B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2976/2019
Ur t e i l vom 9 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Stefan Weber
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
Irak,
beide vertreten durch lic. iur. Daniel Ordás, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2019 / N_______.
D-2976/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 27. August 2018 in der
Schweiz um Asyl nach und wurden anschliessend der Testphase des Ver-
fahrenszentrums (VZ) in C._______ zugewiesen.
A.b Am 6. September 2018 wurden die Personalien der Beschwerdefüh-
renden aufgenommen (PA). Am 19. September 2018 fanden die Dublin-
Gespräche und am 30. November 2018 die Erstbefragungen statt. Mit Ver-
fügung vom 4. Dezember 2018 wies das SEM die Asylgesuche zur weite-
ren Behandlung dem erweiterten Verfahren zu. Die Rechtsvertretung der
Beschwerdeführenden legte ihr Mandat am 7. Dezember 2018 nieder. Der
Beschwerdeführer wurde am 20. Februar 2019, die Beschwerdeführerin
am 25. April 2019 ergänzend zu den Asylgründen angehört.
A.c Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den geltend, die Beschwerdeführerin sei (Nennung Ethnie) und stamme
aus D._______, wo sie die Schule bis zu einem Abschluss in (Nennung
Fachrichtung) besucht habe. Als der sogenannte Islamische Staat (IS) im
Jahr (...) D._______ eingenommen habe, sei sie gemeinsam mit ihrer Fa-
milie nach E._______, Nordirak, geflüchtet. Ihr (Nennung Verwandter)
habe dort ein Geschäft geführt. Der Beschwerdeführer sei Kurde und
stamme aus einer (...)familie aus F._______, Nordirak. Er habe dort eine
eigene (Nennung Geschäft) neben den (Nennung Geschäfte) seiner Ver-
wandten gehabt. Im Jahr (...) hätten sie gegen den (anfänglichen) Wider-
stand der Familie des Beschwerdeführers aufgrund der (...) Volkszugehö-
rigkeit der Beschwerdeführerin geheiratet. Der Asayesh (Geheimdienst)
habe den (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin des Kontaktes
zu zwei IS-Angehörigen verdächtigt und im (...) – nach der Befreiung von
D._______ – begonnen, den (Nennung Verwandter) der Beschwerdefüh-
rerin zu belästigen. Einmal seien (Nennung Verwandte) der Beschwerde-
führerin sogar für (Nennung Dauer) festgehalten worden. Einige Zeit da-
nach habe die Familie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie halte es im
Nordirak nicht mehr aus, und sei am Tag darauf spurlos verschwunden.
Einige Monate später, im (...), habe der Asayesh den Beschwerdeführer
auf den Posten mitgenommen und über den Verbleib der Familie befragt.
Der Asayesh habe ihm dann eine Vorladung für ihn und seine Ehefrau
übergeben. Anlässlich dieser Folgebefragung habe sie der Asayesh ge-
trennt zu zwei Personen befragt, über welche bereits der (Nennung Ver-
wandter) der Beschwerdeführerin befragt worden sei. Kurze Zeit später sei
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der Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit durch den Asayesh in
seinem Geschäft gesucht worden. Dabei habe der (Nennung Verwandter)
des Beschwerdeführers von den Asayesh erfahren, dass die Beschwerde-
führerin auf dem Posten gewesen sei. Daraufhin habe der (Nennung Ver-
wandter) den Beschwerdeführer zu sich nach Hause zitiert und ihm dort
mitgeteilt, dass dies für die Familie nicht akzeptabel sei und er ihn immer
schon vor einer Heirat gewarnt habe. Am nächsten Tag sei der Beschwer-
deführer von der Familie im Bazar nicht mehr gegrüsst worden. Zudem
habe die Familie an einem weiteren Treffen entschieden, dass sie (die Be-
schwerdeführenden) sich scheiden lassen müssten. Es habe deswegen
sogar eine Schlägerei gegeben. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht mit
der Scheidung einverstanden gewesen. Deshalb hätten die Beschwerde-
führenden in den folgenden Tagen die Ausreise organisiert und seien (...)
ausgereist.
A.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden (Aufzählung Be-
weismittel) ein. Überdies wurden (Nennung Beweismittel) zu den Akten ge-
reicht.
B.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
renden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asyl-
gesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe
vom 13. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, even-
tuell sei die Sache zur nochmaligen, vertieften Abklärung und Würdigung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung in
der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Ferner ersuchten sie um Ak-
teneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 wies die Instruktionsrichterin
das SEM an, das Gesuch um Akteneinsicht zu prüfen, lehnte den Antrag
auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und forderte die
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Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf.
Diese ging am 11. Juli 2019 beim Gericht ein.
E.
Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. Juli
2019 Akteneinsicht.
F.
Mit Eingaben vom 4. September 2019 und 5. September 2019 reichte die
Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführerenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38
TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ihre Aussagen seien wi-
dersprüchlich, unsubstanziiert, wenig konkret, klischeehaft und logisch
nicht nachvollziehbar. Insgesamt würden sie nicht den Eindruck vermitteln,
die Beschwerdeführenden hätten das Geschilderte selbst erlebt. Schluss-
endlich hätten sie trotz der fast einjährigen Verfahrensdauer keine der an-
geblich vorhandenen Vorladungen des Asayesh eingereicht.
5.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Rechtsmitteleingabe an der
Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Darlegungen fest. Das SEM habe
keinen der Widersprüche, welche nicht über das Niveau von möglichen
Verständigungsproblemen, Erinnerungslücken oder Verwechslungen in
der Chronologie hinausgingen, belegt. Da sie unter Todesdrohung geflüch-
tet seien und alles hätten zurücklassen müssen, seien die geringfügigen
Abweichungen nachvollziehbar. Das SEM versuche krampfhaft, inexis-
tente Widersprüche aufzuzeigen, und überschreite die Grenzen des For-
malismus. Die angeführten Vorbehalte seien derart absurd und wirklich-
keitsfremd, dass kein Zweifel an der falschen Rechtsanwendung und an
einem Ermessensmissbrauch bestehen könne. Ihre Situation könne nicht
mit den Verhältnissen in der Schweiz verglichen werden und es sei daher
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zynisch, eine lückenlose Darlegung der Ereignisse zu erwarten. Ihr kohä-
rentes Aussageverhalten werde vom SEM ins Lächerliche gezogen. Der
Vorwurf, sie hätten keine Vorladungen zum Verhör durch den Asayesh ein-
gereicht, enthalte fast schon kabarettistische Züge. Ihre Gefährdung gehe
nicht nur vom Geheimdienst, sondern insbesondere auch von der Familie
des Beschwerdeführers aus.
5.3 Mit Eingaben vom 4. September 2019 und 5. September 2019 teilte die
Beschwerdeführerin mit, sie sei schwanger, der Geburtstermin sei voraus-
sichtlich (...). Der Umstand, dass das Kind dieser gemischten Ehe ent-
springe, verschlimmere die ohnehin schon aussichtslose Lage von ihr und
dem Beschwerdeführer; eine Rückkehr in ihr Heimatland sei ausgeschlos-
sen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgelehnt hat. Die Ausführungen
auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung
zu gelangen.
6.1.1 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass es logisch nicht nachvoll-
ziehbar ist, wenn die Beschwerdeführenden zunächst den Entschluss des
(Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin, den Nordirak zu verlas-
sen, detailliert darlegen, die Beschwerdeführerin anschliessend jedoch
vorbringt, ihre Familie sei eventuell verschleppt worden (vgl. act. 58, S. 3
oben, F 26; act. 68, F 24). Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe
lediglich eine diesbezügliche Befürchtung geäussert, überzeugt nicht, zu-
mal auch der Beschwerdeführer Entsprechendes vorbrachte (vgl. act 58,
F 5, F 29). Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben sich daraus,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe (S. 6 Ziff. 9)
erstmals vorbringen, es sei ihnen «anfangs» nicht klar gewesen, ob die
Familie untergetaucht sei, sie jedoch nicht substanziieren, wann und woher
sie diese Erkenntnis gewonnen haben (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 N 9).
6.1.2 Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der (Nennung Verwandter) des
Beschwerdeführers Kenntnis von der Anwesenheit der Geheimdienstbe-
amten erhalten haben soll, wo diese doch in Zivil gekleidet und Angestellte
im Geschäft des Beschwerdeführers zugegen gewesen seien (vgl. act. 47,
F 5 [Mitte], act. 58, F 89). Zu Recht hat das SEM diesbezüglich auch er-
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kannt, dass es nicht dem Verhalten einer Behörde entspricht, eine Drittper-
son über das Vorgefallene zu informieren, zumal die Beamten anlässlich
der ersten Vorladung gerade darauf bestanden hätten, mit dem Beschwer-
deführer nicht in der Öffentlichkeit, sondern nur beim Asayesh zu sprechen
(vgl. act. 47, F 27, S. 4).
6.1.3 Soweit die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe ihre Aus-
sagen zu Unrecht als widersprüchlich qualifiziert, vermag dieser Einwand
ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal es ihnen auch auf Rechtsmittelebene
nicht gelingt, die Ungereimtheiten überzeugend aufzulösen. Es ist mit dem
SEM einig zu gehen, dass sich die Aussagen in wesentlichen Punkten wi-
dersprechen. Als unzutreffend erweist sich der Einwand, wonach das SEM
die Widersprüche nicht belegt habe. In der angefochtenen Verfügung wer-
den die wichtigsten Widersprüche ausführlich, nachvollziehbar und über-
zeugend begründet sowie mit Verweisen auf die Aktenstellen versehen.
Die Widersprüche sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführen-
den nicht von bloss geringer Natur und auch nicht mit einer überstürzten
Flucht zu erklären, zumal die Beschwerdeführenden vor ihrer Flucht offen-
sichtlich genügend Zeit hatten, sich Reisepässe zu besorgen und ihr Auto
zu verkaufen (vgl. act. 47, F 8; act. 58, F 106 ff.). Den Protokollen sind so-
dann keine Verständigungsprobleme zu entnehmen. So gaben die Be-
schwerdeführenden jeweils an, die dolmetschenden Personen gut bezie-
hungsweise "100%ig" zu verstehen und auch die Hilfswerkvertretung
brachte auf dem jeweiligen Unterschriftenblatt keine Vorbehalte vor (vgl.
act. 47, F 1; act. 48, F 1; act 58, F 1, S. 19; act. 68, F 1 S. 17). Schliesslich
vermögen sie auch nicht aus dem pauschalen Verweis auf die chaotischen
Bürgerkriegszustände im Nordirak und der Rüge des Ermessensmiss-
brauchs etwas für sich abzuleiten. Unter diesen Umständen ist sodann der
Vorwurf, wonach das SEM das kohärente Aussageverhalten der Be-
schwerdeführerin ins Lächerliche ziehe, als unbehelflich zu erachten.
6.1.4 Die Kritik der Beschwerdeführenden, es habe fast schon kabarettis-
tische Züge, wenn ihnen das SEM vorwerfe, die Vorladungen des Geheim-
dienstes nicht eingereicht zu haben, ist nicht stichhaltig. Nachdem der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben zufolge (vgl. act. 58 F62) von den
Asayesh-Behörden zwei schriftliche Dokumente ausgehändigt erhalten hat
und nach wie vor – wenn auch «in Kurdistan» – über «beide Blätter» ver-
fügt, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest versucht respektive
entsprechende Bemühungen offenlegt – beispielsweise über seine
Freunde (vgl. act. 58, F 29, F 44; Beschwerdeschrift, S. 6 N 9) in Kurdistan
– die beiden Vorladungen beizubringen.
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Seite 8
6.1.5 Die Beschwerdeführenden vermögen aus dem Umstand der
Schwangerschaft und der Geburt (voraussichtlich [...]) nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. Ihrem Einwand, die Tatsache, dass das Kind einer ge-
mischten Ehe entspringe, verschlimmere ihre Situation erheblich, kann an-
gesichts der in den E. 6.1.1 – 6.1.4 dargelegten Unglaubhaftigkeit der Ver-
folgungsvorbringen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat zu-
dem selber angeführt, dass seine Familie nach anfänglicher Ablehnung
schliesslich mit der Heirat einverstanden und ihr Leben in Ordnung gewe-
sen sei; zudem seien sie später aus dem Haus seiner Familie ausgezogen
und hätten separat gelebt (vgl. act. 58 F5). Es ist deshalb nicht davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführenden aus dem angeführten Grund bei
einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile befürchten müss-
ten.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
abgelehnt hat. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist daher ab-
zuweisen.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Be-
schwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 9
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführenden in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung
in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Ge-
mäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen vorliegend nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der
Beschwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
(E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5
publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den
vier Provinzen des „Kurdistan Regional Government (KRG) – das betref-
fende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Su-
leimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet
– sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde.
Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im
Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen
und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem
Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Ur-
teile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016
vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018
E. 6.3.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere
voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt
oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu
den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da
der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesell-
schaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5
E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Ja-
nuar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
8.3.2 Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdefüh-
renden im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt sein könnten. Der Be-
schwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus F._______, Nord-
irak, wo er bis zu seiner Ausreise ein (Nennung Geschäft) geführt und in
guten Verhältnissen gelebt hat. Er verfügt damit über die nötigen Voraus-
setzungen für den Aufbau einer neuen Existenz. Der Umstand, dass den
Angaben zufolge seine Verwandten ebenfalls in diesem Bereich tätig sind,
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Seite 11
wird ihm die Suche nach einer Arbeitsstelle vereinfachen können. Da meh-
rere nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Heimat leben
(Aufzählung Verwandte), darf sodann angesichts der unglaubhaften Asyl-
vorbringen von einem nach wie vor bestehenden tragfähigen Beziehungs-
netz ausgegangen werden, welches den Beschwerdeführenden bei der so-
zialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung behilflich sein kann. Der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs steht vorliegend auch die (...) Eth-
nie der Beschwerdeführerin und ihre Herkunft aus D._______ nicht entge-
gen, nachdem sie bereits vor ihrer Ausreise mehrere Jahre in der Provinz
F._______ gelebt und auch die Schule dort abgeschlossen hat (vgl. act. 48,
F22, 24 f. und 41, S. 3 und 5). Die aktuelle Schwangerschaft vermag an
dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, zumal wie erwähnt die Asylvor-
bringen als unglaubhaft erachtet worden sind und – auch seitens des Be-
schwerdeführers – keine gesundheitlichen Beschwerden einem Wegwei-
sungsvollzug entgegen; letzteres wird denn in der Beschwerdeschrift auch
nicht vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Recht-
sprechung im Übrigen davon aus, dass in der KRG-Region die – vorliegend
von den Beschwerdeführenden benötigte – medizinische Grundversor-
gung sichergestellt ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5231/2017 vom
5. September 2019 E. 7.4.6 m.w.H.).
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 12
10.
10.1 Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2019 wurden die Anträge um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistands auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (aArt. 110a
Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
womit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2976/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: