Abtei lung IV
D-2976/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Syrien,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2976/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 7. November 2007 auf dem Landweg illegal verliess und am
20. November 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in einem
Kühllaster in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. November 2007 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Ausreise und zu den
Personalien sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs
befragte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
habe Probleme mit den syrischen Behörden gehabt,
dass er im Jahre 2005 einen Pass beantragt, diesen jedoch aus unbe-
kannten Gründen nie erhalten habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2007 gemäss
Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen befragte,
dass er auf die Frage nach den im Moment der Ausreise auf sich ge-
tragenen Ausweisen antwortete, er habe keine solchen bei sich ge-
habt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2008
mitteilte, Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens hätten ergeben,
dass er bei der Schweizerischen Botschaft (in Damaskus) einen Vi-
sumsantrag gestellt und Anfang November 2007 ein Visum erhalten
habe,
dass er bei der Gesuchseinreichung den Reisepass nicht abgegeben
und in tatsachenwidriger Weise behauptet habe, nie einen Reisepass
besessen zu haben,
dass durch die Nichtabgabe des Reisepasses der Tatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG erfüllt sei,
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dass der Beschwerdeführer vom BFM gleichzeitig aufgefordert wurde,
seinen Reisepass abzugeben und überdies die tatsächlichen Reiseda-
ten anzugeben,
dass ihm dazu Frist zur Stellungnahme gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2008 (Poststem-
pel vom 9. April 2008) im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend
machte, er habe "effektiv noch nie einen Reisepass" gehabt und es
müsse sich offenbar um eine Verwechslung (seiner Person) handeln,
da er auch nie ein Visum beantragt habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 28. April 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Abklärun-
gen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer Ende Oktober 2007
bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus einen Visumsantrag
eingereicht habe und dabei seinen Reisepass vorgewiesen habe,
dass aus dem Umstand, wonach er in der Folge ein Einreisevisum er-
halten habe, zu schliessen sei, dass er legal in Richtung Schweiz aus-
gereist sei,
dass aus der Eingabe vom 8. April 2008 im Rahmen des rechtlichen
Gehörs geschlossen werden müsse, er sei nicht willens, den Reise-
pass den Asylbehörden abzugeben, den er im Rahmen der Mitwir-
kungspflicht abzugeben habe,
dass er dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise
verletzt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob,
dass er im Hauptpunkt beantragt, es sei die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und
materiellem Entscheid (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass er im Eventualpunkt das Begehren stellt, es sei die Unzulässig-
keit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Mai 2008 bei Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten
ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
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Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG ge-
nannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Wei-
se verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeich-
nen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert
werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18),
dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt
(vgl. EMARK 2000 Nr. 8),
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Aussagen
in den Protokollen (A1/8 und A6/16) mit seiner Unterschrift genehmigt
hat,
dass Abklärungen des BFM jedoch ergeben haben, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Reisepass und das Vi-
sum wahrheitswidrig ausgefallen sind,
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dass der Einwand in der Beschwerde, er sei nie auf der Schweizer
Botschaft in Damaskus erschienen und habe nichts von der Beantra-
gung des Visums erfahren, auch nicht von dessen Ausstellung, akten-
widrig ist, zumal aus den Visumsunterlagen (A11/10) klar hervorgeht,
dass er den Antrag am 29. Oktober 2007 persönlich unterzeichnet hat,
dass die Mitwirkungspflicht die Pflicht, wahrheitsgemässe und vollstän-
dige Angaben zum Sachverhalt zu machen, umfasst, und bewusstes
Verschweigen einer relevanten Tatsache (in casu: Existenz eines Rei-
sepasses und eines Visums, legale Ausreise) als grobe Verletzung der
Mitwirkungspflicht zu werten ist,
dass in Berücksichtigung der Aktenlage der Rechtsmittelschrift des-
halb in jenem Punkt zuzustimmen ist, in dem festgehalten wird, die
Vorinstanz beziehe sich mit gewissem Recht auf den Nichteintretens-
grund der groben Verletzung einer Mitwirkungspflicht,
dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitte-
leingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 EMRK), die ihm in Syrien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlie-
ssen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien
schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren, zufolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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