B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-298/2014
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren D._______,
dessen Ehefrau E._______, geboren F._______,
alias G._______, geboren H._______,
alias E._______, geboren H._______,
und der Sohn I._______, geboren J._______,
alias K._______, geboren L._______,
Afghanistan,
alle vertreten durch Stefan Hery, Bündner Beratungsstelle
für Asylsuchende, M._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Januar 2014 / N _______.
D-298/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 8. Oktober 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2014 – eröffnet am 15. Janu-
ar 2014 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Be-
schwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Januar 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und das Bundesamt sei anzuweisen, sich für die Asylgesuche für zustän-
dig zu erklären,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass sodann im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzu-
weisen seien, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten
Beschwerde entschieden habe,
dass sie gleichzeitig {…….}, zwei Akteneinsichtsgesuche sowie eine Für-
sorgeabhängigkeitserklärung des {…….} (datiert vom 17. Januar 2014) zu
den Akten reichten,
D-298/2014
Seite 3
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D-298/2014
Seite 4
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs geltend machen, da ihnen seitens der Vor-
instanz erst nach mehrmaliger telefonischer und schriftlicher Aufforderung
Akteneinsicht gewährt worden sei, und die (BFM-)Aktenstücke A 24/2 be-
ziehungsweise A 25/2 (Antwort der ungarischen Behörden auf die Über-
nahmeersuchen) gefehlt hätten sowie das schriftliche Gesuch um Ein-
sicht in die vorgenannten Aktenstücke von der Vorinstanz unbeantwortet
geblieben sei,
dass vorab in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden festzuhal-
ten ist, dass die Vorinstanz bei Nichteintretensentscheiden die Aktenein-
sicht aus verfahrensökonomischen Gründen parallel zur Entscheideröff-
nung gewährt (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung),
die kantonale Migrationsbehörde, die mit der Eröffnung der vorinstanzli-
chen Verfügung beauftragt war, jedoch davon abwich und – gemäss Dar-
stellung in der Beschwerde – die Akten erst nach Eingang eines entspre-
chenden Gesuchs zustellte,
dass die Beschwerdeführenden jedoch nicht geltend machen, es sei
ihnen daraus ein Nachteil erwachsen, da es ihnen offenbar möglich war,
innerhalb der laufenden Beschwerdefrist eine rechtsgenügliche Be-
schwerde einzureichen,
dass hinsichtlich der nicht edierten Aktenstücke A 24/2 und A 25/2, bei
welchen es sich um dasselbe Dokument beziehungsweise um die ano-
nymisierte Fassung handelt, festzustellen ist, dass es sich um entscheid-
relevante Akten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG handelt, wes-
halb grundsätzlich ein Recht auf Einsicht besteht,
dass – wie sich aus den Vorakten ergibt – die anonymisierte Fassung von
A 24/2 den Beschwerdeführenden am 17. Januar 2014 per Fax übermit-
telt wurde,
D-298/2014
Seite 5
dass die Beschwerdeführenden im Nachgang zu ihrer Beschwerde vom
17. Januar 2014 innert laufender Rechtsmittelfrist, die am 22. Januar
2014 ablief, keine Beschwerdeergänzung nachreichten,
dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegrün-
det erweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin-II-Verordnung), zu erfolgen hat,
dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestim-
mungen der Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz
zuständig ist (Neufassung) [ABl. L 180/13]), vorläufig anwendet, vorlie-
gend jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen derselben nach wie
vor die Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung Anwendung finden (vgl.
Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung),
D-298/2014
Seite 6
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III Dublin-II-Verordnung genann-
ten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-Verordnung) und
von der Situation zum Zeitpunkt, in dem die asylsuchende Person erst-
mals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5
Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine (neuerliche) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf
den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e
Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden am
O._______ in Ungarn um Asyl ersuchten und dementsprechend in der
EURODAC-Datenbank erfasst wurden (vgl. Akten A 4/3 und A 5/3),
dass dies von den Beschwerdeführenden explizit bestätigt wurde (vgl.
A 12/12 S. 6 und A 14/10 S. 5),
dass das BFM aufgrund der Einträge in der EURODAC-Datenbank die
ungarischen Behörden am 11. Oktober 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-Verordnung um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
ersuchte,
D-298/2014
Seite 7
dass die ungarischen Behörden am 21. Oktober 2013 das Übernahmeer-
suchen des BFM innerhalb der vorgesehenen Frist (Art. 18 Abs. 1 Dublin-
II-Verordnung) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung mit
der Begründung guthiessen, die Beschwerdeführenden hätten am
P._______ in Ungarn um Asyl ersucht, deren Asylverfahren sei noch in
Bearbeitung und es sei noch kein Entscheid ergangen (vgl. A 25/2),
dass demnach die erste Asylantragsstellung – wie von den Beschwerde-
führenden bestätigt – gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung am
O._______ beziehungsweise P._______ in Ungarn erfolgte und das Bun-
desamt daher zu Recht Ungarn als für die Durchführung der Asylverfah-
ren zuständig erachtet hat,
dass die Zuständigkeit Ungarns von den Beschwerdeführenden weder im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene
bestritten wird,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen
Gehörs im Rahmen der summarischen Befragung vom 24. Oktober 2013
zu einer allfälligen Zuständigkeit dieses Staates und zu einer Wegwei-
sung nach Ungarn zu Protokoll gab, sie sei wegen ihres an Q._______
erkrankten Kindes in die Schweiz gekommen, denn in Ungarn habe ihr
Sohn keine Medikamente erhalten, sie habe keine Kraft mehr zu kämpfen
und es sei besser, sie zu töten als nach Ungarn zu senden (vgl. A 12/12
S. 9),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich fragte, ob sie nicht in
der Schweiz bleiben könnten, und für allfällige Gründe, welche gegen ei-
ne Zuständigkeit oder gegen eine Wegweisung nach Ungarn sprechen
könnten, auf die allenfalls von seiner Ehefrau gemachten Angaben ver-
wies (vgl. A 10/12 S. 10),
dass ihr Sohn in Beantwortung derselben Frage angab, er wolle nicht
nach Ungarn, dort seien sie mit Zwang festgehalten worden und man ha-
be sich nicht um sie gekümmert (vgl. A 14/10 S. 7),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat,
dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchen-
den Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu
D-298/2014
Seite 8
bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates al-
lein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt,
dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Ungarns zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermö-
gen,
dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machen,
es sei nicht davon auszugehen, dass sie in Ungarn eine ihrer Situation –
gesundheitliche Probleme von Vater (R._______) und Sohn (Q._______)
– angemessene Behandlung und Betreuung sowie die notwendige medi-
zinische Versorgung zu erwarten hätten,
dass dieser Einwand jedoch einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen
kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein
anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Be-
stimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer
anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen
werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
D-298/2014
Seite 9
2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8, K11
S. 74),
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdefüh-
renden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die
Annahme naheliege, dass die ungarischen Behörden in ihrem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den
notwendigen Schutz nicht gewähren sollten (vgl. Europäischer Gerichts-
hof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84–85 und 250;
Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist und
als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat zudem ge-
halten ist, sich an die entsprechenden Richtlinien der EU zu halten,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der aktuellen Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober
2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden
nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Ge-
fahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer
Verletzung des Prinzips des Nonrefoulement mit sich bringt und daher
nicht generell unzulässig ist (vgl. E. 9),
dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen
asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1–4.3), nicht
uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellun-
gen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der
Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzel-
fall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung
nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asyl-
verfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweis-
last zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen
Gründe geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstel-
D-298/2014
Seite 10
lung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 9.2),
dass seit dem 1. Januar 2013 Personen, die unmittelbar nach der Einrei-
se in Ungarn bzw. wenn sie von der Polizei aufgegriffen werden, um Asyl
ersuchen, nicht mehr inhaftiert werden, und das Einreichen eines Asylge-
suchs sowie die Eröffnung eines Asylverfahrens ein explizites Auswei-
sungs- und Ausschaffungsverbot nach sich ziehen (vgl. a.a.O. E. 7.2 und
8.1),
dass Dublin-Rückkehrer nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet
werden, sondern als Asylsuchende, und sie nicht mehr inhaftiert werden,
sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl ersuchen (vgl. a.a.O. E. 7.3
und E. 8.1),
dass die Asylgründe von Dublin-Rückkehrern von den ungarischen Be-
hörden materiell geprüft werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein
früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder durch die ge-
suchstellende Person schriftlich zurückgezogen worden ist (vgl. a.a.O.
E. 8.1),
dass gemäss Auskunft der ungarischen Behörden vom 21. Oktober 2013
über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden noch nicht entschieden
wurde (vgl. A 25/2), weshalb davon auszugehen ist, dass diese Gesuche
nach der Überstellung materiell geprüft werden,
dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, wonach die Be-
schwerdeführenden in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen
Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätten, insbesondere da die Be-
schwerdeführenden erwiesenermassen am O._______ beziehungsweise
P._______ in Ungarn Asylgesuche einreichen konnten, jedoch vor Urteils-
fällung das Land verliessen,
dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Betreuung von
Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunk-
tes glaubhaft machen können, die Lebensbedingungen seien in Ungarn
so schlecht, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass sie sich auf Beschwerdeebene – in Wiederholung des bereits akten-
kundigen Sachverhalts – auf die gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes
berufen, welche einer Überstellung nach Ungarn entgegenstünden,
D-298/2014
Seite 11
dass sie vorbringen, bei einer Rückkehr nach Ungarn die für ihren Sohn
benötigten Medikamente nicht zu erhalten,
dass ihr Sohn seit seiner Ankunft in der Schweiz medizinisch behandelt
worden sei und die benötigten Medikamente erhalten habe, dagegen die
medizinische Versorgung in Ungarn nicht gewährleistet sei,
dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Über-
stellung nach Ungarn setze ihren Sohn einer Gefahr für seine Gesundheit
aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass der Beschwerdeführer A._______ an R._______ leide und nicht da-
von auszugehen sei, die Familie erhalte in Ungarn eine ihrer Situation
angemessene Behandlung und Betreuung,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes König-
reich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation von I._______, dem Sohn
der Beschwerdeführenden, welcher gemäss Austrittsbericht {…….} in gu-
tem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte, nicht zutrifft,
dass auch in Bezug auf A._______ keine Verletzung von Art. 3 EMRK
vorliegt,
dass Ungarn die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung
garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen wer-
den darf, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn, das – entgegen den
Vorbringen in der Beschwerde – über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur verfügt, adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung
finden, und es ihnen obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Be-
schwerden an die Behörden vor Ort zu wenden,
dass eine systematische Verweigerung der medizinischen Versorgung
asylsuchender Personen durch Ungarn nicht vorliegt und dort die not-
wendige medizinische Behandlung für Asylsuchende zudem gratis ist
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5650/2013 vom 7. Januar
2014 E. 4.5, m.w.H.),
D-298/2014
Seite 12
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass es somit keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
(Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass das BFM deshalb in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn ange-
ordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden – abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
D-298/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: