B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2975/2016
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2015 in der Schweiz – zu-
sammen mit seiner minderjährigen Ehefrau (D-2990/2016) – um Asyl
nachsuchte,
dass das Dublin-Verfahren der Ehefrau im Hinblick auf deren Minderjährig-
keit getrennt von demjenigen des Beschwerdeführers durchgeführt wurde,
wozu diesem am 5. April 2016 das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. April 2016 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Der Entscheid des
SEM vom 19. April 2016 sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei in der
Schweiz zu behandeln. Die Schweiz solle sich für die Behandlung des Asyl-
gesuchs des Beschwerdeführers für zuständig erklären. Es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein amtlicher Rechtsbeistand zu
bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 17. Mai 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Über-
stellung nach Deutschland per sofort einstweilen aussetzte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 19. Mai 2016 den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung abwies, den am 17. Mai 2016 angeordneten Vollzugsstopp aufhob
und feststellte, der Beschwerdeführer habe das Urteil im Ausland abzuwar-
ten,
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dass er des Weiteren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines amt-
lichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
30. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 28. Mai 2016 geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2016 seinen Rechts-
standpunkt bekräftigte und ein Arztzeugnis vom 27. Mai 2016, welches
seine Ehefrau betrifft, zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 26. November 2015 in Deutsch-
land ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 5. Januar 2016 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am
11. Januar 2016 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass demgegenüber der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdefüh-
rer und seine (minderjährige) Ehefrau hätten sich entschlossen, Asylgesu-
che in der Schweiz zu stellen, weil hier der einzige Verwandte des Be-
schwerdeführers in Europa, ein Cousin, seinen Wohnsitz habe, nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise führt,
dass es sich bei diesem Cousin zum einen nicht um einen Familienange-
hörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt,
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dass es zum anderen nicht Sache des Beschwerdeführers (und dessen
Ehefrau) ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestim-
men, zumal die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-
VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl.
dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III der Dub-
lin-III-VO zuständigen Mitgliedstaats vielmehr von der Situation auszuge-
hen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen
Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat
stellt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass nach dieser sogenannten Sachverhaltsversteinerungsregel bei der
Prüfung der Zuständigkeitskriterien lediglich jener Sachverhalt beachtlich
ist, der zum Zeitpunkt der ersten Stellung des ersten Antrages auf interna-
tionalen Schutz vorgelegen hat (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K4
zu Art. 7 Abs. 2 S. 115),
dass der Beschwerdeführer – wie im Übrigen auch seine Ehefrau – seinen
ersten Antrag auf internationalen Schutz am 26. November 2015 unbestrit-
tenermassen in Deutschland gestellt hat, weshalb keine Prüfung nach Ka-
pitel III mehr zu erfolgen hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO; FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., K5 zu Art. 20 S. 184; BVGE 2012/4 E. 3.2 S. 28 ff.),
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, er sei seit dem 6. Mai
2015 verheiratet (A6/13 Ziff. 1.14 S. 3 und 4),
dass der Beschwerdeführerin wie auch seine Ehefrau in der Beschwerde
festhalten, sie wollten die eheliche Gemeinschaft aufrechterhalten,
dass die deutschen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers wie auch seiner Ehefrau am 11. Januar 2016 zugestimmt haben, wes-
halb einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Deutschland
nichts entgegensteht,
dass auf die Asylbeschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Ur-
teil D-2990/2016 vom 6. Juni 2016 nicht eingetreten wurde, weshalb das
Dispositiv der entsprechenden Verfügung (Akte A20; N 667 443) , welches
in Ziffer 2 die Wegweisung nach Deutschland anordnet, bereits in Rechts-
kraft erwachsen ist,
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dass deshalb offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin als „unbeglei-
tete“ Minderjährige zu betrachten war,
dass folglich auf die Begründung die Ehefrau betreffend nicht weiter einzu-
gehen ist,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach dem Gesagten ge-
meinsam den deutschen Behörden zu überstellen sind, und sie ihre Asyl-
verfahren in Deutschland zu absolvieren haben,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, seine Ehefrau sei
schwanger, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res-
pektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass weder Schwangerschaft noch Entbindung in Deutschland eine
Grundlage für einen Selbsteintritt der Schweiz bilden,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei
der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Der Wegweisungsvollzug nach Deutschland ist mit demjenigen im Verfah-
ren D-2990/2016 der Ehefrau zu koordinieren.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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