B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2980/2014
Ur t e i l vom 1 8 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2014 / N (…).
D-2980/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Irak im Jahr 2003.
Er gelangte über den Iran in die Türkei und von dort aus nach Griechen-
land, wo er ungefähr vier Jahre lebte. Ende 2008 reiste er von Athen aus
in einem Lastwagen versteckt nach Schweden, ging danach nach Norwe-
gen und später nach Holland, von wo aus er im Mai 2009 nach Griechen-
land überstellt wurde. Nach weiteren vier Jahren in Athen gelangte er über
Italien schliesslich in die Schweiz, wo er am 27. September 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl ersuchte.
B.
Am 10. Dezember 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit,
dass das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchgeführt werde.
C.
Im Rahmen der summarischen Befragung am 10. Oktober 2013 sowie der
Anhörung am 11. Februar 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Ge-
burt in C._______ (Provinz D._______, Autonome Region Kurdistan [nach-
folgend: KRG]) gelebt. Die Schule habe er nicht besucht. Er habe in einer
Fabrik gearbeitet, doch habe es nur unregelmässig Arbeit gegeben. Auf-
grund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei er deshalb von 2002 bis
2003 Mitglied der Peschmerga gewesen, da diese Tätigkeit entlöhnt wor-
den sei. Obwohl er damals noch minderjährig gewesen sei, habe die Pe-
schmerga ihn aufgenommen, da sein Vater früher ebenfalls Mitglied gewe-
sen sei. Zu seinen Aufgaben habe die Bewachung der Kontrollstellen in
E._______ gehört. Im (…) 2003 sei es an einer Kontrollstelle zu einem Vor-
fall gekommen. Dabei sei F._______, der Leiter der Partei G._______ in
E._______, zusammen mit (…) im Auto erschossen worden, da sie bei der
Kontrolle nicht wie üblich angehalten, sondern vorbeigefahren seien. Da-
raufhin sei die gesamte Division (bestehend aus ungefähr […] bis […] Per-
sonen), die für diesen Wachposten in E._______ zuständig gewesen sei,
von den Anhängern von F._______, welche Islamisten seien, behelligt wor-
den. Obwohl er bei diesem Vorfall nicht im Dienst gewesen sei, habe er
aufgrund der Divisionszugehörigkeit zwei Drohbriefe erhalten. Andere Di-
visionsmitglieder seien auch Opfer von Handgranatenanschlägen gewor-
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den. Er sei mit diesen anonymen Drohbriefen zum Sicherheitsdienst ge-
gangen, doch habe dieser aufgrund des fehlenden Absenders nicht reagie-
ren können. Es sei aber klar gewesen, dass die Briefe von den Islamisten
verfasst worden seien. Zudem sei sein Vater einmal persönlich bedroht
worden. Man habe seinem Vater nahegelegt, sein Sohn solle sich von der
Peschmerga ablösen, andernfalls würde er getötet werden. Er habe jedoch
zu wenig Geld gehabt, um sich von der Peschmerga freikaufen zu können.
Nach dem Vorfall sei er noch etwa eine Woche zuhause geblieben, danach
sei er ungefähr für 20 bis 25 Tage zu seinem Onkel gegangen, bis dieser
den gesamten Betrag für die Ausreise vorbereitet habe.
Zum Nachweis der Identität legte der Beschwerdeführer seine Identitäts-
karte ins Recht.
D.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 – eröffnet am 9. Mai 2014 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 (Datum des Poststempels) erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz,
eventualiter die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Akteneinsicht in die eingereichten Beweismittel, insbesondere in die ver-
schiedenen Webseitenartikel, und die Gewährung des rechtlichen Gehörs.
F.
Am 3. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
H.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (Datum des Poststempels) ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses. Seine Bedürftigkeit belegte er mit einer Fürsorgebe-
stätigung des kantonalen Sozialdienstes.
I.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Gesuche um Gewäh-
rung der Akteneinsicht in die eingereichten Beweismittel sowie um Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs wurden abgewiesen. Die Vorinstanz wurde
eingeladen, sich innert Frist vernehmen zu lassen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Am 1. Juli 2014 wurde die Vernehmlassung vom 27. Juni 2015 dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen aus-
gesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.
Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen
treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Po-
lizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von
Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz
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hätten. Im Nordirak bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden
und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruk-
tur. Gemäss gesicherten Kenntnissen seien die nordirakischen Behörden
grundsätzlich in der Lage und willens, Hinweisen auf Übergriffe durch Dritte
nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Aus-
führungen betreffend die Drohbriefe würden zudem darauf hinweisen, dass
die Behörden das Anliegen des Beschwerdeführers ernstgenommen hät-
ten, jedoch nicht genügend Hinweise auf eine konkrete Täterschaft vorge-
legen hätten. Es sei aber davon auszugehen, dass – hätte der Beschwer-
deführer weitere Drohungen erhalten und hätten sich konkretere Hinweise
ergeben – die Sicherheitsbehörden auch aktiv geworden wären. Ausser-
dem habe der Beschwerdeführer den Irak im Jahr 2003 verlassen, weshalb
grundsätzlich fraglich sei, ob er von den Islamisten nach so langer Zeit der
Abwesenheit zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch gesucht würde. Im
Übrigen stehe es ihm jedoch ohnehin offen, sich an einem anderen Ort im
Nordirak niederzulassen. Da somit von der Schutzfähigkeit und dem
Schutzwillen der heimatlichen Behörden sowie vom Bestehen einer inner-
staatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne, komme den Vor-
bringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Bedeutung zu. So-
dann herrsche in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Ferner würden auch
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer in C._______ über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz, bestehend aus Eltern, Geschwistern und weite-
ren Verwandten, verfüge und davon auszugehen sei, dass seine Familie
über genügend finanzielle Mittel verfüge, um ihn zu unterstützen, bis er
selber wieder eine Arbeit gefunden habe.
4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, die "Islamische Bewegung" in Kurdistan/Irak sei eine der einfluss-
reichsten kurdischen, islamischen Bewegungen, die eine radikale Deutung
des Islams im Nordirak vertrete. F._______ sei Leiter der Partei G._______
gewesen, welche enorme Macht und bedeutenden Einfluss in der Region
H._______ sowie in allen Gebieten Kurdistans habe. Im Jahr 2014 hätten
die Mitglieder der Bewegung den Jahrestag seines Todes gefeiert und
seine Familie und seine Anhänger hätten Rache gegenüber den Tätern ge-
schworen. Diese Aktion zeige, dass sein Todesfall nicht vergessen werde
und widerlege die Ansicht der Vorinstanz, wonach er (der Beschwerdefüh-
rer) bei einem Wegweisungsvollzug keine Konsequenzen zu gewärtigen
habe beziehungsweise sich an einem anderen Ort ohne Schwierigkeiten
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niederlassen könne. Die beigelegten Internetadressen würden seine Aus-
sagen bestätigen. Die Kämpfer der Partei G._______, welche vom Terror-
netzwerk al-Qaida sowie von den Golfstaaten finanziert würden, seien in
Afghanistan ausgebildet worden. Zudem würden sie über grosse Trainings-
lager verfügen und hätten sehr starke Beziehungen mit allen Stämmen und
Familien in Kurdistan. Die Regierung in Kurdistan sei zu wenig einfluss-
reich und könne deren Aktivitäten nicht eindämmen. Die Einhaltung der
Menschenrechte sei in Kurdistan nicht gewährleistet. Würde die
G._______ einen einfachen Menschen, wie beispielsweise den Beschwer-
deführer, töten, würde dies für sie keine Konsequenzen nach sich ziehen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
und verwies auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte.
5.
5.1 In der Beschwerde wurde zur Hauptsache geltend gemacht, dass die
Vorinstanz ihren Entscheid auf einen unvollständig abgeklärten und fehler-
haft gewürdigten Sachverhalt abgestützt habe. Diese formelle Rüge gilt es
vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der angefoch-
tenen Verfügung führen könnte.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde nicht näher ausgeführt, inwiefern der
Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt sein soll. Ferner sind
für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat.
In der Anhörung vom 11. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer ein-
gehend zu seinen Asylvorbringen befragt. Diese Anhörung dauerte inklu-
sive Rückübersetzung fünf Stunden (vgl. act. A18/16). Zudem wurde der
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt von der Vorinstanz
nicht in Abrede gestellt, sondern es wurde lediglich die Asylrelevanz der
Vorbringen verneint.
5.3 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der der ange-
fochtenen Verfügung zu Grunde gelegte Sachverhalt rechtsgenüglich er-
stellt worden ist, womit sich die Rüge als unbegründet erweist.
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Seite 8
6.
6.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt, weshalb in erster Linie auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist.
6.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Anhän-
ger des verstorbenen F._______ Rache geschworen und anlässlich des
10. Todestags einen erneuten Racheschwur geleistet hätten. Diese Vor-
bringen werden vom Bundesverwaltungsgericht als überwiegend wahr-
scheinlich und damit als glaubhaft erachtet. Allerdings ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass es fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer nach
seiner langjährigen Landesabwesenheit überhaupt noch Opfer gezielter
Verfolgungsmassnahmen der Anhänger von F._______ würde. In Überein-
stimmung mit der Vorinstanz ist diesbezüglich zudem festzuhalten, dass
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, grundsätzlich nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewäh-
ren (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte
in BVGE 2008/4 zum Schluss, dass in den damals drei nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya die nordirakischen Sicherheitsbehör-
den grundsätzlich in der Lage und willens seien, den Einwohnern Schutz
vor Verfolgung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). Ausserdem wurde im Re-
ferenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 festgehalten, dass die
heutige Sicherheitslage innerhalb der KRG trotz der Spannungen im
Grenzgebiet grundsätzlich als stabil zu bezeichnen sei (vgl. a.a.O. E. 7.4.2
m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die hei-
matlichen Behörden in der KRG – selbst wenn die Anhänger von
F._______ den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat ins Visier nehmen würden – als schutzfähig und schutzwillig erweisen
und dem Beschwerdeführer genügend Schutz vor einer allfälligen Verfol-
gung durch Dritte bieten könnten.
6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde-
führer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und seine Vorbringen
demnach keine Asylrelevanz aufweisen. Der Beschwerdeführer kann des-
halb nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt.
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Seite 9
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 10
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die KRG dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) eine aktuelle Lageana-
lyse vor und gelangte zum Schluss, dass der Zumutbarkeitspraxis gemäss
BVGE 2008/5 weiterhin zu folgen sei. Es wies darauf hin, dass der anhal-
tende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des sogenannten "Islamischen
Staates" (auch Islamischer Staat im Irak und in der Levante [ISIL] oder Is-
lamischer Staat im Irak und in Syrien [ISIS]; nachfolgend: IS) eine Flücht-
lingswelle ausgelöst hätten, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertrie-
benen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kur-
dischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Zum Schutze vor
D-2980/2014
Seite 11
Infiltranten oder Sympathisanten des IS habe die KRG die Einreisebedin-
gungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft. Eigentliche militäri-
sche Auseinandersetzungen mit dem IS innerhalb der KRG seien nicht zu
verzeichnen, so dass trotz der Kämpfe entlang der Grenze zur KRG die
Sicherheitslage innerhalb der KRG grundsätzlich weiterhin als stabil be-
zeichnet werden könne. In der KRG liege heute nach wie vor keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor und es gebe
auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich dies in
absehbarer Zeit massgeblich verändern werde (vgl. a.a.O. E. 7.4).
8.4.2 Der Beschwerdeführer ist Kurde und lebte bis zu seiner Ausreise im
Jahr 2003 mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______. Die Familie
wohnt heute in I._______ bei C._______ in einer neueren Liegenschaft,
welche in ihrem Eigentum steht. Zudem wohnen weitere Verwandte in der
Nähe. Mit seiner Familie steht der Beschwerdeführer ungefähr alle zwei
Monate in Kontakt. Er liess sich im Februar 2014 sodann seinen Ausweis
direkt vom „J._______“ in D._______ die Schweiz schicken, was als ein
weiteres Indiz für ein intaktes Beziehungsnetz vor Ort zu werten ist. Das
Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass der Beschwerde-
führer trotz seiner langjährigen Landesabwesenheit in seinem Heimatland
über ein noch immer bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen und – soweit den
Akten zu entnehmen – gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen.
Ausserdem konnte der Beschwerdeführer in einer Fabrik und auf Baustel-
len Arbeitserfahrungen sammeln und war für die Peschmerga im Dienst.
Angesichts dieser Ausgangslage lässt die individuelle Situation des Be-
schwerdeführers darauf schliessen, dass die Familie des Beschwerdefüh-
rers ihm bei der Reintegration und beim Aufbau eines eigenständigen Le-
bens unterstützend zur Seite stehen wird. Es ist somit nicht anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat in
eine existenzgefährdende Situation geraten könnte.
8.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
25. Juni 2014 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es
sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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