Abtei lung IV
D-2982/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
D._______ B._______,
unbekannter Herkunft, angeblich Eritrea,
vertreten durch Annelise Gerber, Obere Hauptgasse 38,
3600 Thun,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2982/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumen-
ten am 7. Oktober 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass am 8. Oktober 2007 in Chiasso eine Knochenaltersanalyse
durchgeführt wurde, zu deren Ergebnis dem Beschwerdeführer im
Rahmen der Erstbefragung vom 17. Oktober 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl.
A1, S. 6),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 17.
Oktober 2007 und der direkten Bundesanhörung vom 7. Dezember
2007 unter anderem angab, eritreischer Staatsangehöriger zu sein, am
1. März 1990 in Addis Abeba (Äthiopien) geboren und zusammen mit
seiner Familie im Jahre 1999 nach Eritrea deportiert worden zu sein,
dass er danach bis zu seiner Ausreise in Adi Kwala gelebt habe und
wegen der Zugehörigkeit seiner Mutter zur Pfingstgemeinde zusam-
men mit seiner Mutter festgenommen und auch geschlagen worden
sei,
dass er im Mai 2006 zum Militärdienst aufgeboten worden sei, worauf
er sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass er sich von Adi Kwala zu Fuss nach Kassala im Sudan begeben
habe und nach Aufenthalten in Khartum und Tripolis (Libyen) über
Italien in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM am 20. Dezember 2007 die schweizerische Vertretung
in Addis Abbeba hinsichtlich der geltend gemachten Vorbringen um
nähere Abklärungen ersuchte,
dass es dem Beschwerdeführer am 3. April 2008 Gelegenheit gab,
sich bis zum 18. April 2008 zum Bericht der schweizerischen Vertre-
tung vom 14. März 2008 zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsver-
treterin vom 17. April 2008 zu den Feststellungen der schweizerischen
Vertretung Stellung nahm,
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dass am 21. November 2008 ein Experte der Fachstelle Lingua im Auf-
trag des BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundli-
che Herkunftsanalyse durchführte und hierbei zum Schluss gelangte,
der Beschwerdeführer stamme zwar aus tigrinischem Milieu, sei je-
doch eindeutig nicht in Eritrea sozialisiert worden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer – nachdem dieser zwischen-
zeitlich am 27. Januar 2009 zwei Kopien, vermutlich eines Ausweises,
als Beweismittel eingereicht hatte – mit Schreiben vom 26. März 2009
das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der sprachlich-länder-
kundlichen Herkunftsanalyse gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. April 2009
an seinen Herkunftsangaben festhielt,
dass das BFM mit - am darauffolgenden Tag eröffneter - Verfügung
vom 5. Mai 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1968 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und unter Ansetzung einer Ausreisefrist
bis zum 19. Mai 2009 dessen Wegweisung aus der Schweiz anordne-
te,
dass die neu bestellte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit
vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 8. Mai 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und
dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten – nach mehrfacher Aufforderung –
schliesslich am 15. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
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Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.)
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dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM über seine Fachstelle Lingua den Beschwerdeführer
einer sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse unterzogen und
ihm am 26. März 2009 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis
gewährt hat,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der betreffende Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der Be-
schwerdeführer stamme zwar aus tigrinischem Milieu, sei jedoch ein-
deutig nicht in Eritrea sozialisiert worden,
dass Ethnie und Staatsangehörigkeit Elemente der Identität der Asyl-
gesuchsteller darstellen (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Lingua-Analyse des BFM zwar
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich als schriftliche Auskünfte einer
Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) an-
erkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie
auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ana-
lyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr.
14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden Lingua-Analyse nach den er-
wähnten Kriterien klarerweise ein erhöhter Beweiswert zukommt,
dass sowohl die Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen des
rechtlichen Gehörs, er habe in der Nähe der Grenze zu Äthiopien ge-
lebt, als auch diejenige in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdefüh-
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rer habe zurückgezogen gelebt, die fehlenden Länder- und Ortskennt-
nisse nicht zu erklären vermögen,
dass des Weiteren entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift
aufgrund der Feststellungen in der Lingua-Analyse, wonach die Aus-
sprache des Beschwerdeführers Merkmale sowohl der in Äthiopien als
auch in Eritrea gesprochenen Form des Tigrinya und typische Ausdrü-
cke der in Äthiopien gebräuchlichen Form aufweise, nicht, wie geltend
gemacht, zwingend auf einen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in
Eritrea in der Nähe der Grenze zu Äthiopien geschlossen werden
kann,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die
Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen
weitere, die Schlussfolgerungen der Lingua-Expertise bestätigende
Begründungselemente hinsichtlich dessen Unkenntnis zu seinem
angeblichen Herkunftsort darlegte,
dass sich insbesondere aus den Protokollen ergibt, dass der Be-
schwerdeführer entgegen der blossen Behauptung in der Beschwerde-
schrift tatsächlich angab, zu Fuss in vier Tagen von Adi Kwala über
Tesseney nach Kassala (Sudan) gegangen zu sein (vgl. A16, S. 5),
was von der Vorinstanz zutreffend als realitätsfremd erachtet wurde,
dass sich die übrigen Entgegnungen in der Beschwerdeschrift in einer
Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen und blossen Behauptungen erschöpfen,
dass bei dieser Sachlage auf weitere, von der Vorinstanz zutreffend
festgestellte Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen
werden muss, zumal der Beschwerdeführer auch aus den beiden im
Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich in Kopie und dazu
noch in völlig unleserlicher Form eingereichten Schriftstücken nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass hinsichtlich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die hinreichenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG),
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dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender
Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr.
27 S. 174 ff.),
dass das BFM daher zu Recht feststellte, den gesamten Vorbringen
des Beschwerdeführers in Bezug auf Eritrea sei die Grundlage
entzogen und es stehe daher fest, dass dieser die schweizerischen
Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat
keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons X._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
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