B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2979/2013/wif
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2013.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin wandte sich am 10. April 2011 mit einem in
englischer Sprache abgefassten Schreiben an die schweizerische Vertre-
tung in Khartum und ersuchte darin sinngemäss um Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls.
Zur Begründung brachte sie vor, sie stamme aus der eritreischen Stadt
B._______ (Provinz C._______) und gehöre der Pfingstgemeinde an.
Diese Glaubensgemeinschaft sei in Eritrea verboten, weshalb sie als Vor-
sitzende der Frauenabteilung im März 2003 für eineinhalb Jahre und im
März 2008 für ein Jahr inhaftiert worden sei. In der Haft sei sie jeweils ge-
foltert und vergewaltigt worden. Beim letzten Mal sei sie derart misshan-
delt worden, dass sie drei Tage lang bewusstlos gewesen sei und in ein
Spital habe eingeliefert werden müssen. Auf diese Weise habe sie vorerst
einer weiteren Inhaftierung entkommen können. Im Dezember 2009 sei
sie jedoch in ihrer Abwesenheit von Sicherheitsleuten zu Hause gesucht
worden. Als sie davon erfahren habe, sei sie nicht mehr in ihr Elternhaus
zurückgekehrt und habe sich stattdessen bei einem anderen Mitglied ih-
rer Kirche versteckt gehalten. Eine Woche später sei sie in den Sudan ge-
flüchtet. Sie sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sie habe auch
keine Verwandten in der Schweiz und sei niemals in einem europäischen
Land gewesen.
A.b Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. No-
vember 2012 mit, gemäss beiliegender Mitteilung der schweizerischen
Vertretung vom 23. März 2010 sei eine Befragung vor Ort aus sicherheits-
technischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich,
weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das
BFM die Beschwerdeführerin – unter Fristansetzung – zwecks Vervoll-
ständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung kon-
kreter Fragen zu ihren Personalien, zu ihrem Aufenthalt in Eritrea, zu Fa-
milienangehörigen und Verwandten in einem Drittstaat, zu Ereignissen,
die sie zum Verlassen ihrer Heimat veranlasst hätten, und zu ihrem Auf-
enthalt im Sudan. Ferner habe sie allfällige weitere ihren Fall betreffende
Beweismittel, Kopien von Identitätspapieren sowie mindestens eine Pass-
foto im Original einzureichen. Schliesslich wurde ihr auch das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen negativen Entscheid des BFM gewährt.
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A.c Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 (Datum Eingang auf der schwei-
zerischen Vertretung) präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen
und führte unter anderem aus, nach der Flucht aus Eritrea habe sie sich
im Flüchtlingslager D._______ registrieren lassen und bis am 22. Juni
2011 dort gelebt. Weil das Leben im Lager aber so hart und unsicher ge-
wesen sei, habe sie sich dann in die sudanesische Hauptstadt Khartum
begeben, wo sie seither bei einer Freundin im Stadtteil E._______ woh-
ne. Sie habe weder andere Bekannte oder Verwandte im Sudan noch
Angehörige in einem Drittstaat. Als Flüchtling habe sie im Sudan keine Ar-
beitsbewilligung und könne sich nicht frei bewegen. Auch werde sie von
der Bevölkerung und der Polizei schlecht behandelt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen gab sie eine Kopie ihres Flüchtlingsauswei-
ses sowie eine Foto im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. April 2013 – durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Khartum am 17. April 2013 eröffnet – verweigerte das BFM
der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren
Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 5. Mai 2013 bei der schweize-
rischen Vertretung in Khartum eingegangener und anschliessend dem
Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und die Gewährung des Asyls.
Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die im erstinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Probleme in Eritrea und im Sudan und
machte im Weiteren geltend, sie fürchte sich vor einer zwangsweisen De-
portation in ihre Heimat Eritrea. Überdies leide sie unter gesundheitlichen
Problemen; als Beleg dafür reichte sie zwei am 4. April 2013 ausgestellte
ärztliche Kurzberichte ein. Im Weiteren machte sie geltend, sie habe eine
Cousine, die in der Schweiz lebe und die ihr bei der Wohnsitznahme in
der Schweiz behilflich sein könnte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]);
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68
in der bisherigen Fassung gelten.
2.
2.1. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerde-
eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden wer-
den kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Spra-
che (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Jus-
tiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermäch-
tigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen,
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
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nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1. Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihren Asylgesuchen be-
fragt. Sie hat ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom
10. April 2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Zudem
wurde ihr in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 19. No-
vember 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fra-
gen zugestellt, wozu sie mit am 14. Februar 2013 auf der schweizeri-
schen Vertretung in Khartum eingegangenem Schreiben Stellung ge-
nommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Der entscheidwesentliche
Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asyl-
gründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorlie-
gen.
5.2.2. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Be-
schwerdeführerin vor dem Entscheid durch eine schweizerische Ver-
tretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den ver-
fahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.4. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom
10. April 2011 sowie in der Stellungnahme vom 14. Februar 2013 liessen
darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende
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Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Es sei aber zu prü-
fen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylaus-
schlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) entgegenstehe. Danach kön-
ne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet wer-
den könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
In ihrem Schreiben vom 14. Februar 2013 habe die Beschwerdeführerin
angegeben, sie könne im Sudan, wo sie sich vom 3. Januar 2010 bis zum
22. Juni 2011 im Flüchtlingslager D._______ aufgehalten und sich als
Flüchtling registrieren lassen habe, nicht legal arbeiten; auch sei sie dort
von der Polizei und der Bevölkerung schlecht behandelt worden und ihr
Leben sei nicht sicher gewesen.
Laut Berichten des UNHCR – so das BFM weiter – befänden sich zahlrei-
che eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hin-
tergrund sei zwar nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese
Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei; den-
noch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein
weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar
oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies
Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Regist-
rierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten
und die nötige Versorgung erhielten. Es sei der Beschwerdeführerin da-
her zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation
tatsächlich kritisch sein sollte.
Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach.
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie sich seit
Ende Juni 2011 dort aufhalte. Angesichts ihres bald zweijährigen Aufent-
halts könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine
zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien,
auch wenn sie keine Arbeitsbewilligung besitze. Überdies lebe im Sudan
eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute be-
reitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich sei keine be-
sondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz gegeben,
lebten doch gemäss deren Angaben keine nahen Verwandten oder Be-
zugspersonen in der Schweiz und seien in den Akten keine diesbezügli-
chen Anhaltspunkte ersichtlich.
5.5. In der Beschwerde wird im Wesentlichen in knapper Form der im vor-
instanzlichen Verfahren geschilderte Sachverhalt wiederholt. Zusätzlich
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führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Gesundheit sei angeschlagen; sie
sei Krankheiten wie Malaria und Typhus ausgesetzt gewesen und habe
unter Menstruationsproblemen gelitten. Zudem fürchte sie stets, von erit-
reischen Spionen gekidnappt und nach Eritrea zurückgeführt zu werden.
Mittlerweile dürfe sie in Khartum arbeiten und sich in der Stadt frei bewe-
gen. Doch sei sie mehrmals auf eine Polizeistation mitgenommen und für
die Freilassung zur Bezahlung eines Geldbetrages aufgefordert worden.
Dabei habe sie keinerlei Hilfe seitens des UNHCR erhalten, und wenn
Hilfe eingetroffen wäre, hätte man sie höchstens gezwungen, ins Flücht-
lingslager D._______ zurückzukehren.
5.6. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff 5.4. der Erwägungen) als zutreffend
erweisen und der Beschwerdeführerin tatsächlich zugemutet werden
kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten, zumal sie offenbar mittlerweile
die Erlaubnis erhalten hat, sich in der Hauptstadt Khartum frei zu bewe-
gen und auch zu arbeiten.
Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Deportationen
von eritreischen Flüchtlingen gekommen. Gemäss gesicherten Kenntnis-
sen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die
im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch gering (vgl.
statt vieler Urteile D-756/2013 vom 26. Februar 2013 E. 5.6). Sollte die
Beschwerdeführerin eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihr
zuzumuten, Khartum wieder zu verlassen und in das ihr zugewiesene
Flüchtlingslager zurückzukehren.
In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme (sie habe nicht nur unter Menstruationsproblemen, sondern
während zweier Monate auch unter Malaria gelitten) ist festzuhalten, dass
den beiden zu den Akten gegebenen ärztlichen Kurzberichten entnom-
men werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Sudan die erforderli-
che medizinische Betreuung erhalten hat.
5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar
drohende Gefährdung akut zu befürchten.
5.8. Schliesslich ist auch das Bestehen einer besonderen Beziehungs-
nähe zur Schweiz zu verneinen. Der Umstand, dass die Beschwerde-
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führerin, welche im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt ausdrücklich
festgehalten hatte, in der Schweiz weder Verwandte noch Bekannte zu
haben, in der Beschwerde auf eine Cousine namens L. M. verweist,
vermag daran nichts zu ändern, zumal das angebliche – wohl auch als
zu wenige nah zu qualifizierende – Verwandtschaftsverhältnis nicht be-
legt ist und L. M. erst am 20. Juni 2012, mithin erst gut ein Jahr nach
der Einreichung des Asylgesuches durch die Beschwerdeführerin, aber
mehr als ein halbes Jahr vor der Einreichung der Eingabe vom
14. Februar 2013 als Asylbewerberin in die Schweiz eingereist ist.
5.9. Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist be-
ziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewäh-
ren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zu-
zumuten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: