Abtei lung IV
D-2975/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Gambia,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 27. April 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2975/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge anfangs Oktober
2008 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 30. Oktober 2008 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 3. November 2008 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) R._______ sowie der direkten
Anhörung vom 23. April 2009 durch das BFM zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus
S._______ (T._______, Gambia), wo er mit seiner Mutter und
Schwester gelebt habe,
dass sein Vater im Jahre 1999 oder 2000 als Teilnehmer eines Putsch-
versuchs vom Militär getötet worden sei,
dass in den Jahren 2007 und 2008 je einmal Militärangehörige zu Hau-
se nach ihm gesucht hätten, er aber zum jeweiligen Zeitpunkt gerade
die Schulbank gedrückt habe, weshalb sie ihn nicht angetroffen hätten,
dass ihm die Mutter in der Folge geraten habe, den Heimatstaat in An-
betracht drohender Lebensgefahr zu verlassen,
dass sie ihm etwas Geld mitgegeben habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innert der Frist von 48 Stunden keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben,
dass seine diesbezügliche Begründung, seine Mutter sei nicht in der
Lage, die Identitätskarte zu finden, nicht zu überzeugen vermöge,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, ohne Ausweispapiere
und Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt zu sein, der allgemeinen
Erfahrung entsprechend als beinahe unmöglich bezeichnet werden
müsse,
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dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten und tatsachenwidrigen Ausfüh-
rungen davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge zwar
über relevante Identitätspapiere, enthalte diese aber dem Bundesamt
vor, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
zum einen widersprüchlich ausgefallen seien, und es zum anderen
nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Militär erst nach acht oder neun
Jahren nach der Ermordung des Vaters den Beschwerdeführer aufsu-
chen sollte,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragte,
dass ihm auf jeden Fall eine neue Nachfrist zur Beibringung von Iden-
titätspapieren zu gewähren sei,
dass das Asylgesuch eventualiter gutzuheissen und die Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und schliesslich die Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum R._______ am 3. November 2008 protokollierten
Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom
23. April 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, er benötige nochmals eine zweimonatige Frist zur Be-
schaffung neuer Papiere, zumal die Beschaffung von Papieren für
Frauen in Gambia sehr schwierig sei und sie dazu die Hilfe eines Man-
nes bräuchten,
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dass er die vorinstanzliche Feststellung, seine Schilderung der Reise
in die Schweiz sei nicht glaubhaft und seine Vorbringen seien wider-
sprüchlich ausgefallen, nicht nachvollziehen könne,
dass Schlepper Flüchtlinge gegen Entgelt auch ohne Papiere von ei-
nem Land ins andere brächten, weshalb die entsprechende Erwägung
der Vorinstanz ihrerseits wirklichkeitsfremd und stereotyp sei,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu ei-
ner veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer nämlich geltend machte, er sei auf dem
Seeweg nach Italien gelangt, weshalb sein Vorbringen, er sei ohne
Reisepapier unterwegs gewesen, angesichts rigider Kontrollen an den
Aussengrenzen der Europäischen Union wirklichkeitsfremd erscheint,
dass die lapidare Behauptung, er sei von Bord gegangen, ohne grenz-
polizeilich kontrolliert zu werden (A4/9 S. 6), diesbezüglich ebensowe-
nig zu einer anderen Betrachtungsweise führt wie das Vorbringen in
der Beschwerdeschrift, Schlepper brächten Menschen auch ohne Pa-
piere über die Landesgrenzen,
dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe in Aussicht ge-
stellte Beschaffung "neuer Papiere" nichts an der vollendeten Verlet-
zung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
zu ändern vermöchte, weil es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern
um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz
verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.),
dass es sich demnach erübrigt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Beschaffung neuer Papiere anzusetzen, und das entsprechende Ge-
such abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
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dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 23. April 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Geldsumme, die ihm
die Mutter überlassen habe, widersprüchlich äusserte, und die geltend
gemachte Verfolgungssituation wirklichkeitsfremd erscheint, zumal
nicht anzunehmen ist, Militärangehörige wollten nach acht oder neun
Jahren nach einem gescheiterten Putsch einer Person habhaft wer-
den, die damals noch ein Kind war,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers einen Mangel an Re-
alkennzeichen aufweisen, weshalb sich der Schluss aufdrängt, er habe
bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Be-
gebenheiten zurückgreifen können,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Gambia insbesondere keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht,
das es sich beim Beschwerdeführer um einen 20-jährigen, den Akten
zufolge gesunden Mann handelt, der seinen Lebensunterhalt vor sei-
ner Ausreise aus dem Heimatstaat als Landarbeiter verdiente (A4/9
S. 2) und dies nach seiner Rückkehr weiterhin tun kann, weshalb nicht
davon auszugehen ist, er werde nach seiner Rückkehr in eine existen-
zielle Notlage geraten,
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dass seine Mutter nach wie vor im Heimatstaat lebt, weshalb es dem
Beschwerdeführer auch nicht an einem tragfähigen sozialen Netz fehlt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung einer zweimonatigen Frist zur Beschaf-
fung neuer Papiere im Heimatstaat wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier;
in Kopie)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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