B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2978/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 1. Februar 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich ihrer Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ vom 17. Februar 2016 im Wesentlichen geltend machten,
sie seien äthiopische Staatsangehörige und ethnische Oromo,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland bereits im Alter von (…) Jah-
ren verlassen habe und der Beschwerdeführer im Mai 2014 aufgrund eth-
nischer Diskriminierung aus Äthiopien ausgereist sei,
dass sie sich in Libyen kennengelernt und dort im (…) 2015 geheiratet hät-
ten,
dass sie von Libyen aus im Januar 2016 auf dem Seeweg nach Italien ge-
langt seien,
dass sie in Italien nicht registriert worden seien und sie dort keine Asylge-
suche gestellt hätten, beziehungsweise ihnen in Italien am 25. Januar 2016
zwar die Fingerabdrücke genommen worden seien, sie aber nicht dorthin
zurückkehren möchten,
dass es von Anfang an ihr Ziel gewesen sei, in der Schweiz um Asyl nach-
zusuchen,
dass die Beschwerdeführerin schwanger und ihr deshalb häufig schwindlig
sei,
dass der Beschwerdeführer unter niedrigem Blutdruck leide,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen
wird (vgl. vorinstanzliche Akten A6 und A7),
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2016 – eröffnet am 10. Mai 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit handschriftlich in englischer Sprache
ergänztem Beschwerdeformular vom 11. Mai 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um
Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen
Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
eventualiter um Informierung über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung, sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden – unter Beilage einer Ultraschallaufnahme
vom 11. Mai 2016 (Geburtstermin: […]) – im Wesentlichen geltend mach-
ten, der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schwangerschaft häufig
übel, weshalb sie sich generell nicht gut fühle,
dass sie auf der rund fünftägigen Reise durch Italien auf der Strasse ge-
schlafen hätten, und befürchten würden, bei einer Rückkehr in eine ähnli-
che Situation zu geraten und weder Unterkunft noch Nahrung zu erhalten,
dass sie sich zudem vor einer Abschiebung in ihr Heimatland fürchten wür-
den, wo ihnen als Oromo unmenschliche Behandlung drohe,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Mai 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden in einer Amts-
sprache abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes
verfasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesse-
rung im Sinne von Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Gründen pra-
xisgemäss verzichtet werden kann, zumal die englischsprachige Rechts-
mitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden
werden kann,
dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG in deutscher Sprache ergeht,
dass somit auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht
als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Rechtsmit-
teleingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 25. Januar 2016 in Italien il-
legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren,
dass das SEM die italienischen Behörden deshalb am 1. März 2016 mit
zwei getrennten Anfragen um Aufnahme der Beschwerdeführenden ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit gegeben ist, und ihr
Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass die Beschwerdeführenden die sich aus der Dublin-III-VO ergebende
Zuständigkeit Italiens auch mit den Vorbringen in den Befragungen vom
17. Februar 2016 und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom
11. Mai 2016 nicht zu negieren vermögen,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
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III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta mit sich
bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013),
dass auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entschei-
dung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November
2014), das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht
zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, zumal darin erneut fest-
gestellt wurde, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dorti-
gen Strukturen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften
nicht ausgeschlossen seien,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Einwänden, wonach die Situation
für Flüchtlinge in Italien generell schlecht sei, sie auf ihrer Durchreise un-
genügende Hilfe erhalten hätten und sich vor einer Abschiebung in ihr Hei-
matland fürchten würden, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
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dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden, die sich gemäss eigenen Angaben auf ih-
rer Durchreise nicht um Aufnahme in das italienische Asylverfahren bemüht
haben, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italieni-
schen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihre Anträge
auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten
Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in sein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden mit den allgemeinen Ausführungen zur Si-
tuation von Flüchtlingen in Italien keine konkreten Anhaltspunkte darzule-
gen vermögen, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihnen dauerhaft
die Rechte, die ihnen aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zu-
stehen, vorenthalten, und sie sich im Übrigen bei einer allfälligen vorüber-
gehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wen-
den und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einfordern können (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
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dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringungen von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden, und sich darüber hinaus – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Beschwerdeführenden als Ehepaar gemeinsam und koordiniert
nach Italien zurückkehren können und sich allein aus der Schwangerschaft
der Beschwerdeführerin noch keine besondere Verletzlichkeit ergibt,
dass das SEM die italienischen Behörden am 2. Mai 2016 bereits über die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin informiert hat (vgl. A16), so dass
diese über die fallspezifischen Umstände orientiert sind und sich auf die
Ankunft der Beschwerdeführenden entsprechend vorbereiten können,
dass gemäss des vorgenannten Tarakhel-Urteils des EGMR bei der Über-
stellung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien eine Zusi-
cherung für eine kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Einheit
der Familie einzuholen ist (vgl. hierzu BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen
auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR und das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 [als Referenzurteil
publiziert]),
dass das SEM diesbezüglich in der Verfügung vom 2. Mai 2016 dargelegt
hat, dass es, falls das Kind der Beschwerdeführenden vor der Überstellung
nach Italien zur Welt komme, die italienischen Behörden entsprechend in-
formieren und kontaktieren werde, so dass eine kleinkindgerechte Unter-
kunft gemäss der dem SEM vom italienischen Dublin-Office am 15. Feb-
ruar 2016 übermittelten, aktualisierten Liste der eigens für Familien reser-
vierten Erstaufnahmeplätze in den „Sistema di Protezione per Richiedienti
Asilo e Rifugiati“ (SPRAR) sichergestellt werde,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden
würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unge-
nügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Beschwerdefüh-
rer: niedriger Blutdruck; Beschwerdeführerin: Übelkeit und Schwindel auf-
grund der Schwangerschaft [Geburtstermin (…)]), nicht gegen eine Über-
stellung der Beschwerdeführenden sprechen,
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dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die
betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass
sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie
dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann,
dass eine solche Ausnahmesituation vorliegend aufgrund der Aktenlage
nicht anzunehmen ist, und die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung ei-
nes den Beschwerdeführer betreffenden Arztberichts nicht angezeigt ist,
zumal Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführenden dort
adäquate medizinische Behandlung und Betreuung finden werden,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien den Beschwerdeführenden
eine adäquate medizinische Betreuung verweigern würde, und es ihnen
obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort
zu wenden,
dass die schweizerischen Behörden, wie vorstehend erwähnt, ihre italieni-
schen Partner bereits auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
hingewiesen haben, und die Vollzugsbehörden den medizinischen Um-
ständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung
der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behör-
den vorgängig in geeigneter Weise über die zu diesem Zeitpunkt bestehen-
den spezifischen Bedürfnisse informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-
VO),
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und an dieser Stelle
nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil abgeschlos-
sen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, auf vorsorgliche Untersagung der Kontaktaufnahme
und Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden und auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: