Abtei lung IV
D-2979/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 14. Februar 2006 in der Schweiz
ein erstes Asylgesuch. Dazu wurde er am 27. Februar 2006 durch das
BFM im Transitzentrum C._______ befragt und am 16. März 2006
durch die zuständige Behörde des Kantons D._______ angehört. Zur
Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei gegen die äthiopische Regierung gewesen, weshalb er sich
politisch für die MEHAD-Partei engagiert habe. Nachdem die KINIJIT
(Koalition für Einheit und Demokratie) gegründet worden sei, sei er für
dieses Parteibündnis politisch tätig gewesen, weswegen er mehrmals
von den äthiopischen Sicherheitskräften für eine oder zwei Wochen
inhaftiert worden sei. Im August 2004 sei er an seinem Wohnort ver-
haftet worden; man habe ihn ins Gefängnis E._______ gebracht, wo
man ihn mit Gummiknüppeln und Plastikgabeln misshandelt habe.
Ohne Anklageschrift und Gerichtsverhandlung sei er ein Jahr lang
festgehalten worden, bevor man ihn wieder freigelassen habe. Aus
Angst, erneut von den Behörden festgenommen zu werden, habe er
schliesslich Äthiopien im Januar 2006 verlassen und sei in die
Schweiz gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer eine Bürgschaftsurkunde betreffend seiner Haftent-
lassung, ein Arztzeugnis, ein Haftentlassungsschreiben sowie ein
Mitgliedschaftsausweis der KINIJIT zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 23. September 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegeweisung aus der
Schweiz und den Vollzug. Mit Urteil vom 7. November 2008 trat das
Bundesverwaltungsgericht im Verfahren D-6780/2008 auf die dagegen
erhobene Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerdeein-
gabe nicht ein.
B.
B.a Am 27. April 2009 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch
seinen Rechtsvertreter - eine als "Wiedererwägungsgesuch" be-
zeichnete Eingabe beim BFM ein. Sein Gesuch begründete er im
Wesentlichen erneut mit seiner in Äthiopien ausgeübten politischen
Tätigkeit, aufgrund der er inhaftiert und misshandelt worden sei.
Zudem machte er geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch
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betätigt. So sei er Mitglied der "Kinijit Support Organization
Switzerland" (KSOS) und habe sich an oppositionellen Aktivitäten
beteiligt. Deswegen habe er bei einer Rückkehr nach Äthiopien
Verfolgung und andere Arten von Repressalien durch das äthiopische
Regime zu befürchten. Als Beweis für seine Vorbringen reichte er unter
anderem ein Bestätigungsschreiben der KSOS vom 5. März 2009
sowie fünf Farbfotos zu den Akten.
B.b Das BFM nahm die Eingabe vom 27. April 2009 als neues Asyl -
gesuch entgegen und forderte den Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 7. Mai 2009 auf, bis zum 21. Mai 2009 einen
Gebührenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen, ansonsten auf das
Asylgesuch nicht eingetreten werde. Mit Verfügung vom 2. Juni 2009
trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
mangels Bezahlung des auferlegten Gebührenvorschusses nicht ein.
Am 16. Juni 2009 erwuchs dieser Entscheid unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 an das BFM liess der Be-
schwerdeführer in einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten
Eingabe durch seinen Rechtsvertreter beantragen, das Gesuch sei
gutzuheissen und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Zudem sei die
Unzumutbarkeit seiner Wegweisung festzustellen.
Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen erneut mit seiner in
Äthiopien ausgeübten politischen Tätigkeit, aufgrund der er inhaftiert
und misshandelt worden sei, und seinen in der Schweiz ausgeübten
politischen Aktivitäten.
D.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 11. Dezember 2009 als drittes
Asylgesuch entgegen und forderte den Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 18. Dezember 2009 auf, bis zum 2. Januar 2010
einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen, ansonsten auf
das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Der einverlangte Gebühren-
vorschuss ging am 28. Dezember 2009 beim BFM ein.
E.
Am 29. Januar 2010 erfolgte die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM.
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Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe
seit seiner Ankunft in der Schweiz an drei Demonstrationen der
KINIJIT teilgenommen. Ansonsten habe er sich nicht für diese Partei
engagiert.
F.
Mit Verfügung vom 16. März 2010 - eröffnet am 29. März 2010 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung führte
es im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu
seinen angeblichen Festnahmen seien widersprüchlich ausgefallen. So
habe er bei der Anhörung vom 16. März 2006 ausgesagt, er sei vor der
einjährigen Haft bereits mehrere Male bei der Polizei für eine oder
zwei Wochen inhaftiert worden. Anlässlich der Anhörung vom 29.
Januar 2010 habe er demgegenüber geltend gemacht, er sei zuvor nur
ein einziges Mal - nämlich für die Dauer von drei Tagen - in Haft ge-
wesen. Zudem habe er bei der Anhörung vom 16. März 2006 vor-
gebracht, er sei im August 2004 zu Hause verhaftet worden, während
er anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2010 zu Protokoll gegeben
habe, man habe ihn in einem Ort namens F._______ auf der Strasse
festgenommen. Widersprüchlich und ungereimt seien auch die An-
gaben in Bezug auf die Behandlung der dem Beschwerdeführer an-
geblich während der Haft zugefügten Verletzungen. Aus dem ein-
gereichten Arztzeugnis gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am
10. Juli 2004 wegen einer Platzwunde an der Stirn und einem ge-
brochenen Finger an der linken Hand medizinisch versorgt worden sei.
Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers sei er jedoch erst
im August 2004 festgenommen und nach acht (recte: zehn) Monaten
auf freien Fuss gesetzt worden, wonach er sich zur Behandlung in das
G._______ Spital begeben habe. Auch seine Aussagen betreffend
seine rund einjährige Haft würden nicht mit den Angaben in den ein -
gereichten Beweismitteln übereinstimmen. So sei der Beschwerde-
führer gemäss dem Haftentlassungsschreiben am 2. September 2004
festgenommen, zu einem Jahr Gefängnis und am 31. August 2005 auf
Kaution aus dem Gefängnis entlassen worden. Er selber habe jedoch
ausgesagt, man habe ihn bereits nach zehn Monaten freigelassen. Auf
Vorhalt der fraglichen Widersprüche bringe der Beschwerdeführer
keine Erklärungen vor, die geeignet seien, diese widersprüchlichen
Aussagen zu entkräften, weshalb ihm die geltend gemachten Aus-
sagen hinsichtlich seiner angeblichen Festnahmen nicht geglaubt
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werden könnten. Deswegen vermöge auch sein politisches Engage-
ment in seiner Heimat in der dargelegten Form nicht zu überzeugen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in der Schweiz
aktives Mitglied der KINIJIT geworden und habe an verschiedenen
Kundgebungen gegen das Regime in Äthiopien teilgenommen, sei
vorab zu bemerken, dass er gemäss den vorausgegangenen Er-
wägungen keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen
Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein An-
lass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden
geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder
politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht
davon auszugehen, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz unter
spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden.
Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden,
dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers bei der KINIJIT überhaupt Kenntnis genommen oder
gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner
Person eingeleitet hätten. Er habe sich zwar erwiesenermassen exil -
politisch betätigt, jedoch würden allein in der Schweiz innert weniger
Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen an-
schliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten
Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden.
Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die
äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren -
Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die
äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der
hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen
nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem
dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele
äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen
versuchen würden, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz
ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regime-
kritischen Aktivitäten nachgehen würden. Überdies sei darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer lediglich an drei von rund zwanzig
Kundgebungen teilgenommen haben wolle und sich somit in keiner
herausragenden Weise exponiert habe. Daher hielten die vor-
gebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei
Seite 5
der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu
bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche
Verfügung verwiesen.
G.
Mit Rechtsmittelschrift vom 27. April 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter im Wesentlichen beantragen, die Beschwerde sei
gutzuheissen und seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen be-
ziehungsweise ihm sei wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung zu-
mindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. Mai 2010 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss ging am 4.
Mai 2010 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Seite 7
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a
S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen,
welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die
nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995
Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit
weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er
aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu erleiden, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung
von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er-
Seite 8
wägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. F. vorstehend). Der
Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu ent-
nehmen. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechts-
mittelschrift, wonach er anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2010
die Fragen nicht verstanden habe, vermag die in der angefochtenen
Verfügung aufgeführten Widersprüche nicht zu erklären beziehungs-
weise zu entkräften. Da der Beschwerdeführer nach der wörtlichen
Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls unterschriftlich bestätigte,
dass dieses Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche,
muss er sich bei seinen Vorbringen, wie sie in das Anhörungsprotokoll
Eingang gefunden haben, behaften lassen, zumal er den Dolmetscher
gut verstanden haben will. Auch der vom Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift erhobene Einwand, wonach er unter starken psy-
chischen Problemen leide, vermag die in der Verfügung des BFM
aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen nicht plausibel zu
machen, zumal diese Behauptung im Anhörungsprotokoll vom 29.
Januar 2010 keine Stütze findet (vgl. Akten BFM C 9/15, S. 11). Sie ist
aufgrund der Umstände vielmehr als Schutzbehauptung des Be-
schwerdeführers zu werten, um seine widersprüchlichen Aussagen zu
rechtfertigen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner in Äthiopien er-
littenen Inhaftierungen bereits mit Verfügung vom 23. September 2008
vom BFM rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt wurden.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte
oder im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien befürchten müsste. Der
Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den
eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu
führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt
somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 9
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
Seite 10
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl.
bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenz-
krieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem
von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffen-
stillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000
unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-
Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im
August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt
im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insge-
samt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Ver-
schlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerde-
führers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Er hat die prägenden Kinder- und
Jugendjahre in Äthiopien verbracht, wo er insbesondere während elf
Jahren die Schule besucht hat. Zudem hat er in seinem Heimatland als
Automechaniker und als Gewürzhändler gearbeitet, weshalb anzu-
nehmen ist, er könne sich in Äthiopien wirtschaftlich wieder integrie-
Seite 11
ren. Gemäss seinen Angaben leben seine (...) nach wie vor in seiner
Heimat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern
wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S.
12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Aufgrund der Aussagen
des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2010
(vgl. Akten BFM C 9/15, S. 11) ist überdies nicht davon auszugehen,
dass er unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Mai 2010
in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 4. Mai 2010 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original; über die Herausgabe der bei
der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf
Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 13