B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2976/2014
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (…).
D-2976/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus B._______ (Provinz al-Hasakah) – verliess seine Heimat eigenen An-
gaben zufolge am 27. September 2011 und gelangte via die Türkei und
weitere ihm unbekannte Länder am 30. November 2011 illegal in die
Schweiz, wo er am 1. Dezember 2011 um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezem-
ber 2011 befragte ihn das damalige BFM summarisch und hörte ihn am
17. Oktober 2013 einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Schule mit der
Maturität abgeschlossen. Danach habe er zwischen den Jahren 2006 und
2008 seinen Militärdienst abgeleistet. In der Folge habe er an der Uni Da-
maskus ein Jahr lang C._______ studiert, das Studium aber aus finanziel-
len Gründen abbrechen müssen. Anschliessend habe er bis im August
2011 in D._______, einem Vorort von Damaskus, als Plattenleger gearbei-
tet. Ab Juni 2011 hätten in dieser Region zahlreiche Demonstrationen statt-
gefunden, an denen er häufig teilgenommen habe. Über Zeit und Ort dieser
Demonstrationen sei er via Facebook informiert worden. Er habe dann je-
weils zusammen mit Freunden regimekritische Parolen auf Transparente
geschrieben, die sie dann zu den Demonstrationen mitgenommen hätten.
Solches sei auch am 19. August 2011 geschehen, als er an einer Freitags-
demonstration unter dem Motto "(…)" teilgenommen habe. Am Morgen des
folgenden Tages habe er sich bei seinem Chef E._______ aufgehalten.
Dort habe ihm die Ehefrau seines Onkels mütterlicherseits telefonisch mit-
geteilt, dass Angehörige des syrischen Geheimdienstes ihr Haus durch-
sucht, sie erniedrigt und beschimpft und sich dabei nach ihm erkundigt hät-
ten. Nachdem sein Onkel den Geheimdienstangehörigen keine Auskunft
über seinen Aufenthaltsort gegeben habe, hätten diese den Onkel zur
Zweigstelle mitgenommen. Nach diesem Telefonat sei er zu einem Freund
eines Onkels väterlicherseits nach F._______ gegangen, da er sich dort
etwas sicherer gefühlt habe. Doch schon fünf Tage später habe ihn dieser
Freund mit dem Auto zu einer in Damaskus lebenden Tante väterlicherseits
gebracht, wo er einen Monat lang geblieben sei, das Haus indessen kaum
verlassen habe. Am 26. September 2011 habe ihm sei Vater telefonisch
mitgeteilt, dass der syrische Geheimdienst auch in das Elternhaus einge-
drungen sei und sich nach seinem Verbleib erkundigt habe. Sein Vater
habe ihm in der Folge geraten, Syrien zu verlassen. Am folgenden Tag
habe ihn der Ehemann seiner Tante väterlicherseits mit dem Auto nach
G._______ gefahren und dort einem Schlepper übergeben, welcher ihn
noch am selben Tag illegal über die syrische Grenze in die Türkei gebracht
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habe. Dort sei er am 30. November 2011 via Istanbul auf dem Luftweg in
ein unbekanntes Land und von dort aus per Zug noch selbentags illegal in
die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zum Nachweis seiner Identität eine syrische Identitätskarte im Original
und die Kopie seines Führerausweises zu den Akten. Im Weiteren reichte
er fünf Farbkopien von Fotos einer von ihm am 8. Juli 2011 besuchten De-
monstration in Syrien, diverse Fotos, die ihn an Demonstrationen in der
Schweiz zeigen, sowie ein Bestätigungsschreiben der schweizerischen
Vertretung der "Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien"
(Partiya Demoqratî Pêsverû Ya Kurd Li Sûriyê; PDPKS) vom 14. Dezember
2012 ein.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2014 – eröffnet am 30. April 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs seine vorläufigen Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in
die Akten A5, A9 sowie in den internen VA-Antrag (Akte A21) zu gewähren
[1], eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten A5, A9 und A21
zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend
den internen VA-Antrag zuzustellen [2], und nach Gewährung der Akten-
einsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der
schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die Verfügung des BFM vom
28. April 2014 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass
die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
stehen würden [5]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6], eventu-
aliter sei die Verfügung aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme als
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Flüchtling anzuordnen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen [8].
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer neu ei-
nen vom 26. Mai 2014 datierenden Ausdruck seines Facebook-Profils, ei-
nen ebenfalls vom 26. Mai 2014 datierenden Facebook-Ausdruck betref-
fend seine Administratorentätigkeit in einer pro-Kurdistan-Gruppe und ei-
nen Ausdruck gleichen Datums bezüglich einer von ihm betriebenen Face-
bookgruppe der PYD, sowie – in Kopie – zahlreiche Fotos, welche ihn an
Demonstrationen in der Schweiz zeigen, zu den Akten reichen. Im Weite-
ren verweist die Beschwerde auf zahlreiche im Internet abrufbare Artikel
und Berichte über die Lage in Syrien und die Überwachung der exilpoliti-
schen Szene im Ausland durch Angehörige des syrischen Geheimdienstes
sowie zur Syrien-Konferenz in der Schweiz im Januar 2014. Im Weiteren
bezog sich der Beschwerdeführer auf ein Urteil des Oberverwaltungsge-
richts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012 sowie auf ein Urteil
des englischen Upper Tribunal (Einreise- und Asylkammer) vom 20. De-
zember 2012.
Auf die Beschwerdevorbringen wird – soweit entscheiderheblich – im Rah-
men der Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A5, A9
und A21 ab. Zur Begründung führte es aus, dass es sich beim Polizeipro-
tokoll Chiasso des Grenzwachkorps IV (als Teil der Eidgenössischen Zoll-
verwaltung) hinsichtlich illegaler Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz vom 1. Dezember 2011 unter dem Aliasnamen H._______ (act.
A5) um ein Aktenstück einer anderen Behörde handle und allein die Tatsa-
che der Zusendung desselben an das BFM entgegen der Behauptung in
der Beschwerde noch keinen Übergang der Editionshoheit von der Eidge-
nössischen Zollverwaltung auf das BFM begründe. Ein diesbezügliches
Akteneinsichtsgesuch müsse daher bei der Polizei Chiasso beziehungs-
weise bei der Eidgenössischen Zollverwaltung gestellt werden. Das Akten-
einsichtsgesuch in die Akte A9 (ein Triage-Formular hinsichtlich des weite-
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ren Ablaufs des vorliegenden Verfahrens) und in den internen Antrag be-
züglich vorläufiger Aufnahme (act. A21) wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit der Begründung ab, es handle sich hierbei um interne, dem Akten-
einsichtsrecht nicht unterliegende Akten. Gleichzeitig forderte das Gericht
den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 600.– bis zum 27. Juni 2014 auf, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
F.
Mit Begleitschreiben vom 16. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter drei
unter anderem den Beschwerdeführer abbildende Farbfotos anlässlich ei-
ner Demonstration vom 3. Juni 2014 in Lausanne gegen die Wahlen in Sy-
rien, die Kopie eines dabei vom Beschwerdeführer verteilten Flugblattes
und einen Aufruf der Internetplattform Gemyakurdan zur Teilnahme an be-
sagter Demonstration ein.
G.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer mittels sei-
nes Rechtsvertreters, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu
verzichten, und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
Im Weiteren fügte er seiner Eingabe eine vom 20. Juni 2014 datierende
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Kopie ein, deren Original er am
26. Juni 2014 nachreichte.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
I.
Am 2. Juli 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung ein.
J.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2014 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die Vernehmlassung des BFM am 8. Juli 2014 zur Kenntnis-
nahme zu.
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Seite 6
L.
Mit Begleitschreiben vom 9. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter einen auf
der Internetplattform publizierten Artikel über eine Sitzung
der PDPKS vom 6. Juli 2014 in Bern sowie mehrere den Beschwerdeführer
abbildende Fotos anlässlich besagter Sitzung zu den Akten.
M.
Mit Begleitschreiben vom 25. September 2014 reichte der Rechtsvertreter
das Militärdienstbüchlein seines Mandanten sowie einen ihn betreffenden
Einrückungsbefehl vom 20. November 2013 im Original (letzterer mit einer
Übersetzung ins Deutsche) ein.
N.
Mittels Eingaben seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2014 und vom
18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel hinsicht-
lich seiner exilpolitischen Aktivitäten ein.
O.
Mit Eingabe vom 9. November 2015 ersuchte der Rechtsvertreter um Ein-
holung einer erneuten Vernehmlassung. Als Beweismittel reichte er eine
aktuelle Version des Facebook-Profils seines Mandanten vom 6. Novem-
ber 2015 zu den Akten.
P.
Am 13. November 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vor-
instanz um eine zweite Vernehmlassung.
Q.
Das SEM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 8. Dezember 2015
fest, es stelle nach Durchsicht der seit Juli 2014 eingegangenen Beschwer-
deakten fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel vorlägen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, weshalb es nach wie vor die Abweisung der Beschwerde bean-
trage.
R.
Am 18. Dezember 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht die zweite
Vernehmlassung des SEM dem Rechtsvertreter zur Kenntnisnahme zu.
S.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 gab der Rechtsvertreter eine Stel-
lungnahme zur zweiten Vernehmlassung des SEM ab.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – un-
ter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 3) – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 28. April 2014 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfü-
gung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwer-
deverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die
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Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen
Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit
der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft er-
wachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 [im Internet publiziert], E. 8.3
S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs.
1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen)
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die die vollziehbare Weg-
weisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren
Hinweisen). Die in der Beschwerde gestellten Anträge, es sei festzustellen,
dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfü-
gung fortbestünden, sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugspunktes sind aus diesen Gründen unzulässig,
da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für
diese Feststellung fehlt. Der in der Beschwerde gestellte Antrag, "für den
Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in
schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs we-
gen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Be-
handlung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers festzustellen" (a.a.O.
S. 40 Art. 76), ist aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität der
Wegweisungsvollzugshindernisse unzulässig, da es an einem diesbezüg-
lichen Rechtsschutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) fehlt, weshalb auf die-
sen Antrag nicht einzutreten ist.
4.
Nachfolgend ist auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das BFM
in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör verletzt habe, einzugehen:
4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilas-
pekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Be-
hörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher
Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der an-
gebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).
Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des
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rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus
auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29
Abs. 2 BV) ergeben.
4.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine
Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl.
aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MI-
CHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamen-
taux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administra-
tive, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozess-
parteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf
vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Ein-
fluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerläss-
liches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem
als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in
Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa
AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler
Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).
4.2 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst gel-
tend, das BFM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es
die Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermeidung von
Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verfügung
vom 12. Juni 2014 zu verweisen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
wurde dabei verneint.
4.3 Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren gerügt, das BFM
habe die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit der For-
mulierung "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" begründet, was keine
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konkrete Einzelfallwürdigung darstelle, weshalb eine schwerwiegende Ver-
letzung der Begründungspflicht vorliege (a.a.O. S. 4 Art. 3). Dazu ist zu
bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde
(vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge
nicht mehr näher einzugehen.
4.4 Weiter wird vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei
verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Ele-
mente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts
nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht
ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist einerseits zu
wiederholen, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen
der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfin-
dung zu berücksichtigen. Andererseits ist im vorliegenden Fall festzuhal-
ten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset-
zen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der
angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerde-
führers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als
angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt
worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail
der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung
berücksichtigt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu wer-
ten.
4.5 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. Damit besteht auch keine Veran-
lassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entspre-
chende Antrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
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Seite 11
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.,
D-2976/2014
Seite 12
BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.5 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick
auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten.
5.5.1 Zwar ist aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers davon
auszugehen, dass er zwischen Juni und August 2011 diverse Male an De-
monstrationen in Syrien teilgenommen und dabei Parolen gerufen hat.
Fünf von ihm im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichte
Farbkopien von Fotos zeigen ihn als Teilnehmer einer Demonstration vom
8. Juli 2011 in D._______ unter dem Leitspruch (…), wobei er mit einem
Handy fotografiert. Nichts in seinen Ausführungen weist indessen darauf
hin, dass er sich dabei in irgendeiner Weise aus der Masse der Demonst-
rationsteilnehmer hervorgehoben hätte. Nach seiner Darstellung soll es an-
lässlich solcher Demonstrationen auch vorgekommen sein, dass zivil ge-
kleidete Angehörige des syrischen Geheimdienstes die Versammlungsteil-
nehmer angegriffen hätten (vgl. act. A14/13 S. 7 F und A47 f.). Dass er in
diesem Zusammenhang behördlich aufgegriffen worden wäre, macht der
Beschwerdeführer indes nicht geltend. Angesichts der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer wie viele andere Personen auch in der Masse der De-
monstranten mitgelaufen ist, ohne in besonderer Weise aufzufallen, er-
scheint jedoch kaum wahrscheinlich, das ihn die heimatlichen Behörden in
diesem Zusammenhang sowohl bei Verwandten in D._______ als auch bei
seinen in B._______ wohnhaften Eltern hätten suchen sollen, impliziert
eine derartige behördliche Suche an zwei verschiedenen Wohnorten von
Verwandten doch zweifellos, dass der Beschwerdeführer auf eine irgend-
wie geartete Weise das Augenmerk der syrischen Behörden hätte erwe-
cken müssen, was als blosser Mitläufer an Demonstrationen nicht der Fall
gewesen sein konnte. Bereits aus diesem Grund hegt das Bundesverwal-
tungsgericht ernstliche Zweifel an seiner Behauptung, die syrischen Behör-
den hätten sich erstmals am 20. August 2011 bei einem Onkel in
D._______ und alsdann mehr als einen Monat später am 26. September
2011 zusätzlich bei seinen in B._______ wohnhaften Eltern nach ihm er-
kundigt.
5.5.2 Hinzu tritt der Umstand, dass auch die Schilderungen des Beschwer-
deführers bezüglich seiner verschiedenen Aufenthaltsorte nach der angeb-
lichen Suche bei seinem Onkel am 20. August 2011 nicht schlüssig er-
scheinen. So leuchtet nicht ein, weshalb ihn der Freund seines Onkels, bei
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dem der Beschwerdeführer noch am selben Tag in F._______ Zuflucht ge-
funden habe, ihn bereits fünf Tage später zu einer in Damaskus wohnhaf-
ten Tante gebracht haben soll, wo letzterer insgesamt einen Monat lang
gelebt haben will, hätte hierdurch doch das nicht unerhebliche Risiko be-
standen, dass ihn die syrischen Behörden dort ebenso wie angeblich am
20. August 2011 beim Onkel in D._______ hätten ausfindig machen kön-
nen. Demgegenüber liegt die Annahme nahe, dass eine Zuflucht des Be-
schwerdeführers ausserhalb des persönlichen Verwandtenkreises die
grössere Sicherheit vermittelt hätte, seitens der heimatlichen Behörden
nicht aufgespürt zu werden.
5.5.3 Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren
beschwerdeweisen Eingaben sind nicht geeignet, an der Feststellung et-
was zu ändern, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Vorflucht-
gründe glaubhaft zu machen vermochte.
5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu
Recht zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seinen Vorfluchtgründen seien nicht glaubhaft.
5.7
5.7.1 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 25. September 2014 sein syrisches Militärbüchlein sowie eine Einrü-
ckungsmitteilung vom 20. November 2013 inklusive deutscher Überset-
zung dieses Dokuments zu den Akten. Mit der genannten Eingabe wurden
keine weiteren Erklärungen zum Inhalt der Beweismittel oder zu den Um-
ständen, durch welche der Beschwerdeführer in deren Besitz gelangte, ab-
gegeben.
5.7.2 Aufgrund dieser Eingabe könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien militärstrafrechtliche
Sanktionen zu befürchten hätte, weil er einem militärischen Aufgebot keine
Folge geleistet hat, das in seiner Abwesenheit ergangen ist. Angesichts
dessen, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2011 aus Syrien
ausreiste und die angebliche "Einrückungsmitteilung" gemäss der einge-
reichten Übersetzung vom 20. November 2013 datieren soll, stellt sich die
Frage, ob damit ein objektiver Nachfluchtgrund entstanden ist. Ein solcher
ist dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende
Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen.
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Seite 14
5.7.3 In diesem Zusammenhang fällt vorab auf, dass der Beschwerdefüh-
rer erstmals im Rahmen der Beschwerde vom 28. Mai 2014 geltend ge-
macht hat, er habe nach der zweiten Anhörung (am 17. Oktober 2013) von
seiner Familie erfahren, dass er vom syrischen Militär gegen Ende 2013
zum Reservedienst einberufen worden sei (a.a.O. S. 17 Art. 46). Das BFM
hat in seinen Vernehmlassungen vom 4. Juli 2014 und vom 8. Dezember
2015 diesbezüglich zutreffend erwogen, der Beschwerdeführer habe es
unterlassen, die angebliche Einberufung in den Reservedienst dem BFM
mitzuteilen, wofür er mehrere Monate Zeit (nämlich bis zum Ergehen der
angefochtenen Verfügung vom 28. April 2014) gehabt hätte, weshalb die
entsprechende Behauptung als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu
betrachten sei. Ebenso schlüssig erscheint dem Gericht die weitere Argu-
mentation der Vorinstanz, wonach es wenig wahrscheinlich anmute, dass
die syrischen Behörden den Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre nach
seiner Ausreise zum Reservedienst aufbieten sollten, zumal ihnen dessen
Absenz mittlerweile bekannt geworden sein dürfte. Schliesslich ist an die-
ser Stelle festzuhalten, dass der Beweiswert der vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel (Militärbüchlein und Einberufungsmitteilung)
angesichts der leichten Fälschbarkeit und der käuflichen Erwerbbarkeit der
entsprechenden Beweismittel a priori als gering einzustufen ist.
5.7.4 All diese Überlegungen führen zum Schluss, dass die angebliche
nachträgliche Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedient als
nicht glaubhaft erscheint.
5.8 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer weder
asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund
glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Sodann ist auf das weitere Vorbringen einzugehen, wonach der Be-
schwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevan-
ter Weise gefährdet wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt
habe und sich hier exilpolitisch betätige.
6.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachflucht-
gründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
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Seite 15
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar
2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest,
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeu-
gung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende
Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungs-
technisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt
der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
[als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei
ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an re-
gimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten
haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt.
6.4 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids
hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage
befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herr-
schenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur An-
nahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.3).
6.4.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass
die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen
europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, re-
gimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen
zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen
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Seite 16
werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylge-
suchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbe-
sondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen opposi-
tionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht wird.
6.4.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle
vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 so-
wie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).
6.4.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als vier Millionen
Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nach-
barländern Syriens Zuflucht; aber auch die Zahl der Menschen, die in eu-
ropäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimen-
sion ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und
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Seite 17
Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu
überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen
weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen
Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei ei-
ner selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Op-
position liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E.6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E.7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen.
6.5 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver
Nachfluchtgründe geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz an
zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Diese Aussage des Be-
schwerdeführers ist durch zahlreiche, im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens sowie auf Beschwerdeebene eingereichte und teilweise auch
im Internet publizierte Fotos dokumentiert, auf denen er als Teilnehmer von
Demonstrationen in der Schweiz erkennbar ist und dabei gelegentlich
Transparente hält oder (prokurdische) Fahnen trägt. Soweit im Beschwer-
deverfahren davon die Rede ist, am 22. Januar 2014 sei es anlässlich der
Syrienkonferenz in Montreux zu Auseinandersetzungen zwischen Gegnern
und Anhängern des staatlichen syrischen Regimes gekommen, ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er habe "an den
sehr wichtigen, grossen Demonstrationen rund um die Syrien-Friedens-
konferenz in Montreux und Genf im Januar 2014 teilgenommen". Belegt ist
allerdings mit Fotos nur seine Teilnahme an der Demonstration vom 24. Ja-
nuar 2014 vor dem UNO-Hauptgebäude in Genf. Ferner reichte er eine
Mitgliedschaftsbestätigung der PDPKS vom 14. Dezember 2012 ein. Wei-
tere zwei Fotos zeigen ihn anlässlich einer politischen Diskussion am
16. März 2013 in Zürich, wobei er zusammen mit anderen Personen an der
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Seite 18
Seite des PYD-Präsidenten Salih Muslim Mohammad abgebildet ist. Zu-
sätzliche Fotos zeigen ihn anlässlich Sitzungen der PDPKS vom 6. Juli
2014 beziehungsweise vom 10. Mai 2015 in Bern. Dass er dabei eine tra-
gende Rolle gehabt hätte, wird seinerseits nicht geltend gemacht. Auch die
entsprechenden Fotos vermitteln eher den Eindruck, er wohne den Sitzun-
gen als Zuhörer bei. Seine Aktivitäten im Rahmen seines eigenen "Face-
book"-Profils oder im Zusammenhang mit einer "Facebook"-Gruppe, die im
Wesentlichen im Verbreiten beziehungsweise Verlinken von Berichten über
Menschenrechtsverletzungen in Syrien und von regimekritischen Stellung-
nahmen bestehen, die bereits anderweitig im Internet vorhanden waren,
sind ebenfalls nicht derart, dass sie zu einer besonderen Exponiertheit des
Beschwerdeführers führen könnten. Die geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massen-
typische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifi-
zieren. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer auf weiteren, ins Internet gestellten Fotos erkennbar ist und sich auf
seinem Facebook-Profil ein Foto sowie Angaben zur Person befinden, er-
scheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des
syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte.
6.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der
Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen ver-
mag (vgl. hierzu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerde-
führer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie
erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten
ist, ist indessen nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund
der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden,
weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr asylrele-
vante Massnahmen zu befürchten.
6.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt
nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerde-
führer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und seiner exil-
politischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Umständen überhaupt
Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden – als
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Seite 19
konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System
empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung res-
pektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwer-
deebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienbe-
richte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene
verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzu-
gehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den ange-
stellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situa-
tion in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf
die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzufüh-
ren, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. April 2014 gestützt
auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
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Seite 20
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1–3
des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM Bundesrecht nicht
verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat ihm zwar mit Zwischenverfügung vom 30. Juni
2014 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Da
der Beschwerdeführer indessen seit Mitte August 2015 ununterbrochen ei-
ner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist die ihm gewährte unentgeltliche Pro-
zessführung wiedererwägungsweise zu widerrufen. Folglich sind ihm die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 gewährte unentgeltliche
Prozessführung wird widerrufen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: