B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2984/2013
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Russland,
beide vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 16. April 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten, nachdem sie am 7. April 2013 bereits in Polen Asylgesuche
eingereicht hatten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 23. April 2013 im Wesentlichen
geltend machte, sie stamme aus D._______ und sei als (…) im (…) in der
Stadt E._______ tätig gewesen,
dass sie am 28. Februar 2013 bei der (…) Botschaft in F._______ ein Vi-
sum beantragt habe, und die Leute, die sie verfolgen würden, davon er-
fahren hätten,
dass sie, nachdem sie von den (…) Behörden einen negativen Visums-
entscheid erhalten habe, mit ihrem Sohn nach Polen gereist sei, und dort
um Asyl nachgesucht habe,
dass sie Polen indes wieder verlassen hätten, noch bevor sie dort zu ih-
ren Asylgründen angehört worden sei, da sie bei der Einreise nach Polen
einen tschetschenisch aussehenden Mann gesehen habe, vor dem sie
sich gefürchtet habe,
dass sie sich in der Schweiz sicherer fühle als in Polen, wo jede beliebige
Person einreisen könne,
dass es ihr an sich nicht wichtig sei, welcher Staat für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sei, sie indes einfach keine Angst mehr ha-
ben möchte, was in der Schweiz der Fall sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A3),
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2013 – eröffnet am 16. Mai
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Mai 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung
an das BFM, sich für die Asylgesuche für zuständig zu erachten und die-
se zu prüfen, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, die Vorinstanz und die
Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuwei-
sen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von Vollzugshandlungen
abzusehen,
dass im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe
ihre Arbeitsstelle gekündigt, nachdem sie (…) entdeckt habe,
dass sie in der Folge – wie auch ihr Ehemann – verhaftet und während
der Haft gefoltert worden sei, wobei sie nach einem Monat freigelassen
worden seien, nachdem Verwandte eine grosse Summe bezahlt hätten,
dass sie indes auch nach der Freilassung immer wieder bedroht worden
seien, weshalb sie nach F._______ geflohen seien,
dass ihr Ehemann wieder nach G._______ habe zurückkehren wollen
und seither verschwunden sei,
dass sie daraufhin – nach dem abschlägigen Visumsentscheid der (…)
Behörden – mit ihrem Sohn nach Polen gereist sei und dort um Asyl
nachgesucht habe,
dass sie in Polen aber weiterhin Angst vor ihren Verfolgern gehabt habe,
da sie an der polnischen Grenze einen verdächtigen tschetschenischen
Mann gesehen habe, weshalb sie in die Schweiz weitergereist seien,
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dass sie in einer schlechten psychischen Verfassung sei, wie dem beilie-
genden Arztbericht vom 17. Mai 2013 zu entnehmen sei (Verdacht auf ei-
ne posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und eine Panikstörung),
und sie am 30. Mai 2013 einen Termin bei einer Psychiaterin habe,
dass das BFM ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem
ihr die bei der Anmeldung im EVZ abgegebenen Beweismittel (russische
Arztzeugnisse, die die erlittene Folter belegen würden) anlässlich der Be-
fragung vom 23. April 2013 zurückgegeben worden seien, ohne dass sie
zu ihren Fluchtgründen näher befragt worden sei, und auch keine Berich-
te bei den sie in der Schweiz behandelnden Ärzten eingeholt worden sei-
en,
dass die Sache deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei, zumal eine Wegweisung traumatisierter
Tschetschenen nach Polen gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung unzumutbar sein könne,
dass zudem nicht gewährleistet sei, dass Polen sie als Flüchtling aner-
kennen werde, beziehungsweise dass Polen in der Lage sei, sie vor wei-
teren Drohungen von Seiten ihrer Verfolger zu schützen,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich aus dem Protokoll der Befragung zur Person der Beschwerde-
führerin vom 23. April 2013 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs er-
gibt (vgl. A3),
dass die Befragung zur Person vorab dazu dient, nebst den Personalien
des Asylsuchenden den Reiseweg zu eruieren, und eine eingehende An-
hörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM
nur dann zu erfolgen hat, wenn sich nicht aufgrund der Befragung zur
Person die Zuständigkeit eines anderen Staates und damit die Durchfüh-
rung eines Dublin-Verfahrens abzeichnet, was vorliegend aufgrund der
Angaben der Beschwerdeführerin vom 23. April 2013 (vorgängige Asyl-
gesuchseinreichung in Polen) der Fall war,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 23. April
2013 ausdrücklich das rechtliche Gehör zur Frage der Zuständigkeit Po-
lens zur Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde und sie dann-
zumal die Gründe, die ihres Erachtens gegen eine Rückkehr nach Polen
sprechen, vorbringen konnte, wobei sie nicht geltend machte, ihr Ge-
sundheitszustand spreche gegen eine Wegweisung beziehungsweise die
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polnischen Behörden hätten ihr medizinische Unterstützung versagt (vgl.
A3, S. 7),
dass der Antrag um Rückweisung der Sache an das BFM wegen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs daher abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
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eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 7. April 2013 in Polen ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die polnischen Behörden am 1. Mai 2013 um Übernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass die polnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. Mai
2013 ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit gegeben ist und die
Beschwerdeführerin demnach ihre Fluchtgründe im Rahmen des polni-
schen Asylverfahrens darzulegen und mittels der von ihr mitgeführten
Beweismittel zu belegen hat,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung
vom 23. April 2013 und der Beschwerdeeingabe vom 24. Mai 2013 die
Zuständigkeit Polens nicht in Frage zu stellen vermögen,
dass hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerin, sie fürchte sich
vor einer Rückschaffung in ihr Heimatland, festzuhalten ist, dass es an-
gesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internatio-
nalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführenden ob-
liegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme
naheliegt, dass die polnischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertragli-
chen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen
Schutz nicht gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen
aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09],
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Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführenden keine ernsthaften und konkreten Anhalts-
punkte geltend machen und sich aus den Akten auch keine solchen dafür
ergeben, dass Polen, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des
Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) handelt, sich im Fall der Beschwerdeführenden nicht an
seine staatsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere an das Non-
Refoulement-Gebot, halten würde,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, Einwände gegen eine allfälli-
ge Überstellung in das Heimatland bei den polnischen Behörden vorzu-
bringen und dort auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass sich die Beschwerdeführenden auch schutzsuchend an die zustän-
digen polnischen Behörden wenden können, sollten sie sich in Polen von
Personen aus ihrem Heimatland verfolgt fühlen,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rah-
men eines Asylverfahrens in Polen aufhalten, würden aufgrund der dorti-
gen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, oder
fänden kein rechtsstaatliches konformes Asylverfahren,
dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. nur unvollständiger
[Rubriken 'Beurteilung', 'Prozedere' und 'Medikamente' offen gelassen]
und nicht unterzeichneter Bericht des Spitals H._______ bezüglich einer
ambulanten Behandlung der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2013 auf-
grund einer Schwäche und Gefühlsstörung im linken Arm [Verdacht auf
PTBS und Panikstörung]; Schreiben der Unterkunftsleitung vom 23. Mai
2013 [Termin bei einer Psychiaterin vorgesehen per Ende Mai]) festzu-
stellen ist, dass keine Hinweise bestehen, Polen würde seinen Verpflich-
tungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung in medizinischer Hinsicht
nicht nachkommen und damit gegen die Bestimmungen der Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindest-
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normen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) verstossen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N.
c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft und der
Vollzug ihrer Wegweisung nach Polen nicht als gegen Art. 3 EMRK ver-
stossend erachtet werden kann,
dass Polen die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung
garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen wer-
den darf, dass die Beschwerdeführerin in Polen, das grundsätzlich über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate medizini-
sche und fachärztliche Betreuung findet,
dass, auch wenn die Psychologen in den polnischen Aufnahmezentren
nicht auf Trauma-Patienten spezialisiert seien und es eher selten vor-
komme, dass solche Patienten an externe Spezialisten weitergeleitet
würden (vgl. Urteil E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 7.3.), keine konkre-
ten Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführerin bei Bedarf
spezialärztliche Betreuung versagt würde,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich hinsichtlich ihrer gesund-
heitlichen Beschwerden und mit allfälligen Klagen bezüglich der ihr zu-
teilwerdenden Betreuung an die zuständigen polnischen Behörden vor
Ort zu wenden,
dass es zudem der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-
Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten und Beschwerden
von rückkehrenden Personen aufmerksam zu machen, so dass die not-
wendigen Vorkehrungen getroffen werden können,
dass einer allfälligen Akzentuierung gesundheitlicher Beschwerden bei
einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestaltung der
Überstellungsmodalitäten beziehungsweise durch geeignete Massnah-
men, die im Zeitpunkt der Überstellung notwendig erscheinen (bspw. dem
Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung), gebüh-
rend Rechnung getragen werden kann,
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Seite 10
dass die Vermutung, wonach Polen seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343
m.w.H.),
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten,
dass ihre Überstellung nach Polen gegen Art. 3 EMRK oder eine andere
völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass unter diesen Umständen keine Hindernisse eine Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Polen als unzulässig erscheinen lassen,
dass insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gegen die Zulässigkeit der Überstellung sprechen,
dass der Verweis in der Beschwerdeeingabe vom 24. Mai 2013 auf zwei
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile E-7221/2009 vom
10. Mai 2011 und D-8043/2010 vom 16. Dezember 2011), bei welchen
das Vorliegen humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
im Rahmen von Dublin-Verfahren mit Polen aufgrund einer Gesamtwürdi-
gung aller Umstände bejaht wurde, nicht greift,
dass die Situation der Beschwerdeführerin nicht mit derjenigen der Asyl-
suchenden in den beiden zitierten Entscheiden vergleichbar ist, zumal
sich die dort Betroffenen bereits seit längerer Zeit (bspw. D-8043/2010:
seit über eineinhalb Jahren) in der Schweiz in psychiatrisch-
psychotherapeutischer Behandlung befanden,
dass die Beschwerdeführerin, bei der sich aus dem unvollständigen Arzt-
bericht vom 17. Mai 2013 keine klare Diagnose entnehmen lässt und für
die erst Ende Mai 2013 ein erster Termin bei einer Psychiaterin vorgese-
hen sei, demgegenüber bei einer Wegweisung nach Polen nicht aus einer
vor längerer Zeit und mit einigem Erfolg begonnenen Behandlung und
damit aus einem stabilen Umfeld in der Schweiz gerissen würde,
dass es demnach vorliegend keinen Grund für die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass auch das Wohl des Kindes (des Beschwerdeführers) nicht gegen die
Wegweisung nach Polen spricht,
D-2984/2013
Seite 11
dass Polen somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzu-
nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen
schweizerischen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, eben-
falls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung
nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Verfahrenskos-
ten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
dass indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und dement-
sprechend von der Kostenerhebung abzusehen ist.
D-2984/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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