B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2976/2018
Ur t e i l vom 3 1 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat im (...) und begab sich,
nachdem er zwischen (...) und (...) in Italien gelebt hatte, anschliessend
nach B._______, von wo er (Nennung Zeitpunkt) nach Italien zurückgeführt
wurde. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Italien gelangte er am (...)
in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2014
wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien beziehungs-
weise B._______ gewährt, welche Staaten gemäss Verordnung (EG)
Nr. 604/2013 des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich
für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig seien. Dabei führte der
Beschwerdeführer an, er sei in die Schweiz gekommen, um hier mit seiner
Verlobten C._______(N_______) – welcher mit Verfügung des SEM vom
(...) die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und Asyl gewährt worden war –
zu leben. Sie beide würden seit (Nennung Zeitpunkt) eine Beziehung füh-
ren und seien seit dem (Nennung Zeitpunkt) verlobt. Sie hätten jedoch we-
gen seines Militärdienstes nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt,
sondern sich jeweils während seines Urlaubs getroffen. Nach seiner Aus-
reise im (...) habe er mit C._______ während (Nennung Dauer) keinen Kon-
takt mehr gehabt. Von einem Freund habe er zwischenzeitlich erfahren,
dass sie sich in der Schweiz aufhalte, weshalb er hierher gereist sei.
A.c Abklärungen des SEM über Eurodac ergaben, dass der Beschwerde-
führer am (...) in B._______ um Asyl ersucht hatte.
A.d Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete
die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an. Mit Schreiben
vom 3. Februar 2015 bestätigten die italienischen Behörden die Über-
nahme des Beschwerdeführers und teilten gleichzeitig mit, dass ihm in Ita-
lien internationaler Schutz und eine Aufenthaltsbewilligung für subsidiären
Schutz gewährt worden sei («…he was granted the international protection
in Italy and a permit of stay for subsidiary protection.») In der Folge hob
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das SEM mit Verfügung vom 9. Februar 2015 seinen Nichteintretensent-
scheid vom 13. Januar 2015 auf und führte das nationale Asylverfahren
durch.
A.e Mit Verfügung vom 19. März 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Italien an. Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Am 8. Juni 2015 wurde der Beschwerdefüh-
rer nach Italien überstellt.
A.f In der Folge kehrte der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz zurück,
wo er im (Nennung Zeitpunkt) mit seiner hier wohnhaften Verlobten
C._______ das Ehevorbereitungsverfahren einleitete. Die zuständige kan-
tonale Migrationsbehörde gestattete dem Beschwerdeführer daraufhin mit
Verfügungen vom (...), (...) und (...) den Aufenthalt im entsprechenden Kan-
ton während des pendenten Ehevorbereitungsverfahrens, letztmals bis
längstens am (Nennung Zeitpunkt).
B.
B.a Der Beschwerdeführer teilte dem SEM mit Schreiben vom 1. Februar
2018 mit, dass er am (Nennung Zeitpunkt) die Ehe mit C._______ ge-
schlossen habe, und ersuchte gleichzeitig um Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft seiner Ehefrau gestützt auf Art. 51 AsylG.
B.b Am (...) wurde dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale
Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
C.
Mit Verfügung vom 20. April 2018 lehnte das SEM das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau
ab.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei in die Flücht-
lingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen, eventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiord-
nung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
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Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.
E.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 hiess der damals zuständige Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
F.
Das SEM liess sich am 25. Juni 2018 zur Beschwerde vernehmen.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 6. August 2018 unter
Beilage einer Kostennote seiner Rechtsvertreterin gleichen Datums.
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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2.
Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet einzig die Frage nach
dem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner
Ehefrau gemäss Art. 51 AsylG.
3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – die
Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Der Prüfung eines solchen derivati-
ven Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51 AsylG hat
die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persön-
lichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG, vorzugehen, sofern ein eigenes Asyl-
gesuch der einzubeziehenden Person vorliegt (Art. 37 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2007/19).
3.2 Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus
der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings
einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-
sitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen
wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehe-
gatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Hei-
matstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausge-
setzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tat-
sächlich verfolgt wurden (vgl. dazu E-6880/2014 vom 29. November 2017
E. 4.3.1 sowie BBl 1996 II 1 ff., S. 68). In seinem Grundsatzentscheid
BVGE 2017 VI/4 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es in der
Rechtsprechung zum Familienasyl stets als vorrangig erachtet wurde, der
gesamten Kernfamilie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus
zu verschaffen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.3.2 m.w.H.). Allerdings geschieht
diese Übertragung des Status nicht ohne Weiteres, sondern nur dann, so-
fern ihm keine besonderen Umstände entgegenstehen (vgl. BVGE
2015/40 E. 3.4.4.3).
3.3 Bei den in Artikel 51 Absatz 1 AsylG erwähnten „besonderen Umstän-
den“ handelt es sich um einen unbestimmten, durch die Praxis konkreti-
sierten Rechtsbegriff, dessen Zweck darin besteht, Missbrauchstatbe-
stände zu unterbinden und den Behörden die Möglichkeit einzuräumen,
Personen kein Asyl zu gewähren, die in objektiver Hinsicht des spezifi-
schen Schutzes des Asyls nicht bedürfen (vgl. Botschaft zur Totalrevision
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des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II
S. 69 zum damaligen Art. 48 aAsylG, Familienasyl, S. 69 f., vgl. auch
BVGE 2015/40 E. 3.4.4.3).
3.4 Eine Person, die selbst nach Durchführung eines ordentlichen Asylver-
fahrens den Flüchtlingsstatus und das Asyl erhalten hat, kann diesen Sta-
tus gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG an die Mitglieder ihrer Kernfamilie weiter-
geben. Sie selbst kann dagegen aber nicht in das Familienasyl einbezogen
werden, weil der Einbezug nach Art. 51 AsylG zur Anerkennung der origi-
nären Flüchtlingseigenschaft subsidiär ist – und sie den Flüchtlingsschutz
bereits selbst erworben hat (vgl. BVGE 2015/40 E. 3.4.4.1).
Wurde eine Person in einem europäischen Staat des Schengen-Raumes
als Flüchtling anerkannt, gilt sie als jemand, der bereits ein Asylverfahren
zur Feststellung seiner originären Flüchtlingseigenschaft durchlaufen hat.
Aus diesem Grund kann eine solche Person – analog der Regelungen zur
Subsidiarität des Familienasyls nach Art. 51 AsylG gegenüber der individu-
ellen Prüfung eines Asylgesuchs – nicht noch einmal in den Genuss einer
neuerlichen Gesuchsprüfung kommen (vgl. das Koordinationsurteil des
BVGer E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 5.4 f. [zur Publikation vor-
gesehen]).
4.
4.1 Zur Begründung seines Entscheids hielt das SEM fest, der Art. 51 Abs.
1 AsylG zugrundeliegende Schutzgedanke würde ins Leere laufen, wenn
einer schutzsuchenden Person Familienasyl gewährt würde, obwohl sie
bereits in einem sicheren Drittstaat über internationalen Schutz verfüge.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Referenzurteil BVGE
2017/VI/4 zwar festgehalten, dass die sich in der Schweiz aufhaltenden
anspruchsberechtigten Angehörigen des Flüchtlings gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhal-
ten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft
bestanden habe. Es habe im besagten Urteil aber auch deutlich gemacht,
dass nach wie vor besondere Umstände gegen einen Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft sprechen könnten. Der Beschwerdeführer verfüge
in Italien über subsidiären Schutz und eine bis am (...) gültige Aufenthalts-
bewilligung. Somit verfüge er über ein Aufenthaltsrecht in einem sicheren
Drittstaat, wohin er jederzeit zurückkehren könne. Dieses Aufenthaltsrecht
und der bereits gewährte Schutzstatus würden einen besonderen Umstand
darstellen, welcher gegen einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
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seiner Ehefrau spreche. Die Aufenthaltsbewilligung berechtige im Übrigen
auch zum Familiennachzug. Der Beschwerdeführer habe sodann seinen
Schutzstatus in Italien bereits im Jahr (...) – somit mehrere Jahre vor der
Asylgewährung seiner Ehefrau in der Schweiz – erhalten. Er sei zudem
bereits im Jahr (...) nach Italien weggewiesen worden und sei daher im
Klaren darüber gewesen, dass die Schweiz nicht für die (erneute) Prüfung
seines Asylgesuchs zuständig sei. Sein Einwand, dass er seinen subsidiä-
ren Schutz in Italien bei einer Rückkehr verlieren würde, sei unbegründet.
Dies umso mehr, als er über einen bis am (...) gültigen Permesso di soggi-
orno verfüge, dessen Kopie er zwecks Eheschliessung auch bei den zu-
ständigen kantonalen Behörden eingereicht habe. Zudem sei der Be-
schwerdeführer bereits am (...) kontrolliert nach Italien überstellt worden.
Weder aus den Akten noch aus seinen Ausführungen gehe hervor, dass er
nach seiner Überstellung seine Aufenthaltsbewilligung oder seinen italieni-
schen Reiseausweis verloren hätte, zumal er offen kundig mit diesen Pa-
pieren erneut in die Schweiz gereist sei.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, es
sei bislang unberücksichtigt geblieben, dass er und C._______ bereits vor
ihrer Flucht aus Eritrea ein Paar gewesen seien. Ob ihre in Eritrea geführte
Beziehung als eheähnlich bezeichnet werden könne, sei aus heutiger Sicht
unerheblich, da sie mittlerweile am (Nennung Tag) in (...) die Ehe geschlos-
sen hätten. Da seine Ehefrau als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl
erhalten habe, gehöre er spätestens seit dem Eheschluss zu den an-
spruchsberechtigten Personen nach Art. 51 AsylG. Hinsichtlich der Frage,
ob besondere, einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenste-
hende Gründe bestünden, sei anzuführen, dass weder der besondere Um-
stand einer binationalen Ehe noch derjenige des fehlenden Ehewillens ge-
geben seien. Die Vorinstanz erblicke den besonderen Grund darin, dass
ihm mit der Gewährung des subsidiären Schutzes in Italien in einem siche-
ren Drittstaat ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Er sei jedoch in Ita-
lien nicht als Flüchtling anerkannt worden, sondern man habe ihm lediglich
subsidiären Schutz gewährt. Daher laufe er Gefahr, jederzeit wieder an die
heimatlichen Behörden verwiesen zu werden. Sodann habe er das Gesuch
um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nicht eingereicht, um die aus-
länderrechtlichen Einreisevorschriften zu umgehen, habe er doch für die
Dauer des Ehevorbereitungsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung
beantragt, welche ihm von der zuständigen kantonalen Behörde auch er-
teilt worden sei. Nach durchgeführter Eheschliessung habe er umgehend
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht, welche ihm im (Nen-
nung Zeitpunkt) erteilt worden sei. Zwar sei ihm in Italien subsidiärer
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Schutz gewährt worden. Auch wenn dieser Status in Ländern der Europäi-
schen Union (EU) als internationaler Schutzstatus gelte, liege diesem Sta-
tus nicht der gleiche Schutzgedanke wie demjenigen der Genfer Flücht-
lingskonvention zugrunde. Zudem werde einer Person mit subsidiärem
Schutzstatus auch kein international anerkanntes Reisepapier ausgestellt,
sondern für die Beschaffung von Reise- und Identitätspapieren an die hei-
matlichen Behörden verwiesen. Es sei ihm zwar in Italien eine Aufenthalts-
bewilligung und ein Reisepapier für ausländische Personen ausgestellt
worden. Mit der Wohnsitznahme in der Schweiz habe er jedoch den An-
spruch verloren, diese Dokumente verlängern zu lassen. Da er in Italien
nicht als Flüchtling anerkannt worden sei, habe er auch nicht die Möglich-
keit, nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zwei Jahren in der Schweiz
die Gewährung von Zweitasyl zu beantragen. Sollte ihm also aufgrund der
Wohnsitznahme in der Schweiz der subsidiäre Schutz in Italien nicht weiter
gewährt werden, würde er ohne internationalen Schutzstatus dastehen,
obgleich er der Ehemann einer anerkannten eritreischen Flüchtlingsfrau
sei und Gefahr liefe, potenzieller Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden.
Der mit dem Familienasyl verbundene Schutzgedanke laufe ins Leere,
wenn einem Ehegatten nur deshalb kein Familienasyl gewährt werden
könnte, weil er in einem sicheren Drittstaat über subsidiären Schutz (und
nicht über die Anerkennung als Flüchtling) verfüge. Sodann hätte das Er-
kennen eines besonderen Umstandes hier zur Folge, dass der aufenthalts-
und asylrechtliche Status der Ehegatten und somit der Kernfamilie nicht
einheitlich geregelt werden könnte. Dem Hinweis des SEM, wonach er den
Schutzstatus in Italien bereits im Jahr (...) erhalten habe, somit noch vor
dem Asylstatus seiner Ehefrau, und ihm nach seiner Wegweisung im Jahr
(...) klar gewesen sein müsse, dass die Schweiz nicht für die Prüfung sei-
nes Asylgesuchs zuständig sei, sei entgegenzuhalten, dass er mit seinem
Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau gerade
nicht um die Prüfung seiner originären Asylgründe, sondern einzig um Zu-
erkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft ersucht habe.
4.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, dass der Beschwer-
deführer – wie die Prüfung seines Gesuchs durch die italienischen Behör-
den ergeben habe – eben gerade nicht in objektiver Hinsicht des spezifi-
schen Schutzes des Asyls bedürfe, wie dies die Beschwerdeschrift zu sug-
gerieren versuche. Er verfüge seit (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz
über eine Aufenthaltsbewilligung B, welcher er aufgrund seiner Ehe mit
C._______ erhalten habe. Er müsse demnach nicht fürchten, einfach in
sein Heimatland weggewiesen zu werden. Sollte sich aufgrund einer hypo-
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thetischen Trennung von C._______ kein Anspruch mehr auf die Verlänge-
rung der Bewilligung ergeben, hätte er die Möglichkeit, gestützt auf die
dannzumal vorliegende Gefährdungssituation in der Schweiz um Asyl zu
ersuchen. Zu jenem Zeitpunkt würden allfällige Wegweisungs- und Voll-
zugshindernisse erneut geprüft. Zudem könnte der Beschwerdeführer bei
einer allfälligen Auflösung der Familiengemeinschaft gestützt auf Art. 77
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;
SR 142.201) weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten
und der Kanton wäre ebenfalls verpflichtet, bei einer Wegweisung das Non-
Refoulement-Gebot zu berücksichtigen, sollte er die Aufenthaltsbewilli-
gung nicht verlängern. Es treffe zu, dass der Gesetzgeber den Status der
Ehegatten habe einheitlich regeln wollen. Dennoch würden im Asylgesetz
besondere Gründe angeführt, die gegen einen Einbezug sprechen könn-
ten. Diese seien vorliegend gegeben, da das Schutzbedürfnis des Be-
schwerdeführers bereits in Italien geprüft worden sei. Diese Auffassung
werde auch dadurch gestützt, dass die Möglichkeit des Erhalts von
Zweitasyl in der Schweiz für Personen mit subsidiärem Schutz nicht mög-
lich sei, so dass grundsätzlich Italien weiterhin für die Gestaltung des
Schutzverhältnisses zuständig sei. Sollte der bestehende subsidiäre
Schutz des Beschwerdeführers in Italien wegfallen – wofür es keine Indi-
zien gebe – sei es zudem möglich, diesen bei den italienischen Behörden
erneut zu beantragen.
4.4 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Replik vor, das SEM ver-
kenne die Rechtslage, und hielt an seiner in der Beschwerdeschrift geltend
gemachten Auffassung (subsidiäre Schutzstatus ermögliche keinen inter-
nationalen Schutz; Wohnsitznahme in der Schweiz führe zum Verlust sei-
nes Anspruchs, die durch Italien ausgestellte Aufenthaltsbewilligung und
das Reisepapier für ausländische Personen verlängern zu lassen; Gefahr
eines Refoulement nach Eritrea im Falle eines allfälligen Entzugs des sub-
sidiären Schutzes; Schutzgedanke des Familienasyls verletzt; keine ein-
heitliche Regelung des aufenthalts- und asylrechtlichen Status der Ehegat-
ten respektive der Kernfamilie) fest.
5.
5.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/4 wurde festgehalten, dass an-
spruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings, die sich in der Schweiz
aufhalten, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge an-
erkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz
keine Familiengemeinschaft bestanden hat (E. 4.4.1).
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5.2 Nachdem diese Frage durch das Bundesverwaltungsgericht im er-
wähnten Grundsatzurteil geklärt worden ist, ist auf die in der Beschwerde-
schrift dazu gemachten Ausführungen vorliegend nicht näher einzugehen.
Dass es sich bei der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten C._______
um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, ist unbestritten. Demnach
ist eine Grundvoraussetzung für die Gewährung des Familienasyls erfüllt.
5.3 Vor der Einreichung seines Gesuchs lebte der Beschwerdeführer von
(...) bis (...) und, nach seiner Rückführung aus B._______, von (...) bis (...)
sowie, nach seiner Überstellung aus der Schweiz am (...), bis zu seiner
Wiedereinreise kurze Zeit später, in Italien, mithin in einem sicheren Dritt-
staat, wo ihm nach durchlaufenem Asylverfahren subsidiärer Schutzes und
eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt und ein Reisepapier für
ausländische Personen ausgestellt wurde.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Koordinationsurteil
E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 5.1 ff. die Frage zu klären, ob
besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anzunehmen sind,
falls der einzubeziehenden Person in einem sicheren Drittstaat bereits die
Flüchtlingseigenschaft – und nur diese – zuerkannt worden ist und die Per-
son daher dort Schutz geniesst. Dabei hatte es den Fall eines in Italien als
Flüchtling anerkannten Beschwerdeführers zu beurteilen und verneinte
diesbezüglich ein vorrangig zu beachtendes Schutzbedürfnis, seiner Kern-
familie einen einheitlichen Rechtsstatus zu verschaffen (E-4639/2017
E. 5.6). Vorliegend ist festzustellen, dass das Asylverfahren des Beschwer-
deführers den Akten zufolge in Italien geprüft und ihm durch die italieni-
schen Behörden der auf EU-Recht basierende subsidiäre Schutz – nicht
jedoch die hier relevante Flüchtlingseigenschaft – gewährt wurde. Dadurch
steht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer infolge der subsidiären
Schutzgewährung nicht als Flüchtling in einem europäischen Staat des
Schengen-Raums anerkannt wurde. Wie in der Beschwerdeschrift zutref-
fend ausgeführt wurde, liegt dem Status des subsidiären Schutzes denn
auch nicht der gleiche Schutzgedanke wie dem Flüchtlingsstatus gestützt
auf das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) zugrunde. Der dem Beschwerdeführer von Italien
gewährte subsidiäre Schutz stellt somit kein einem Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft entgegenstehender besonderer Umstand dar (vgl. in die-
sem Sinne auch Urteil des BVGer E-3766/2016 vom 6. März 2018 E. 4.4).
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Seite 11
5.3.2 Aufgrund obiger Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht selbst-
ständig erfüllt. Da der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegat-
ten nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann geschieht, wenn die einzubezie-
hende Person die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht selbst-
ständig erfüllt, ist demnach im Falle des Beschwerdeführers die in Art. 37
AsylV 1 erwähnte Voraussetzung für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1
AsylG erfüllt. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer C._______,
welcher am (...) in der Schweiz Asyl gewährt worden war, am (...) geheiratet
hat. Damit ist es ihnen verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrer Hei-
mat zu führen, da zumindest die Ehefrau befürchten muss, dort verfolgt zu
werden. Der Grundgedanke des Familienasyls zielt darauf ab, dass die
Ehe- beziehungsweise Lebenspartner eines Flüchtlings in der Schweiz
über einen einheitlichen Status verfügen sollen. Durch den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG wird jedoch nicht nur ein einheitlicher Status der Familie bezweckt,
sondern vor allem auch sichergestellt, dass Flüchtlinge mit ihren nächsten
Angehörigen – unabhängig von den ausländerrechtlichen Vorschriften über
den Familiennachzug – ein Familienleben in der Schweiz führen können.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51
Abs. 1 AsylG sind somit erfüllt.
6.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. April 2018
ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl
zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung oh-
nehin bereits gutgeheissen.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers hat am 6. August 2018 zusammen mit der Replik eine
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Seite 12
Honorarnote eingereicht. Darin wird ein Aufwand von neun Stunden sowie
Auslagen in der Höhe von Fr. 36.40, total (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) Fr. 2462.45 ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand ist an-
gemessen und der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.– bewegt
sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Die Partei-
entschädigung ist demnach auf gerundet Fr. 2463.– festzusetzen und das
SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 20. April 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird ange-
wiesen, den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehe-
frau einzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 2463.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber