B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2979/2012
law/auj/sed
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am […],
dessen Ehefrau
B._______, geboren am […]
und das gemeinsame Kind
C._______, geboren am […],
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse,
[…],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2012 / N […].
D-2979/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 8. Mai 2012 in der Schweiz erstmals
um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland verlassen müssen,
weil ein Mitglied der Bassij ihn während einer Teilnahme an einer De-
monstration anlässlich des 40. Todestages des regimekritischen Fuss-
ballspielers Nasser Ejazi am 1. Juli 2011 erkannt und ihn anschliessend
gesucht habe,
dass er ferner seit etwa zweieinhalb Jahren an Demonstrationen teilge-
nommen und daher erwarte habe, verhaftet zu werden,
dass er sodann aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Bachtiaris immer
wieder Probleme gehabt habe,
dass sie schliesslich auch wegen seiner Tochter ausgereist seien, welche
bereits drei Mal am Oberschenkel operiert worden sei und in der Schweiz
eine Behandlung benötige,
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Verfolgungsgründe geltend
machte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. September 2011 die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführenden mit schriftlicher und mit "zweites Asylge-
such" betitelter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Mai 2012 an das
BFM gelangten und beantragten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme zu verfügen, und es sei auf die Erhebung eines Gebühren-
vorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG zu verzichten,
dass in der Eingabe geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe
sich in der Schweiz seit der letzten materiellen Beurteilung der Asylgrün-
D-2979/2012
Seite 3
de in wesentlichem Masse politisch betätigt, sei Mitglied der oppositionel-
len Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), habe von Februar
2012 bis April 2012 an drei regimekritischen Demonstrationen teilge-
nommen und führe einen Weblog im Internet, wo er regelmässig regime-
kritische Artikel publiziere,
dass der Fernsehsender […] in den Nachrichten über eine der Kundge-
bungen einen Beitrag ausgestrahlt habe, welcher auch im Internet abruf-
bar sei,
dass der Beschwerdeführer sich seit jeher, seit der Machtübernahme des
aktuellen Präsidenten aber verstärkt gegen das islamische Regime ge-
wandt und an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe,
dass die Teilnahmen an den Demonstrationen beziehungsweise das
Verfassen von Artikeln mit entsprechenden Dokumenten und einer
DVD illustriert wurden (vgl. BFM-act. B2),
dass weiter ausgeführt wurde, das Vorgehen der iranischen Behörden
gegen Regimekritiker habe sich insbesondere auch im Zuge der
Umstürze in Ägypten und Tunesien verschärft, und unabhängige
Organisationen berichteten von einer massiven Verschlechterung der
Menschenrechtslage im Land,
dass die iranische Regierung kürzlich eine "cyber police unit" zur
Überwachung der Verbreitung von Spionage und Aufruhr über das
Internet geschaffen habe,
dass das Upper Tribunal des Vereinigten Königreiches in einem am
1. Februar 2011 publizierten Urteil zum Schluss gekommen sei, die
iranischen Behörden suchten gezielt und systematisch alle Teilnehmer
exilpolitischer Kundgebungen zu identifizieren, selbst wenn sie nur aus
opportunistischen Gründen aktiv würden,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall
R. C. gegen Schweden festgestellt habe, dass jede Person, die
demonstriere oder auf irgendeine Art und Weise gegen das
gegenwärtige Regime opponiere, riskiere, verhaftet und misshandelt
oder gefoltert zu werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2193/2007 vom
7. Oktober 2011 festgehalten habe, dass die politische Betätigung für
D-2979/2012
Seite 4
staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des
iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt und es
allgemein bekannt und unbestritten sei, dass die iranischen Behörden
die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland mittels
moderner Software überwachten und systematisch erfassten,
dass das UN-Antifolterkomitee sich in einem aktuellen, ein DVF-
Mitglied betreffenden Entscheid besorgt zur Menschenrechtslage in
Iran geäussert habe,
dass die Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in einer Auskunft der
Länderanalyse über Iran vom 16. November 2010 bestätige, dass
anlässlich öffentlicher Demonstrationen im Anschluss an die Wahlen
2009 gemachte Fotografien am Flughafen dafür verwendet worden
seien, im Ausland lebende Iraner zu kontrollieren,
dass gemäss der SFH-Auskunft der Länderanalyse vom 18. August
2011 im Iran bereits die illegale Ausreise und das Einreichen eines
Asylgesuches im Ausland als regimekritische Aktivität betrachtet und
daher bestraft werde und laut zwei Quellen abgewiesene Asylbewerber
bei ihrer Rückkehr befragt und einige Tage festgehalten worden seien,
unabhängig davon, ob sie im Ausland politisch aktiv waren oder nicht,
dass nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das
blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven
Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstelle, die heute
bekannten Fakten jedoch eine neue Situation schaffen würden,
dass Iraner, die nicht beweisen könnten, dass sie ihre Heimat legal
verlassen haben, zusätzlich gefährdet seien, wie der EGMR im
Entscheid R. C. gegen Schweden festgehalten habe,
dass die iranischen Behörden heute über modernste Einrichtungen zur
Überwachung ihrer Landsleute im Ausland verfügten, und von Spitzeln
aufgenommene Fotos an Demonstrationen im Ausland systematisch
eingesetzt würden, um rückkehrende Iraner aufzuhalten und zu
befragen,
dass nicht nur ranghohe Oppositionelle bestraft würden, sondern auch
gewöhnliche Teilnehmer regimekritischer Demonstrationen, und die
Aktivitäten des Beschwerdeführers ein Ausmass erreicht hätten,
welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen
D-2979/2012
Seite 5
Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr zu begründen,
dass die neue Sachlage die Durchführung weiterer Abklärungen
beziehungsweise eine Anhörung erfordere,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2012 – eröffnet am 25. Mai
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylge-
suche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, die Be-
schwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton Freiburg sei ver-
pflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, eine Gebühr von
Fr. 600.– erhob und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung zunächst anführte, das am 16. August
2011 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen,
so dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hätten, ohne dass sie seither in ihre Heimat
zurückgekehrt seien,
dass das BFM alsdann festhielt, der wesentliche Sachverhalt sei auf-
grund der detaillierten schriftlichen Eingabe hinreichend erstellt und
aus einer allfälligen Anhörung könnten keine wesentlichen neuen Er-
kenntnisse gewonnen werden,
dass die Vorinstanz bezüglich der geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe schliesslich ausführte, die iranischen Geheimdienste
konzentrierten sich bei ihren Überwachungsbemühungen auf Perso-
nen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen als ernsthaf te und
potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden, wie bei-
spielsweise Personen in exponierten Kaderstellen von politisch tätigen
Exilorganisationen,
dass die Umstürze in Nordafrika und der arabischen Welt an dieser
Einschätzung nichts geändert hätten,
dass das blosse Einreichen eines Asylgesuches durch iranische
Staatsangehörige im Ausland noch keinen subjektiven Nachflucht-
grund im Sinne von Art. 54 AsylG darstelle,
D-2979/2012
Seite 6
dass sich aus den Ausführungen des Rechtsvertreters und den einge-
reichten Beweismitteln offenkundig kein derart herausragendes exil-
politisches Profil des Beschwerdeführers ergebe, welches diesen als
konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse,
dass sich seine Tätigkeiten nicht von den üblichen Aktivitäten anderer
exilpolitisch tätiger Iraner abheben würden und den eingereichten
Bildern nicht zu entnehmen sei, dass er sich bei den Demonstrationen
besonders exponiert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte
Führungsposition innegehabt habe,
dass der Beschwerdeführer auf den Bildern nicht namentlich erwähnt
werde und von den meisten der eingereichten Fotos auch nicht geltend
gemacht werde, sie seien in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden,
dass deshalb nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der Umstand, dass
der Beschwerdeführer auf diesen Fotos zu erkennen sei, zu einem
Bekanntwerden seiner Identität führe,
dass er auf den eingereichten Resolutionen der Kundgebungen eben-
falls nicht namentlich erwähnt werde und der Beitrag auf dem Fernseh-
sender […] mittlerweile im Internet nicht mehr abrufbar sei,
dass somit die Aktivitäten des Beschwerdeführers – sollten die
iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis haben – aufgrund der
gesamten Umstände nicht geeignet seien, ihn als eine Person mit klar
definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem
Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime werden
könnten, erscheinen zu lassen,
dass er daher bei einer Rückkehr nach Iran mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen haben würde, zumal
aufgrund seiner unglaubhaften diesbezüglichen Aussagen auch davon
auszugehen sei, dass er vor der Ausreise aus dem Heimatstaat dort
nicht behördlich verfolgt worden sei,
dass sein Verhalten in der Schweiz somit insgesamt betrachtet
offenkundig nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der
iranischen Behörden zu bewirken,
D-2979/2012
Seite 7
dass dem Zweitgesuch somit keine Hinweise entnommen werden
könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylver-
fahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig und möglich so-
wie unter Hinweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom
15. September 2011 auch als zumutbar erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 1. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die Verfügung
des BFM vom 22. Mai 2012 sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache
sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
diese sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, ihnen
sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und in der Person des
unterzeichnenden Rechtsanwaltes sei ihnen ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-2979/2012
Seite 8
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
D-2979/2012
Seite 9
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufe-
nen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM mit Verfü-
gung vom 15. September 2011 die ersten Asylgesuche der Beschwerde-
führenden abgelehnt hat und dieser Entscheid unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1 S. 213, EMARK 1998
Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das schriftliche Asylge-
such vom 8. Mai 2012 sei mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet
worden,
dass der Beschwerdeführer regimekritische Artikel unter Angabe seines
Namens und Fotos verfasst und auf einer öffentlich zugänglichen Inter-
netseite publiziert habe und die eingereichten Fotos von Demonstrationen
der Öffentlichkeit entgegen der Ansicht des BFM sehr wohl zugänglich
gemacht worden seien, was sich bereits aus der Internetadresse unten
ergebe,
dass die Hinweise (Internetadresse) genügt hätten, oder aber das BFM
gehalten gewesen wäre, diese Lücke oder Unklarheit im Sachverhalt mit-
tels konkretem Nachfragen beziehungsweise Einfordern der Beweismittel
zu schliessen, was das Amt nicht getan habe,
dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos nicht zuletzt auch der
Umstand zu berücksichtigen sei, dass die Eltern und die Schwester des
Beschwerdeführers in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge mit Asyl seien,
und das BFM dies nicht in Erwägung gezogen habe,
dass der Beschwerdeführer sein Engagement laufend fortsetze und in
Kürze weitere entsprechende Beweisunterlagen eingereicht würden,
dass in der Beschwerde ferner die bereits im schriftlichen Asylgesuch
vom 8. Mai 2012 gemachten Ausführungen zur Menschenrechtslage in
Iran, zu den technischen Möglichkeiten der iranischen Behörden zur
D-2979/2012
Seite 10
Überwachung von Regimekritikern sowie der diesbezüglichen Rechtspre-
chung und der SFH-Länderanalysen wiederholt werden,
dass zusammenfassend festgehalten wird, der Beschwerdeführer als
exilpolitisch aktiver Iraner, der sich in gewissem Masse exponiert habe
und dessen Familienangehörige in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge
seien, hätte in Iran mit einiger Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachteilen zu rechnen,
dass somit Hinweise geltend gemacht worden seien, die geeignet seien,
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen,
weshalb gemäss Rechtsprechung ein in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG gefällter Nichteintretensentscheid nicht statthaft gewesen
wäre,
dass bei der Prüfung der Frage, ob Hinweise vorliegen, welche geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungs-
begriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er-
füllt ist,
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Be-
weismassstab zur Anwendung kommt, und auf ein Asylgesuch eingetre-
ten werden muss, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769),
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und
30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist,
dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, vor
Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretens-
entscheids, also wenn sich aufgrund ihres (weiteren) Asylgesuchs keine
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, das rechtliche
Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG),
D-2979/2012
Seite 11
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der gesuch-
stellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (vgl.
BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771), und das BFM nach Treu und Glauben auf
die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG ver-
zichten kann, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist
(vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772),
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen vor der Einrei-
chung des zweiten Asylgesuches nicht aus ihrem Heimatland zurückge-
kehrt waren,
dass sie im von ihrem Rechtsanwalt schriftlich eingereichten Asylgesuch
vom 8. Mai 2012 die Tatsachen, die nach ihrer Einschätzung und derjeni-
gen ihres Rechtsvertreters die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
rechtfertigen, klar verständlich dargelegt und mehrere Beweismittel zu de-
ren Stützung eingereicht haben,
dass das BFM unter diesen Umständen den rechtserheblichen Sachver-
halt als vollständig erstellt erachten durfte und von einer zusätzlichen Ge-
währung des rechtlichen Gehörs – sei es schriftlich oder im Rahmen ei-
ner mündlichen Anhörung – absehen konnte,
dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich
eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchen-
den Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln doku-
mentiert wird, nicht bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines
Automatismus einzutreten ist,
dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzufüh-
ren oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezifischen und
personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich
aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise er-
geben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl.
BVGE 2009/53 E. 6 S. 772),
dass begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich aus heutiger Sicht mit
hoher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen,
dass mithin eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht
genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien vorliegen müssen, welche
D-2979/2012
Seite 12
den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dem-
entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44
E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1
E. 6a S. 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon
ausgeht, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die exil-
politische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche
oft zunehme respektive intensiviert werde oder überhaupt erst nach die-
sem Zeitpunkt einsetze, die Behörden durchaus in der Lage sind, zwi-
schen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten,
die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu ma-
chen, zu unterscheiden, und die umfangreichen regimekritischen Aktivitä-
ten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland durchaus
unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute, im Gast-
land nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren,
dass sich vor diesem Hintergrund die iranischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypi-
schen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen,
dass deshalb Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen op-
positionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisati-
onen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die da-
bei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische
betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen
verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exil-
behörden unterliegen, und von den iranischen Behörden nicht als poli-
tisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische Sys-
tem im Iran wahrgenommen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3
S. 364 ff.),
dass das BFM die anlässlich des ersten Asylverfahrens geltend gemachte
Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Iran während
zweieinhalb Jahren sowie seine übrigen Vorbringen als unglaubhaft beur-
teilt hat und es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, eine
D-2979/2012
Seite 13
erlittene beziehungsweise zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran
drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu ma-
chen (vgl. die unangefochten gebliebene Verfügung des BFM vom
15. September 2011),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge mit iranischen,
auf ihre Namen lautenden und mit ihren Fotos versehenen Pässen aus-
gereist sind (vgl. act. A7/15 S. 7, A8/10 S. 6),
dass ein Vergleich mit dem aktuellen Erscheinungsbild des Beschwerde-
führers ergibt, dass er auf dem im Internet neben den angeblich von ihm
verfassten Artikeln ersichtlichen Foto nicht eindeutig erkennbar und daher
von den iranischen Behörden auch nicht ohne weiteres als Autor der Arti-
kel identifizierbar ist, welche zudem inhaltlich ohnehin von bescheidenem
Gehalt sind und auch deshalb nicht auf ein ernstzunehmendes Bedro-
hungspotenzial hinweisen,
dass die geltend gemachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der
DVF nicht belegt ist,
dass auch kein hinreichender Grund zur Annahme besteht, die Repressi-
on im Iran habe sich just seit Erlass der Verfügung vom 15. September
2011 derart verschärft, dass die Beschwerdeführenden nunmehr aufgrund
des Umstandes, dass der Mutter, der Schwester und dem Bruder des Be-
schwerdeführers im September 2010 Asyl gewährt wurde, nunmehr mit
asylrechtlicher relevanter Reflexverfolgung zu rechnen hätten,
dass das in der Eingabe vom 8. Mai 2012 beschriebene und teilweise do-
kumentierte, seit der Verfügung vom 15. September 2011 erfolgte exilpoli-
tische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE
2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste iranischer Staatsangehöriger offensichtlich nicht über-
steigt,
dass demnach die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers von
vornherein keine Ereignisse darstellen, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen,
dass sich aus den vom Rechtsvertreter im schriftlichen Asylgesuch zitier-
ten und in der Beschwerde nochmals wiedergegebenen, von ihrem jewei-
ligen Kontext isolierten Auszügen aus Urteilen des EGMR, des Bundes-
D-2979/2012
Seite 14
verwaltungsgerichts, eines britischen Gerichts sowie eines Entscheids
des UN-Antifolterkomitees keine verallgemeinerungsfähigen Schlussfol-
gerungen ziehen lassen, die als solche auf andere – namentlich auch das
vorliegende – Verfahren übertragen werden könnten,
dass sich auch aus der geltend gemachten Verschlechterung der
Menschenrechtssituation im Iran keine asylrechtlich relevante Verfol-
gung ableiten lässt,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass sich aus dem schriftli-
chen Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 8. Mai 2012 und aus
der Beschwerde keine Hinweise auf in der Zwischenzeit – d.h. seit der
Verfügung des BFM vom 15. September 2011 – eingetretene Ereignisse
ergeben, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den,
dass schliesslich keine Veranlassung besteht, die in der Beschwerde
(Ziff. II B 2 S. 4) angekündigten weiteren Beweismittel abzuwarten, da al-
lein das blosse Erhöhen der Quantität der Teilnahmen an Kundgebungen
oder auch eine allfällige Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerde-
führers bei der DVF nicht dazu führen würde, dass sich der Beschwerde-
führer nunmehr signifikant von zahlreichen anderen Landsleuten mit ähn-
lich niedrig profilierten exilpolitischen Tätigkeiten abheben könnte und er
deshalb befürchten müsste, nunmehr tatsächlich in den Fokus der irani-
schen Behörden geraten zu sein,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Beschwerde in Bezug auf die vom BFM festgestellte Zulässigkeit
(Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Zumutbarkeit (Art. 83
D-2979/2012
Seite 15
Abs. 4 AuG) und Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Weg-
weisung keine Anträge enthält und auch in der Begründung nicht darge-
legt wird, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundes-
recht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig feststellen oder unangemessen sein soll, weshalb in diesem
Punkt ohne Weiteres auf die bisherigen Beurteilungen des BFM verwie-
sen werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
D-2979/2012
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: