B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2978/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren am (…),
Irak,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N________
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – stellte am 19. November 2008 oh-
ne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz ein Asylgesuch.
B.
Im Rahmen der Erstbefragung im C.________ vom 2. Dezember 2008
und der einlässlichen Anhörung vom 9. Dezember 2008 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, seit 2006 für die Peshmerga in
D.______ für die Bewachung des Regierungsgebäudes mitverantwortlich
gewesen zu sein. Am 25. Oktober 2008 hätten er und zwei seiner Dienst-
kollegen während ihres Nachtdienstes ein auffälliges Fahrzeug angehal-
ten und ihr Vorgesetzter habe in der Folge den Fahrer verhaftet und ver-
mutlich dem Sicherheitsdienst Asaish übergeben (vgl. BFM-Protokoll A13
S. 7). Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass das Auto mit
TNT geladen gewesen und einer seiner Dienstkollegen, welcher mit ihm
am 25. Oktober 2008 Dienst verrichtet habe, umgebracht worden sei. Aus
Furcht, selbst umgebracht zu werden, habe er in der Folge seinen Hei-
matstaat verlassen.
C.
Mit Entscheid vom 18. Dezember 2008 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Voll-
zug als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
E.
Mit Urteil D-8338/2008 vom 1. Dezember 2009 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe für
die Nichtabgabe von Identitätspapieren habe vorbringen können, hiess
die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 18. Dezember
2008 auf und wies das Verfahren zum neuen Entscheid an das BFM zu-
rück.
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Seite 3
F.
Mit Entscheid vom 4. Mai 2012 – eröffnet am 8. Mai 2012 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. November 2008
ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe von
31. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwer-
deführer um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012 verzichtete der Instruktionsrich-
ter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem
Hinweis, über das weitere Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid
befunden. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Nach-
weis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bisher nicht erbracht wor-
den sei.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am
19. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit,
dass nach gängiger Rechtsprechung die kurdische Regionalregierung
(KRG) im Nordirak willens und fähig sei, effektiven Schutz vor nichtstaat-
licher Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4), weshalb davon aus-
zugehen sei, dass der Beschwerdeführer den Schutz der nordirakischen
Behörden in Anspruch hätte nehmen können, zumal er als Peshmerga in
den nordirakischen Sicherheitsdienst und somit in die dortigen Macht-
strukturen eingebunden gewesen sei. Aus den Akten würden sich auch
keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner
Art und Weise den herrschenden Machtanspruch der regierenden kurdi-
schen Parteien im Nordirak in Frage gestellt habe. Daher sei die Furcht
des Beschwerdeführers, wie einer seiner Dienstkollegen, welcher mit ihm
am 25. Oktober 2008 Dienst verrichtet habe, umgebracht zu werden,
nicht asylrelevant. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz
könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente
in den Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
4.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehal-
ten, das BFM habe sich im angefochtenen Entscheid damit begnügt, den
vorgebrachten Sachverhalt zusammenzufassen und auf (sic ! recte: dar-
auf) die in BVGE 2008/4 begründete Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts anzuwenden, ohne sich näher mit den konkreten Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Mit diesem Vorgehen
habe das BFM seine Begründungspflicht verletzt. Im Weiteren weise das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Grundsatzurteil darauf hin,
dass, gehe die Verfolgung von Islamisten aus, eine vertiefte Einzelfallab-
klärung zur Feststellung der Schutzgewährung – insbesondere in Bezug
auf deren Effektivität – unerlässlich sei (BVGE 2008/4 E. 6.7). Der Be-
schwerdeführer mache nun geltend, im Nordirak von den Islamisten (der
Beschwerdeführer spreche von "Terroristen", vgl. BFM-Protokoll A13
F80 f.) wegen einer unter anderem durch ihn durchgeführten Kontrolle ei-
nes von einem Araber gelenkten Fahrzeugs verfolgt zu werden. In Beach-
tung der genannten Rechtsprechung sei das BFM verpflichtet gewesen,
sich vertieft mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzu-
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setzen, was dieses unterlassen habe. Angesichts der Verletzung der Be-
gründungspflicht sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3 Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Bundesgerichts
eine Begründung grundsätzlich so abzufassen ist, dass der Betroffene
diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). So-
wohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von
der Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Es müssen des-
halb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV
14 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.). Dies bedeutet jedoch
nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, je-
dem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b S. 16 ff., mit Hinwei-
sen; BGE 117 Ib 492). Vorliegend hat das BFM hinreichend begründet,
weshalb es die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers, wie ei-
ner seiner Dienstkollegen umgebracht zu werden, angesichts der grund-
sätzlichen Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden (vgl. BVGE
2008/4) als nicht asylrelevant erachtet hat. Dabei hat es auch dargestellt,
weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, den
Schutz der nordirakischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Aufgrund
der unsubstanzierten Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Täterschaft bestand entgegen der Auffassung in der Beschwerde für das
BFM kein Anlass, von einer Bedrohung durch Islamisten auszugehen,
weshalb keine Gründe für die Notwendigkeit einer vertieften Einzelfallab-
klärung zur Feststellung der Schutzgewährung – insbesondere in Bezug
auf deren Effektivität – vorlagen. Die Rüge der Verletzung der Begrün-
dungspflicht erweist sich somit als unbegründet. Der Antrag auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zwecks erneuter Prüfung ist deshalb
abzuweisen.
4.4 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, sind nach der seit EMARK 2006 Nr. 18 anerkannten
Schutztheorie nicht nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht
nicht nachkommt, sondern auch, wenn er nicht in der Lage ist, Schutz zu
gewähren. Dieser Schutz kann sowohl durch den Heimatstaat als auch
durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Qua-
si-Staat gewährt werden. Gemäss aktueller Rechtsprechung geht das
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Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die kurdischen Behörden
grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihren Bürgern genügend
Schutz vor nicht-staatlichen Übergriffen zu bieten (BVGE 2008/4 E. 6.5 S.
46).
4.5 Der Beschwerdeführer gibt an, aufgrund seiner Teilnahme an einer
Kontrolle eines Autos, dessen Fahrer in der Folge wegen Verdachts auf
terroristische Aktivitäten von seinem Vorgesetzten festgenommen worden
sei, "Verfolgung durch Terroristen" zu befürchten. Abgesehen davon,
dass das Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer objektiv wenig be-
gründet erscheint und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdefüh-
rers unsubstanziert ausgefallen sind, ist davon auszugehen, dass die
nordirakischen Sicherheitsbehörden ein erhebliches Interesse daran ha-
ben, ihre eigenen (ehemaligen oder jetzigen) Angehörigen vor Behelli-
gungen Dritter zu schützen – auch wenn es sich hierbei, wie in der Be-
schwerde ohne nähere Angaben erstmals behauptet, um Islamisten han-
deln soll. Daher ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer den – genügenden – Schutz der nordirakischen Behörden in An-
spruch hätte nehmen können. Mit dem BFM ist somit festzustellen, dass
die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor allfälligen Über-
griffen Dritter nicht asylrelevant ist. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die
Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5 und insbesondere
E.7.5.8 S. 65 ff.).
6.6 Der Beschwerdeführer stammt nach eigener Angabe aus B.______
und hat sich dort von 2001 bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Er verfügt
in B.______ mit seiner Mutter und seinen Geschwistern (vgl. BFM-
Protokoll A1 S. 4) über ein familiäres Beziehungsnetz. Im Weiteren kann
davon ausgegangen werden, dass der junge, nach Aktenlage gesunde
Beschwerdeführer, welcher über berufliche Erfahrungen als Plattenleger
und Peshmarga verfügt, in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt
selbstständig zu bestreiten. Es liegen somit keine Wegweisungshinder-
nisse vor, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als un-
zumutbar erscheinen lassen.
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6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.8 Somit liegen keine Wegweisungshindernisse vor und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung ist zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterle-
gen ist, hat er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). In der Beschwerdeeingabe wurde indessen um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersucht. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde jedoch der Nachweis der Be-
dürftigkeit nicht erbracht. Daher ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und dem Beschwerdeführer sind
die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]) aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: