Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2981/2011
U r t e i l v om 1 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2011 / N (…).
D2981/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz
in B._______ (Distrikt Jaffna) verliess Sri Lanka eigenen Angaben
gemäss am 30. Januar 2010 und gelangte am 2. Februar 2010 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b. Bei der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel
vom 3. Februar 2010 sagte er aus, er sei Lehrer und habe Privatunterricht
erteilt. Es seien Flüchtlinge aus dem VanniGebiet in einem vom
Sozialamt B._______ am 1. Dezember 2009 eröffneten Camp
untergebracht worden. Sie hätten am 1. Januar 2010 einige dieser
Flüchtlinge bei sich zu Hause aufgenommen und deshalb Probleme mit
der Armee gehabt. Die Soldaten hätten am 10. Januar 2010 gefragt, wer
die Leute seien, die sich bei ihnen aufhielten. Sein Vater und er hätten
danach täglich eine Unterschrift leisten müssen, sie seien dabei
geschlagen worden. Man habe ihnen gesagt, ein Kind dieser Familie sei
bei den LTTE und ein anderes Kind sei verschollen. Man habe wissen
wollen, weshalb sie diese Familie aufgenommen hätten. Sein Vater sei
seit dem 20. Januar 2010 verschollen, weshalb er seine Heimat verlassen
habe. Auch seine Angehörigen und die Gastfamilie seien weggegangen.
A.c. Am 15. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er
habe telefonisch erfahren, dass seine Angehörigen sich nun in einem
Tempel aufhielten. Von seinem Vater gebe es keine Nachrichten. Die
Armee suche nach seiner Familie. Sein Vater und er hätten täglich zum
ArmeeCamp gehen müssen, um dort eine Unterschrift zu leisten. Sie
seien jeweils belästigt worden und sein Vater sei verschwunden. Er wäre
festgenommen worden, falls er zu Hause geblieben wäre. Personen, die
sich zur Unterschrift meldeten, würden entführt oder erschossen. Sie
hätten die Leute, die sie aufgenommen hätten, beim Dorfvorsteher
registrieren lassen. Die Armee habe nichts dagegen, dass das Volk
soziale Einrichtungen organisiere. Sie hätten von der Sozialeinrichtung
schriftlich bestätigt erhalten, dass es für die Familie dort keinen Platz
habe. Am 10. Januar 2010 habe die Armee die Dokumente der
Gastfamilie kontrolliert und seinen Vater und ihn aufgefordert, am
folgenden Tag zum Camp zu kommen. Bevor die Soldaten gegangen
seien, hätten sie das Haus durchsucht. Sie hätten gesagt, die Gastfamilie
solle bei ihnen bleiben und dürfe nicht weggehen. Im Camp habe die
D2981/2011
Seite 3
Armee ihm vorgeworfen, dass er diese Leute schon früher gekannt habe.
Er sei täglich gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, er sei bei den
LTTE und unterstütze diese Familie. Die Armee habe die Familie nicht
mitgenommen, da alle Leute, die aus diesem Camp gekommen seien,
unter der Beobachtung von Menschenrechtsorganisationen stünden.
Seine Mutter und seine Schwester seien zur Menschenrechtsorganisation
gegangen. Sie hätte sich beschwert, da sein Vater vermisst werde.
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2011 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
C.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
24. Mai 2011 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen.
Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen,
ihn vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei.
D.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 30. Mai 2011 auf, bis zum 14. Juni 2011
entweder einen Kostenvorschuss zu leisten oder eine Bestätigung seiner
Fürsorgeabhängigkeit einzureichen. Sollte er fristgerecht eine
Fürsorgebestätigung einreichen, werde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gutgeheissen.
E.
Der Beschwerdeführer liess am 31. Mai 2011 eine Bestätigung seiner
Fürsorgeabhängigkeit vom 25. Mai 2011 einreichen.
F.
Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten mit Zwischenverfügung vom
8. Juni 2011 zur Vernehmlassung an das BFM.
D2981/2011
Seite 4
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2011 die
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem
Beschwerdeführer am 10. Juni 2011 die Vernehmlassung zur Kenntnis.
H.
Der Beschwerdeführer liess am 23. Juni 2011 einen Auszug aus seiner
Krankheitsgeschichte und eine CDROM mit Aufnahmen des linken
Vorderarms einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D2981/2011
Seite 5
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der
Beschwerdeführer sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt habe.
Seine Vorbringen widersprächen insbesondere der allgemeinen
Lebenserfahrung. Es ergebe keinen Sinn, dass die Armee ihn und seine
Familie behelligt habe, weil sie eine Flüchtlingsfamilie bei sich
aufgenommen hätten. Das Flüchtlingscamp sei überfüllt gewesen und der
Krieg sei seit vielen Monaten beendet gewesen. Seine Familie habe im
Einverständnis mit den lokalen Behörden und der Armee gehandelt. Es
sei erstaunlich, dass nur sein Vater und er von den Behelligungen
betroffen gewesen seien und nicht auch die Flüchtlingsfamilie, die
bezichtigt worden sei, den LTTE anzugehören. Allein die Erklärung, die
Flüchtlingsfamilie sei von den Menschenrechtsorganisationen unterstützt
worden, vermöge dies nicht zu erklären, zumal diese leicht hätten
feststellen können, dass seine Familie behelligt worden sei. Es sei
erfahrungswidrig, dass seine Mutter und die Schwestern in einem Tempel
Zuflucht gefunden hätten, obwohl die Armee die ganze Familie gesucht
habe. Schleierhaft sei auch, wie es ihm gelungen sei, trotz mehrerer
Kontrollen unter Vorweisung seiner Identitätskarte unbehelligt nach
Colombo zu gelangen. Weder das Verhalten seiner Angehörigen noch
sein eigenes entspreche demjenigen tatsächlich verfolgter Personen. Es
D2981/2011
Seite 6
erstaune somit nicht, dass er sich auch widersprochen habe. Bei der
Erstbefragung habe er gesagt, sein Vater und er seien im Camp
geschlagen worden. Bei der Anhörung habe er indessen massive Folter
geltend gemacht. Diese hätte er bereits bei der Erstbefragung erwähnen
müssen. Die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten führten
zum Schluss, dass die Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien und den
Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe sich
zur allgemeinen Lagebeurteilung in Sri Lanka auf zwei "veraltete" Quellen
gestützt, weshalb diese einseitig und unvollständig sei. In der Folge wird
auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die
Sicherheitslage in den Nord und Ostprovinzen, die
Menschenrechtsverletzungen sowie die allgemeine Lage in Sri Lanka
verwiesen. Zur Illustrierung werden drei Zeitungsartikel beigelegt.
Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung nachvollziehbar erläutert,
dass er der Kooperation mit den LTTE verdächtigt worden sei. Aufgrund
einer Narbe, die von einer alten Schussverletzung stamme, sei er
verdächtigt worden, in Kämpfe involviert gewesen zu sein. Es könne
kaum als Widerspruch gewertet werden, wenn er bei der Erstbefragung
im Camp erlittene Schläge erwähnt und bei der Anhörung weitergehende
Aussagen zu den Misshandlungen gemacht habe. Es sei nicht
ungewöhnlich, dass sich Sicherheitskräfte nicht immer sinnvoll und
logisch verhielten. Das Muster dessen, was er erwähnt habe, entspreche
dem, was über die Aktivitäten von Militär und Paramilitär in der Region
bekannt sei. Es sei offensichtlich, dass die Misshandlungen im Camp und
das Verschwinden seines Vaters nicht bewiesen werden könnten. Die
Tatsache hingegen, dass seine Familie Flüchtlinge aufgenommen habe
und schikaniert worden sei, werde in mehreren Briefen bezeugt.
5.
5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
D2981/2011
Seite 7
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.)
5.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
von der srilankischen Armee verdächtigt worden, in Kämpfe involviert
gewesen zu sein, weil er eine von einer Schussverletzung herrührende
Narbe habe. Bei der Erstbefragung machte er dies indessen nicht
geltend. Vielmehr führte er die Probleme mit der Armee einzig auf den
Umstand zurück, dass seine Familie eine Flüchtlingsfamilie
aufgenommen habe, die von der Armee als den LTTE nahe stehend
betrachtet worden sei (act. A1/11 S. 5). Bei der Anhörung bekräftigte er,
dass die Probleme, die seine Familie mit der Armee gehabt habe, auf die
Beherbergung der Flüchtlingsfamilie zurückzuführen seien. Man habe ihm
vorgeworfen, bei den LTTE zu sein und diese beziehungsweise die
Flüchtlingsfamilie zu unterstützen (act. A6/14 S. 12). Er erwähnte aber
auch bei der Anhörung nicht, im Zusammenhang mit der Narbe in den
Verdacht der LTTEZugehörigkeit geraten zu sein. Der in der Beschwerde
erstmals geltend gemachte Grund für die Behelligungen der Armee –
Verdacht der Teilnahme an Kampfhandlungen auf Seiten der LTTE –
vermag somit nicht zu überzeugen und ist als nachgeschoben zu werten.
Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel, die belegen, dass
der Beschwerdeführer eine von einer Schussverletzung herrührende
Narbe hat, nichts zu ändern.
Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise aus,
dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der srilankischen
Armee nicht nachvollziehbar scheint. Gemäss seinen Angaben gab es in
den von den srilankischen Behörden zur Verfügung gestellten Strukturen
zu wenig Platz für die aus dem VanniGebiet geflüchteten Personen. Die
Flüchtlingsfamilie, die von seiner Familie aufgenommen wurde, wurde
beim Dorfvorsteher registriert. Da auch andere ansässige Familien
D2981/2011
Seite 8
Flüchtlinge bei sich aufgenommen hätten und die Armee grundsätzlich
nichts dagegen habe sowie die Familie registriert worden sei (act. A6/14
S. 6 f.), vermag die geltend gemachte Reaktion der Armee nicht zu
überzeugen. Da die Armee darauf bestanden haben soll, dass die
Flüchtlingsfamilie bei der Familie des Beschwerdeführers bleibe, ist nicht
naheliegend, dass dem Beschwerdeführer und seinem Vater eine
tägliche Meldepflicht auferlegt worden ist. Wäre die Flüchtlingsfamilie
tatsächlich im Verdacht gestanden, der LTTE nahezustehen oder dieser
anzugehören, hätte die Armee es wohl nicht bei einer Kontrolle deren
Identitätspapiere belassen (act. A6/14 S. 8). Der Umstand, dass die
Flüchtlingsfamilie unter der Beobachtung von
Menschenrechtsorganisationen gestanden habe (act. A6/14 S. 9), erklärt
nicht, weshalb sie von der Armee unbehelligt geblieben sei. Die Armee
hätte sich angesichts des gehegten Verdachts auf LTTEZugehörigkeit
auch in Anbetracht der Anwesenheit von Menschenrechtsorganisationen
nicht davon abhalten lassen, diese Familie zumindest zur Befragung
aufzubieten oder gar festzunehmen. In sich widersprüchlich ist auch,
dass der Beschwerdeführer die Auffassung äusserte, die Armee habe
nichts gegen die Flüchtlingsfamilie tun können, weil diese unter der
Beobachtung von Menschenrechtsorganisationen gestanden sei,
während er befürchtete, seine Familie und er wären von Unbekannten
entführt oder erschossen worden, falls sie sich an eine
Menschenrechtsorganisation gewandt hätten (act. A6/14 S. 10).
5.3. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel befassen
sich nicht mit ihm und seiner Familie und stehen somit nicht in
Verbindung zu den von ihm geschilderten Ereignissen, weshalb ihnen
hinsichtlich seiner Verfolgungsvorbringen kein Beweiswert beigemessen
werden kann. Der C._______ von B._______ führt in einem Schreiben
vom 5. Mai 2011 aus, der Beschwerdeführer sei von unidentifizierten,
bewaffneten Männern verfolgt worden. Diese Aussage entspricht nicht
den Vorbringen des Beschwerdeführers, der geltend machte, er sei von
Soldaten in deren Camp misshandelt worden. Im Schreiben des
Friedensrichters D._______ vom 9. Mai 2011 wird festgehalten,
Angehörige der srilankischen Armee seien zum Haus des
Beschwerdeführers gekommen um Informationen über die LTTE zu
erhalten. Sie hätten alle Bewohner (des Hauses) aufgefordert, sich im
Camp zu melden, nur weil die Flüchtlingsfamilie vom E._______Camp
entlassen worden sei. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers haben
aber nur sein Vater und er sich im Camp melden müssen. Der
Friedensrichter schildert des Weiteren, dass der Beschwerdeführer am
D2981/2011
Seite 9
20. Januar 2010 gefoltert worden sei, weil die Armee habe wissen wollen,
wo sich "gewisse junge Leute" aufhielten. Als der Beschwerdeführer
danach nach Hause gegangen sei, habe er seine Eltern dort nicht
vorgefunden. Der Beschwerdeführer sagte nicht aus, er sei nach dem
Aufenthaltsort von anderen Personen gefragt worden und machte auch
nicht geltend, dass seine Eltern nicht zu Hause gewesen seien; er gab
hingegen an, sein Vater sei an diesem Abend nicht mehr nach Hause
gekommen. Schliesslich gibt der Friedensrichter an, die Eltern des
Beschwerdeführers seien psychisch angeschlagen, was bedeuten würde,
dass der Vater des Beschwerdeführers nicht verschollen, sondern zu
Hause ist. Schliesslich bestätigt der Friedensrichter in seinem Schreiben
Vorgänge, von denen er lediglich vom Hörensagen etwas wissen könnte.
Weder der Beschwerdeführer noch er machen geltend, dass er im Camp
zugegen gewesen sei, als der Beschwerdeführer befragt und misshandelt
worden sei. Der Beschwerdeführer hat in seinen Befragungen auch nicht
geltend gemacht, mit dem Friedensrichter vor seiner Abreise aus
B._______ gesprochen zu haben. Angesichts der aufgezeigten
Ungereimtheiten und Widersprüchen zwischen den Beweismitteln und
den Angaben des Beschwerdeführers sind die eingereichten
Bestätigungsschreiben als Gefälligkeitsbezeugungen ohne Beweiskraft
zu werten.
5.4. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit der von der
Vorinstanz vertretenen Auffassung, dem Beschwerdeführer sei es nicht
gelungen, die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation zu
beweisen oder glaubhaft zu machen, an.
6.
6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter
Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen
adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise
vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die
D2981/2011
Seite 10
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung
nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2
S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3. Seit Erlass der angefochtenen Verfügung hat sich die allgemeine
Lage in Sri Lanka weiter verändert. Nach Beendigung des militärischen
Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009
ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka
auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die
Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn
sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die
Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der
Meinungsäusserungs und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch
Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden
Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7)
und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach
Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung
zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige
Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende
haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen
von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende
Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu
D2981/2011
Seite 11
rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus
der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich
belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTEKadern in der
Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping
und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen,
welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere
Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören,
muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der
jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern
ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist
diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung
zu tragen (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8).
6.4. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, er werde von
Unbekannten entführt oder getötet, erscheint angesichts der oben
stehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
unbegründet. Seine Furcht begründete er namentlich damit, dass sein
Vater seit dem 20. Januar 2010 verschollen sei, nachdem er sich zuvor
im Camp zur Unterschrift gemeldet habe. Diese Darstellung hat er
indessen nicht belegt; es bestehen angesichts der Unglaubhaftigkeit der
vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse vielmehr auch
Zweifel an diesem Vorbringen, die durch die Angabe im Schreiben des
Friedensrichters D._______ vom 9. Mai 2011, die Eltern des
Beschwerdeführers seien psychisch angeschlagen, bestärkt werden. In
Anbetracht der gesamten Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht
nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den srilankischen
Sicherheitskräften oder paramilitärischen Gruppierungen gesucht wird
und nach seiner Rückkehr verfolgt würde.
6.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der
Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgung nicht davon aus, er gehöre einer der im Urteil E6220/2006
vom 27. Oktober 2011 definierten Risikogruppen an. Namentlich ist es
ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er konkret verdächtigt
wurde, den LTTE nahezustehen. Eigenen Angaben gemäss hat er sich
politisch nicht betätigt (act. A1/11 S. 7), weshalb er auch diesbezüglich
das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann.
Bei der Erstbefragung hat er ausdrücklich angegeben, mit den Behörden
– ausser den genannten, aber nicht glaubhaft gemachten – keine
Probleme gehabt zu haben (act. A1/11 S. 7). Zudem wurde er nie
verurteilt und gegen ihn ist kein Verfahren hängig. Der Umstand, dass er
D2981/2011
Seite 12
sich seit zwei Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch
eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte.
Schliesslich ist angesichts seiner Aussagen auch nicht davon
auszugehen, seine Familie oder er verfügten über beträchtliche
finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten
Gefährdung unterliegt.
6.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den
heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr
in seine Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
D2981/2011
Seite 13
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
D2981/2011
Seite 14
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner
Verfolgungsvorbringen nicht gelungen. Er gehört gemäss Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts keiner in Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon
auszugehen ist, ihm drohe diesbezüglich eine unmenschliche
Behandlung. Der Beschwerdeführer weist gemäss den von ihm
eingereichten medizinischen Unterlagen eine Narbe auf, was bei einer
Rückkehr in seine Heimat zu Fragen Anlass geben könnte. In dieser
Hinsicht ist jedoch festzustellen, dass diese von einer Schussverletzung
herrührt, die er im Jahr 2000 erlitt. Nach dem Vorfall, bei dem er verletzt
wurde, lebte er noch rund zehn Jahre in Sri Lanka und hatte wegen der
vorhandenen Narbe keine Probleme. Die erst auf Beschwerdeebene
geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund der vorhandenen Narbe
wurden als nachgeschoben und unglaubhaft gewertet. Der
Beschwerdeführer verfügt über Dokumente, die belegen, dass er sich
aufgrund der Schussverletzung in staatliche medizinische Pflege begab
und dass sein Fall hinsichtlich der Ausrichtung von finanzieller
Unterstützung vom zuständigen Ministerium geprüft wurde. Des Weiteren
wird er belegen können, dass er seit dem Jahr 2006 bis zu seiner
Ausreise als Lehrer tätig war, weshalb er die Situation, sollten ihm
entsprechende Fragen gestellt werden, klären können wird. Die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung
insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende
Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und
D2981/2011
Seite 15
Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie
Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
8.4.1. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich
weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu
erachten ist (vgl. Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die
Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu
betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich
präsentiert. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter
Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den
südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag
eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der
Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der
Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und
die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar
abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar.
Gleichzeitig haben die Polizei und Zivilbehörden ihre Funktionen und
Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden
übernommen. Gemäss UNOCHA hat die UNO guten Zugang zu den
Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen
Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wiedereröffnet und
Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des
Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen
Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu
Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem
darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna,
D2981/2011
Seite 16
Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen
Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt
sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile
der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz
unter Ausschluss des sogenannten "VanniGebietes") herrscht keine
Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht
dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell
unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären
und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber
beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige,
zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf.
Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und
medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen
Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der
Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug
(zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn
davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens und Wohnsituation zurückgreifen
kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte
Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere
Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die
Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die
Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende
Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet,
namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil
E6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1).
8.4.2. Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge in
B._______ (Region F._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz) geboren und
wuchs dort auf (vgl. act. A1/11 S. 1). B._______ liegt nicht im "Vanni
Gebiet. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und
D2981/2011
Seite 17
hat Berufserfahrung als Lehrer. (vgl. act. A1/11 S. 2). Aufgrund seiner
unglaubhaften Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung ist davon
auszugehen, dass sich seine Familie nach wie vor zu Hause aufhält;
diese Auffassung wird durch das Schreiben des Friedensrichters
D._______ vom 9. Mai 2011 bestätigt. Es ist daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein
existierendes, tragfähiges soziales Netz stossen wird und ihm der Aufbau
einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie –
möglich sein wird. Auch wenn der Beschwerdeführer seit zwei Jahren
landesabwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle
Notlage geraten würde. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit der im Jahr 2000
erlittenen Schussverletzung und den Schwierigkeiten bei der Atmung (vgl.
Bericht von Dr. med. G._______) lassen eine Rückkehr nach Sri Lanka
nicht als unzumutbar erscheinen, da die diesbezügliche medizinische
Versorgung dort gewährleistet ist.
8.4.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
D2981/2011
Seite 18
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 30. Mai 2011 die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Aussicht gestellt wurde,
sofern er eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachreiche, und
er diese am 31. Mai 2011 nachreichte, ist auf die Auferlegung der
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D2981/2011
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: