B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2974/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mauretanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. April 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 12. Juni 2015 aussagte, er habe
in Mauretanien als (…) und (…) gearbeitet und sei aus wirtschaftlichen
Gründen geflohen,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 19. Juni
2015 sein Asylgesuch als gegenstandslos abschrieb, weil er anlässlich der
BzP auch erklärte, dass er nach C._______ weiterreisen wolle,
dass er am 20. Juli 2015 in D._______ um Asyl nachsuchte und das SEM
am 28. August 2015 dem Übernahmeersuchen der (…) Behörden ent-
sprach,
dass er am 2. Februar 2016 erneut in die Schweiz einreiste und das SEM
am 24. Februar 2016 sein Asylverfahren wieder an die Hand nahm,
dass er in der ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen in Bern-Wabern
vom 28. März 2017 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, in Mauretanien als (…) gehalten worden und deshalb geflohen
zu sein,
dass er am 6. April 2017 einen Arztbericht des Kantonsspitals E._______
vom 2. März 2017 zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar
2016 mit Verfügung vom 19. April 2017 – eröffnet am 24. April 2017 – ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht am
24. Mai 2017 (Poststempel; Eingabe datiert vom 12. Mai 2017) Be-
schwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzu-
mutbarkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und als Folge
davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragte,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Rechtsverbeiständung sowie unent-
geltliche Rechtspflege unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht
ersuchte,
dass der Eingang der Beschwerde am 26. Mai 2017 vom Bundesverwal-
tungsgericht schriftlich bestätigt wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Rechtsverbeiständung abwies und einen Kostenvorschuss erhob, welcher
am 26. Juni 2017 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
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um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Aktualität, Gezieltheit und Intensität solcher Nachteile
ankommt,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie ohne zwin-
genden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht
werden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereig-
nisse darstellen,
dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, ein (…) gewesen
zu sein, um das zentrale Element seines Asylgesuchs handelt, weshalb –
wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt – erwartet werden darf, dass
dieses zumindest im Ansatz bereits in der BzP Erwähnung findet,
dass somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist,
dass es sich beim Vorbringen, er sei als (…) gehalten worden, um eine
nachgeschobene und somit unglaubhafte Behauptung des Beschwerde-
führers handelt,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er habe
seine (…) bei der BzP deshalb nicht erwähnt, weil er Angst gehabt habe
und es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei,
dass dieser Erklärungsversuch des Beschwerdeführers als Schutzbehaup-
tung zu bezeichnen ist, zumal er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben
hat, dass es ihm gut gehe (vgl. SEM-Akte A8/12, Ziff. 8.02), und er auf die
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Mitwirkungs- und Verschwiegenheitspflicht (vgl. SEM-Akte A8/12, S. 2)
ausdrücklich hingewiesen wurde,
dass die weiteren Vorhaltungen des SEM auf Beschwerdeebene unwider-
sprochen bleiben,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen somit aufrechtzuhalten sind und die
Beschwerdeschrift zu keiner anderen Betrachtungsweise führt,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch folglich zu Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz betreffend die Krankheiten des Beschwerdeführers
(u.a. (…) und (…) [vgl. III/Ziff. 2 S. 7 der angefochtenen Verfügung]) keinen
Behandlungsbedarf festgestellt hat, da sich betreffend die (…) die (…) im
Normalbereich befänden und auch betreffend die (…) keine Risikofaktoren
für eine Reaktivierung ersichtlich seien,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich
seiner Gesundheit keine substanziellen Einwände entgegenhält, die unter
dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Bedeu-
tung sein könnten,
dass auch nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr ins
Heimatland in eine existentielle Notlage geraten, zumal er dort über ein
intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A8/12, Ziff.
3.01) und über Berufserfahrung verfügt (vgl. SEM-Akte A8/12, Ziff. 1.17.04)
und die in der Beschwerdeschrift geäusserte Befürchtung, bei einer Rück-
kehr im Heimatland Probleme zu erhalten, an eine unglaubhafte Vorge-
schichte anknüpfen und somit – auch mit Blick auf die mit der Beschwerde
eingereichten Presseberichte – unbehelflich sind,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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