B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2980/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sierra Leone,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la
Suisse (BUCOFRAS),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. April 2016 / N (…).
D-2980/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Februar 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am
13. März 2012 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summa-
risch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger von
Sierra Leone, stamme aus (…) und gehöre der Ethnie der C._______ an.
Er sei nie zur Schule gegangen, habe aber vor der Ausreise vier Jahre lang
als (…) gearbeitet. Im Alter von etwa fünfzehn Jahren habe er festgestellt,
dass er homosexuell sei. Er sei dann regelmässig an die Strände gegan-
gen und habe dort mit Touristen gegen Bezahlung Geschlechtsverkehr ge-
habt. Einige seiner Freunde hätten davon erfahren und es rund drei Monate
vor seiner Ausreise seinem Vater erzählt. Sein Vater habe ihn dann aufge-
fordert, ein Mädchen zu heiraten, was er jedoch abgelehnt habe. In der
Folge sei er von seinem Vater bedroht worden. Er habe deshalb sein El-
ternhaus verlassen und sich im Westen von D._______ versteckt. Später
habe er E._______, einen europäischen Freund seines Vaters, getroffen,
der ihn während gut zwei Wochen in einem Hotel untergebracht und in die-
ser Zeit für ihn die Ausreise organisiert habe. Am 22. Februar 2012 habe
er Sierra Leone auf dem Luftweg verlassen.
A.b Am 15. März 2012 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt
während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewie-
sen.
A.c Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 ordnete das (…) nach einer Per-
sonenkontrolle und einer Hausdurchsuchung, bei welcher im Schrank des
Beschwerdeführers grössere Mengen Bargeld, Kokain und Marihuana ge-
funden worden waren, dessen Eingrenzung in den (…) an.
A.d Im Auftrag des BFM (heute: SEM) wurde am 27. Juni 2013 mittels ei-
nes Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsabklärung des Be-
schwerdeführers durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Zwei Sach-
verständige gelangten – unabhängig voneinander – in zwei landeskund-
lich-kulturellen und linguistischen Gutachten vom 25. Juli 2013 bezie-
hungsweise 29. Juli 2013 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – wie
von ihm angegeben – aus D._______ (Sierra Leone) stamme und dort so-
zialisiert worden sei.
D-2980/2016
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A.e Mit Strafbefehl vom 12. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen
wiederholten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober
1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungs-
mittelgesetz, BetmG, SR 812.121) zu einer bedingt aufgeschobenen Geld-
strafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–
verurteilt.
A.f Am 17. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Mitarbei-
ter des SEM in Bern-Wabern in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR
142.31) vertieft angehört. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine an-
lässlich der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe und machte im
Weiteren geltend, seine Mutter sei bereits im Jahr 1988 oder 1989 von Re-
bellen umgebracht worden. Vor ihrem Tod sei sie aber auch von ihrem Ehe-
mann, mithin von seinem Vater, immer schlecht behandelt worden. Das
habe ihn – den Beschwerdeführer – so enttäuscht, dass er keine Gefühle
für Frauen mehr gehabt habe. Eine Frau, die er "Anty Fanny" genannt
habe, habe ihm auch viel über Homosexualität erzählt, so dass er habe
probieren wollen, mit einem Mann zusammen zu sein. Im Alter von 16 oder
17 Jahren habe er erstmals Geschlechtsverkehr mit einem Mann gehabt.
Diese Beziehung habe rund zwei Jahre angedauert. Danach habe er sich
am Strand prostituiert und sich europäischen Touristen angeboten. Zudem
habe er noch eine weitere feste Beziehung zu einem Mann gehabt. Ende
des Jahres 2011 habe sein Vater, welcher ein Imam und daher überall be-
kannt sei, durch seine anderen Söhne von seiner Homosexualität erfahren
und ihm erklärt, dass er es nicht akzeptieren könne, mit einem Homosexu-
ellen unter einem Dach zu wohnen. Da sein Vater ihm auch mit dem Tod
gedroht habe, habe er sein Elternhaus verlassen und in Bauruinen unter
einer Autobahnbrücke im Westen von D._______ gelebt. In dieser Zeit sei
er E._______ begegnet, der von den Problemen mit seinem Vater und vom
Umstand, dass jener eine Geldsumme auf seine Ergreifung ausgesetzt
habe, gewusst habe. Schliesslich habe er seine Heimat am 22. Februar
2012 in Begleitung von E._______ auf dem Luftweg in Richtung Europa
verlassen. E._______ habe für ihn die notwendigen Reisedokumente vor-
gewiesen. Nach der mit dem Zug erfolgten illegalen Einreise in die Schweiz
hätten sich die Wege von ihm und E._______ aber getrennt. Er wisse nicht,
wo sich dieser jetzt aufhalte, auch besitze er keinerlei Identitäts- oder Rei-
sedokumente. In der Schweiz habe er zwar ein Lokal, in dem Homosexu-
elle verkehrten, gefunden, doch habe er für die käufliche Liebe kein Geld.
D-2980/2016
Seite 4
A.g Mit Strafbefehl vom 27. März 2015 verurteilte die (…) den Beschwer-
deführer wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheits-
strafe von 30 Tagen unbedingt. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer
wegen Missachtung der Eingrenzung von der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons G._______ am 4. September 2015 zu einer unbedingten Freiheits-
strafe von 20 Tagen verurteilt. Wegen weiterer mutmasslicher Verstösse
gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde der Beschwerdeführer am 23.
Februar 2016 gestützt auf einen Durchsuchungs- und Festnahmebefehl
der (…) festgenommen und im (…) inhaftiert.
B.
Mit Verfügung vom 8. April 2016 – eröffnet am 11. April 2016 – lehnte das
SEM das am 23. Februar 2012 gestellte Asylgesuch mit der Begründung
ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte den
Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis spätestens am 3. Juni 2016 zu ver-
lassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Hei-
matstaat zurückgeführt werden könnte.
C.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit auf den 3. Mai 2016 datierter Ein-
gabe (Datum Poststempel: 4. Mai 2016; Eingang beim Bundesverwal-
tungsgericht: 13. Mai 2016) gegen die SEM-Verfügung vom 8. April 2016
und führte darin aus, er befinde sich im (…). Er habe aber einen Rechts-
vertreter bestellt und hoffe, dieser habe noch genügend Zeit, eine Be-
schwerde zu verfassen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
13. Mai 2016 den Eingang seines Schreibens vom 3. Mai 2016.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 teilte die Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er dürfe gestützt
auf Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Des Weiteren wurde festgestellt, die Eingabe vom 3. Mai 2016 enthalte
weder klare Anträge noch eine ausreichende Begründung. Dem Beschwer-
deführer wurde daher – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall – eine siebentägige Frist zur Beschwerdeverbesserung ange-
setzt. Gleichzeitig – und ebenfalls unter Androhung des Nichteintretens im
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Unterlassungsfall – wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum
2. Juni 2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezah-
len.
F.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen neu bestellten Rechtsvertreter
am 17. Mai 2016 (Datum Poststempel) eine den gesetzlichen Anforderun-
gen genügende Beschwerde einreichen. Darin wurde die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs, allenfalls die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung beantragt. In formeller Hinsicht wurde um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersucht.
G.
G.a Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 23. Mai 2016 forderte die
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdefüh-
rer auf, bis zum 2. Juni 2016 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde vorbehältlich der
rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutge-
heissen.
G.b Am 30. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter eine am 26. Mai 2016 vom (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung einreichen.
H.
H.a Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Zwischenverfügung
vom 3. Juni 2016 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, übermittelte
die Akten an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehm-
lassung Frist an.
H.b Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 beantragte das SEM sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die in der Beschwerde
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erwähnte Ebola-Problematik und auf den damit in Zusammenhang stehen-
den Verlust von Angehörigen stellte das SEM fest, es lägen keine Beweise
vor, dass der Beschwerdeführer infolge der Ebola-Epidemie Angehörige
verloren habe. Im Übrigen habe er seinen Lebensunterhalt im Heimatland
vor seiner Ausreise unabhängig von seiner Verwandtschaft bestritten. In
dem in der Beschwerde erwähnten Urteil E-2606/2014 des Bundesverwal-
tungsgerichts sei zwar von der schwierigen Lage in den von Ebola betroffe-
nen Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone die Rede, nicht jedoch da-
von, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin generell unzumutbar wäre.
Im November 2014 habe das SEM die Fällung von Entscheiden mit Weg-
weisungsvollzug in diese Länder sistiert. Seither habe sich die Lage in den
von Ebola betroffenen Ländern jedoch wesentlich gebessert, weshalb das
Entscheidmoratorium per 19. August 2015 aufgehoben worden sei. Trotz
des Auftauchens von einzelnen neuen Fällen hätten die Behörden der von
Ebola betroffenen Länder die Lage unter Kontrolle, und Personen, die nach
Guinea, Liberia oder Sierra Leone zurückkehrten, seien durch Ebola heute
keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20)
mehr ausgesetzt. Der Beschwerdeführer gehöre auch nicht zu einer be-
sonders verletzlichen Personengruppe, weshalb die Lage in Sierra Leone
nach der Ebola-Epidemie nicht zu einer konkreten Gefährdung im Fall sei-
ner Rückkehr führen würde, und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
erachtet werde.
H.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers am 22. Juni 2016 ein Doppel der Vernehmlassung des
SEM zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie
entsprechende Beweismittel einzureichen.
H.d Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter mit Replik
vom 7. Juli 2016 zur Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 Stellung und rügte
insbesondere, dass sich das SEM nicht zu den Fragen der Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls, sondern ledig-
lich zum Problem der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug unter dem
Aspekt der Ebola-Epidemie geäussert habe. Im Übrigen habe die Epidemie
sehr wohl noch heute Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage im Land
und könnte zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer Angehörige fehl-
ten, die ihn bei der Rückkehr empfangen und unterstützen könnten.
I.
Mit Verfügung vom 1. September 2016 bewilligte das (…) dem Beschwer-
deführer den vorzeitigen Strafantritt.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-2980/2016
Seite 8
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
Das SEM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige Zweifel
an der Darstellung des Beschwerdeführers, er sei homosexuell und habe
sich insbesondere europäischen Touristen angeboten, weshalb sein Vater
ihn aus dem Haus verbannt und eine Geldsumme auf seine Ergreifung an-
gesetzt habe.
4.1 Dabei wies es vorab darauf hin, dass homosexuelle Personen zur Fin-
dung ihrer sexuellen Orientierung einen inneren Bewusstseinsprozess
durchliefen, der nicht vorrangig von Drittpersonen, die eine Person zur Ho-
mosexualität anleiten oder überzeugen wollten, abhänge. Vor diesem Hin-
tergrund wirke nicht nur die Aussage realitätsfremd, er habe keine Frau
mehr gewollt, weil ihn die schlechte Behandlung seiner Mutter durch seinen
Vater enttäuscht habe (vgl. Vorakten BFM A22 S. 3 und 6), sondern insbe-
sondere auch die Darstellung, eine Frau namens "Anty Fanny", welche sel-
ber homosexuell gewesen sei und später in ihrem Büro umgebracht wor-
den sei, habe ihm und anderen Jugendlichen von der Homosexualität er-
zählt und ihnen erklärt, sie könne ihnen helfen, homosexuell zu werden
(vgl. Vorakten BFM A22 S. 6 f.).
In der Beschwerdeverbesserung vom 17. Mai 2016 (vgl. S. 3) wird dagegen
eingewendet, es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Person nicht seit ih-
rer Geburt homosexuell sei, sondern aufgrund eines Lernprozesses und
aufgrund von gesellschaftlichen Einflüssen neue Verhaltensweisen an-
nehme.
Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass allfällige unbewusst vorhan-
dene homosexuelle Neigungen erst durch äussere Einflüsse beziehungs-
D-2980/2016
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weise durch einen "Lernprozess" zu Tage treten oder geklärt werden kön-
nen, so erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers doch sehr reali-
tätsfremd. Wenig nachvollziehbar erscheint zunächst der Erklärungsver-
such, der Beschwerdeführer habe wegen des schlechten Verhaltens sei-
nes Vaters gegenüber seiner Mutter das Interesse an Frauen verloren.
Eine gegenteilige Reaktion, nämlich gerade Abstand von Männern zu neh-
men, erschiene naheliegender. Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen
Verfügung sodann zutreffend bemerkte, geht aus verschiedenen öffentlich
zugänglichen Quellen (etwa
leone-lesbian-rights-activist-brutally-murdered und
/africa/sierra-leone/gay-sierra-leone-news-and-reports/#ar-
ticle2; zuletzt konsultiert am 11. Oktober 2016) hervor, dass in D._______
eine Frau namens FannyAnn Eddy lebte, welche im Jahr 2002 die Sierra
Leone Lesbian and Gay Association (SLLGA) gegründet hatte und am
29. September 2004 in ihrem Büro ermordet wurde. Entgegen dem in der
Beschwerdeverbesserung vom 17. Mai 2016 (vgl. S. 4 oben) geäusserten
Einwand, die Namen der beiden Frauen stimmten nicht überein, ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit "Anty Fanny" Bezug auf
FannyAnn Eddy nehmen will. Dabei fällt jedoch auf, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der Befragungen zu Protokoll gab, im Alter von 15 Jahren,
aufgrund der schlechten Behandlung seiner fünf oder sechs Jahre zuvor
verstorbenen Mutter durch den Vater, gemerkt zu haben, dass er homose-
xuell sei (vgl. Vorakten BFM A4 S. 6 und A22 S. 6), jedoch erst gegen Ende
seines 16. oder zu Beginn des 17. Lebensjahres, mithin im Jahr 2005, von
"Anty Fanny" entsprechend angeleitet worden sei (vgl. Vorakten BFM A22
S. 7), was in klarem Widerspruch zur Tatsache steht, dass FannyAnn Eddy
bereits ein Jahr zuvor verstorben ist.
Sodann wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung vom 17. Januar 2014 (vgl. Vorakten BFM A22 S. 9) erklärt
hatte, während seiner Anwesenheit in Sierra Leone habe es keine Organi-
sation gegeben, die sich für die Rechte Homosexueller eingesetzt habe,
was nicht nur angesichts des geltend gemachten Kontakts mit der Gründe-
rin der SLLGA, sondern insbesondere aufgrund seiner Darstellung, sich
während Jahren europäischen Männern angeboten, einen homosexuellen
Bekanntenkreis und auch länger dauernde homosexuelle Beziehungen ge-
habt zu haben, doch sehr erstaunt. Im Weiteren kann auch der Auffassung
der Vorinstanz gefolgt werden, die Aussagen des Beschwerdeführers zu
den mit einem homosexuellen Leben verbundenen Schwierigkeiten, über
mögliche Treffpunkte oder darüber, was mit seinem Freund und seinem
D-2980/2016
Seite 10
homosexuellen Freundeskreis in Sierra Leone geschehen sei beziehungs-
weise ob diese Männer festgenommen worden seien und sich im Gefäng-
nis befänden (vgl. Vorakten BFM A22 S. 5 und 7 ff.), seien pauschal und
unsubstanziiert ausgefallen. Die Auffassung, es könne vom Beschwerde-
führer nicht erwartet werden, dass er Organisationen, die Homosexuelle
unterstützten, kenne, und der nicht weiter präzisierte Einwand, die Vorbrin-
gen im Zusammenhang mit seiner Homosexualität seien sehr wohl mit der
erforderlichen Präzision geschildert worden (vgl. Beschwerdeverbessung
vom 17. Mai 2016 S. 4), sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung
des Sachverhaltes zu führen.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheint nicht glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer in Sierra Leone während mehreren Jahren ein Le-
ben als Homosexueller geführt hat.
4.2 Demzufolge kann auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerde-
führer Sierra Leone verlassen hat, weil sein Vater von seiner Homosexua-
lität und von seinen sexuellen Kontakten mit Touristen erfahren und ein
Kopfgeld auf seine Ergreifung angesetzt habe.
Die diesbezüglichen Zweifel werden durch verschiedene widersprüchliche
und nicht nachvollziehbare Angaben erhärtet. So gab der Beschwerdefüh-
rer etwa in der BzP zu Protokoll, nachdem einige seiner Freunde erfahren
hätten, dass er sich prostituiere, hätten sie dies seinem Vater erzählt (vgl.
Vorakten BFM A4 S. 6), während er in der Anhörung vom 17. Januar 2014
behauptete, ein Freund habe es einem seiner – des Beschwerdeführers –
Brüder erzählt und die Brüder hätten dann den Vater informiert (vgl. Vorak-
ten BFM A22 S. 3). Im späteren Verlauf derselben Anhörung erklärte er
hingegen, nicht zu wissen, wer seine Brüder informiert (vgl. Vorakten BFM
A22 S. 8). Des Weiteren erstaunt, dass der Beschwerdeführer einen an-
geblich für das Verlassen des Heimatlandes derart zentralen Punkt wie die
Aussetzung einer Geldsumme auf seine Ergreifung in der BzP noch mit
keinem Wort erwähnt hatte. Sodann wirken die Aussagen des Beschwer-
deführers zu E._______, dem europäischen Freund seines Vaters, bezie-
hungsweise zum zufälligen Treffen nach dem Verlassen des Hauses sehr
unsubstanziiert und realitätsfremd, und es erscheint – wie in der angefoch-
tenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde – nicht nachvollziehbar, wie die-
ser europäische Mann ohne Zutun des Beschwerdeführers für diesen ei-
nen gültigen Reisepass beschafft und ihn damit durch die Grenzkontrollen
am Flughafen von D._______ geführt haben könnte (vgl. Vorakten BFM A4
S. 5 und A22 S. 2).
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Seite 11
Indem in der Beschwerdeverbesserung vom 17. Mai 2016 (vgl. S. 4) im
Wesentlichen am Wahrheitsgehalt der anlässlich der BzP und in der Anhö-
rung vom 17. Januar 2014 gemachten Vorbringen festgehalten und im Wei-
teren ausgeführt wird, es sei normal, dass sich der Beschwerdeführer viel-
leicht in einigen Punkten getäuscht habe, lassen sich die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ebenfalls nicht beseitigen.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es
kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz
und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeverbesserung einzu-
gehen. Das Asylgesuch wurde nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine
Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende
Eventualantrag ist daher abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 12
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A
FK erfüllen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Sierra Leone ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die
geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde.
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Seite 13
6.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 In Sierra Leone herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bür-
gerkrieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Seit
dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002, der Rückkehr von fast 300'000
Flüchtlingen und dem Abzug der Truppen der United Nations Mission in
Sierra Leone (UNAMSIL) im Dezember 2005 ist die Lage ruhig geblieben.
Der wirtschaftliche und soziale Aufschwung wurde indessen durch den
Ausbruch der Ebola-Epidemie gebremst. Der Virus brach im Dezember
2013 im nördlichen Nachbarstaat Guinea aus und verbreitete sich ab Mai
2014 auch in Sierra Leone. Bis anfangs Januar 2016 wurden allein aus
Sierra Leone mehr als 14'000 Ansteckungen und 3'590 Todesfälle bestä-
tigt. Nachdem seither jedoch keine neuen Fälle mehr gemeldet worden wa-
ren, erklärte die World Health Organization (WHO) Sierra Leone am
17. März 2016 für ebolafrei. Auch wenn ein erneutes Ausbrechen der
Krankheit in Westafrika nicht auszuschliessen ist, so kann – entgegen der
in der Beschwerdeverbesserung vom 17. Mai 2016 (vgl. S. 5 f.) und in der
Replik vom 7. Juli 2016 vertretenen Auffassung – allein aufgrund dieser
bloss abstrakten Möglichkeit und der verschiedenen Herausforderungen,
denen sich das Land nach der Epidemie in finanzieller und logistischer Hin-
sicht zu stellen hat, der Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone nicht ge-
nerell als unzumutbar bezeichnet werden (vgl. auch Vernehmlassung SEM
vom 20. Juni 2016).
6.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbe-
sondere in der Person des Beschwerdeführers bestehende medizinische –
Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen.
Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug
des Beschwerdeführers unter medizinischen Gesichtspunkten als unzu-
mutbar erscheinen lassen würden.
D-2980/2016
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Was die ökonomische beziehungsweise berufliche Situation des noch jun-
gen Beschwerdeführers betrifft, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass die
Glaubhaftigkeit seiner Aussage, nie zur Schule gegangen zu sein (vgl.
Vorakten BFM A4 S. 3), angesichts der Aktenlage zwar zweifelhaft er-
scheint, letztlich aber offen bleiben kann. Es ist indessen anzunehmen,
dass er vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (ge-
mäss seinen Angaben [vgl. Vorakten BFM A4 S. 3] hat er die letzten vier
Jahre als (…) gearbeitet). Sodann ist davon auszugehen, dass er in seiner
Heimat auch über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, wobei die Behaup-
tung, seine Angehörigen hätten sich aufgrund der Ebola-Epidemie in alle
Richtungen zerstreut und seien nicht in der Lage, ihn zu empfangen und
zu unterstützen (vgl. Beschwerdeverbesserung vom 17. Mai 2016 S. 6 und
Replik vom 7. Juli 2016) durch keine Beweismittel belegt wird und auch
aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft erscheint.
6.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet wer-
den.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung ei-
ner Überprüfung gemäss Art. 106 AsylG standhält. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 23. Mai 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
D-2980/2016
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VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts
geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2980/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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