Abtei lung IV
D-2982/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...), Ghana,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2982/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ghanaischer Staatsangehöriger aus
B._______ – am 14. November 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 24. November 2008 und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM vom 2. Juli 2009 zur Begründung im Wesent-
lichen geltend machte, er sei homosexuell und sei deshalb von seinen
Eltern geschlagen, von seinem Vater auch mit dem Tod bedroht und
von den Nachbarn schikaniert worden,
dass er wegen seiner Homosexualität, die in Ghana verboten sei, auch
von der Polizei Ende 2004 beziehungsweise zu Beginn des Jahres
2005 drei Mal für kurze Zeit mitgenommen worden sei,
dass er Ghana deshalb am 3. Juni 2006 auf dem Seeweg Richtung
Italien verlassen habe,
dass er anfangs August 2008 von Italien illegal in die Schweiz ein-
gereist sei, jedoch ohne hier ein Asylgesuch zu stellen nach Italien
zurückgekehrt sei und sich in D._______ am 28. August 2008 einen
ghanaischen Pass habe ausstellen lassen,
dass er im Oktober 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
das wegen seines vorgängigen Aufenthalts in der Schweiz jedoch ab-
gelehnt worden sei, weshalb er schliesslich am 14. November 2008 im
Rahmen der Rückübernahme wieder in die Schweiz gekommen sei
und hier um Asyl nachgesucht habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A13),
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2010 – eröffnet am
20. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis
zum 17. Mai 2010, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch
und Gewährung des Asyls ersucht wurde,
dass zudem in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb – mit den nachfolgenden Einschrän-
kungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche vom BFM nicht entzogen wurde
Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtschutzinteresses auf
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mithin auf den Antrag in der Beschwerde, das Asylgesuch sei
gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Ver-
folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Ghana mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 zu
einem verfolgungssicheren Staat (safe country) im obgenannten Sinn
erklärt hat,
dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nicht-
eintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG er-
füllt sind,
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dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine asylrechtlich relevante
Verfolgung vorliegen (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer tätliche Übergriffe und Drohungen seitens
seiner Eltern und Nachbarn, mithin eine Verfolgung durch nichtstaat-
liche Akteure, geltend machte,
dass diese Vorbringen unabhängig von der Frage deren Glaubhaftig-
keit und der Frage des diesbezüglichen Schutzwillens und der Schutz-
fähigkeit der staatlichen Behörden flüchtlingsrechtlich nicht relevant
sind, weil von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist,
da der Beschwerdeführer sein Elternhaus in B._______ verlassen und
sich beispielsweise in der Millionenstadt Accra oder auch in einem
anderen Landesteil (z. B. in der Millionenstadt Kumasi in der Ashanti
Region, wo auch eine LGBT-Community besteht) niederlassen kann,
dass die Asylrelevanz der Homosexualität an sich ebenfalls zu ver-
neinen ist,
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts homo-
sexuelle Handlungen unter Männern in Ghana zwar illegal sind und mit
Gefängnisstrafen bedroht werden (vgl. Art. 105 des ghanaischen
Strafgesetzbuches), jedoch nicht von einer systematischen Verfolgung
Homosexueller im Sinne des Asylgesetzes auszugehen ist, mithin kein
staatliches Verfolgungsinteresse feststellbar ist, wenn die Homo-
sexualität nicht in einer möglicherweise Anstoss erregenden Art
öffentlich zur Schau gestellt wird,
dass angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers
zu den angeblichen Verhaftungen Ende 2004/Anfang 2005 – die im
Übrigen auch bei Bejahung der Glaubhaftigkeit aufgrund des
fehlenden zeitlichen engen Zusammenhangs zwischen den Ver-
folgungsmassnahmen und der Ausreise aus dem Heimatland im Juni
2006 nicht mehr als fluchtauslösende Ereignisse betrachtet werden
könnten (vgl. EMARK 1999 Nr. 7, 2000 Nr. 2, 2003 Nr. 8) – denn auch
keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die ghanaischen Behörden ein
diesbezügliches Verfolgungsinteresse gehabt hätten, wie dies auch die
problemlose Ausstellung eines ghanaischen Passes im August 2008
zeigt,
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dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, die in Bezug
auf Ghana bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit zu wider-
legen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu
einer anderen Beurteilung zu führen,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM habe die Be-
handlungsfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG nicht eingehalten, nicht zu
überzeugen vermag, da es sich dabei um eine Ordnungs- und nicht
um eine Verwirkungsfrist handelt und die Vorinstanz bei Erfüllen der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausfällung eines Nichtein-
tretensentscheids hierzu unter gleichzeitiger Ansetzung einer Aus-
reisefrist grundsätzlich auch nach Ablauf der in Art. 37 AsylG ge-
nannten Entscheidungsfrist verpflichtet war (vgl. EMARK 2002 Nr. 15
E. 5d),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung be-
sitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Ghana keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund
derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen, kinder-
losen, soweit aktenkundig gesunden (vgl. A7) und über ver-
wandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat verfügenden Be-
schwerdeführers (vgl. A1 S. 2 f.), dem es – sollte er nicht mehr zu
seinen Eltern zurückkehren können oder wollen – auch zuzumuten ist,
sich ausserhalb seines Elternhauses niederzulassen und sich um eine
Arbeitsstelle zu bemühen, um für seinen Lebensunterhalt aufzu-
kommen, zumal er gemäss eigenen Angaben über eine sehr gute
Ausbildung und umfangreiche Fremdsprachenkenntnisse verfügt (vgl.
A1 S. 2), somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da
keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
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mitzuwirken, sollte er nicht mehr im Besitz des im Jahre 2008 aus-
gestellten Reisepasses sein (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass der Beschwerdeführer mit dem Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sinngemäss aber auch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ersucht hat,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden kann,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das sinngemässe Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet der Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der beim BFM
eingereichten Unterlagen befindet die Vorinstanz auf entsprechende
Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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