Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2984/2011
Urteil vom 31. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / (…).
D-2984/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kosovo (…) 2008
auf dem Landweg in Richtung B._______ verlassen hat, zwei Tage
später nach C._______ weitergereist ist und dort ein Asylgesuch gestellt
hat, (…) Monate später nach B._______ zurück- und von dort sogleich
nach D._______ weitergereist ist, wo er an verschiedenen Orten
erwerbstätig war, bis er am 5. April 2011 (…) unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass er am 6. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte, dort am 27. April 2011 zur Person
befragt sowie am 12. Mai 2011, ebenfalls im EVZ, in Anwendung von Art.
29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
sei ein ethnischer Roma mit letztem Wohnsitz in F._______, wo er von
Geburt bis (…) 2008 gelebt, als Sohn eines Rom und einer G._______
die (…) Schulklasse absolviert und in der Folge den Beruf des (…)
ergriffen habe, den er in (…) ausgeübt habe,
dass er (…) beziehungsweise (…) Jahre alt gewesen sei, als H.______
beziehungsweise I.______ gestorben sei,
dass sein in B._______ verheirateter J._______ seit einem ihm nicht
bekannten Datum eine muslimische Geliebte in Kosovo gehabt habe,
deren Brüder von diesem Verhältnis erfahren und daraufhin das Auto
seines J._______ demoliert hätten,
dass er (…) 2008 beim Aussteigen (…) von (…) Personen überfallen und
auf (…) geschlagen worden sei, dabei das Bewusstsein verloren und
dieses erst im Spital von K._______ wieder erlangt habe,
dass er das Spital nach (…) Tagen habe verlassen können und sich in
der Folge während (…) Tagen allein zu Hause aufgehalten habe, als er
beim Verlassen des Hauses, um (…), erneut von (…) Personen mit (…)
angegriffen worden sei, wobei er einen der Angreifer als Angerhörigen
der Familie der Geliebten des J._______ habe identifizieren können,
dass er (…) vom L.______ ins Spital von K._______ gebracht worden
sei, wo er (…) Tage zugebracht habe und (…) Tage nach der Einlieferung
D-2984/2011
Seite 3
von der Polizei aufgesucht worden sei, welche sich erkundigt habe, ob er
Anzeige erstatten wolle, ihm dabei jedoch bedeutet habe, dass sie ihm
keinen Schutz garantieren könne,
dass noch während des Krankenhausaufenthalts einige der Angreifer für
(…) Tage inhaftiert worden seien und es in der Folge auch eine
Gerichtsverhandlung gegeben habe, deren Ergebnis ihm jedoch nicht
bekannt sei,
dass er Kosovo im (…) 2008 vom Spital in K._______ aus mit (…) in
Richtung M._______ verlassen habe und daraufhin die (…) Grenze (…)
überquert habe, jedoch nach (…) Monaten nach B._______
zurückgekehrt und von dort umgehend nach D._______ weitergereist sei,
weil er in C._______ zwei Personen gesehen habe, mit welchen er in
Kosovo Probleme gehabt habe,
dass er noch am Tag seiner Einreise in die Schweiz in N._______ den
O._______ seiner nachmaligen Freundin kennengelernt habe, welcher
ihn am (…) mit dieser in deren Heim in P.______ bekannt gemacht habe,
dass sie sich gleichentags verlobt hätten und er am (: zum katholischen
Glauben übergetreten sei beziehungsweise seit (…) Jahren mit
katholischen Kreisen in Kontakt gestanden habe beziehungsweise in
ständigem Kontakt zu einem kirchlichen Verein in der Schweiz stehe,
jedoch kein Dokument besitze, welches ihn als Angehörigen einer
katholischen Kirchgemeinde ausweise,
dass er eine am (…) in Q._______ ausgestellte, bis zum (…) gültige
UNMIK-Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2011 – eröffnet am 24. Mai
2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
zu verlassen habe,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit
Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um Übergriffe Dritter
handle, welche asylrechtlich nicht relevant seien, zumal Kosovo seiner
D-2984/2011
Seite 4
Schutzpflicht nachgekommen sei, indem die Polizei den
Beschwerdeführer dessen Angaben zufolge zwecks Erstellung des
Sachverhalts und Entgegennahme einer Anzeige sogar am Spitalbett
aufgesucht und einige der Täter einem Gerichtsverfahren zugeführt habe,
dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren zwar vereinzelt zu
Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der
Roma, gekommen sei, jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen
ausgegangen werden könne, demnach vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei und deshalb
die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall offensichtlich nicht
asylrelevant seien,
dass abgesehen davon der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht nur
subtanzarm und widersprüchlich, sondern – namentlich auch bezüglich
seiner Konversion – der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns
zuwiderlaufend geschildert habe,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche
die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Rückkehr insbesondere auch unter Berücksichtigung der
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der
albanischsprachigen Roma und der Herkunft aus F._______ im
gleichnamigen Bezirk mit unproblematischer Sicherheitslage zumutbar
sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2011 (Datum des
Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob, worin er beantragt, es sei die Verfügung des BFM
vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs
(Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt wird,
D-2984/2011
Seite 5
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2011 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,
D-2984/2011
Seite 6
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger
von Kosovo ist, der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009
zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese
Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs.
3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM –
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug
auf Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen
könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite
Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
D-2984/2011
Seite 7
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004
Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem
verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft
werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben
erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 16 f.),
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung
der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt, indem
ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörungen
ausführlich erklärt, dass er von der kosovarischen Polizei keinen Schutz
bekommen könne und demnach der Staat schutzunfähig sei,
dass er zudem seine von ihm schwangere, über eine
Niederlassungsbewilligung C verfügende Freundin in der Schweiz zu
heiraten beabsichtige und als Familie hier wohnen wolle,
dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung
fehlender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der
Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde zur angeblichen
Verfolgung des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen,
dass sie in keiner Weise geeignet sind, an seinen diesbezüglichen
Aussagen – welche im Übrigen, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt
hat, als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind –etwas zu ändern,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
D-2984/2011
Seite 8
einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren
Hinweisen sowie EMARK 2001 Nr. 21),
dass daran mithin die geltend gemachte Beziehung des
Beschwerdeführers mit einer über eine Niederlassungsbewilligung C
verfügenden Ausländerin in der Schweiz nichts zu ändern vermag,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach dem AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den
Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass er in seinem Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz besitzt,
dass er den Beruf des (…) gelernt hat und über langjährige
Berufserfahrung verfügt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG; vgl. auch
BVGE 2007/10),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des
D-2984/2011
Seite 9
Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
D-2984/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
5.
D-2984/2011
Seite 11
Zustellung erfolgt an: