Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2978/2008
U r t e i l v om 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara FreiKoller,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2008 / N_______.
D2978/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ – seine
Heimat am Y._______ auf dem Luftweg über Colombo nach C._______,
von wo aus er an eine ihm unbekannte Destination in Europa weiterflog.
Nach einer langen Autofahrt reiste er schliesslich am 23. Mai 2007 in die
Schweiz ein und suchte gleichentags im D._______ um Asyl nach.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung vom 31. Mai 2007 im D._______, der Anhörung
durch die zuständige kantonale Behörde vom 28. Juni 2007 und der
ergänzenden Anhörung vom 17. Januar 2008 im Wesentlichen geltend,
dass er bei E._______ gearbeitet habe und am Z._______ von den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entführt worden sei, weil er
deren Aufforderung, einen bestimmten Zug anzuhalten, nicht befolgt
habe. Er sei schwer misshandelt, sexuell missbraucht und nach rund (...)
Jahren in eine Hühnerfarm der LTTE in F._______ gebracht worden. Dort
habe ihn vorübergehend seine Frau besuchen können. Am 20. Mai 2007
seien seine Bewacher vor der vorrückenden srilankischen Armee
geflohen, worauf er ebenfalls die Flucht ergriffen habe. Nach seiner
Ausreise am 21. Mai 2007 sei seine Familie von der G._______ unter
Druck gesetzt worden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er beim BFM diverse
Beweismittel zu den Akten (vgl. die entsprechende Aufzählung A22,
Feststellungen 2. S. 2).
C.
Mit Verfügung vom 1. April 2008 – eröffnet am 3. April 2008 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung an. Anstelle des Vollzugs ordnete die Vorinstanz jedoch
wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Im vorliegenden Fall
erachte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts
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beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung
sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im
gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Deshalb sei der
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
D.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung vom 1. April 2008 sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Es sei eine psychiatrische Untersuchung
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und mittels vorsorglicher Massnahmen
seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen
Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde
und die eingereichten Beweisakten (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 11
der Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2008) wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Juni 2008 wurde
dem Beschwerdeführer Gelegenheit gewährt, innert 30 Tagen nach
Erhalt der Verfügung ein psychiatrisches Gutachten sowie eine Erklärung
über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den
Asylbehörden einzureichen. Zudem wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert derselben Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel
(Nennung Beweismittel) übersetzt einzureichen. Im Unterlassungsfall
werde aufgrund der Akten entschieden. Des Weiteren werde über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden.
F.
Am 17. Juli 2008 hiess der Instruktionsrichter das
Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2008 gut.
Ihm wurde die Gelegenheit gewährt, bis zum 4. August 2008 ein
psychiatrisches Gutachten sowie eine Erklärung über die Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden
einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Akten
entschieden.
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Seite 4
G.
Am 4. August 2008 (Poststempel; vorerst am selbigen Datum vom
behandelnden Arzt per Telefax übermittelt) liess der Beschwerdeführer
(Aufzählung Beweismittel) zu den Akten reichen. Im psychiatrischen
Gutachten vom (...) wird zusammenfassend festgehalten, dass (Nennung
Diagnose). Der Arztbericht vom (...) diagnostiziert ihm (Nennung
Diagnose). In seinem Brief vom (...) beschreibt der Sohn des
Beschwerdeführers die von ihm, seiner Mutter und seiner Grossmutter
erlebten Bedrohungen und eine erlittene Entführung in seiner Heimat.
H.
In einem weiteren Schreiben vom 5. Dezember 2008 informierte der
Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über die Einreichung
des Asylgesuchs seiner Ehefrau und ihres gemeinsamen Sohnes bei der
Schweizer Botschaft in Colombo. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010
bewilligte das BFM die Einreise der Ehefrau und des Sohnes nicht und
lehnte ihr Asylgesuch ab. Gegen diesen Entscheid liessen die Ehefrau
und der Sohn des Beschwerdeführers am 18. August 2010 eine
Beschwerde erheben, die sie jedoch mit schriftlicher Erklärung vom 27.
August 2010 wieder zurückzogen. Daraufhin schrieb das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D5897/2010 vom 30. August
2010 das entsprechende Beschwerdeverfahren als durch Rückzug
gegenstandslos geworden ab.
I.
Aufgrund von Informationen, die dem BFM zugegangen waren, forderte
der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli
2011 – in Achtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – auf, sich bis
zum 25. Juli 2011 zu seinem angeblichen Aufenthalt in H._______ seit
(...) zu äussern.
J.
In seiner Eingabe vom 25. Juli 2011 hielt der Beschwerdeführer fest, zu
diesem Vorwurf sei bereits im Rahmen des Asylverfahrens seiner
Ehefrau mit Schreiben vom 11. Juni 2010 Stellung genommen worden,
und wiederholte diesbezüglich dessen Inhalt. Er habe sich zwischen (...)
und (...) nicht in H._______, sondern in Sri Lanka auf der erwähnten
Hühnerfarm befunden. Die ihm vorgelegten Papiere aus H._______ seien
ihm gänzlich unbekannt. Auf den Dokumenten seien weder sein Name
noch sein Geburtsdatum richtig vermerkt und auch die aufgeführte
Unterschrift sei nicht seine eigene. Zwar bestehe kein Zweifel an der
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Seite 5
Tatsache, dass es sich auf den Fotos um ihn handle, jedoch habe er
seinem Schlepper im Zusammenhang mit seiner Ausreise eine Vielzahl
Fotos abgeben müssen und habe keine Kenntnis darüber, für welche
Zwecke diese verwendet worden seien. Da er seinem Schlepper zudem
nur (...) von ursprünglich vereinbarten (...) bezahlt habe und ihm
infolgedessen noch viel Geld schulde, sei es durchaus wahrscheinlich,
dass dieser in H._______ die vorliegenden Papiere habe anfertigen
lassen, um dem Beschwerdeführer zu schaden. Darüber hinaus habe er
in seiner Familie, in welcher Eifersucht eine grosse Rolle spiele,
zahlreiche Neider, die ihm und seinem Bruder den Wohlstand missgönnt
hätten. Insbesondere einer Cousine sei es ohne Weiteres zuzutrauen,
dass sie keine Mühe gescheut habe, um ihm erheblich zu schaden.
K.
Mit Eingabe vom 23. August 2011 wurden zwei Briefe eingereicht, worin
bestätigt wird, der Beschwerdeführer habe sich von (...) bis (...) 007 auf
einer Hühnerfarm aufgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es liegt kein solches
Auslieferungsbegehren vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 6
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl.
3.2. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken.
3.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie
die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2
E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 710 und Nr. 32 E. 8.7).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung
präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und
zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die
asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der
Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
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Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend im
Sinne einer Gesamtwürdigung ist, ob die für die Richtigkeit des
dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2004
Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
5.
5.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 1. April 2008
führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe
behauptet, er sei am Z._______von den LTTE entführt, während Jahren
festgehalten und misshandelt worden und habe am (...) fliehen können.
Das BFM schliesse zwar nicht zum Vornherein aus, dass er im Jahr (...)
Probleme mit den LTTE gehabt habe. Dass er jedoch während (...)
Jahren in Gefangenschaft gehalten, misshandelt und missbraucht worden
sein solle, sei aus verschiedenen Gründen unglaubhaft. Vorweg falle auf,
dass er kein einziges Dokument eingereicht habe, welches auf die
geltend gemachten Vorbringen hinweisen würde respektive die
eingereichten Dokumente würden vielmehr die Zweifel am geltend
gemachten Sachverhalt verstärken. So gebe es beispielsweise kein
Dokument aus der Zeit vor (...), aus welchem hervorgehe, dass die
Familie in irgendeiner Weise auf sein plötzliches Verschwinden reagiert
und etwa den Vorfall der Polizei gemeldet hätte. Vielmehr halte der
ehemalige Arbeitgeber in seinem Schreiben vom (...) lediglich fest, dass
der Beschwerdeführer bis am Z._______ für die E._______ gearbeitet
habe. Auch die beiden Schreiben des Schulleiters und des Priesters
würden die geltend gemachte Entführung und Gefangenschaft mit keinem
Wort erwähnen. Befremdend sei insbesondere, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers noch am (...) – mithin nach der Flucht ihres
Ehemannes und zu einem Zeitpunkt, als dieser sich bereits in der
Schweiz aufgehalten habe – vom Dorfvorsteher habe bestätigen lassen,
dass ihr Gatte seit (...) unbekannten Aufenthaltes sei. Eine
entsprechende Bestätigung durch eine Amtsperson sei umso
befremdlicher, als (...) ihr gemeinsamer Sohn geboren worden sei und
gemäss dem entsprechenden Eintrag auf der Geburtsurkunde der
Beschwerdeführer selbst diese Geburt gemeldet habe. Zudem wolle er im
Jahr (...) legal eine Identitätskarte erhalten haben (vgl. A1, S. 4). Seine
entsprechenden Erklärungsversuche bei der Vorinstanz auf Vorhalt hin
vermöchten nicht zu überzeugen (vgl. A21, S. 5 f. und S. 12). Die Zweifel
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des BFM am geltend gemachten Sachverhalt würden auch dadurch
gestärkt, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, seine Familie
werde seit seiner Flucht von der G._______ unter Druck gesetzt, weil
diese Organisation Angst habe, es könnte bekannt werden, dass er die
ganze Zeit in ihrem Folterlager gewesen sei (vgl. A21, S. 3). Abgesehen
davon, dass der Beschwerdeführer gar nicht von der G._______
festgehalten worden sein könne, da es diese zum Zeitpunkt seiner
Festnahme noch gar nicht gegeben habe, hätte die G._______ als
Gegnerin der LTTE wohl vielmehr gerade ein Interesse daran gehabt,
dieses Vorgehen des Kontrahenten publik zu machen. Die Flucht seiner
Bewacher vor der Armee sei zudem ein deutlicher Hinweis darauf, dass
diese nicht zur G._______ gehört haben könnten, da diese ja mit der
Armee zusammengearbeitet habe. Zudem seien seine Aussagen zu der
rund (...) Jahre dauernden Gefangenschaft unsubstanziiert ausgefallen.
Die diesbezüglichen allgemein gehaltenen Schilderungen hätten sich in
wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft (vgl. A1, S. 5 f.; A10, S. 11
f. und A21, S. 6 f.). Überdies liessen die einfach und allgemein
gehaltenen Äusserungen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung
vermissen, so dass seine Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu
taxieren seien. Insbesondere fehlten seinen Ausführungen die vertiefende
Substanz sowie eine authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung,
die von ihm zu erwarten gewesen wäre, wenn er das Geschilderte
tatsächlich erlebt hätte. Seine entsprechenden Schilderungen entbehrten
jeglicher Realitätsmerkmale, wie sie von einer Person erwartet werden
dürften, welche selbst Erlebtes wiedergebe. Es sei auch realitätsfremd,
dass die LTTE Familienangehörigen ermöglicht hätten, ihn regelmässig
zu besuchen (vgl. A10, S. 10 und A21, S. 11), wenn es sich bei seinem
Aufenthaltsort um ein Versteck gehandelt haben solle. Ebenso
unwahrscheinlich sei es, dass der Beschwerdeführer seine Heimat
bereits am Y._______ mit einem gefälschten Pass habe verlassen
können, sei er doch am Tag zuvor aus dem Lager geflohen und habe er
sich doch am (...) beziehungsweise (...) überhaupt erst zur Flucht
entschlossen (vgl. A10, S. 5).
In Würdigung der gesamten Umstände seiner Asylbegründung könne
dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht
geglaubt werden. Es erübrige sich daher, auf weitere Ungereimtheiten in
seinen Ausführungen einzugehen, zumal sich keine Hinweise auf eine
gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
ergäben. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Hinweise auf den
gewaltsamen Tod eines entfernten Verwandten (...) nichts zu ändern.
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Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werde
müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2008 wiederholte und
präzisierte der Beschwerdeführer vorerst den von ihm bereits geltend
gemachten Sachverhalt. Er sei am 7. April 2008 bei seiner
Rechtsvertreterin erschienen und habe neue Schreiben beigebracht,
welche belegten, dass sich seine Familie in grossen Schwierigkeiten
befinde und sie am (...) zum zweiten Mal von der G._______ vorgeladen
worden sei. In der Beilage befänden sich diesbezüglich jeweils mitsamt
einer deutschen Übersetzung die (Auflistung Beweismittel). Die neuen
Schreiben würden einmal mehr zeigen, wie schwierig es für die Familie
geworden sei, seit er seine Heimat verlassen habe.
Vorweg sei darauf aufmerksam zu machen, dass nach genauen und
wiederholten Gesprächen mit dem Beschwerdeführer und einem
Übersetzer sowie nach Überprüfung der nachgereichten Dokumente die
Auffassung des BFM nicht bestätigt werden könne. Die Vorinstanz halte
fest, dass die Familie des Beschwerdeführers keine amtlichen
Dokumente vorweisen könne, worin seine Entführung namentlich erwähnt
sei. Es liege auf der Hand, dass die Verschleppung und die daraus
resultierende Gefangenschaft nicht auf Dokumenten seitens der LTTE
habe festgehalten werden können. Bei der von seiner Ehefrau erstatteten
Strafanzeige im Jahr (...) handle es sich um das einzige ausgestellte
amtliche Dokument. Seine Gattin sei sich nie über die Bedeutung und
Tragweite solcher Dokumente im Klaren gewesen, so dass sie es nicht
für wichtig erachtet habe, die entsprechenden Akten aufzubewahren. Es
sei im Zeitpunkt ihres Schreibens vom (...) nicht möglich gewesen,
rückwirkend die von ihr erstattete Anzeige bestätigen zu lassen, weil der
betreffende Polizeiposten kurz nach dem Verschwinden des
Beschwerdeführers durch einen Angriff der LTTE zerstört worden sei.
Aus diesem Schreiben gehe ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer
am Z._______ durch unbekannte Personen entführt worden und ab
diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in der Abteilung des unterzeichnenden
Dorfvorstehers registriert gewesen sei. Es erscheine dem Bundesamt
befremdlich, dass die Ehefrau erst am (...) – mithin als sich ihr Mann
bereits in der Schweiz aufgehalten habe – eine Bestätigung des
Dorfvorstehers habe einholen lassen. Bei dieser Einschätzung sei jedoch
zu berücksichtigen, dass vorher nie ein Grund bestanden habe, eine
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Seite 11
Bestätigung über den Verbleib des Beschwerdeführers zwischen (...) bis
(...) einzufordern. Erst als er im Asylverfahren in der Schweiz seine
Flüchtlingseigenschaft habe unter Beweis stellen müssen, sei die
Nachfrage nach der bereits erwähnten Bestätigung relevant geworden.
Das Schreiben seiner Gemahlin und des Dorfvorstehers könne
tatsächlich verwirrend sein, weil darin geltend gemacht werde, dass der
Beschwerdeführer seit (...) unbekannten Aufenthalts sei, obwohl der Brief
dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden sei. Weder die
Ehefrau noch der Dorfvorsteher hätten jedoch in dieser Angelegenheit
Grund, den schweizerischen Behörden den Aufenthalt des
Beschwerdeführers vorzutäuschen. Unter Berücksichtigung der
erwähnten Sachlage widerspreche dies jeglicher Logik. Beim Brief vom
(...) handle es sich also nicht um ein Täuschungsmanöver, sondern um
Bemühungen seitens des Beschwerdeführers, um die Notwendigkeit der
Gewährung von Asyl zu untermauern. Mit diesem Schreiben könne er
somit die geltend gemachte Entführung beweisen. Des Weiteren werde
die Lage in seiner Heimat verkannt, wenn man davon ausgehe, dass die
Behörden (Dorfvorsteher) in Sri Lanka immer sachlich und differenziert
arbeiten würden.
Ebenso wenig vermöge die Argumentation der Vorinstanz zu
überzeugen, wonach es unwahrscheinlich sei, dass der
Beschwerdeführer während seiner Gefangenschaft die Geburt seines
Sohnes selbst angemeldet habe. Bei seinem damaligen Aufenthaltsort
habe es sich nicht um ein geschlossenes Gefängnis, sondern lediglich
um eine von der LTTE betriebene Hühnerfarm gehandelt. Seine Ehefrau
habe ihn dort auf Anfrage regelmässig besuchen können und ihm die
Geburtsurkunde zur Unterzeichnung mitgebracht. Ohne seine Unterschrift
hätte keine Geburtsurkunde ausgestellt werden können und entgegen der
Vermutung des Bundesamtes habe er dafür nicht persönlich auf dem
Standesamt erscheinen müssen (vgl. A21, S. 12). Zudem könne das BFM
nicht nachvollziehen, wie er während der Gefangenschaft auf legalem
Weg eine Identitätskarte habe erhalten können. Hierzu verhalte es sich
ähnlich wie im genannten Sachverhalt betreffend die Geburtsurkunde des
Sohnes. Die Identitätskarte sei schriftlich durch den Beschwerdeführer
bei der zuständigen Behörde beantragt und die Antragsformulare seien
von seiner Ehefrau an entsprechender Stelle abgegeben worden. Bei der
Entgegennahme des Ausweispapieres im Jahr (...) habe die Anwesenheit
seiner Gattin genügt (vgl. A21, S. 6).
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Seite 12
Zur Befürchtung der militanten Gruppierung, inoffizielle Informationen
könnten von ihm oder seiner Ehefrau an Dritte weitergegeben werden,
und den diesbezüglichen Zweifeln des Bundesamtes müsse Folgendes
vorausgeschickt werden: Auch wenn es laut Anhörungsprotokoll nicht den
Anschein mache, sei sich der Beschwerdeführer nie vollständig im Klaren
gewesen, welcher militanten Gruppierung seine Entführer zuzurechnen
seien. Er sei von Anfang an davon ausgegangen, es handle sich um
Mitglieder der LTTE. Aber ganz sicher habe er diesbezüglich nicht sein
können, da er während der Gefangenschaft nie Indizien wie
beispielsweise Wappen oder Abzeichen, die seine Vermutung erhärtet
hätten, gesehen habe. Für ihn sei es nahezu unmöglich gewesen, die
politischen Auswirkungen wie die Abspaltung der G._______ von den
LTTE im Jahre (...) auf der Hühnerfarm überhaupt zur Kenntnis zu
nehmen. Gemäss seinen Aussagen seien lediglich die oberen Köpfe
ausgewechselt worden und dies habe keine sichtbaren Auswirkungen auf
die Hühnerfarm gehabt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die
G._______ habe zum Zeitpunkt seiner Entführung noch gar nicht existiert
– entgegen seiner Behauptung, er nehme nach Erhalt der Vorladungen
der G._______ an, von denselben entführt worden zu sein – müsse im
Licht der komplexen Auseinandersetzung der Mutterpartei LTTE und der
G._______ gesehen werden. Das Gebiet von B._______ sei seit den
Auseinandersetzungen im (...) von der G._______ und der srilankischen
Armee kontrolliert worden. Am 10. März 2008 hätten die ersten
demokratischen Lokalwahlen seit zehn Jahren stattgefunden, aus denen
die G._______ als Siegerin hervorgegangen sei. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zuerst von den LTTE
und später von der G._______, in deren Zuständigkeit das Dorf
F._______ liege, festgehalten worden sei. Die Annahme des BFM,
wonach die G._______ sogar Interesse haben müsste, Informationen
bezüglich der unmenschlichen Vorgehensweise der LTTE im Umgang mit
ihren Gefangenen publik zu machen, könne nicht nachvollzogen werden,
weil es für den Beschwerdeführer nicht eruierbar sei, in wessen
Gefangenschaft er sich tatsächlich befunden habe. Umgekehrt seien
seine Aussagen betreffend die Befürchtungen der G._______, er könnte
Informationen an Dritte weitergeben, sowie die Vorladungen der
G._______ erst unter Berücksichtigung der politischen Lage
auszuwerten. Es sei anzunehmen, dass die G._______ während des
Wahlkampfes bemüht gewesen sei, Geschichten wie diejenige des
Beschwerdeführers verdeckt zu halten. Falls solche Informationen – in
Kenntnis von dort stationierten Menschenrechtsorganisationen – an die
Öffentlichkeit gelangen würden, hätte dies wohl eine Legitimationskrise
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Seite 13
der G._______ in der Bevölkerung zur Konsequenz gehabt. Entgegen der
Annahme des BFM seien die Bewacher im (...) nicht vor der Armee
geflüchtet, sondern sie seien lediglich mit dem Umzug der Hühnerfarm
beschäftigt gewesen. Es dürfe angenommen werden, dass der Grund des
Umzuges mit dem Anrücken der Armee in Verbindung gestanden sei,
weil die Hühnerfarm mitten in der Kampflinie gelegen habe. Laut Protokoll
der kantonalen Anhörung vom 28. Juni 2007 halte der Beschwerdeführer
lediglich fest, dass die Bewacher den Ort verlassen hätten, von Flucht
seiner Aufseher sei nicht die Rede gewesen (vgl. A10, S. 10). Die
Fluchtmöglichkeit habe sich nicht dadurch ergeben, weil die Bewacher
selbst geflüchtet seien, sondern weil diese mit Umzugstransporten
beschäftigt gewesen seien und somit die Gefangenen nicht mehr hätten
bewachen können.
Überdies schienen der Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers
zu seiner langjährigen Haft als zu unsubstanziiert und seine
Schilderungen liessen eine erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen.
Hierzu sei anzumerken, dass er über Jahre hinweg auf engstem Raum
gefangen gehalten worden sei. Darüber hinaus sei er immer wieder von
seinen Bewachern sexuell missbraucht worden. Es könne von der
Vorinstanz nicht angenommen werden, eine emotionale Erzählhaltung
bedeute eine glaubhafte Nacherzählung und umgekehrt. Vielmehr
scheine der Unwillen des Beschwerdeführers, die Vergewaltigungsakte
sowie seine langjährige Gefangenschaft detailliert nachzuerzählen,
nachvollziehbar. Die Art und Weise seiner Ausführungen im Verlauf der
Anhörung lasse auf eine Traumatisierung schliessen, aufgrund derer es
ihm unmöglich gewesen sei, sich näher zum geltend gemachten
Sachverhalt der Vergewaltigung zu äussern. Es sei zu berücksichtigen,
dass gegenüber Opfern sexueller Gewalt ein gewisses Mass an
Selbstschutz im Rahmen der Beurteilung ihrer Aussagen Rechnung zu
tragen sei. Die Flucht und die gefälschte Identitätskarte seien von langer
Hand durch seine Ehefrau und deren in der Zwischenzeit umgebrachten
Cousin organisiert worden. Dies erkläre auch den Umstand, dass er
bereits kurz nach seiner Flucht von der Hühnerfarm Sri Lanka habe
verlassen können. Entgegen der Annahme des Bundesamtes sei er nicht
am (...) von der Hühnerfarm geflüchtet, sondern bereits in der Nacht vom
(...) auf den (...), als er diese im Dunkeln Richtung B._______ verlassen
habe und dort frühmorgens um 04.30 Uhr (am [...]) angekommen sei. Die
dabei zurückgelegte Distanz habe 12 Meilen, also rund 20 km betragen.
Durch die Panik habe er keine Schmerzen verspürt und sei – verfolgt von
Angst und Schrecken – durch die Nacht geeilt. Als er in B._______
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angekommen sei, habe er sich zum eben erwähnten Cousin seiner
Ehefrau begeben. Dieser habe dann seine Frau und seinen Sohn zu sich
gerufen und anschliessend hätten sie sich noch am selben Abend in
Begleitung von zwei Schleppern nach Colombo begeben. Am Y._______
seien sie um 5.30 Uhr morgens in Colombo angekommen, worauf er vier
Stunden später seine Heimat verlassen habe.
6.
6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet und deshalb
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. An dieser Einschätzung
vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vor
allem das "Bestätigungsschreiben" des Dorfvorstehers vom (...)
untermauert vielmehr die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen, hält es
doch im Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz
aufhielt, mit den Worten, er sei unbekannten Aufenthalts, schlichtweg
eine Unwahrheit fest. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher
vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2008 sind nicht
geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der
Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründen
entgegengesetzt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich
der Befragung vom 31. Mai 2007 und der beiden Anhörungen vom 28.
Juni 2007 und vom 17. Januar 2008 sind in zentralen Punkten
widersprüchlich und realitätsfremd, so dass sie insgesamt den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten. Bei seinen Verfolgungsvorbringen dürfte es sich insgesamt
um ein Sachverhaltskonstrukt handeln. Die Aussagen zu seiner rund (...)
Jahre dauernden Gefangenschaft sind unsubstanziiert und denn auch
sehr kurz und stereotyp ausgefallen. Die einfach und allgemein
gehaltenen Äusserungen lassen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung
vermissen, weshalb seine Darlegungen als unglaubhaft zu bewerten sind.
Ganz allgemein fehlt es seinen Ausführungen an einer vertiefenden
Substanz sowie einer authentischen und erlebnisgeprägten
Nacherzählung, sie entbehren jeglicher Realitätsmerkmale, sind
entsprechend realitätsfremd und widersprechen der allgemeinen
Lebenserfahrung. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat.
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Scheinbar ist es dem Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit seiner
Rechtsvertreterin und in Kenntnis der gesamten Aktenlage sowie nach
mehreren Besprechungen mit dieser nicht gelungen, die Ungereimtheiten
und Widersprüche in seinen Vorbringen auszuräumen. Im Gegenteil sind
bei der Rekonstruktion des rechtserheblichen Sachverhalts weitere
gravierende Unstimmigkeiten hinzugekommen, welche die
Glaubhaftigkeit der gesamten Asylvorbringen in ihren Grundfesten
erschüttern. Bereits bei der Wiederholung des Sachverhalts in der
Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2008 fällt beispielsweise auf, dass zuerst
als Ausreisedatum der W._______ (recte: [...]) erwähnt wird (vgl. S. 4),
um dann auf S. 10 der Beschwerdeeingabe auf den V._______ (recte:
[...]) zurückzukommen, was dem bei der Befragung genannten Datum
vom Y._______ entspricht (vgl. A1, S. 1 und 7). Möglicherweise handelt
es sich bei der Erwähnung des Datums vom W._______ um einen
Kanzleifehler, zumal auch das Jahr (...) anstelle des Jahres (...)
angegeben wird. Auch wenn – sollte es sich nicht um einen Kanzleifehler
handeln – die Differenz von einem Tag gering ist, wäre zu erwarten
gewesen, dass das Ausreisedatum eines Asylbewerbers, welches für
diesen ein sehr einschneidendes Ereignis darstellt, in jedem Zeitpunkt
des Verfahrens übereinstimmend genannt werden kann. Auffallend und
weit gewichtiger ist indessen, dass der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsschrift bei der Schilderung des Sachverhalts zunächst den
Eindruck entstehen lässt, er sei während (...) Jahren in einem von den
LTTE betriebenen Gefängnis und anschliessend während (...) Jahren in
einer Hühnerfarm der LTTE gefangen gehalten worden. Auf S. 8 der
Beschwerde wird jedoch davon ausgegangen, er sei zuerst von den
LTTE und später von der G._______ festgehalten worden. Anschliessend
wird indessen erwähnt, es sei nicht eruierbar, in wessen Gefangenschaft
er tatsächlich gewesen sei. Diese ungereimten und unterschiedlichen
Vorbringen lassen nicht auf die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten
Sachverhalts schliessen.
Sodann bleibt im Zusammenhang mit der Geburtsurkunde seines Sohnes
eine weitere Unstimmigkeit bestehen. Gemäss der sich in den Akten
befindenden Geburtsurkunde meldete der Beschwerdeführer am (...)
höchstpersönlich die Geburt seines Sohnes auf dem Standesamt an, was
gegen den gleichzeitigen zwangsweisen Aufenthalt auf der Hühnerfarm
spricht und seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der ergänzenden
Anhörung sowie die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe – seine
Ehefrau habe die Geburt ihres Sohnes auf dem Standesamt angemeldet
– als unwahr erscheinen lässt. Zudem sind auch seine Vorbringen im
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Zusammenhang mit dem Verlassen der Hühnerfarm widersprüchlich.
Anlässlich der Befragung gab er zu Protokoll, die Leute dieser Farm seien
wegen der Aufforderung der vorrückenden Armee geflüchtet und er sei
zusammen mit diesen nach B._______ gegangen (vgl. A1, S. 6). Mit
Hinweis auf die kantonale Anhörung (vgl. A10, S. 10) führt er hingegen in
seiner Rechtsmitteleingabe aus, von Flucht seiner Aufseher sei nicht die
Rede gewesen (vgl. Beschwerdeeingabe vom 5. Mai 2008 S. 9). Auch in
diesem Punkt ist mithin ein Widerspruch in einem seiner zentralen
Asylvorbringen zu erkennen. Überdies ist – wird der in der Beschwerde
dargestellten Version (vgl. S. 9) gefolgt – in Anbetracht der vorgebrachten
Gefahr, bei einem allfälligen Fluchtversuch erschossen zu werden (vgl.
A10, S. 10), und der damit zusammenhängenden strengen
Bewachungssituation, nicht nachvollziehbar, weshalb die Aufseher,
sollten sie mit dem Umzug der Hühnerfarm beschäftigt gewesen sein, die
Gefangenen während dieser Phase nicht bewacht und diesen dadurch
die Flucht ermöglicht hätten.
Überdies fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im
Zusammenhang mit dem Verlassen seiner Heimat davon spricht, dass
die Flucht und die gefälschte Identitätskarte von langer Hand durch seine
Ehefrau und deren in der Zwischenzeit verstorbenen Cousin organisiert
worden seien (vgl. Beschwerdeeingabe S. 9). Von einer gefälschten
Identitätskarte war jedoch erst in der Rechtsmitteleingabe auf S. 9 die
Rede, weiter vorne auf S. 7 beschreibt er nämlich noch, wie er legal zu
diesem Dokument gekommen sei. Im vorinstanzlichen Verfahren gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er am (...) legal eine Identitätskarte
mit Ausstellungsort (...) erhalten habe (vgl. A1, S. 4). Auch bei der ersten
Anhörung erwähnte er nichts von einer gefälschten Identitätskarte (vgl.
A10, S. 3 f.), jedoch sei er mit einem gefälschten Pass in die Schweiz
gereist (vgl. A10, S. 4). Des Weiteren nannte er auch anlässlich der
ergänzenden Anhörung nie das Vorhandensein beziehungsweise das
Benutzen einer gefälschten Identitätskarte. Vielmehr flüchtete er sich in
wenig überzeugende Argumentationen, wie er während seines
zwangsweisen Aufenthalts auf der Hühnerfarm an dieses legale
Dokument gekommen sei (vgl. A21, S. 5 f. und S. 12).
Zudem gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen vorgängigen
Aufenthalt in H._______ ab dem Jahr (...) bis zu seiner Einreise in die
Schweiz gänzlich zu widerlegen. Es besteht somit zumindest der
Verdacht, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz in H._______
aufhielt und er diesen Aufenthalt zu verschleiern versucht. Seine
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diesbezügliche Stellungnahme vom 25. Juli 2011 kann diese Annahme
nicht umstossen, sondern ist vielmehr unbehelflich und vermag nicht zu
überzeugen. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass das Foto
des Beschwerdeführers, das er als das seine anerkennt, auf dem
Reiseausweis für Flüchtlinge von H._______ angebracht ist, der erstmals
am (...) ausgestellt wurde. Die Entgegnung in der Eingabe vom 25. Juli
2011, der Beschwerdeführer habe seinem Schlepper im Zusammenhang
mit seiner Ausreise eine Vielzahl von Fotos abgeben müssen und wisse
nicht, für welche Zwecke diese verwendet worden seien, überzeugt nicht,
weil aus den Akten nicht hervorgeht, er habe bereits im Jahre (...)
Reisevorbereitungen getroffen beziehungsweise einen Schlepper
beauftragt, zumal ohnehin die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren
Cousin gegen Ende der Gefangenschaft die Flucht vorbereitet haben
sollen (vgl. Beschwerde S. 9 f.).
Die mit Eingabe vom 22. August 2011 eingereichten Schreiben, wonach
sich der Beschwerdeführer von (...) bis (...) auf einer Hühnerfarm
aufgehalten habe – in einer Bestätigung ist laut Übersetzung die Rede
von "in der Haft auf einer Hühnerfarm bei den Tamil Tigers", in der
anderen wird lediglich festgehalten, er habe im erwähnten Zeitraum auf
einer Hühnerfarm in I._______, einem von der Regierung nicht
kontrollierten Gebiet von B._______, gearbeitet – sind als
Gefälligkeitsbestätigungen zu bezeichnen, zumal nicht begründet wird,
inwiefern die Aussteller dieser Schreiben – die Ehefrau eines Mannes,
der mit dem Beschwerdeführer auch auf der Hühnerfarm gewesen sei,
und ein Pastor – aus eigener Wahrnehmung diesen Sachverhalt
bestätigen können. Sodann ist festzuhalten, dass auch seine Vorbringen
im Zusammenhang mit der Verfolgung seiner Familie unglaubhaft
beziehungsweise nicht relevant sind, zogen doch seine Ehefrau und sein
Sohn ihre Beschwerde vom 18. August 2010 im entsprechenden
Verfahren mit schriftlicher Erklärung vom 27. August 2010 zurück,
woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb (vgl. D5897/2010
vom 30. August 2010). Ein solches Vorgehen – d.h. der Rückzug der
Beschwerde – widerspricht jedoch demjenigen einer tatsächlich
verfolgten Person diametral. Aus diesem Grund ist nicht weiter auf die
diesbezüglichen Vorbingen in der Beschwerde und der Eingabe vom 5.
Dezember 2008 und die im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Benachteiligung der Familienangehörigen eingereichten Beweismittel
einzugehen.
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Letztlich vermögen auch die eingereichten Arztberichte an der
Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern. Das offensichtlich zum Beleg einer
Traumatisierung, welche es ihm verunmögliche, sich näher zur geltend
gemachten Vergewaltigung zu äussern (vgl. Beschwerde S. 9),
eingereichte ärztliche Dokument, worin dem Beschwerdeführer eine
(Nennung Diagnose) diagnostiziert wird, ist im vorliegenden
Sachzusammenhang von geringem Beweiswert. Auffallend ist zudem,
dass in der Eingabe vom 4. August 2008, mit welcher der Arztbericht
eingereicht wird, keine Argumentation mit der ärztlichen Diagnose und
den Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten ist. Zwar ist die
Beweiswürdigung beziehungsweise die Beurteilung der sich stellenden
Rechtsfragen stets Aufgabe des Richters. Indessen kann der Beweiswert
nur verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indizien verfügt,
welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit des ärztlichen Berichtes in
Zweifel zu ziehen (vgl. BVGE 2007/31 E.5.1 S. 378 unter Verweis auf
EMARK 2002 Nr. 18 und EMARK 1995 [recte: 1999] Nr. 5). Auch wenn
die erwähnte Diagnose nicht in Zweifel gezogen wird, ist dem als
Gutachten bezeichneten Bericht vom 4. August 2008 nicht zu entnehmen,
gestützt auf welchen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt
der beurteilende Arzt zur Diagnose gelangte und ob neben (Nennung
Symptome) der Hinweis auf ein mögliches Trauma (Nennung
Folterspuren) massgebend für die Diagnose war. Weitere Gesichtspunkte
wie zum Beispiel die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers oder
seiner Familienangehörigen werden nicht erwähnt. Gegebenenfalls sind
die Ausführungen eines Arztes zur Plausibilität der Vorbringen des
Patienten nicht von vornherein belanglos (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S.
378) und können folglich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der
Aussagen der asylsuchen Person mitberücksichtigt werden. Vorliegend
wurde jedoch die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Sachverhalts durch
den Arzt nicht erörtert und muss somit die diagnostizierte PTBS wohl eine
andere Ursache haben als die als unglaubhaft zu erachtenden Gründe,
die der Beschwerdeführer im Asylverfahren angab. Mangels Antworten
des Beschwerdeführers zu einfachen Fragen betreffend dessen
(Nennung Krankheit) ergibt sich aus der Anamnese im Bericht des (...)
vom (...), dass nicht eruiert werden konnte, mit welcher Ursache die
chronischen Schmerzen im Bereich der (Nennung Körperteil) vereinbar
sind. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Beschwerdevorbringen einzugehen.
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6.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit und der Ungereimtheiten in
zentralen Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das
BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 1. April
2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen. Erörterungen hinsichtlich eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
In der Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2008 wurde der Entscheid über
das Gesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun nachzuholen
und das Gesuch ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
seit mehreren Jahren erwerbstätig ist, und folglich keine Bedürftigkeit im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegen dürfte, abzuweisen. Die
Verfahrenskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand: