B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2981/2017
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 in
Deutschland um Asyl ersucht hatte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom
5. Mai 2017 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Deutschland gewährt wurde und er unter anderem angab, er sei zwei Jahre
lang in einem Asylwohnheim “vergessen worden“ und das von ihm ausge-
füllte Formular sei unbeantwortet geblieben,
dass das SEM die deutschen Behörden am 8. Mai 2017 um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die deutschen Behörden am 9. Mai 2017 das Übernahmeersuchen
guthiessen,
dass das SEM mit – am 17. Mai 2017 eröffneter – Verfügung vom 11. Mai
2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2017 nicht eintrat und ihn
in Anwendung der Dublin-III-VO nach Deutschland wegwies, wobei es fest-
hielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2017 an das Bun-
desverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, mit den
(sinngemässen) Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und das SEM zu verpflichten, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss beantragt wurde, es sei
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und dem
Beschwerdeführer sei unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 die
Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– mit Zahlungsfrist bis zum
12. Juni 2017 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die deutschen Behörden am 9. Mai 2017 das Übernahmeersuchen
des SEM vom 8. Mai 2017 guthiessen, womit die Vorinstanz zu Recht von
der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des
Asylverfahrens ausging,
dass der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, nicht nach Deutsch-
land zurückkehren zu wollen, daran nichts ändert, kann der Beschwerde-
führer doch den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfah-
ren durchlaufen möchte, nicht selber wählen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5.1
und 5.2, BVGE 2015/19 E. 4.5 und BVGE 2010/27,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der
angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme gibt, Deutschland, bei welchem es sich um einen
Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat
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zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Ge-
botes oder von Art. 3 EMRK,
dass an dieser Einschätzung die nicht näher belegten, widersprüchlichen
und realitätsfernen Behauptungen des Beschwerdeführers im Rahmen des
rechtlichen Gehörs beziehungsweise in der Beschwerde, zwei Jahre in
Deutschland gelebt zu haben, ohne dass sein Antrag von den deutschen
Behörden behandelt worden sei beziehungsweise in Deutschland als ab-
gewiesener Asylsuchender ohne Perspektiven leben zu müssen, nichts än-
dern,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 6. Juni 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: