B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2975/2019
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ – am 19. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er am 27. Januar 2016 zur Identität, zum Reiseweg und den Reise-
papieren sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt wurde und
dabei angab, dass er Syrien aufgrund der Sicherheitslage verlassen, den
regulären Militärdienst abgeschlossen und keine Probleme mit den syri-
schen Behörden gehabt habe,
dass er anlässlich der vertieften Anhörung zu den Asylgründen vom
27. Dezember 2017 zur Begründung seines Asylgesuchs erstmals vor-
brachte, dass er im Februar 2011 im Militärdienst einen Monat inhaftiert,
geschlagen und gefoltert worden sei, wobei er nach Ablauf des ordentli-
chen Militärdienstes im Sommer 2011 unmittelbar in den aktiven Reserve-
dienst eingeteilt worden sei, wobei er nach eineinhalb Jahren aus dem ak-
tiven Reservedienst geflohen sei, weil er nicht an die Front habe geschickt
werden wollen,
dass er er weiter angab, sich aufgrund der behördlichen Suche zur Aus-
reise aus Syrien entschlossen zu haben,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Mai 2019 – eröffnet am 14. Mai 2019
– das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
jedoch aufgrund festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anord-
nete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
13. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme aufgrund der Unzulässigkeit anstatt der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht um Rechtsverbeiständung sowie unent-
geltliche Rechtspflege unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht
ersuchte,
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dass der Eingang der Beschwerde am 17. Juni 2019 vom Bundesverwal-
tungsgericht schriftlich bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2017 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten ist, für das vorlie-
gende Verfahren aber noch das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31) i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden vor-
behältlich unten stehender Erwägungen einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten,
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen muss,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und
dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE
2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2),
dass insbesondere in sich widersprüchliche, substanzarme oder ohne er-
sichtlichen Grund nachgeschobene Vorbringen unglaubhaft sind,
dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer ohne erkennbaren Grund
erst anlässlich der Anhörung vom 27. Dezember 2017 erstmals geltend ge-
machten Einzug in den aktiven Reservedienst und die darauffolgende De-
sertion zutreffend als nachgeschoben und mithin unglaubhaft erachtete,
dass dies auch für die geltend gemachte, im Rahmen des ordentlichen Mi-
litärdienstes erlittenen Inhaftierung und Folterungen gilt,
dass sich das SEM – entgegen der in der Beschwerde sinngemäss erho-
benen Rüge (vgl. daselbst, S. 5 f.) – diesbezüglich keine unrichtige Anwen-
dung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen hat,
dass das SEM im Weiteren zutreffend auf die fehlende Substanziierung der
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einberufung und Desertion aus
dem aktiven Reservedienst hinwies, wobei zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigenden Ausführungen verwiesen werden kann,
dass der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand (vgl. daselbst,
S. 7 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung zahlreiche
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Angaben zur Einberufung und Desertion aus dem aktiven Reservedienst
gemacht habe, für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen ist, zumal sie die notwendige Substanz vermissen lassen,
dass sich die Argumentation in der Beschwerde im Weiteren in allgemeinen
Ausführungen zum Militärdienst in Syrien erschöpft,
dass schliesslich der vom SEM festgestellte Widerspruch hinsichtlich des
Fluchtzeitpunkts des Beschwerdeführers auch das Gericht als Unglaubhaf-
tigkeitsgrund vollumfänglich zu überzeugen vermag, da der Beschwerde-
führer anlässlich der BzP vorbrachte, im Jahr 2016 aus Syrien ausgereist
zu sein, wogegen er in der Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, seine
Ausreise aus Syrien sei im Jahr 2013 erfolgt,
dass die diesbezüglichen blossen Behauptungen in der Beschwerde (vgl.
daselbst, S. 8), dass er 2013 von Syrien in die Türkei und 2016 von der
Türkei in die Schweiz gereist sei, den festgestellten Widerspruch nicht
überzeugend zu erklären vermögen,
dass sich entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen (vgl. da-
selbst, S. 5) aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte auf Ver-
ständigungsschwierigkeiten oder Missverständnisse zwischen dem Be-
schwerdeführer und dem Dolmetscher ergeben und der Beschwerdeführer
angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A23, S. 1),
dass im Weiteren die allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen in Sy-
rien nicht asylrelevant sind, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt
hat,
dass somit in der Beschwerde den Erwägungen der vorinstanzlichen Ver-
fügung nichts Substanzielles entgegen gehalten wird,
dass daher die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutref-
fend als teils nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant erachtet und das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligungen erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügten
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen,
dass auf den Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4) nicht einzutreten
ist, da praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegweisungs-
vollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8) kein
aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, swoeit darauf ein-
zutreten ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass, da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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