B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2975/2018
lan
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2018 / N (…).
D-2975/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Eth-
nie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Dezember
2013. Er hielt sich eineinhalb Jahre lang im Sudan auf, bevor er über Li-
byen nach Italien gelangte. Am 3. Juli 2015 reiste er schliesslich in die
Schweiz ein und stellte am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 9. Juli 2015 im Rah-
men einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umstän-
den, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt.
Am 15. Dezember 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgrün-
den an.
B.
B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
jahrelang im eritreischen Militärdienst gewesen. Nach einer Ausbildung in
Sawa von (…) 1995 bis (…) 1997 sei er zwar entlassen worden, er habe
aber bereits 1998 wieder einrücken müssen und insbesondere während
des Grenzkrieges mit Äthiopien als (…) gedient. Später sei er an verschie-
denen Orten stationiert gewesen, am längsten in der Region um
C._______. Im Jahr 2004 habe er geheiratet und im eigenen Haushalt in
D._______ gelebt, wobei er sich dort aufgrund des Militärdienstes nur wäh-
rend des Urlaubs aufgehalten habe. Ein guter Freund von ihm sei 2001
wegen eines geringfügigen Vergehens im Militärdienst hingerichtet wor-
den. In der Folge sei ihm ständig gedroht worden, wenn er seine Rechte
einfordere oder Befehle verweigere, geschehe mit ihm dasselbe wie mit
seinem Freund. Es sei auch immer wieder zu Auseinandersetzungen zwi-
schen ihm und seinen Vorgesetzten gekommen. Einerseits sei er mit seiner
Beförderung zum Ganta-Führer, die ungefähr im Jahr 2005 stattgefunden
habe, nicht einverstanden gewesen, da dies nichts mehr mit seiner erlern-
ten Tätigkeit als (…) zu tun gehabt habe. Andererseits sei ein Viertel seines
Soldes abgezogen worden und an seinen Vorgesetzten gegangen.
Schliesslich sei er im Jahr 2013 nach E._______ (Zoba F._______) einge-
teilt worden, um dort in der Landwirtschaft zu arbeiten. In dieser Zeit sei er
an (…) erkrankt und zur Behandlung nach G._______ gebracht worden.
Als er aus dem dortigen Militärspital entlassen worden sei, habe er sich
entschieden, die Gelegenheit zu nutzen und nicht zu seiner Einheit zurück-
zukehren, sondern zu desertieren. Er sei mit dem Bus nach H._______
gereist und habe von dort aus das Land verlassen. Nach der Ausreise hät-
ten Soldaten seine Ehefrau aufgesucht, nach seinem Verbleib gefragt und
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sie in ein Gefängnis gebracht. Nachdem festgestanden habe, dass er sich
im Ausland befinde, sei sie wieder freigelassen worden.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Iden-
titätskarte (Original, ausgestellt am (…) 1997), eine Urkunde für die Leis-
tung von Militärdienst vom (…) 1995 bis (…) 1997 (Original, ausgestellt am
(…) 1997) sowie einen Nachweis über den obligatorischen nationalen
Dienst für denselben Zeitraum (im Kreditkartenformat, Original, ausgestellt
am (…) 1997) ein. Weiter reichte er eine Eheurkunde und die Taufurkunden
seiner vier Kinder (alle im Original) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 27. April 2018 – eröffnet am 2. Mai 2018 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei der Vollzug
der Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen
und er sei vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter wurde beantragt,
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der
Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Als Beschwerdebeilagen
wurden – neben der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht sowie dem
Zustellnachweis – mehrere Fotos eingereicht, welche den Beschwerdefüh-
rer im Militärdienst zeigten. Zudem wurden ein Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) zum eritreischen Nationaldienst vom 30. Juni
2017, mehrere Arbeitsverträge, Quittungen für Zahlungen an das (…) (Un-
terkunft), eine Kopie der Krankenkassenkarte sowie eine Kostennote der
Rechtsvertreterin zu den Akten gegeben.
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Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ord-
nete dem Beschwerdeführer MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche
Rechtsbeiständin bei.
F.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 11. Juni 2018 zur Beschwerde vom
22. Mai 2018 vernehmen.
G.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin eine Replik ein, unter Beilage einer aktualisierten Kos-
tennote.
H.
Mit Eingabe vom 20. August 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Ergän-
zung zu den bisherigen Eingaben ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
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Seite 6
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung in erster Linie damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Desertion im Jahre
2013 nicht glaubhaft seien. Seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der
BzP sowie der Anhörung seien sehr widersprüchlich ausgefallen und wür-
den diametral voneinander abweichen. So habe der Beschwerdeführer in
der BzP angegeben, er sei am (…). Dezember 2013 von E._______ de-
sertiert und habe Ende Dezember 2013 – knapp eine Woche später – das
Land verlassen. Auch in der Anhörung habe er gesagt, er sei Ende Dezem-
ber nach Khartum gereist. Weiter habe er jedoch ausgeführt, davor sei er
40 Tage lang im Militärspital in G._______ in Behandlung gewesen und von
dort aus desertiert, womit die eigentliche Desertion gerade nicht in
E._______ stattgefunden hätte. Zudem stimme die Chronologie nicht, da
er gemäss den Angaben in der Anhörung E._______ mehr als fünf Wochen
vor seiner Ausreise verlassen habe. Weiter habe er in der BzP gesagt, er
sei nach G._______ gereist (aktive Form), während er in der Anhörung ge-
sagt habe, er sei sehr krank gewesen und deswegen mit einem Fahrzeug
nach G._______ gefahren worden (passive Form). Somit habe der Be-
schwerdeführer zu gleichen Ereignissen erheblich unterschiedliche Anga-
ben gemacht. Da es sich um elementarste Vorbringen handle, könnten
diese Widersprüche auch nicht auf den Zeitablauf zwischen der Anhörung
und der BzP zurückgeführt werden. Ausserdem habe er an der Anhörung
ausgesagt, er habe das schwierige Ereignis einer (…)erkrankung als Ge-
legenheit zur Desertion wahrgenommen, was er aber an der BzP mit kei-
nem Wort erwähnt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer aus seinem
Lebenslauf sehr präzise von verschiedenen Etappen des Militärdienstes,
seiner Heirat und seinen Wohnorten berichtet, die teilweise schon Jahre
zurückgelegen hätten. Gleichzeitig sei er beim Beschrieb seiner letzten Tä-
tigkeiten in der Armee trotz zahlreicher Nachfragen relativ oberflächlich ge-
blieben und habe keine weitergehenden Details zu seinem Dienst nennen
können. Auch seine Versetzung von der (…) in die Landwirtschaft und die
Beförderung zum Ganta-Führer habe er nicht genau begründen können.
Ebenso vage habe er seine Aufgaben als Ganta-Führer beschrieben und
sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu sagen, er habe Verwaltungs-
arbeiten machen und Befehle ausführen müssen. Seine diesbezüglichen
Berichte seien äusserst oberflächlich ausgefallen. Weiter habe der Be-
schwerdeführer als eigentlichen Grund für seine Desertion angegeben, ihm
sei nach der Hinrichtung seines Freundes im Militärdienst ständig damit
gedroht worden, dass ihm dasselbe geschehen werde. Da dieses Ereignis
jedoch mehr als zehn Jahre zuvor stattgefunden habe, könne kaum ge-
glaubt werden, dass der Tod seines Freundes noch derart wichtig für den
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Seite 7
Entschluss zur Desertion gewesen sei. Zusammenfassend sei nicht glaub-
haft, dass der Beschwerdeführer jahrelang als Ganta-Führer im Militär-
dienst gedient habe und Ende 2013 desertiert sei. Hinzu komme, dass er
in dieser Hinsicht kein einziges Beweismittel habe einreichen können, wel-
ches jünger als der Entlassungsschein von 1997 sei. Nachdem diese Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhielten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Im Zu-
sammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise sei festzuhal-
ten, dass diese gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn zusätzliche Anknüp-
fungspunkte vorlägen, welche die betroffene Person in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden. Sol-
che seien vorliegend nicht ersichtlich, nachdem die Desertion des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft sei. Sodann erweise sich der Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde demgegenüber geltend gemacht, der
Beschwerdeführer habe seine Laufbahn im Nationaldienst glaubhaft ge-
schildert. Er habe dargelegt, dass er zum Ganta-Führer befördert worden
sei, weil er fleissig gewesen sei. Seine Vorgesetzten hätten jedoch darüber
entschieden, ohne ihn zu fragen. Der Vorwurf des SEM, er habe nicht ge-
nau begründet, warum er befördert und versetzt worden sei, erweise sich
somit als haltlos. Weiter habe er dargelegt, er sei als Ganta-Führer vorerst
für eine Truppe von 17 Mann zuständig gewesen; da viele Soldaten deser-
tiert seien, seien sie zuletzt nur noch zu viert gewesen. Er habe keine gros-
sen Befugnisse gehabt, was auch glaubhaft sei, nachdem es sich dabei
um die unterste Führungsstufe handle. Er habe beschrieben, dass sie
hauptsächlich im Landwirtschaftsbereich eingesetzt worden seien sowie
dass er weder Urlaube noch Abwesenheiten bei Krankheit habe bewilligen
können. Nicht nur zu seinen Tätigkeiten während des Nationaldienstes,
auch zu seiner Desertion und der Ausreise habe er ausführliche und detail-
lierte Angaben gemacht. Zwar gebe es in Ziffer 5.02 der BzP eine gering-
fügige Unstimmigkeit, diese könne ihm aber angesichts der Tatsache, dass
es sich bei der BzP nur um eine kurze Darlegung der Asylgründe handle,
nicht vorgehalten werden. Sodann sei der damalige Vorgesetzte des Be-
schwerdeführers, welcher für den Tod seines Freundes verantwortlich ge-
wesen sei, in der Zwischenzeit zum Vize-Bataillonsführer befördert wor-
den. Wenn er sich wegen etwas beschwert habe, habe dieser ihm immer
wieder damit gedroht, dass er wie sein Freund bestraft würde. Zudem hät-
ten ihn die Unterdrückung, die Foltermassnahmen – der Beschwerdeführer
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sei einige Male mit der Otto-Fesselung bestraft worden – sowie die allge-
mein harten Bedingungen im Nationaldienst dazu gebracht, zu desertieren.
Auf Beschwerdeebene würden als Beleg für die Leistung des Militärdiens-
tes zusätzlich verschiedene Fotos aus den Jahren 2003 bis 2011 einge-
reicht, welche den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigten. Es sei fest-
zuhalten, dass er nicht nur seine illegale Ausreise glaubhaft gemacht habe,
sondern auch, dass er den Nationaldienst geleistet habe, nicht entlassen
worden und desertiert sei. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und
es sei ihm Asyl zu gewähren.
Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug sei festzustellen, dass dieser un-
zulässig sei, weil im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ein Einzug in den
Nationaldienst drohe und dies gegen Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK verstosse.
Der eritreische Nationaldienst unterscheide sich durch seine unbegrenzte
Dauer, der Einsetzung von Dienstpflichtigen im zivilen Bereich sowie durch
Vergewaltigungen und Folter in Militärcamps von den obligatorischen Mili-
tärdiensten anderer Staaten. Alle Eritreer zwischen 18 und 40 Jahren seien
dienstpflichtig und gehörten bis zum 50. Lebensjahr der Reservearmee an.
Der Sold im Militärdienst sei zu gering, um den Lebensunterhalt bestreiten
oder eine Familie ernähren zu können. Aufgrund der häufigen Desertionen
aus dem Nationaldienst werde seit dem Jahre 2012 parallel dazu eine
Volksarmee aufgebaut, in welcher Eritreer zwischen 18 und 70 Jahren, die
keinen Nationaldienst leisteten, aktiv seien. Dienstleistende müssten zu-
dem nicht oder schlecht bezahlte Arbeitseinsätze in Entwicklungsprojekten
leisten. Die Bedingungen im Nationaldienst seien auch deswegen proble-
matisch, weil bereits geringste Vergehen mit schweren Strafen bis hin zu
Folter geahndet würden; auch kollektive Bestrafungen mit Folter seien be-
kannt. Die Strafen würden jeweils willkürlich durch den militärischen Vor-
gesetzten verhängt. Ausserdem bestehe die Gefahr einer mangelnden Ge-
sundheits- und Medikamentenversorgung. Weiter lägen Berichte von inter-
nationalen Organisationen vor, welche aufzeigten, dass es in Eritrea zu
Verstössen gegen das Folterverbot gekommen sei und dass bedeutende
Hinweise auf die Verübung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor-
lägen. Auch das UK Upper Tribunal habe in seinem Urteil vom 7. Oktober
2016 festgehalten, dass einer Person, bei welcher bei einer Rückkehr nach
Eritrea die Gefahr einer Einziehung in den Nationaldienst bestehe, eine
Behandlung drohe, die Art. 3 und 4 EMRK verletze. Beim Beschwerdefüh-
rer bestehe eine grosse Gefahr, im Falle einer Rückkehr wieder in den Na-
tionaldienst eingezogen zu werden. Dort drohe ihm mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine Behandlung, welche insbesondere gegen das Ver-
bot von Folter sowie Zwangsarbeit verstosse und somit völkerrechtliche
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Verpflichtungen der Schweiz verletze. Der Wegweisungsvollzug erweise
sich auch aufgrund von individuellen Umständen als unzumutbar, da der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von Armut und Arbeitslosigkeit be-
droht wäre. Sein Bruder sowie sein Vater seien verstorben und seine Mut-
ter müsse mit ihrem bescheidenen Einkommen bereits für seine Ehefrau
und die vier gemeinsamen Kinder aufkommen. Die Mutter arbeite in einer
(…) und sei nicht in der Lage, zusätzlich den Beschwerdeführer zu unter-
stützen.
4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM erneut darauf hin, dass die
Schilderungen der Umstände der Desertion widersprüchlich ausgefallen
seien. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer im Militär-
dienst unter Druck gesetzt und schlecht behandelt worden sei. Seinen Vor-
bringen sei aber nur wenig bis kaum etwas über seine Dienstjahre bis 2013
zu entnehmen. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos seien
nicht geeignet, die Desertion von Ende 2013 zu belegen. Das neuste Foto
stamme angeblich von 2011 und sei mit „Tätigkeit im Nationaldienst“ beti-
telt. Diese vagen Angaben reichten nicht aus, um die Leistung von Dienst
in jenem Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Zusammenfassend könne als
glaubhaft gemacht gelten, dass der Beschwerdeführer im Militärdienst ge-
wesen sei. Auch mit den neuesten Beweismitteln lasse sich jedoch nicht
belegen, dass er bis 2013 Dienst geleistet habe, zumal es kaum Angaben
über den Nationaldienst bis zu diesem Zeitpunkt gebe. Dies falle umso
mehr ins Gewicht, als neuere Erinnerungen präsenter seien als zeitlich wei-
ter zurückliegende. Angesichts dieser Umstände sowie der widersprüchli-
chen Angaben stehe nicht fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich de-
sertiert sei. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, durch die unglaubhaften
Ausführungen werde es ihr verunmöglicht, zu prüfen, ob ein tatsächliches
und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK be-
stehe. Es seien viele Möglichkeiten offen, beispielsweise könne nicht aus-
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst sus-
pendiert oder entlassen worden sei oder diesen regulär abgeschlossen
habe. Im Hinblick auf die individuelle Zumutbarkeit sei festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Urteil
des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017) davon ausgehe, der Weg-
weisungsvollzug sei grundsätzlich zumutbar.
4.4 In der Replik wurde ausgeführt, es treffe nicht zu, dass den Aussagen
des Beschwerdeführers wenig bis kaum etwas über seine Dienstjahre bis
2013 zu entnehmen sei. So habe er angegeben, dass er in der Landwirt-
schaft gearbeitet habe, dass es Konflikte mit den Vorgesetzten gegeben
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habe und er ständig beobachtet und kontrolliert worden sowie mit erhebli-
chen Drohungen konfrontiert gewesen sei. Ebenso habe er erklärt, dass er
als Ganta-Führer für eine Einheit von anfänglich 17, später nur noch vier
Personen zuständig gewesen sei und dass sein Vorgesetzter sich dagegen
gesträubt habe, ihm aufgrund seiner (…)erkrankung freizugeben. Es sei
glaubhaft, dass er sich bis im Jahr 2013 im Militärdienst befunden habe
und desertiert sei; beweisen müsse er diese Tatsache nicht. Es falle auf,
dass das SEM seine Abklärungspflicht nicht vollständig wahrgenommen
habe. Es hätte zusätzliche und spezifische Fragen stellen müssen; zudem
sei die Anhörung sehr kurz ausgefallen. Das SEM habe auch nicht nach-
gewiesen, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert
oder entlassen worden sei oder diesen regulär abgeschlossen habe. Dies
seien nur ungenügend abgestützte Behauptungen. Sodann sei festzuhal-
ten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2311/2016
selbst mehrfach darauf hinweise, dass es kaum verlässliche Informationen
zur Situation in Eritrea gebe. Entgegen der eigenen Ausführungen komme
es aber zum Schluss, dass im betreffenden Fall keine flüchtlings- oder
menschenrechtliche Gefährdung vorliege. Das Urteil sei auch kritisiert wor-
den, weil es sich massgeblich auf Angaben der eritreischen Regierung so-
wie auf Fact-Finding-Missions stütze und andere Informationen ausser
Acht lasse. Zudem sei eine Beschwerde dagegen beim UN-Ausschuss ge-
gen Folter (CAT) hängig.
4.5 In der ergänzenden Eingabe vom 20. August 2018 wurde geltend ge-
macht, dass die UN-Sonderberichterstatterin zu Eritrea in ihrem jüngsten
Bericht (Juni-Juli 2018) explizit zu den Verschärfungen der Schweizer Pra-
xis hinsichtlich eritreischer Asylsuchender Stellung genommen habe. Da-
bei habe sie festgestellt, Praxisverschärfungen wären nur dann vertretbar,
wenn eine signifikante Veränderung der Situation in Eritrea belegt werden
könne. Eine solche sei in Eritrea aber nicht festzustellen. Vor diesem Hin-
tergrund erscheine auch die jüngste Praxisverschärfung im Grundsatzurteil
E-5022/2017 nicht haltbar. Darin erkenne das Bundesverwaltungsgericht,
dass der eritreische Nationaldienst Zwangsarbeit sei. Es gehe aber zu Un-
recht davon aus, dass nur bei einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK ein Refoulementverbot bestehe. Vielmehr handle es sich bei dieser
Bestimmung um eine Fundamentalgarantie der EMRK, für welche der glei-
che Massstab wie bei Art. 3 EMRK – das Vorliegen von stichhaltigen Grün-
den für die Annahme, dass die betroffene Person bei einer Ausschaffung
einem realen Risiko einer Verletzung ausgesetzt sei – gelte. Zudem aner-
kenne das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil, dass bei einem
Einzug in den eritreischen Nationaldienst Zwangsarbeit drohe. Auch unter
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Seite 11
dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sei nicht nachvollziehbar, dass darin
kein Wegweisungsvollzugshindernis gesehen werde. Eine Person, die
Zwangsarbeit leisten müsse, gerate sehr wohl in eine persönliche Notlage.
Hinzu komme, dass scheinbar auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit der
zu hohe Massstab des ernsthaften Risikos einer flagranten Verletzung an-
gewendet worden sei.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsyG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht
es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche
Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beiziehung des Protokolls der BzP im
Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der Anhörung protokollierten
Aussagen zulässig ist. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Asylgründe im
Rahmen der BzP in aller Regel nicht ausführlich dargelegt und erfragt wer-
den. Angesichts des summarischen Charakters der BzP kommt ihr für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur ein beschränkter Be-
weiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen jedoch mitberück-
sichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten
der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP
erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017
E. 5.3 m.H.).
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Seite 12
5.3
5.3.1 In der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen
zu seiner Militärdienstleistung gestellt. Er beschrieb in diesem Zusammen-
hang, dass er während des Krieges mit Äthiopien an verschiedenen Orten
stationiert und als (…) eingesetzt worden sei. Wie das SEM zutreffend fest-
stellte, legte er auch die nachfolgenden Stationen seiner militärischen Lauf-
bahn relativ ausführlich dar (vgl. A21, F17 ff.). Auch wenn er neben der
Entlassungsurkunde und der Bestätigung für seine Nationaldienstleistung
von (…) 1995 bis (…) 1997 keine weiteren Dokumente als Beweismittel für
seine Leistung von Militärdienst einreichen kann, ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer nach dieser Zeit erneut in den Dienst eingezo-
gen worden war.
5.3.2 Die Vorinstanz erachtete die Angaben zur Dienstzeit bis 2013 jedoch
als oberflächlich und hielt es nicht für glaubhaft, dass der Beschwerdefüh-
rer bis dahin weiterhin im Militärdienst war. Zwar dürfte sie ihm diesbezüg-
lich zu Unrecht vorgeworfen haben, dass er weder den Grund für seine
Versetzung in die Landwirtschaft noch jenen für seine Beförderung zum
Ganta-Führer habe nennen können. Einerseits beschrieb der Beschwerde-
führer den Ablauf seiner Beförderung ziemlich präzise (vgl. A21, F37 ff.).
Andrerseits ist es durchaus plausibel, dass Personen im eritreischen Nati-
onaldienst versetzt oder befördert werden können, ohne dass der genaue
Grund hierfür kommuniziert wird. In Übereinstimmung mit dem SEM ist je-
doch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die konkreten Umstände
seiner Dienstzeit nicht sehr detailliert beschreiben kann. Als er seine Auf-
gaben als Ganta-Führer beschreiben sollte, erklärte der Beschwerdeführer,
es sei eine Verwaltungsarbeit gewesen und er habe einfach die Befehle
seiner Vorgesetzten ausführen müssen. Trotz verschiedener Nachfragen
konnte er keinen einzigen dieser Befehle konkret benennen, obwohl er ei-
genen Angaben zufolge etwa ab 2005 bis zu seiner Ausreise 2013 als
Ganta-Führer tätig gewesen sein will (vgl. A21, F21 und F45 ff.). Dieser
Umstand lässt – auch wenn der Beschwerdeführer durchaus einzelne Er-
eignisse aus seiner Dienstzeit realitätsnah beschreiben kann – bereits er-
hebliche Zweifel daran aufkommen, ob er tatsächlich bis kurz vor seiner
Ausreise im Militärdienst war. Daran vermögen auch die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Fotografien nichts zu ändern. Teilweise sind diese zu
unscharf, als dass sich der Beschwerdeführer darauf eindeutig erkennen
liesse. Bei der mit einem Pfeil hervorgehobenen Person in Militäruniform
auf der mit „2011“ beschrifteten Aufnahme dürfte es sich zwar um den Be-
schwerdeführer handeln. Eine Fotografie mit der handschriftlichen Datie-
rung „2011“ stellt jedoch keinen ausreichenden Beleg dafür dar, dass der
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Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt – und erst recht nicht weiter bis
im Jahr 2013 – Militärdienst geleistet hat.
5.3.3 Zu den konkreten Umständen seiner Flucht führte der Beschwerde-
führer anlässlich der BzP aus, er habe am (…). Dezember 2013 seine Sol-
daten in E._______ verlassen, sei nach G._______ gegangen und von dort
aus weiter nach H._______. Nach dem Grund für seine Ausreise gefragt,
erklärte er, dass er Militärdienst geleistet habe und ihm dabei immer wieder
gedroht worden sei, dass er mit dem gleichen Schicksal rechnen müsse
wie sein Freund, welcher mehr als zehn Jahre vorher im Dienst umge-
bracht worden sei (vgl. A6 Ziff. 5.02 und 7.01 f.). Bei der Anhörung gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei ausgereist, weil sein Leben im Mili-
tärdienst nicht mehr auszuhalten gewesen und er bedroht worden sei. Auf
Nachfrage präzisierte er, dass ein guter Freund von ihm während der
Dienstzeit erschossen worden sei und ihm stets damit gedroht worden sei,
dass er wie sein Freund bestraft werde (vgl. A21, F85 und F88). Die Flucht
sei ihm schliesslich gelungen, nachdem er an (…) erkrankt sei. Er sei da-
mals in E._______ stationiert gewesen und zur Behandlung in ein Militär-
spital in G._______ geschickt worden. Erst dort habe er den Entschluss
gefasst, die Gelegenheit zu nutzen und nach der Entlassung aus dem Spi-
tal nicht zu seiner Einheit zurückzugehen, sondern das Land zu verlassen
(vgl. A21, F100 ff.). Bei der BzP erwähnte der Beschwerdeführer mit kei-
nem Wort, dass er infolge einer (…)erkrankung in ein Spital gebracht wor-
den sei und deshalb überhaupt erst die Möglichkeit zur Flucht erhalten
habe. Vielmehr schilderte er dort einfach, dass er seine Einheit in
E._______ verlassen habe und über G._______ nach H._______ gegan-
gen sei. Es handelt sich dabei um einen sehr zentralen Aspekt, weshalb
nicht nachvollziehbar ist, dass dieser nicht bereits in der BzP – in welcher
die Asylgründe immerhin auf einer ganzen Seite dargelegt wurden – nicht
wenigstens ansatzweise Erwähnung fand. Sodann hat die Vorinstanz zu-
treffend festgestellt, dass die zeitlichen Angaben im Zusammenhang mit
der geltend gemachten Desertion widersprüchlich sind. An der Anhörung
erklärte der Beschwerdeführer, er sei im 12. Monat 2013 nach Khartum
gereist; zuvor sei er rund 40 Tage im Spital in G._______ gewesen (vgl.
A21, F16 und 40). Dies lässt sich nicht vereinbaren mit seinen Angaben
anlässlich der BzP, gemäss welchen er am (…) Dezember 2013
E._______ verlassen habe und Ende Dezember ausgereist sei (vgl. A6 Ziff.
5.01 f.). Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift handelt es
sich bei diesem Element nicht um eine bloss geringfügige Unstimmigkeit,
sondern um einen erheblichen Widerspruch.
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Seite 14
5.3.4 Weiter vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklä-
ren, warum er gerade im Jahr 2013, nachdem er rund 15 Jahren ununter-
brochen Dienst geleistet habe, desertiert sei. Diesbezüglich führte er aus,
dass er vorher nicht habe ausreisen können, weil er einfach ständig beo-
bachtet und kontrolliert worden sei (vgl. A21, F87). Angesichts des Um-
stands, dass er eine kleine Gruppe von drei Personen geführt und insbe-
sondere in der Landwirtschaft gearbeitet habe, wobei sie – wenn sie nichts
zu tun gehabt hätten – auch einmal Kaffee gekocht, sich unterhalten oder
Fussball gespielt hätten, ist dies schwer vorstellbar (vgl. A21, F53 ff.).
Diese vom Beschwerdeführer geschilderten Bedingungen erwecken viel-
mehr den Eindruck, als hätte es durchaus Zeiten gegeben, in denen seine
Einheit nicht allzu streng kontrolliert worden sei. Weiter führte er anlässlich
der BzP auch aus, er habe nach seiner Heirat im Jahr 2004 im eigenen
Haushalt im Dorf D._______ gelebt. Da er bei der Armee gewesen sei, sei
er nur jeweils während des Urlaubs dorthin gegangen (vgl. A6 Ziff. 1.07).
Dieser Aussage lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach
2004 noch mehrmals Urlaub erhalten hat, auch wenn aus den Akten nicht
hervorgeht, wie oft. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, warum er
nicht eine solche Gelegenheit hätte nutzen können, um zu desertieren. Ei-
genen Angaben zufolge war der Hauptgrund seiner Ausreise die Hinrich-
tung seines Freundes, welche im Jahr 2001 stattgefunden habe, da ihm in
der Folge stets damit gedroht worden sei, er werde auf dieselbe Weise
bestraft. Es ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz
der stetigen Todesdrohungen durch seine Vorgesetzten noch jahrelang
Dienst geleistet haben will und in dieser Zeit keine Möglichkeit gehabt ha-
ben soll, um zu desertieren. Dies gilt umso mehr, als ihm während dieser
Zeit offenbar auch noch Urlaube bei seiner Familie gewährt wurden und er
dabei durchaus Gelegenheit gehabt hätte, sich von seiner Einheit zu ent-
fernen. Nachdem die Schilderungen der Dienstzeit – insbesondere zur Zeit
als Ganta-Führer – teilweise sehr oberflächlich ausfielen und bei der an-
geblichen Desertion im Jahr 2013 verschiedene Ungereimtheiten festzu-
stellen sind, ist zusammenfassend festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelingt, seine Desertion aus dem eritreischen Militärdienst
glaubhaft zu machen.
5.4 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis
nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise allein
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zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe
hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwer-
deführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 5.1).
Im Fall des Beschwerdeführers sind – angesichts der Tatsache, dass er
nicht glaubhaft machen konnte, er sei aus dem Militärdienst desertiert –
keine solchen zusätzlichen Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten,
ersichtlich. Es lassen sich den Akten auch keine anderen Anknüpfungs-
punkte entnehmen, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritre-
ischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die
Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung we-
gen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor-
bringen nicht geeignet sind, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be-
ziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
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Seite 16
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Recht-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich deshalb vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art.
25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwer-
deführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28.
Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
7.2.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August
2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert.
In jenem Urteil wurde unter anderem festgehalten, dass bei Personen, die
ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszugehen ist, dass es re-
gelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O.
E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder
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Seite 17
älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich deshalb die Frage, ob sie den
Nationaldienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer mögli-
chen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen ist. Perso-
nen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem
Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren
Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen,
dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden.
7.2.3 Vorliegend ist durch Urkunden belegt, dass der Beschwerdeführer
seinen Nationaldienst in Sawa von (…) 1995 bis (…) 1997 geleistet hat.
Anschliessend wurde er im Jahr 1998 wieder eingezogen und diente erneut
im eritreischen Militärdienst. Nachdem er nicht glaubhaft machen konnte,
dass er im Jahr 2013 desertierte, bleibt unklar, wie lange er in Eritrea tat-
sächlich Dienst geleistet hat. Es lässt sich demnach nicht eindeutig fest-
stellen, ob er in die Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienst-
pflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine
Strafe zu gewärtigen hätte. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers
und seiner mehrjährigen Dienstzeit erscheint es jedoch als wahrscheinlich,
dass er seine Dienstpflicht bereits erfüllt hat. Zudem verunmöglichen es die
unglaubhaften Angaben zur Desertion den Asylbehörden, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdefüh-
rers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Er hat in-
des die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem davon
auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen
Nationaldienstes erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. Damit
hat er bei einer Rückkehr weder eine Strafe zu gewärtigen noch ist damit
zu rechnen, dass er wiederum in den Militärdienst eingezogen wird.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es erübrigen sich auch weitere Ausfüh-
rungen zur in der Beschwerde gerügten Verletzung von Art. 4 EMRK im
Zusammenhang mit den Bedingungen im Nationaldienst, da davon auszu-
gehen ist, der Beschwerdeführer habe seine Dienstpflicht bereits erfüllt und
werde somit bei einer Rückkehr nicht (erneut) in den Nationaldienst einge-
zogen.
7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
D-2975/2018
Seite 18
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– eine vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam
das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiter-
hin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten
Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder
Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren
für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege im Allgemeinen nicht
schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allge-
meinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort bei-
spielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Le-
bensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der
Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr ge-
rechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung
der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 17.2).
7.3.2 Im vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es
sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen Mann handelt, welcher
an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er ist verhei-
ratet und hat vier Kinder, von denen das jüngste (…), das älteste knapp
(…) Jahre alt ist. Die Familie lebt im eigenen Haushalt in D._______, wo
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Seite 19
sich auch der Beschwerdeführer während seiner Urlaube jeweils aufgehal-
ten hat. Zurzeit lebt die Familie von der Unterstützung seiner Mutter, wel-
che im (…) arbeite und zudem an verschiedenen Veranstaltungen koche
sowie bei der Vorbereitung helfe (vgl. A21, F80 ff.). Der Beschwerdeführer
selbst spricht neben seiner Muttersprache Tigriniya auch gut Amharisch
und war während der Leistung des Nationaldienstes als (…) sowie in der
Landwirtschaft tätig. Aufgrund seiner Bildung und seiner Arbeitserfahrung
ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, sich in seinem Hei-
matstaat auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass er bei seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Not-
lage geraten würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Damit ist der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten.
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Der Subsubeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur neuen Beurteilung wird damit begründet, dass das SEM seine Begrün-
dungs- und Untersuchungspflicht verletzt habe. Insbesondere sei auf spe-
zifische und zusätzliche Fragen zum Militärdienst verzichtet worden und
die Anhörung sei kurz ausgefallen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen gestellt wurden, insbesondere
auch zur Leistung seines Dienstes und zur geltend gemachten Desertion.
Die Anhörung dauerte von 11:10 Uhr bis 17:35 Uhr, inklusive Rücküberset-
zung, Mittagspause und einer weiteren Pause von 20 Minuten. Dabei han-
delt es sich keineswegs um eine besonders kurze Anhörung. Andere
Gründe, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtferti-
gen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
D-2975/2018
Seite 20
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen
ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Be-
schwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung wurden jedoch mit Instruktionsverfü-
gung vom 29. Mai 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu
erheben sind.
10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen
und dem Beschwerdeführer MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars
erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin reichte
mit der Beschwerde eine Kostennote ein, in welcher ein Aufwand von neun
Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von pauschal Fr. 20.–, insgesamt
Fr. 1‘820.–, ausgewiesen wurden. Mit der Replik wurde eine ergänzende
Kostennote eingereicht und ein zusätzlicher zeitlicher Aufwand von drei
Stunden à Fr. 200.– sowie eine weitere Auslagenpauschale von Fr. 20.–,
insgesamt Fr. 620.– geltend gemacht. Der Stundenansatz ist – gemäss den
bereits in der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2018 dargelegten Ansätzen
– auf Fr. 150.– zu reduzieren. Da Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE
aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen sind, sind Auslagenpau-
schalen grundsätzlich nicht zu vergüten. Sodann wurde vorliegend nach
Einreichung der zweiten Kostennote noch eine weitere Eingabe gemacht.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird deshalb vom Bundesverwaltungsge-
richt ein pauschales Honorar in Höhe von Fr. 1‘850.– (inklusive Auslagen)
zugesprochen, womit sämtliche Aufwendungen abgegolten sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘850.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: