B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2984/2014
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______,
geboren [...], Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 29. April 2014
D-2984/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und stammt aus
Rasht (Provinz Gilân). Gemäss ihren Angaben verliess sie gemeinsam
mit ihren Eltern, B._______ (Vater) und C._______ (Mutter), ihrem Bruder
D._______ sowie ihrer Schwester E._______ den Iran am 22. Januar
2009 in Richtung "Kurdistan" (mutmasslich Türkei oder Irak). Nach dorti-
gem Aufenthalt bis zum April/Mai 2010 reiste sie mit ihren Familienange-
hörigen am 7. Juni 2010 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch.
Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte sie am 17. Juni 2010 sum-
marisch und am 14. Juli 2010 eingehend zu den Gründen ihres Asylge-
suchs. Anschliessend wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der durchgeführten Befragun-
gen im Wesentlichen geltend, ihre Familie habe den Iran wegen der Prob-
leme ihres Vaters und ihres Bruders mit dem staatlichen Regime verlas-
sen müssen. Ihr Vater engagiere sich seit 25 Jahren politisch, wobei er
früher Mitglied der Partei Tscherikha-ye Feda'i Chalq-e Iran (Organisation
der Volks-Fedajin-Guerilla) gewesen sei und sich seit einigen Jahren für
die Partei Jebhe-ye Melli (Nationale Front) eingesetzt habe. Im Jahr 2000
sei das Haus ihrer Familie durch Angehörige des Ettelaat (Vezarate Ette-
laat Va Amniate Keshwar; Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicher-
heit) überfallen worden. Ihre Mutter habe aufgrund dieses Zwischenfalls
eine Fehlgeburt erlitten, und ihr Vater sei verhaftet und während zweier
Monate festgehalten worden. Zum Zeitpunkt seiner Freilassung habe die-
ser alle seine Haare verloren gehabt. Im Jahr 2001 hätten Angehörige der
Miliz der sogenannten Basij (Basij-e Mostaz'afin; "Mobilisierte der Unter-
drückten") auf die Wände des Hauses ihrer Familie "Tod den Feinden des
Islams" gesprüht. Ihr Bruder D._______, der an der Universität studiert
habe, sei ebenfalls ein aktives Mitglied der Partei Jebhe-ye Melli.
D._______ sei deswegen bereits einmal, im Jahr 2007, während einer
Woche inhaftiert gewesen, wobei er gefoltert worden sei. Am 22. Januar
2009 sei D._______ während eines Treffens mit Mitstudenten nur knapp
der Verhaftung durch die Sicherheitskräfte entgangen, wobei er aber sei-
ne Jacke, seine Identitätskarte, eine Compact Disc mit politischem Mate-
rial und sein Mobiltelephon habe zurücklassen müssen. Auf dem Mobilte-
lephon seien dessen politischen Kontakte – unter anderem mit dem in
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den USA lebenden Parteiführer der Jebhe-ye Melli – gespeichert gewe-
sen, und dies habe die gesamte Familie in Gefahr gebracht. Sie hätten
sich deshalb zur unverzüglichen Flucht aus dem Iran entschieden. Sie
selbst sei zwar politisch nicht aktiv gewesen, habe aber als junges Mäd-
chen ständig Schwierigkeiten mit den Vorschriften und Bevormundungen
durch das islamische Regime gehabt. So sei sie einmal am Gymnasium
durch eine Aufseherin, die eine radikale Islamistin gewesen sei, heftig ins
Gesicht geschlagen worden, weil sie ihr Kopftuch zu locker getragen ha-
be. Wegen dieses Vorfalls habe sie nach wie vor Probleme mit dem lin-
ken Auge.
C.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters an das BFM vom 21. Juni
2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in ihre Asylverfah-
rensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Zwischenverfü-
gung vom 24. April 2014.
D.
Mit Verfügung vom 29. April 2014 anerkannte das BFM die Eltern, den
Bruder und die Schwester der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge und
gewährte ihnen Asyl.
E.
Mit Verfügung vom 29. April 2014 (eröffnet am 30. April 2014) lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig ordnete es
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylge-
suchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführe-
rin mache keine eigenen Asylgründe geltend. Soweit die Beschwerdefüh-
rerin eine drohende Reflexverfolgung wegen ihres Vaters und ihres Bru-
ders befürchte, so beruhe dies lediglich auf einer Vermutung ihrerseits,
für die es keine Anhaltspunkte gebe.
F.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 30. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an, soweit
die Ablehnung ihres Asylgesuchs betreffend. Dabei beantragte sie die
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls,
eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwer-
deführerin seien die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
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Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie – in der Person des derzeitigen
Rechtsvertreters – ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG
beizuordnen. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel eine Fürsorgebe-
stätigung, zwei Unterstützungsschreiben sowie – zum Beleg exilpoliti-
scher Aktivitäten der Beschwerdeführerin – Ausdrucke aus deren "Face-
book"-Profil eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 wurden die Anträge auf Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von
Art. 110a AsylG gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter, Rechts-
anwalt Urs Ebnöther, wurde der Beschwerdeführerin als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet.
H.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juni 2014
Kenntnis gegeben.
I.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Hono-
rarabrechnung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Per-
sonen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor
welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-
wendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführerin er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegwei-
sung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch mit der Beschwerde-
eingabe wurde durch die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend ge-
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macht, es drohe ihr im Iran aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Va-
ters und ihres Bruders eine Reflexverfolgung, und sie erfülle aus diesem
Grund die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Der Frage, ob die
Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ih-
rer Ausreise aus ihrem Heimatstaat bestand beziehungsweise heute be-
steht, ist mithin vorliegend schwergewichtig Rechnung zu tragen.
5.2
5.2.1 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus
einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Ver-
folgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person
auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der
Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Da-
bei ist dies insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung
relevant.
5.2.2 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass verfolgt im
Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm
aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei
umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächli-
chen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die
persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives
Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare –
Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vor-
weist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das
Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, EMARK
2004 Nr. 21 E. 3b/aa, EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a; spezifisch zur Bedeutung
der Gefahr von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Begründet-
heit von Furcht vor künftiger Verfolgung zudem EMARK 1998 Nr. 9 E. 7
S. 58).
5.3 Um zu einer entsprechenden Beurteilung in Bezug auf die Beschwer-
deführerin gelangen zu können, ist darauf einzugehen, aus welchen
Gründen die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin durch das
BFM als Flüchtlinge anerkannt worden sind.
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5.3.1 Der Vater der Beschwerdeführerin, B._______ (vorinstanzliche Ver-
fahrensnummer [...]), war gemäss seinen Angaben im Asylverfahren – die
durch das BFM als glaubhaft erachtet wurden – seit der Zeit der irani-
schen Revolution im Jahr 1979 in seinem Heimatstaat politisch aktiv. Aus
den entsprechenden Anhörungsprotokollen geht weiter hervor, dass er
sich zunächst der marxistisch-leninistischen Tudeh-Partei (Hezb-e Tudeh-
e Iran; Partei der Massen des Iran) angeschlossen habe. Später habe er
sich in der Bewegung der Iranischen Volks-Mujahedin (Mojahedin-e
Chalq-e Iran) sowie bei den Volks-Fedajin engagiert. Wegen seiner Par-
teimitgliedschaften sei er erstmals im Jahr 1984 während achtzehn Tagen
inhaftiert und gefoltert worden. Im Jahr 1986 sei er zu einer dreimonati-
gen Haftstrafe verurteilt worden, weil er sich geweigert habe, eine islami-
sche Hymne zu singen. Nach dem Verbot der Tudeh-Partei und der
Volks-Mujahedin habe er sich im Jahr 1996 der Partei Jebhe-ye Melli an-
geschlossen. Als Vorwand, um zugunsten der letztgenannten Partei wer-
ben zu können, habe er eine Umweltorganisation namens Sabz-e Talesh
("Grünes Talesh"; nach einer Region in der Provinz Gilân) gegründet. Da-
bei habe er im Jahr 2000 an einem Sitzstreik gegen die Vernichtung von
Wäldern teilgenommen, in dessen Folge er während siebzig Tagen inhaf-
tiert und in schwerer Weise gefoltert worden sei. Vor seiner Freilassung
habe er eine Verpflichtung unterschreiben müssen, sich nie mehr politisch
zu betätigen, ansonsten er zum Tod verurteilt würde. In der Folge habe er
heimlich weiterhin für Jebhe-ye Melli gearbeitet. Ausserdem habe er sich
auch weiterhin für Sabz-e Talesh engagiert und habe einen Monat vor
seiner Ausreise als Vertreter dieser Organisation vor Studenten einen
Vortrag gehalten. Anlässlich dieses Referats habe er Enthüllungen über
den Raub des kulturellen Erbes und der natürlichen Ressourcen des
Irans präsentiert, wobei er die islamische Regierung als staatlichen Terro-
risten dargestellt habe.
5.3.2 Bezüglich des Bruders der Beschwerdeführerin, D._______ (vor-
instanzliche Verfahrensnummer [...]), lassen sich den entsprechenden
Anhörungsprotokollen die folgenden – vom BFM im Wesentlichen als
glaubhaft erachteten – Asylgründe entnehmen: Im Jahr 2007 habe er an
seiner Universität an Studentenprotesten teilgenommen und sei deswe-
gen durch den staatlichen Sicherheitsdienst Ettelaat während einer Wo-
che inhaftiert, gefoltert und mit dem Tod bedroht worden. Bei seiner Frei-
lassung habe er eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen müssen,
wonach er sich nicht mehr politisch betätigen werde. Nach diesem Ereig-
nis, im Jahr 2008, habe er damit begonnen, sich wie sein Vater politisch
zugunsten der Partei Jebhe-ye Melli und der Umweltorganisation Sabz-e
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Talesh zu engagieren. Er habe dabei für seinen Vater als Koordinator ge-
wirkt und Propaganda des in den USA lebenden Parteivorsitzenden der
Jebhe-ye Melli verteilt, die sich gegen das iranische Regime und für die
Demokratisierung ausgesprochen habe. Die Organisation Sabz-e Talesh
habe dabei auch dazu gedient, anlässlich von Versammlungen über die
allgemeine politische Lage im Land zu informieren. Zu den Versammlun-
gen der Organisation habe er jeweils Mitstudenten und Sportschüler, die
er trainiert habe, eingeladen. Am 22. Januar 2009 habe er zwei Compact
Discs mit Reden des Parteivorsitzenden mit sich getragen, als er auf dem
Weg zu einem Treffen mit Freunden durch einen zivilen Sicherheitsbeam-
ten kontrolliert worden sei. Zwar sei es ihm gelungen, sich einer Verhaf-
tung zu entziehen; er habe dabei aber seine Jacke mit den CDs, seiner
Identitätskarte und seinem Mobiltelephon verloren. Die auf den CDs und
dem Telephon gespeicherten Daten hätten seine Zusammenarbeit – und
jene des Vaters – mit dem Vorsitzenden der Jebhe-ye Melli belegt, wes-
halb ihnen unmittelbar die Verhaftung gedroht habe. Nach den Verpflich-
tungserklärungen, die in der Vergangenheit sowohl er als auch sein Vater
abgegeben hätten, seien sie zur sofortigen Flucht gezwungen gewesen.
5.3.3 Die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin (beide mit
vorinstanzlicher Verfahrensnummer [...]) wurden durch das BFM gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters der Be-
schwerdeführerin einbezogen.
5.4 Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund der regimekritischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Bru-
ders im Iran von Reflexverfolgung bedroht war, in der angefochtenen Ver-
fügung auf die Feststellung beschränkt, es handle sich dabei lediglich um
eine Vermutung der Beschwerdeführerin; es gebe keinen Hinweis darauf,
dass sie selbst wegen der Aktivitäten ihres Vaters (sic) ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu fürchten gehabt hätte. Eine wei-
tergehende Auseinandersetzung, insbesondere auch mit der Frage, ob
die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht hatte beziehungsweise
hat, in der Form von Reflexverfolgung asylrelevanten Nachteilen ausge-
setzt zu werden, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen.
5.5 Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer vorinstanzlichen
Anhörungen nicht von konkreten Erlebnissen berichtet, die auf vor dem
22. Januar 2009 – dem Tag der knapp vermiedenen Verhaftung des Bru-
ders D._______ und der überstürzten Flucht aller Familienangehörigen
aus ihrem Wohnort im Iran – bestehende asylrelevante Nachteile auf-
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grund einer Reflexverfolgung schliessen liessen. Indessen ist diesbezüg-
lich zu berücksichtigen, dass auch der Vater und der Bruder der Be-
schwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Jahr 2000 – als der Vater
letztmals verhaftet wurde und eine Verpflichtungserklärung abgab, sich
nicht mehr politisch zu betätigen – beziehungsweise dem Jahr 2007 –
dem Zeitpunkt der Verhaftung des Bruders und der Abgabe einer ähnlich
lautenden Verpflichtungserklärung – und dem 22. Januar 2009 nicht von
konkreten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen waren, da sie
sich während dieser Jahre heimlich und unentdeckt regimekritisch betä-
tigten. Das fluchtauslösende Ereignis bestand in der Kontrolle des Bru-
ders D._______, wobei den Sicherheitskräften Informationen über die po-
litischen Aktivitäten des Bruders und des Vaters in die Hände fielen. In
Bezug auf den Bruder und den Vater ist festzuhalten, dass die Entde-
ckung deren regimekritischen Betätigung zugunsten der Partei Jebhe-ye
Melli zu einer unmittelbaren Gefährdung führte, indem die beiden Ge-
nannten zeitnah mit ihrer Verhaftung durch die iranischen Sicherheitskräf-
te und – aufgrund des in der Vergangenheit bereits Erlebten – mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit auch mit Folter zu rechnen hatten. Diese Ge-
fährdung des Vaters und des Bruders wurde auch seitens des BFM aner-
kannt, indem ihnen die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde.
5.6 In Bezug auf die Beschwerdeführerin steht zwar nicht mit Gewissheit
fest, dass sie durch die Entdeckung der politischen Aktivitäten ihres Va-
ters und ihres Bruders tatsächlich ebenfalls mit ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG konfrontiert gewesen wäre. Indessen ist zu be-
rücksichtigen, dass ihr Vater und ihr Bruder in der Vergangenheit nicht nur
verhaftet, sondern – im Falle des Vaters in schwerster, zu nachhaltigen
Gesundheitsschäden führender Weise – gefoltert wurden, wobei der un-
mittelbare Anlass hierfür, die Teilnahme an einem Protest gegen die Ab-
holzung von Wäldern beziehungsweise an einer Studentendemonstration
an der Universität, vergleichsweise nichtig erschien. Angesichts dessen
ist festzustellen, dass die Furcht der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise, sie könnte im Falle der Verhaftung ihres Vaters und ihres
Bruders ebenfalls – im Sinne einer Reflexverfolgung – asylrelevante
Nachteile erleiden, auch aus objektiver Sicht nachvollziehbar ist (vgl.
E. 5.2.2). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu berücksichtigen,
dass Fälle von Sippenhaft beziehungsweise Reflexverfolgung im Iran
durchaus vorkommen. So wurde etwa berichtet, dass die Ehefrau eines
Menschenrechtsaktivisten ohne jegliche persönliche Anklage oder weitere
Erklärung der verantwortlichen Behörden inhaftiert wurde (vgl. etwa Kon-
rad-Adenauer-Stiftung, Sippenhaft und Folter im Iran, Stellungnahme vom
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Seite 10
7. Juli 2011, , abgerufen am 10. No-
vember 2014; International Federation for Human Rights/World Organisa-
tion Against Torture, Iran: Continuing judicial harassment against founders
of the Defenders of Human Rights Centre, Stellungnahme vom 6. Juli
2011,
iran/2011/07/d21330/>, abgerufen am 10. November 2014; für weitere
Beispiele Schweizerische Flüchtlingshilfe, Übersicht Reflexverfolgung
und/oder Sippenhaft, Bern 2006, S. 3 f.). Mit Blick auf die im Iran weiter-
hin herrschende politische und menschenrechtliche Lage ist ferner davon
auszugehen, dass sich an der Begründetheit dieser Furcht seit der Aus-
reise der Beschwerdeführerin nichts Wesentliches geändert hat. Die Be-
schwerdeführerin vermag deshalb auch im heutigen Zeitpunkt eine be-
gründete Furcht geltend zu machen, im Falle einer Rückkehr in den Iran
asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die
Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung – soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die
Anordnung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Das BFM ist
ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu aner-
kennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die angesichts des Aufwan-
des als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom
3. Oktober 2014 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'236.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwer-
deführerin durch das BFM zu entrichten.
D-2984/2014
Seite 11
7.3 Der Anspruch auf Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand einge-
setzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2984/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung
des BFM vom 29. April 2014 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'236.–
zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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