst, dass solche Deportationen auch in anderen Städten statt-
fänden, vor allem in Khartum. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, dass
er im Sudan nicht ins Flüchtlingslager gehen könne, weil er dort momen-
tan nicht sicher wäre. Mord, Diebstahl, Vergewaltigung und Entführung
seien im Flüchtlingslager an der Tagesordnung. Menschenrechte würden
nicht respektiert; so käme es regelmässig zu Folter, Misshandlungen und
Vergewaltigungen. Die Verhältnisse in Gefängnissen seien lebensgefähr-
lich. Die politische Instabilität im Sudan sei sehr gefährlich für eritreische
Flüchtlinge. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht zuzumuten, sich länger
im Sudan aufzuhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
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hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft
seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 ge-
stellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung des AsylG.
2.
2.1 Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides
kann den Akten nicht entnommen werden, weil keine Empfangsbestäti-
gung vorliegt. Da die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 166 f., Rz. 3.150), wird von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen.
2.2 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italie-
nisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist in
englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der
Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden wer-
den kann.
2.3 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu er-
achten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich
einzutreten.
D-2974/2013
Seite 8
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM
einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn
ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.3 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
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Seite 9
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinen Asylgründen befragt.
Er hat seine Vorbringen jedoch im Asylgesuch vom 10. April 2011 schrift-
lich dargelegt. Zudem wurde ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom
19. November 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen
zugestellt, wozu er am 21. Januar 2013 schriftlich Stellung nahm. Der
entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen
Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, als dass die entscheidrelevan-
ten Elemente vorliegen.
5.3.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerde-
führer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung
zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
D-2974/2013
Seite 10
5.5 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwen-
dung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es
aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderli-
chen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl.
auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011
vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.
6.1 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 4. April 2013 fest, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers darauf schliessen liessen, dass er
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe.
Es hat dem Beschwerdeführer jedoch die Einreise in die Schweiz zwecks
Asylgewährung nicht bewilligt, da es ihm zuzumuten sei, im Sudan zu
verbleiben, und er folglich den subsidiären Schutz der Schweiz nicht be-
nötige.
6.2
6.2.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das
BFM hat in seiner Verfügung vom 4. April 2013 richtigerweise festgehal-
ten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan de-
ren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerde-
führer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich
wäre. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im September 2007 in den
Sudan, verliess diesen aber im Februar 2008 wieder in Richtung Libyen.
Im Februar 2011 kehrte der Beschwerdeführer in den Sudan zurück, lebt
nun also seit rund zweieinhalb Jahren im Sudan. Er hat sich im Sudan
vom UNHCR nicht als Flüchtling registrieren lassen, weil er erklärt, dass
es sehr gefährlich sei, sich in einem Flüchtlingslager aufzuhalten. Sehr
viele Menschen würden aus den Lagern entführt. Deshalb habe er es vor-
gezogen, mit seiner Ehefrau und Freunden in C._______ zu leben. Da er
im Sudan keine Aufenthaltsbewilligung habe, könne er nicht regelmässig
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Seite 11
arbeiten. Ausserdem lebe er in ständiger Angst, von den eritreischen und
sudanesischen Sicherheitsleuten entführt und nach Eritrea deportiert zu
werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwer-
deführer im Sudan als Flüchtling registrieren lassen und sich unter den
Schutz des UNHCR – auch weitgehend vor einer Abschiebung in sein
Heimatland Eritrea – stellen kann.
6.2.2 Obschon unlängst von Deportationen von Eritreern in den Heimat-
staat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR,
"UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom
26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risi-
ko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar
tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportie-
ren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen
(vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011
vom 24. April 2012). Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz auch
nicht an, dass es bislang zu einem Entführungsversuch seiner Person ge-
kommen sei. Erst auf Beschwerdeebene erklärte er, am 4. April 2013 zu-
sammen mit anderen eritreischen Asylsuchenden von sudanesischen Si-
cherheitsbeamten verhaftet worden zu sein. Sie seien in verschiedene
Konzentrationslager gebracht worden. Nach zwei Wochen Haft habe er
aus dem Gefängnis flüchten können, während die anderen Gefangenen
ohne das Wissen des UNHCR und anderer Organisationen nach Eritrea
deportiert worden seien. Am 29. April 2012 seien ausserdem zwei unbe-
kannte Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm gedroht,
dass er das Land verlassen müsse. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn
im Sudan nicht sehen wollten. Seither lebe er in ständiger Angst um seine
Sicherheit im Sudan. Von einigen Leuten sei er informiert worden, dass
die sudanesischen Sicherheitskräfte von seiner Flucht wüssten und ihn
suchen würden. Falls sie ihn fänden, würden sie ihn sofort nach Eritrea
deportieren, wo ihm Haft, Folter und sogar der Tod drohe. Diese Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers sind in keiner Weise belegt und zudem sehr
vage gehalten. Sie sind daher nicht geeignet, eine konkrete Gefahr einer
drohenden Deportation des Beschwerdeführers zu belegen. Den Akten
sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes
Profil des Beschwerdeführers, nämlich das Profil einer Person, an deren
Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre,
schliessen liessen.
D-2974/2013
Seite 12
6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wirtschaftliche
Schwierigkeiten zu haben, weil er keinem Erwerb nachgehen könne, ist
festzuhalten, dass er sich im Sudan bislang noch nicht beim UNHCR als
Flüchtling hat registrieren lassen. Sobald er dies tut, wird er einem Flücht-
lingslager zugewiesen, wo er auch die nötige Versorgung erhält.
6.2.4 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder
Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, und den
Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu
entnehmen sind.
6.3 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzu-
muten und das BFM hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verwei-
gert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2974/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Bot-
schaft in Khartum und an das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
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