B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2980/2013/was
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
30. August 2011 mit Verfügung vom 20. März 2012 in Anwendung von
aArt. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 1. April 2012 mit Urteil D-1745/2012 vom 8. August 2012 vollumfäng-
lich abwies,
II.
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 13. September 2012 um Revision des Urteils vom 8. August
2012 ersuchen liessen, das Revisionsgesuch jedoch aufgrund der ihnen
mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2012 mitgeteilten Aussichtslosig-
keit der Revisionsbegehren am 4. Oktober 2012 zurückziehen liessen,
worauf das Revisionsverfahren mit Entscheid D-4755/2012 vom 8. Okto-
ber 2012 abgeschrieben wurde,
dass für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens sowie des Revisionsver-
fahrens auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist,
III.
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das BFM vom 14. Sep-
tember 2012 um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom
20. März 2012 ersuchen liessen,
dass dabei unter anderem beantragt wurde, der Asylentscheid vom
20. März 2012 sei wiedererwägungsweise (oder revisionsweise) aufzu-
heben und das Asylverfahren sei wieder aufzunehmen, eventuell sei eine
Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das Asylverfah-
ren der Beschwerdeführenden stehe in engem sachlichem Zusammen-
hang mit dem Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin
(C._______, […]), was vom BFM verkannt worden sei,
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dass das BFM auf das zweite Asylgesuch von C._______ vom 13. Mai
2011 mit Verfügung vom 11. August 2011 nicht eingetreten sei, wobei der
Entscheid von denselben beiden BFM-Mitarbeitern unterzeichnet worden
sei, welche auch den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Be-
schwerdeführerin unterschrieben hätten,
dass das Bundesverwaltungsgericht im (zweiten) Asylverfahren von
C._______ die Beschwerde vom 19. August 2011 gegen den Nichteintre-
tensentscheid vom 11. August 2011 mit Urteil vom 11. November 2011
gutgeheissen und die angefochtene Verfügung infolge unvollständig er-
stellten Sachverhalts kassiert habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei ausdrücklich festgestellt habe,
der Sachverhalt sei insbesondere deshalb noch nicht vollständig festge-
stellt, weil die zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz eingereiste
Schwester von C._______ (d.h. die Beschwerdeführerin) noch nicht be-
fragt worden sei,
dass das Asylverfahren von C._______ seit dem Kassationsurteil vom
BFM nicht mehr weiterbearbeitet worden sei,
dass nach dem Gesagten der Zusammenhang zwischen den Verfahren
der beiden Schwestern offensichtlich sei,
dass ausserdem die Beschwerdeführerin im Verfahren ihrer Schwester
als Zeugin einvernommen werden müsse,
dass das BFM im Rahmen des Entscheids vom 20. März 2012 somit zu
Unrecht auf den Beizug der Akten von C._______ ([…]) verzichtet habe,
was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes des
fairen Verfahrens darstelle,
dass sich der betreffende BFM-Mitarbeiter durch dieses Vorgehen auch
eine Amtspflichtverletzung und letztlich Arbeitsverweigerung vorwerfen
lassen müsse,
dass das BFM in der Verfügung vom 20. März 2012 sodann zu Unrecht
behauptet habe, es gebe in der Schweiz keine Tschetschenisch-
Übersetzer, und diese Behauptung mit einem neuen Beweismittel belegt
werde,
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dass der BFM-Mitarbeiter durch diese Lüge eine korrekte Befragung ver-
hindert und dieses Vorgehen einzig dazu gedient habe, einen Nichteintre-
tensentscheid zu provozieren, um sich nicht materiell mit den Asylgrün-
den der Beschwerdeführerin auseinandersetzen zu müssen,
dass die Beschwerdeführerin entgegen der unbewiesenen und unqualifi-
zierten Behauptung im angefochtenen Nichteintretensentscheid über kei-
ne genügenden Russischkenntnisse verfüge, sondern nur Tschetsche-
nisch spreche, worauf im Verlauf des Verfahrens mehrfach hingewiesen
worden sei,
dass C._______ zuhanden der Beschwerdeführerin schriftlich festgehal-
ten habe, weshalb diese die russische Sprache nicht beherrsche,
dass die Beschwerdeführerin noch weitere Beweismittel im Zusammen-
hang mit ihren mangelnden Russischkenntnissen erhalten habe,
dass es im Weiteren auch nicht zutreffe, die Beschwerdeführerin habe
kein Interesse am Asylverfahren gezeigt, sondern sie im Gegenteil allen
Aufforderungen des BFM nachgekommen sei, soweit sie dazu in der La-
ge gewesen sei, weshalb auch keine Rede davon sein könne, sie habe
schuldhaft und in grober Weise ihre Mitwirkungspflicht verletzt,
dass vielmehr der BFM-Mitarbeiter seine Amtspflicht sowie den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem er für
die Befragung vom 14. Februar 2012 absichtlich auf den Beizug eines
Tschetschenisch-Dolmetschers verzichtet habe,
dass schliesslich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden
entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid unzulässig und
unzumutbar sei,
dass der BFM-Mitarbeiter auch diesbezüglich die aktenkundigen Um-
stände aus dem Verfahren von C._______ nicht berücksichtigt habe, ob-
wohl ihm diese bekannt gewesen seien,
dass das BFM auf dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
13. Dezember 2012 – eröffnet am 14. Dezember 2012 – nicht eintrat, sei-
ne Verfügung vom 20. März 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar er-
klärte, das Gesuch um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege ab-
wies, eine Gebühr erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, mit dem Wiedererwägungsgesuch werde weder das Bestehen ei-
ner seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen
von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen und Beweis-
mitteln geltend gemacht, sondern es würden lediglich bekannte Sachver-
haltselemente wiederholt, welche bereits im ordentlichen Beschwerdever-
fahren gewürdigt worden seien,
dass ferner die nachgereichten Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten eingebracht wor-
den können und ausserdem offensichtlich unerheblich seien,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
14. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei
beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
BFM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um
Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp) ersucht wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 das Gesuch um Aus-
setzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen und der einstweilige Voll-
zugsstopp aufgehoben wurde,
dass das Gericht die Beschwerde mit Urteil D-174/2013 vom 19. Februar
2013 als offensichtlich unbegründet abwies,
dass auf die Begründung – soweit angebracht – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen ist,
IV.
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Mai 2013 beim BFM
ein zweites Asylgesuch stellten,
dass sie die Asylgewährung und in prozessualer Hinsicht die unentgeltli-
che Prozessführung beantragten,
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dass der Eingabe eine Erklärung der Beschwerdeführerin und ein fremd-
sprachiges Dokument samt Übersetzung beilagen und ärztliche Unterla-
gen in Aussicht gestellt wurden,
dass der Beizug von bereits in früheren Verfahren eingereichten Doku-
menten beantragt und auf Erwägungen in den bisherigen Verfahren ver-
wiesen wurde,
dass das BFM die Eingabe vom 2. Mai 2013 als Wiedererwägungsge-
such qualifizierte, darauf mit Verfügung vom 16. Mai 2013 – eröffnet am
17. Mai 2013 – nicht eintrat, seine Verfügung vom 20. März 2012 für
rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, das Gesuch um vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege abwies, eine Gebühr erhob und feststellte, ei-
ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Mai 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung des
BFM, die Eingabe vom 2. Mai 2013 als zweites Asylgesuch entgegenzu-
nehmen, die unentgeltliche Rechtspflege sowie den Erlass vorsorglicher
Massnahmen beantragten,
dass sie zur Begründung unter anderem darlegten, die Vorinstanz gehe
zu Unrecht davon aus, der Sachverhalt habe sich seit rechtskräftigem Ab-
schluss des ersten Asylgesuchs nicht in asylrechtlich relevanter Weise
verändert,
dass die beim BFM neu eingereichten Beweismittel – die Erklärung der
Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2013 und das Schreiben des russi-
schen Innenministeriums vom (…) Januar 2013 – nach Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens entstanden seien,
dass das BFM die Eingabe vom 2. Mai 2013 fälschlicherweise als Wie-
dererwägungsgesuch und nicht als zweites Asylgesuch entgegenge-
nommen habe,
dass der Eingabe eine Kostennote beilag,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 27. Mai 2013 provisorisch aussetzte und den
Vollzugstopp mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 bestätigte,
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dass das BFM mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Replik vom 19. Juni 2013 an ihren
Vorbringen festhielten,
dass beim Gericht am 12. Juli 2013 ein die Beschwerdeführerin betref-
fender Arztbericht vom 28. Juni 2013 einging,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass für die Rügegründe auf Art. 106 Abs. 1 AsylG zu verweisen ist,
dass am 1. Februar 2014 das neue Asylgesetz in Kraft getreten ist, das
vorliegende Verfahren gemäss Übergangsrecht jedoch nach den bisheri-
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gen Bestimmungen zu beurteilen ist (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestim-
mungen),
dass auf Beschwerdeebene insbesondere gerügt wird, die Eingabe vom
2. Mai 2013 sei zu Unrecht nicht als Asylgesuch, sondern als Wiederer-
wägungsgesuch geprüft worden,
dass im Folgenden zunächst auf diese Rüge einzugehen ist,
dass vorliegend ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit ei-
nem Nichteintretensentscheid wegen grober und schuldhafter Verletzung
der Mitwirkungspflicht rechtskräftig abgeschlossen wurde,
dass ein solcher Entscheid gemäss herrschender Praxis impliziert, dass
die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses nicht
besteht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.3.),
dass in Folge davon ein erneutes Asylgesuch einzig mit der Begründung
vorgebracht werden kann, es hätten sich seit Abschluss des Verfahrens
Ereignisse zugetragen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen,
dass das Schreiben der Beschwerdeführerin offensichtlich kein solches
Ereignis, das sich "nachträglich zugetragen" hat, darstellt,
dass auch das Schreiben der russischen Behörden auf ein Verfahren aus
dem Jahr 2011 hinweist und insoweit – unbesehen des Ausstellungsda-
tums sowie des geltend gemachten Erhalts – ebenfalls keine nachträgli-
che Veränderung der Sachlage, welche unter dem Titel eines zweiten
Asylgesuchs zu prüfen wäre, zu belegen vermag,
dass in diesem Sinne vom BFM auch zu Recht ausgeführt wurde, mit
dem Einreichen neuer Beweismittel zu vorbestandenen Sachverhalten
könne nach einem Nichteintretensentscheid wegen grober Verletzung der
Mitwirkungspflicht kein neues Asylverfahren eingeleitet werden, würde ein
solches Vorgehen doch ermöglichen, dass trotz Verletzung der Mitwir-
kungspflicht ein ordentliches Asylverfahren bezüglich bisheriger Flucht-
gründe angehoben werden könnte,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht von der Entgegennahme als zwei-
tes Asylgesuch absah, zumal die weiteren Vorbringen keine andere
Sichtweise rechtfertigen,
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dass die genannten Beweismittel aufgrund der Datierung auch nicht im
Rahmen eines Revisionsverfahrens hinsichtlich des Urteils vom 8. August
2012 zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22),
dass damit eine Prüfung der eingereichten Dokumente einzig unter dem
Aspekt der Wiedererwägung in Betracht fällt,
dass demnach im Weiteren zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht nicht auf
das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüng-
liche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist,
dass vorliegend, wie bereits ausgeführt wurde, nicht von einer Verände-
rung der Sachlage seit Rechtskraft des ersten Asylgesuches ausgegan-
gen werden kann, da sich beide neu eingereichten Dokumente auf den
Sachverhalt beziehen, wie er bereits während des ersten Asylverfahrens
bestanden hatte,
dass hingegen auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen können, wobei ein solchermassen als qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
dass eine Wiedererwägung in diesem Sinne dann nicht in Betracht fällt,
wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66
Abs. 3 VwVG),
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dass beide neu eingereichten Dokumente, die die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft betreffen, bereits im ersten Asylverfahren hätten produziert
werden können, handelt es sich doch bei dem einen um eine schriftliche
Darstellung der Fluchtgründe durch die Beschwerdeführerin und bei dem
anderen um eine auf Anfrage durch die Schwester erstellte Bestätigung
der russischen Behörden,
dass bezüglich des letzteren Dokumentes zwar geltend gemacht wird,
dies habe der Beschwerdeführerin erst nach Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens vorgelegen, damit aber in keiner Weise ausgeführt wird, wes-
halb eine solche Bestätigung nicht bereits im ordentlichen Verfahren
durch die Schwester erwirkt und eingereicht wurde,
dass das ordentliche Asylverfahren der Beschwerdeführenden fast ein
Jahr währte und damit das Organisieren der nachgereichten Bestätigung
offensichtlich möglich gewesen wäre,
dass das unverzügliche Einreichen allfälliger Beweismittel zu den Mitwir-
kungspflichten der Asylsuchenden gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass demnach diese Bestätigung bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt
bereits im ordentlichen Asylverfahren einzureichen gewesen wäre,
dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass im ersten Asylverfahren
insbesondere die Frage der Mitwirkungspflichtverletzung zentral war, zu-
mal es auch in diesen Fällen immer zumindest implizit auch um die Frage
des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft geht,
dass das entsprechende, weit über ein Jahr nach Asylgesuchstellung
ausgestellte Dokument demnach als verspätet eingereicht zu erkennen
ist,
dass hingegen im Sinne der Praxis zu Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 9 nach-
träglich eingereichte Beweismittel unter dem Aspekt der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden müssen, da die Schweiz an
ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden ist,
dass es dabei aus Gründen der Rechtssicherheit praxisgemäss nicht ge-
nügt, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten,
dass die betroffene Person die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktu-
ellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen muss, wobei
allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung gilt,
dass die eigenen schriftlichen Darlegungen der Ereignisse die von der
Beschwerdeführerin behauptete Gefahr offensichtlich nicht schlüssig
nachzuweisen vermögen,
dass dies auch durch das Schreiben der russischen Behörden vom
(…) Januar 2013 nicht gelingt,
dass diesbezüglich ernsthafte Zweifel an dessen Authentizität bestehen,
zumal dieses offenbar auf Anfrage ausgestellt wurde und aufgrund der
grassierenden Korruption eine entsprechende unrechtmässige Erhältlich-
keit möglich scheint,
dass der Schwester trotz gemäss diesem Schreiben laufendem Verfahren
am (…) April 2011 ein Reisepapier ausgestellt wurde und persönlich aus-
gehändigt worden sein soll, was nicht zu überzeugen vermag,
dass es erstaunt, dass trotz angeblich seit drei Jahren angehobenem
Strafverfahren keine Gerichtsakten eingereicht werden konnten,
dass schliesslich auch in Anbetracht der dort aufgeführten Gesetzes- be-
ziehungsweise Verordnungsartikel sowie in Berücksichtigung prozessua-
ler Verteidigungsmöglichkeiten eine entsprechende Gefährdung der Be-
schwerdeführerin nicht schlüssig nachgewiesen ist,
dass die Beschwerdeführerin demnach das Vorliegen von völkerrechts-
widrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft zu machen
vermag,
dass im nachgereichten Arztbericht vom 28. Juni 2013 auf ein psychi-
sches Leiden der Beschwerdeführerin, dessen Behandlung nach 2012
wieder aufgenommen wurde, hingewiesen wird,
dass demnach primär ein vorbestandenes Leiden und nicht eine wieder-
erwägungsrechtlich relevante veränderte Situation erkennbar ist, wobei
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im Übrigen auch die Behandlungsmöglichkeiten vor Ort zu erwähnen
sind,
dass das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Praxis
alleine mit der Begründung an die ordentliche Beschwerdeinstanz weiter-
gezogen werden kann, die Vorinstanz habe es in Missachtung des ver-
fassungsmässigen Anspruchs auf Wiedererwägung zu Unrecht abge-
lehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
dass das Vorliegen eines solchen Anspruchs nach dem Gesagten zu ver-
neinen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen
ist, konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wiederer-
wägungsrechtlich relevanten, nachträglichen Veränderung der Sachlage
darzutun,
dass die Vorinstanz somit zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten ist und sich beantragte weitere Abklärungen erübrigen,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass jedoch das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 30. Mai 2013 gutgeheissen wurde, weshalb keine
Kosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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