B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2985/2013
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Jemen,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 / N_______.
D-2985/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – jemenitische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in D._______ – verliessen eigenen Angaben zufolge ihre
Heimat am 19. April 2010 auf dem Luftweg und gelangten am folgenden
Tag über E._______ illegal in die Schweiz, wo sie am 4. Mai 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuch-
ten. Am 11. Mai 2010 wurden sie dort summarisch befragt und mit Ent-
scheid vom 14. Mai 2010 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens
dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 10. Juni 2010 fanden die Anhö-
rungen durch das BFM statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe sich seit dem Jahre (...) zusammen mit
anderen jungen Männern, die keiner Partei angehört hätten, für die Un-
abhängigkeit Südjemens eingesetzt und dafür Flugblätter verteilt, die
Fahne des Südens hochgehalten und an verschiedenen Kundgebungen
teilgenommen. An den Demonstrationen hätten sie die Feinde aufgefor-
dert, den Süden zu verlassen. Zudem hätten sie auch die Gründung einer
Zeitung namens H._______ gefordert, da die Situation im Süden durch
den Nordjemen in den Medien nur einseitig dargestellt werde. Anlässlich
solcher Kundgebungen hätten die Sicherheitsbehörden manchmal auf die
Teilnehmer geschossen, worauf sie jeweils geflüchtet seien und sich in
Häusern versteckt hätten. Deswegen sei er vom politischen Sicherheits-
dienst mehrmals mündlich vorgeladen und an einem ihm zugewiesenen
Ort befragt worden. Dabei sei er mehr als einmal aufgefordert worden, für
die Behörden zu arbeiten und die Namen von Demonstrationsteilnehmern
preiszugeben. Er habe aber dieser Aufforderung keine Folge geleistet. Im
(...) – an den genauen Tag könne er sich nicht mehr erinnern – hätten
bewaffnete Angehörige des politischen Sicherheitsdienstes ihr Haus ge-
stürmt, dieses durchsucht und dabei die Fahnen und die Flugblätter ge-
funden. Er sei an den Händen gefesselt worden und man habe ihm einen
schwarzen Sack über den Kopf gestülpt. Danach habe man begonnen,
ihn aus dem Haus zu führen. Seine Eltern hätten dies zu verhindern ver-
sucht, worauf sowohl diese als auch seine Frau geschlagen worden sei-
en. Er sei in der Folge an einen unbekannten Ort respektive ins Gefäng-
nis gebracht und dort in ein Zimmer, das wie ein Käfig ausgesehen habe,
gesteckt worden. Dort habe man ihn geschlagen, gefoltert und aufgefor-
dert mitzuteilen, welcher Gruppierung er angehöre und für wen er seine
Propagandatätigkeit leiste. Während der Haft habe man ihn befragt und
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ihn dazu bringen wollen zuzugeben, dass er gegen die Regierung sei, die
Fahne des Südens hochgehalten und auch sonst umstürzlerische Aktivi-
täten entfaltet habe, um ihn zu einer hohen Gefängnisstrafe verurteilen zu
können. Während (...) Monaten sei er dort festgehalten worden. Aufgrund
der Folterungen habe er eine Verletzung (genaue Bezeichnung der Ver-
letzung) erlitten, weshalb er notfallmässig ins Spital gebracht und operiert
respektive ihm wegen der entstandenen Schwellung Blut abgezogen
worden sei. Am Tag danach respektive im Monat (...) sei ihm die Flucht
aus dem Spital gelungen, worauf er sich an seinen Geburtsort I._______
begeben und dort während zirka dreier Monate bei seinen Grosseltern
geblieben sei. Anschliessend habe er sich nach J._______ begeben, wo
er sich bis zur Ausreise bei seiner Schwester aufgehalten habe. Aus
Angst vor einer erneuten Verhaftung habe er deren Domizil jedoch nie
verlassen. Während dieser Zeit sei ihr Zuhause von den Behörden mehr-
fach nach ihm durchsucht worden. Seine Eltern hätten ihm in der Folge
von einer Rückkehr nach D._______ abgeraten, um eine Festnahme zu
vermeiden. In der Folge habe sein Vater seine Frau nach J._______ ge-
bracht, wo er – da die Situation mit der Zeit unerträglich geworden sei –
schliesslich den Entschluss zur Ausreise gefasst habe.
A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie habe persön-
lich keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, sei jedoch
wegen der behördlichen Suche nach ihrem Ehemann aus Jemen ausge-
reist. Im Falle einer Rückkehr würde dieser exekutiert. Überdies würden
zwei ihrer Brüder von den Behörden festgehalten und sie hätten keinerlei
Kenntnis über deren aktuellen Aufenthaltsort. Ihr Mann sei wegen seiner
Unterstützungstätigkeit für die Unabhängigkeit Südjemens zwei Mal ver-
haftet, aber jeweils gleichentags freigelassen worden. Im (...) hätten vier
bis fünf bewaffnete Männer am Morgen auf ihre Wohnungstüre geschos-
sen und anschliessend die Wohnung gestürmt, um ihren Mann erneut zu
verhaften. Während der Verhaftung sei sie von den Leuten des politi-
schen Sicherheitsdienstes brutal auf die Nase und mit dem Gewehr auf
den Rücken geschlagen worden. Auch hätten die Angreifer Tränengas
eingesetzt. Sie habe ferner keinerlei Kenntnis davon, wo ihr Mann in den
folgenden (...) Monaten inhaftiert gewesen sei. Erst im (...), als sie ihren
Mann in J._______ wieder getroffen habe, habe sie von ihm erfahren,
dass es sich um ein Gefängnis gehandelt habe. Sie sei sicher, dass ihr
Mann in der Zeit bis zur Ausreise weiter gesucht worden sei, sie hätten
aber mit der Familie in D._______ keinen Kontakt mehr gehabt.
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Seite 4
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.d Am (...) brachte die Beschwerdeführerin C._______ zur Welt.
A.e Mit Eingaben vom 3. September 2010, 4. Oktober 2010, 8. November
2010, 28. Dezember 2010, 21. Dezember 2011, 7. März 2012, 15. Juni
2012, 15. August 2012 und 28. Februar 2013 reichten die Beschwerde-
führenden zur Stützung ihrer Asylgesuche diverse Beweismittel zur gel-
tend gemachten Verfolgung (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
A.f Mit Schreiben des BFM vom 9. April 2013 erhielten die Beschwerde-
führenden Gelegenheit, sich zu einem Widerspruch in ihren Aussagen bis
zum 22. April 2013 schriftlich zu äussern, wobei im Unterlassungsfall auf-
grund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Mit Eingabe vom
19. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 – eröffnet am 8. Mai 2013 – lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen von Art. 3
AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit zu genügen. Der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden in ihre Heimat sei zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren damaligen Rechtsvertreter (...) gegen diese Verfügung Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragten die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung ihrer Asylge-
suche. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und (sinngemäss) sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung und
die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Beweismittel (Nennung Be-
weismittel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
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D.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 legten die Beschwerdeführenden weitere
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Juni 2013 wurde den Be-
schwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Sie wurden aufgefordert, die
vier fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen 1 und 6 der Eingabe vom
29. Mai 2013) bis zum 4. Juli 2013 in eine Amtssprache übersetzen zu
lassen, wobei bei unbenutztem Fristablauf des Verfahren aufgrund der
bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. Die Behandlung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 (Poststempel) reichten die Beschwerdefüh-
renden die verlangten Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel
(Nennung Beweismittel) nach.
G.
Am 14. November 2013 (Poststempel) legten die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
H.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 zeigte der neu beauftragte Rechtsver-
treter – unter Beilage seiner Vollmacht – die Übernahme des Mandats an
und stellte die Einreichung weiterer Unterlagen in Aussicht.
I.
Mit Eingabe vom 11. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden weite-
re Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten und verwiesen
betreffend die Rückführung jemenitischer Asylsuchender und hinsichtlich
der aktuellen Situation in Jemen auf weitere im Internet veröffentlichte Ar-
tikel und Berichte von Nichtregierungsorganisationen und Onlinezeitun-
gen.
J.
Am 21. Mai 2014 legten die Beschwerdeführenden zusätzliche Beweis-
mittel (Nennung Beweismittel) ins Recht und verwiesen hinsichtlich der
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Seite 6
derzeitigen Sicherheitslage in ihrer Heimat und der Gefahr für Rückkehrer
erneut auf weitere, öffentlich zugängliche Quellen, so im Internet veröf-
fentlichte Artikel und Berichte von Nichtregierungsorganisationen und On-
linezeitungen.
K.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden einen
Arztbericht (...) betreffend die Beschwerdeführerin einreichen.
L.
Am 11. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Be-
weismittel) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue
Recht.
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 8
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angeführt, in
seiner Heimat für die Unabhängigkeit Südjemens aktiv gewesen zu sein.
Er habe mit anderen jungen Männern zusammen Flyer verteilt und De-
monstrationen veranstaltet. Seine Angaben in Bezug auf sein politisches
Engagement in Jemen seien jedoch sehr vage und widersprüchlich aus-
gefallen, so hinsichtlich der Veranstaltung respektive Durchführung von
Demonstrationen, des Inhalts, Orts und Datums seiner Kundgebungsteil-
nahmen und der Herkunft der verteilten Flugblätter beziehungsweise Fly-
er. Die vagen Angaben zum politischen Engagement würden erste Zwei-
fel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens aufkommen lassen. Diese
Zweifel würden durch einen erheblichen Widerspruch in den Angaben der
Beschwerdeführenden bezüglich der Hausdurchsuchung erhärtet. So hät-
ten beide ausgeführt, dass ihr Haus im (...) durchsucht und der Be-
schwerdeführer abgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in
diesem Zusammenhang angegeben, vier bis fünf Personen hätten die Tür
aufgebrochen und geschossen. Der Beschwerdeführer hingegen habe
keine Schüsse genannt. Es hätte jedoch erwartet werden dürfen, dass die
Beschwerdeführenden diesbezüglich dieselben Angaben machen wür-
den, zumal beide anwesend gewesen seien und die Hausdurchsuchung
zum Kerngeschehen ihres Vorbringens gehöre. Im Rahmen des ihnen zu
diesem Widerspruch gewährten rechtlichen Gehörs hätten sie erklärt,
dass es nicht zu Schüssen gekommen sei. Das habe das BFM anlässlich
der Bundesanhörung falsch verstanden. Diese Erklärung vermöge nicht
zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin die Schüsse in der Anhö-
rung zwei Mal und auf explizite Nachfrage erwähnt habe. Aufgrund dieser
widersprüchlichen Angabe sei die geltend gemachte Hausdurchsuchung
als unglaubhaft einzustufen. Die Beschwerdeführenden hätten sodann
vorgebracht, die Beamten hätten bei der Hausdurchsuchung Tränengas
eingesetzt. Ein solcher Einsatz widerspreche jedoch der allgemeinen Er-
fahrung, zumal die Beamten zivile Kleidung getragen hätten und bei ei-
nem Tränengaseinsatz im Haus genauso darunter gelitten hätten wie die
Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren ange-
führt, wegen der erlittenen Folter im (Nennung Körperstelle) in ein Spital
gebracht worden zu sein, wo ihn zwei Polizisten bewacht hätten. Nach
zwei Tagen Aufenthalt im Spital sei ihm die Flucht gelungen. Angesichts
der Bewachung durch zwei Polizisten widerspreche es aber der allgemei-
nen Erfahrung, dass dem Beschwerdeführer die Flucht gelingen sollte.
Die diesbezügliche Erklärung, die Polizisten seien in ein Gespräch vertieft
gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. So sei es absolut nicht nach-
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Seite 9
vollziehbar, dass dieser ob der geltend gemachten Verfolgung zwar die
Erlaubnis des Polizisten benötige, um zur Toilette zu gehen, darauf aber
nicht mehr beobachtet werde. Aufgrund dieser vagen, widersprüchlichen
und ungereimten Angaben gelinge es den Beschwerdeführenden nicht,
eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. An dieser Erkenntnis
vermöchten auch die eingereichten Beweismittel – namentlich die Kopien
der jemenitischen polizeilichen Vorladung und des jemenitischen Haftbe-
fehls – nichts zu ändern. Erstens würden Kopien keine grosse Beweis-
kraft besitzen und zweitens seien jemenitische Dokumente leicht käuflich
erwerbbar.
Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden, so zum exilpolitischen
Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz, vermöchten nur
dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigen-
schaft zu führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese
Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge
hätten. Der Beschwerdeführer engagiere sich eigenen Angaben zufolge
auch in der Schweiz gegen das jemenitische Regime in exilpolitischer
Weise. Diesbezüglich reiche er mehrere Beweismittel ein, gemäss wel-
chen er Mitglied der K._______ sei, an mehreren Demonstrationen teil-
genommen und zwei eigene Artikel im Internet publiziert habe. Zwar gehe
das Bundesamt davon aus, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im
Exil, vor allem in Grossbritannien, in geringerem Masse aber wohl auch in
der Schweiz, beobachte. Die jemenitischen Behörden dürften indes nur
dann ein Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person ha-
ben, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und
niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausge-
hen und den Asylsuchenden somit als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen würden. Vorliegend ergebe sich aus den
Eingaben der Rechtsvertretung und den eingereichten Beweismitteln kein
solch herausragendes exilpolitisches Profil, welches den Beschwerdefüh-
rer als konkrete Bedrohung für das jemenitische Regime erscheinen lies-
se. Seine Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von
Jemeniten im Exil und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten an-
derer exilpolitisch tätiger Landsleute abheben. Seine Aktivitäten – sollten
die heimatlichen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen – seien
aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als eine
Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und per-
sönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime
werden könnte, erscheinen zu lassen. Sein Verhalten in der Schweiz sei
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Seite 10
somit insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der
jemenitischen Behörden zu bewirken. Die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe seien deshalb asylirrelevant.
3.2 Demgegenüber hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen
fest und führten ergänzend an, es sei gerichtsnotorisch, dass sie aus dem
südlichen Teil Jemens stammten, der sich vom Norden des Landes ab-
spalten wolle, da Südjemen jahrelang vom Norden vernachlässigt und
ausgebeutet worden sei. Aufgrund der eingereichten regimekritischen Ar-
tikel des Beschwerdeführers, die im Internet veröffentlicht worden seien,
sowie aufgrund seiner übrigen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
könne die Vorinstanz nicht behaupten, dass er politisch nicht aktiv sei.
Darüber hinaus habe er sich bereits in Jemen für die Unabhängigkeit des
Südens eingesetzt. Deshalb sei er in der Heimat persönlich verhaftet und
gefoltert worden, zumal nicht zu erwarten sei, dass die Regierung in Sa-
naa die Kämpfer und Aktivisten für die Unabhängigkeit des Südens mit
Samthandschuhen anfasse. Auch nach der Wahl des neuen Präsidenten
seien der Sicherheitsapparat und die Verwaltung – somit auch die Folter-
und Verfolgungsmaschinerie – praktisch unverändert geblieben. Unter
Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel komme die Rückkehr
nach Jemen einem Selbstmord gleich. Aus der eingereichten Bestätigung
der K._______, einer Organisation, welche weltweit für ihre Seriosität und
Objektivität bekannt sei, werde die politische und militärische Situation
Südjemens ersichtlich. Diese Organisation bestätige das Engagement
des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang. Zudem sei bekannt,
dass alle in Jemen entdeckten Mitglieder der K._______ ermordet wor-
den seien. Es könne in Anbetracht der eingereichten Vorladung nicht
bestritten werden, dass der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht
worden sei. Die Vorinstanz habe die Schweizer Vertretung in Sanaa zu
beauftragen, den Fall des Beschwerdeführers zu untersuchen, weil des-
sen Leben und auch dasjenige seiner Familie in Gefahr sei. Die in der
Haft in Jemen erlittene Folter könne am Körper des Beschwerdeführers
nachgewiesen werden und sei auch von blossem Auge sichtbar. Folglich
könne nicht bestritten werden, dass er gefoltert worden sei. Weiter habe
er in seiner Befragung nicht widersprüchlich ausgesagt und lediglich an
friedlichen Demonstrationen in Südjemen teilgenommen. Zudem sei es
notorisch, dass der Beschwerdeführer die Flyer nur heimlich verteilt habe,
weil er ansonsten vom Geheimdienst verfolgt würde. Zum Vorhalt wider-
sprüchlicher Aussagen bezüglich der Schüsse sei es bekannt und komme
auch oft vor, dass Zeugen total unterschiedliche Umschreibungen abge-
D-2985/2013
Seite 11
ben würden. Es gebe in Südjemen keine Verhaftung durch den Geheim-
dienst, die ohne den Einsatz von Waffen geschehe. Zudem sei der Be-
schwerdeführer ein Folteropfer, was nicht ausser Acht gelassen werden
dürfe. Der Vorgang einer Verhaftung sei sehr hektisch und jeder nehme
nur einen bestimmten Teil desselben wahr. Deshalb seien ihre Ausfüh-
rungen dazu nicht widersprüchlich zu werten. Sodann werde Tränengas
sehr wohl bei Verhaftungen eingesetzt und zwar zu Beginn des jeweiligen
Einsatzes, um die zu verhaftenden Personen zu verwirren. Danach werde
die Festnahme durch ein weiteres spezielles Team vollzogen. Bezüglich
der Flucht aus dem Spital sei anzuführen, dass es auch in der Schweiz
zahlreiche Gefangene gegeben habe, die aus Sicherheitsgefängnissen
geflüchtet seien. Deshalb sei die geschilderte Flucht aus dem Spital plau-
sibel und nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe den vorliegenden Fall
nicht genau untersucht. Ein Auftrag an die Schweizer Vertretung zur Ab-
klärung ihres Falles wäre von grossem Vorteil gewesen. So hätte auch
ein Bericht über (Nennung ärztlicher Eingriff) des Beschwerdeführers
mehr Licht in den vorliegenden Fall gebracht. Sie würden insgesamt die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weil sie von der Regierung von Jemen
wegen der politischen Aktivität zugunsten Südjemens verfolgt würden.
Im Weiteren seien die subjektiven Nachfluchtgründe sehr relevant. Die
zahlreichen ins Recht gelegten Unterlagen würden belegen, was der Be-
schwerdeführer in der Schweiz alles geschrieben und getan habe. Alleine
diese Aktivitäten bedeuteten dessen sicheren Tod im Falle einer Rückkehr
nach Jemen.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Beurteilung sämtli-
cher Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen, welche
die Beschwerdeführenden zur Flucht aus Jemen bewogen haben sollen,
insgesamt nicht als asylrelevant erachtet werden können. In der Be-
schwerdeschrift sowie den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene
werden keine Argumente vorgebracht, welche an den Schlussfolgerungen
im vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, Zweifel aufkommen lassen.
4.2 Vorweg ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter
Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
D-2985/2013
Seite 12
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Die-
ser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiaus-
künfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) der Beschwerdeführenden – so wurden
diese nebst der Befragung im EVZ und der Anhörung durch das BFM von
der Vorinstanz zuletzt mit Schreiben vom 9. April 2013 aufgefordert, zu
einem Widerspruch in ihren Aussagen Stellung zu nehmen – und der im
Verfahren unter neun Malen eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12
Bst. a VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als er-
stellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen
seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt,
wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde
oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese
jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid ein-
floss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 38; siehe zum
Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Weiter ist anzuführen, dass die Vorin-
stanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und
in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den
betreffenden Erwägungen niederschlug. So würdigte das BFM darin so-
wohl die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden
als auch die angeführten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerde-
führers. Am Schluss der Anhörungen beim BFM bestätigten die Be-
schwerdeführenden mit ihrer Unterschrift jeweils die Vollständigkeit und
Korrektheit des Protokolles (vgl. act. A13/16 S. 14 f.; A14/10 S. 10). Dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in Bezug auf sein poli-
tisches Engagement im Jemen keine vertieften, mit Realkennzeichen
versehenen Sachverhaltsschilderungen machte, kann vorliegend der Vor-
instanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenü-
gende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss er sich
D-2985/2013
Seite 13
selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylge-
suchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen – wie vorliegend
– auch auf Nachfragen lediglich stereotype und oberflächliche Sachver-
haltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränk-
ten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltsele-
mente noch weiter zu vertiefen. Von einer Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht aus-
gegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivor-
bringen und der aktuellen Situation in Jemen, die im Übrigen durch das
BFM einer laufenden Überprüfung unterzogen wird, zu einem anderen
Schluss als die Beschwerdeführenden, was noch keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich
auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf, so ins-
besondere durch das Schweizer Konsulat in Sanaa. Die Beschwerdefüh-
renden führen in diesem Zusammenhang denn auch nicht aus, in wel-
chen Punkten die angeführte Verfolgung in ihrer Heimat genauer abzuklä-
ren gewesen wäre, sondern geben lediglich in pauschaler Form an, ihr
Fall sei zu untersuchen, weil ihr Leben in Jemen in Gefahr sei (vgl. Be-
schwerdeschrift S. 4).
Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich
demnach als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen
ist.
4.3
4.3.1 In materieller Hinsicht weisen die Beschwerdeführenden zum Vor-
halt widersprüchlicher Aussagen bezüglich der Schüsse zunächst auf die
grundsätzlich unterschiedliche Wahrnehmung von Ereignissen durch
Zeugen und deren Beschreibungen der fraglichen Ereignisse hin, nicht
zuletzt auch deshalb, weil es sich beim Beschwerdeführer um ein Folter-
opfer handle. Zudem würden in Südjemen Verhaftungen durch den Ge-
heimdienst stets mit Einsatz von Waffen geschehen. Diese Vorbringen
sind jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. Auch wenn nicht von der
Hand zu weisen ist, dass die Wahrnehmung und Wiedergabe von Erleb-
nissen durch Zeugen durch verschiedenste Faktoren beeinflusst werden
können, die letztlich zu unterschiedlichen Aussagen führen mögen, han-
delt es sich vorliegend bei der wiederholten Abgabe von Schüssen auf ei-
ne Wohnungstür um eine derart intensive, brachiale und mit Lärm ver-
bundene Weise, in ein Haus zu gelangen, dass diesbezüglich eine in den
wesentlichen Zügen übereinstimmende Schilderung dieses Ereignisses
D-2985/2013
Seite 14
durch die Beschwerdeführenden erwartet werden kann, zumal sich diese
den Akten zufolge beim Eindringen der Sicherheitskräfte in unmittelbarer
Nähe zueinander befunden haben (vgl. act. A13/16 S. 5). Das Gleiche hat
auch für den von der Beschwerdeführerin angeführten Einsatz von Trä-
nengas im Verlaufe der Festnahme ihres Mannes zu gelten. So hätten
sich alle Beteiligten auf der Treppe befunden, wo sie – die Eltern des Be-
schwerdeführers und die Beschwerdeführerin – Widerstand geleistet hät-
ten. Nachdem Tränengas gegen sie eingesetzt worden sei, hätten sie
nichts mehr gesehen (vgl. act. A14/10 S. 5). Aus diesen Schilderungen ist
ersichtlich, dass sowohl die Beschwerdeführenden und deren Angehöri-
gen als auch die das Haus stürmenden Beamten im Zeitpunkt des Trä-
nengaseinsatzes noch im Haus gewesen sein müssen, was jedoch als
realitätsfremd und daher unglaubhaft gewertet werden muss. Die Sicher-
heitskräfte hätten dadurch – wie die Vorinstanz in zutreffender Weise
festhielt – genauso unter dem Tränengas gelitten wie die Beschwerdefüh-
renden und selber nicht mehr erkennen können, in welche Richtung sie
hätten gehen müssen, zumal sie gemäss Angaben der Beschwerdefüh-
renden zivile Kleider getragen hätten und auch nicht angeführt wurde,
dass sie mit Schutzmasken ausgerüstet gewesen seien, um vom Tränen-
gas unbeeinträchtigt zu bleiben (vgl. act. A13/16 S. 6; A14/10 S. 5). Zu-
dem widersprachen sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Kopf-
bedeckung der das Haus stürmenden Personen, da der Beschwerdefüh-
rer eine solche bejaht und die Beschwerdeführerin sich demgegenüber
nicht erinnern konnte, dass diese eine solche getragen hätten (vgl. act.
A13/16 S. 6 oben; A14/10 S. 5 oben). Der Einwand, dass Tränengas sehr
wohl bei Verhaftungen und zwar zu Beginn des jeweiligen Einsatzes ein-
gesetzt werde, um die zu verhaftenden Personen zu verwirren, und da-
nach die Festnahme durch ein weiteres spezielles Team vollzogen werde,
vermag an obiger Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese Ausfüh-
rungen im Widerspruch zu den Schilderungen der Beschwerdeführenden
stehen, welche zu keinem Zeitpunkt von zwei Teams sprachen, welche ihr
Haus gestürmt haben sollen (vgl. act. A13/16 S. 5 ff.; A14/10 S. 3 ff.). Zu-
dem sei das Tränengas gemäss den Beschwerdeführenden erst zu einem
späteren Zeitpunkt eingesetzt worden, nämlich als die Sicherheitskräfte
versucht hätten, den Beschwerdeführer aus dem Haus zu ziehen (vgl.
act. A14/10 S. 5). In diesem Zusammenhang ist es im Übrigen als un-
glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführenden das genaue Da-
tum dieses Übergriffs nicht benennen konnten respektive sich nicht daran
hätten erinnern können, zumal der Umgang der Beamten gemäss der
Beschwerdeführerin "schrecklich" gewesen sei (vgl. act. A14/10 S. 3), ein
Asylbewerber bei der Anhörung grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu
D-2985/2013
Seite 15
schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörte-
rungen anzustellen braucht, sondern lediglich selber Erlebtes wieder-
zugeben ist, und es sich bei der geschilderten Festnahme, verbunden mit
Folter und der daran anschliessenden Flucht um ein äusserst einschnei-
dendes Ereignis handelt, das erfahrungsgemäss besonders gut im Ge-
dächtnis haften bleibt. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf
verweist, dass er ein Folteropfer sei und damit sinngemäss auf eine ein-
geschränkte und damit andere Wahrnehmung als diejenige der Be-
schwerdeführerin hinweist, ist dieser Hinweis als unbehelflich zu erach-
ten. So ist in diesem Zusammenhang auffällig, dass der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der summarischen Befragung im EVZ offensichtlich prob-
lemlos imstande war, Daten und Zeiten ihrer Ausreise auf den Tag re-
spektive auf die Stunde genau anzugeben, was deutlich gegen die er-
wähnte Argumentation in der Beschwerdeschrift spricht (vgl. act. A4/11
S. 2 ff.). Sodann vermag auch der Einwand, wonach in der Schweiz zahl-
reiche Gefangene aus Sicherheitsgefängnissen geflüchtet seien, weshalb
die von ihnen geschilderte Flucht aus dem Spital plausibel und nachvoll-
ziehbar sei, nicht zu überzeugen. Zum einen handelt es sich dabei nicht
um einen vergleichbaren Sachverhalt und zum anderen kann mit einem
Ereignis in der Schweiz nicht per se irgendein Vorfall in einem anderen
Land glaubhaft gemacht werden. So handelt es sich bei der Prüfung ei-
nes Asylgesuchs um eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der
jeweiligen länderspezifischen Begebenheiten. Soweit der Beschwerde-
führer darauf hinweist, dass die in der Haft erlittene Folter an seinem
Körper nachgewiesen werden könne und auch von blossem Auge sicht-
bar sei, ist zunächst festzustellen, dass er diesbezüglich keinerlei medizi-
nischen Unterlagen eingereicht hat. Zudem wäre die Ursache von allen-
falls noch am Körper des Beschwerdeführers vorhandenen Spuren ohne-
hin nicht mehr festzustellen, da die Beschwerdeführenden über ein Jahr
nach der geltend gemachten Folter des Beschwerdeführers ausreisten,
und es sich bei der angeführten Operation um eine Routineangelegenheit
gehandelt habe, bei welcher lediglich (Nennung Behandlung) und es im
Wesentlichen um (Nennung Behandlung) gegangen sei (vgl. act. A13/16
S. 7 f.), welche im Ausreisezeitpunkt ebenfalls nicht mehr vorhanden und
somit auch nicht sichtbar gewesen sein dürfte. Da die Beschwerdefüh-
renden ferner hinsichtlich des Vorhalts vager und widersprüchlicher An-
gaben zum politischen Engagement des Beschwerdeführers in Südjemen
keine konkreten Entgegnungen vorbringen – ausser der pauschalen und
nicht weiter begründeten Behauptung, dass der Beschwerdeführer be-
züglich der Flyer nicht widersprüchlich ausgesagt habe – kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zutreffenden vor-
D-2985/2013
Seite 16
instanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer-
den.
4.3.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern. Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwer-
deführer (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Diesen Unterlagen kann
jedoch – entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht – kei-
ne rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden und sie vermögen
deshalb auch die vorgebrachte behördliche Verfolgung des Beschwerde-
führers nicht zu belegen.
So fällt bei den Vorladungen zunächst auf, dass die darauf befindliche Ad-
resse leichte Abweichungen zu derjenigen enthält, die von den Beschwer-
deführenden anlässlich der Befragungen im EVZ als ihre Wohnadresse
angegeben wurde (vgl. act. A4/11 S. 1, A5/11 S. 1). Weiter enthalten die
erwähnten Vorladungen – gemäss den vorliegenden beglaubigten Über-
setzungen – formale Mängel. So ist der Vorladung vom (...) bezüglich des
Vorladungstermins lediglich der Wochentag, nicht jedoch das Datum zu
entnehmen, und die Vorladung vom (...) enthält gar kein Datum. Ausser-
dem fehlt in beiden Vorladungen der Grund, weshalb der Beschwerdefüh-
rer zu einer Einvernahme zu erscheinen habe. So wird in der Rubrik "Mo-
tifs d'arrestations" lediglich der Vermerk "Selon ordres" angeführt. Über-
dies wäre der Beschwerdeführer entsprechend der Vorladung vom (...)
bereits damals schriftlich aufgefordert worden, sich auf der Polizeistelle
zu melden. Im Widerspruch dazu gab er anlässlich der Anhörung jedoch
zu Protokoll, er sei vor der Festnahme im (...) wiederholt vorgeladen wor-
den; er habe jedoch keine schriftlichen Vorladungen erhalten, sondern sei
nur mündlich vorgeladen worden (vgl. act. A13/16 S. 5). Weiter handelt es
sich bei den beiden Schreiben (Nennung Beweismittel) um eine Aufforde-
rung der (...) an die (...) in D._______, an sämtliche Dienststellen den
Haftbefehl betreffend den Beschwerdeführer zukommen zu lassen. Es
handelt sich bei den erwähnten Dokumenten also um interne Dokumente
der jemenitischen Ermittlungsbehörden, in deren Besitz die Beschwerde-
führenden gar nicht hätten gelangen können. Diesbezüglich wird denn auf
Beschwerdeebene auch nicht ausgeführt, wie sie in den Besitz dieser
Dokumente gelangt sein sollen. Sodann haben die Beschwerdeführenden
mit ihrer Eingabe vom 21. Mai 2014 eine heimatliche Zeitung im Original,
sowie eine CD-ROM, enthaltend einen kurzen Ausschnitt eines Internet-
Fernsehberichts, und diverse Internetausdrucke jeweils zum gleichen
Vorfall, der sich am (...) zugetragen habe, eingereicht. Gemäss den er-
wähnten Unterlagen seien die Sicherheitskräfte am besagten Tag in das
D-2985/2013
Seite 17
Haus der Familie in L._______ eingedrungen. Seinen Familienangehöri-
gen zufolge hätten die Sicherheitskräfte in der Folge den jüngeren Bruder
M._______ mitgenommen, wobei über dessen Schicksal und Aufent-
haltsort bis heute nichts bekannt sei. Die Besonderheit des eingereichten
Zeitungsartikels und des Fernsehberichts bestehe darin, dass ein Foto
des Beschwerdeführers gezeigt werde. Es sei offensichtlich, dass die je-
menitischen Behörden wegen ihm in das Elternhaus eingedrungen und
seinen Bruder M._______ entführt hätten. Zudem stelle dieser Vorfall
nicht den ersten Übergriff auf die Familie des Beschwerdeführers seitens
der Sicherheitskräfte dar. Hinsichtlich der zum fraglichen Vorfall einge-
reichten Beweismittel ist jedoch festzustellen, dass diese den Darstellun-
gen des Beschwerdeführers anlässlich der summarischen Befragung im
EVZ F._______ zum Aufenthaltsort des in Frage stehenden Bruders wi-
dersprechen. So gab er dort zu seinem Bruder M._______ an, dieser lebe
in N._______ (vgl. act. A4/11 S. 5), weshalb M._______ – folgt man den
eigenen Aussagen des Beschwerdeführers – gar nicht entführt worden
sein kann, zumal sich in den Akten keinerlei Hinweise befinden und auch
nicht geltend gemacht wird, dass M._______ in der Zwischenzeit nach
Jemen zurückgekehrt wäre. Zudem wird im Artikel der Zeitung (...) in tat-
sachenwidriger Weise angeführt, dass es sich beim (...) um einen Montag
gehandelt haben soll. Sodann ist auf der eingereichten Zollerklärung –
diese soll die an den Beschwerdeführer geschickte Zeitung betreffen –
von blossem Auge zu erkennen, dass der ursprüngliche und aus dem
Jahre (...) stammende Aufgabestempel von Hand überschrieben und mit
dem Datum vom (...) versehen wurde. Zudem erklärte der Beschwerde-
führer im Rahmen der Anhörung von sich aus, dass die Behörden in sei-
ner Heimat bestechlich seien und man für Geld dort alles machen lassen
könne (vgl. act. A13/16 S. 2). Den erwähnten Beweismitteln kann somit
insgesamt kein rechtserheblicher Beweiswert zuerkannt werden. An die-
ser Einschätzung vermag auch das mit Eingabe vom 29. Mai 2013 einge-
reichte Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers, in welchem dieser
mitteilt, dass das Haus unter behördlicher Beobachtung stehe und auch
schon durchsucht worden sei, da er (der Beschwerdeführer) von der Poli-
zei gesucht werde, nichts zu ändern, da es angesichts obiger Ausführun-
gen als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden muss.
4.4 Weiter machen die Beschwerdeführenden subjektive Nachfluchtgrün-
de betreffend den Beschwerdeführer geltend, da dieser in der Schweiz
mehrere regimekritische Artikel geschrieben und auch an Kundgebungen
teilgenommen habe. Ausserdem bestätige die K._______, dass der Be-
schwerdeführer eine wichtige Rolle bei der Organisation habe und inner-
D-2985/2013
Seite 18
halb derselben für die Jugend zuständig sei. Der Beschwerdeführer habe
deswegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die jemeni-
tischen Behörden zu gewärtigen. Zum Beleg dieser Vorbringen reichten
sie (Nennung Beweismittel) (vgl. Bstn. C., D., G., I., J. und L. oben) zu
den Akten. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer
aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten in seiner Heimat flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte.
4.4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter sei-
nem eigenen Namen fünf regimekritische Artikel zur Situation in Südje-
men verfasst haben soll, welche im (Nennung Daten) auf verschiedenen
Internetseiten veröffentlicht worden seien. Weiter nahm er den einge-
reichten Fotos entsprechend an verschiedenen Kundgebungen für die
Unabhängigkeit Südjemens teil. Zudem sei er gemäss der Bestätigung
der K._______ vom (...) aktiv bei deren Schweizer Sektion und dort in-
nerhalb der Organisation Verantwortlicher für die Jugend. Bezüglich der
Bestätigung der K._______ vom (...) ist zunächst festzuhalten, dass die-
ses vorliegend als blosses Gefälligkeitsschreiben gewertet werden muss,
soweit der Beschwerdeführer darin als politisch aktiv für die Bewegung
des Südens bezeichnet wird, zumal er anlässlich der Anhörung selber an-
führte, er sei nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen und sie hät-
ten ihre Aktivitäten unabhängig von einer Parteizugehörigkeit entfaltet
(vgl. act. A13/16 S. 4). Dementsprechend sind auch bezüglich der weite-
ren Feststellungen in dieser Bestätigung zur angeblichen Festnahme und
der anschliessend erlittenen Folter infolge seines politischen Engage-
ments überwiegende Zweifel anzubringen. Ungeachtet dessen sind dem
dargestellten Engagement des Beschwerdeführers die in den Ziffern 4.4.2
– 4.4.3 aufgeführten Feststellungen entgegenzuhalten:
4.4.2 Bei der K._______ handelt es sich um eine im Jahre (...) in (...) ge-
gründete Organisation von Südjemeniten im Exil, die in erster Linie aus-
serhalb Jemens aktiv ist und die Loslösung und Unabhängigkeit Südje-
mens vom jemenitischen Staat anstrebt. Es bestehen konkrete Anzeichen
dafür, dass die Aktivitäten dieser Organisation in der Vergangenheit durch
die Behörden Jemens überwacht wurden. Aus diesem Grund kann nicht
ausgeschlossen werden, dass besonders aktive Mitglieder der K._______
beziehungsweise deren Führungsmitglieder bei einer Rückkehr nach Je-
men von Seiten der jemenitischen Behörden Nachteile zu gewärtigen ha-
ben. Indes ist angesichts der politischen Umstrukturierung und der
schwachen Kontrolle der Zentralregierung fraglich, inwieweit diese aktuell
gewillt beziehungsweise in der Lage ist, exilpolitische Aktivitäten umfas-
D-2985/2013
Seite 19
send zu überwachen. Abgesehen davon reicht der Umstand, wonach die
jemenitischen Behörden im Ausland politisierende Personen überwacht,
für sich allein genommen nicht aus, eine begründete Verfolgungsfurcht zu
konstituieren. Vielmehr müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte – nicht
lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen
Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element na-
mentlich registriert wurde.
4.4.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend keinen Bekanntheitsgrad
erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass er die besondere
Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden erregt hat und diese ihn als
Gefährdung für das Regime betrachten könnten. Wie vorstehend erwähnt
(vgl. E. 4.3.1 – 4.3.2), haben sich die von den Beschwerdeführenden vor-
gebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen und demnach kann
eine Registrierung des Beschwerdeführers als regimefeindliche Person
vor seiner Ausreise ausgeschlossen werden. Seine Vorbringen und die
diesbezüglich ins Recht gelegten Unterlagen lassen zudem auf ein bloss
niederschwelliges exilpolitisches Engagement schliessen. Zwar wurden
die im Internet veröffentlichten Beiträge, die von ihm verfasst worden sein
sollen, teilweise unter seinem eigenen Namen publiziert und auch mit
seinem Foto unterlegt, weshalb diesbezüglich gewisse Rückschlüsse auf
seine Identität möglich sind. Aufgrund der Aktenlage liegen aber trotzdem
insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, das
Engagement des Beschwerdeführers würde dasjenige vieler seiner
Landsleute im Exil deutlich übersteigen und er hätte sich dadurch mass-
gebend exponiert. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand
nichts, dass er Verantwortlicher innerhalb der K._______ in Angelegen-
heiten der Jugend sei, da es sich dabei nicht um eine hochrangige Positi-
on innerhalb dieser Organisation handelt und in Ermangelung konkreter
Angaben auch nicht näher ersichtlich ist, in welcher Form und in welchem
Umfang er sich diesbezüglich eingesetzt haben soll. Insgesamt besteht
nach dem Gesagten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass
seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Verfolgungsinteresse am
Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten – und mithin
auch an der Beschwerdeführerin – besteht. In diesem Zusammenhang ist
anzuführen, dass eine generelle Verfolgungsgefahr für Befürworter eines
unabhängigen Südens zurzeit nicht vorhanden ist (vgl. Urteil des BVGer
D-942/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.4 m.w.H.), zumal in Jemen Zehntau-
sende für die Unabhängigkeit des Südens demonstrieren.
D-2985/2013
Seite 20
4.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer-
deführenden aufgrund ihrer Ausreise aus Jemen und der Asylbeantra-
gung in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich
relevanten Nachteile zu befürchten haben.
4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren
eingereichten weiteren Beweismittel zur Situation im Süden des Landes
respektive im Heimatdorf des Beschwerdeführers im Einzelnen einzuge-
hen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konn-
ten. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG verneint.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34
E. 9.2 S. 510).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
D-2985/2013
Seite 21
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Deren Rückkehr nach Jemen ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch
nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
D-2985/2013
Seite 22
6.2.3 Was die in den eingereichten medizinischen Unterlagen diagnosti-
zierten und ärztlich behandelten (Nennung Erkrankung) der Tochter
C._______ und die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin
betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegwei-
sung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Proble-
men im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür
sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl.
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der
Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz ausserge-
wöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der
EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien
feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an
AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes
unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinläng-
lich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f.; 2009/2
E. 9.1.3).
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Jemen ist festzustellen, dass eine
dauerhafte, echte Beruhigung des innerpolitischen Konflikts nach der
Wahl des neuen Präsidenten am 21. Februar 2012 nach wie vor nicht ge-
sichert ist. Nach dem Vorrücken der Huthi-Rebellen auf die Hauptstadt
Sanaa trat die im Jahre 2012 gebildete Übergangsregierung zurück. Nach
Abschluss eines Friedensabkommens am 21. September 2014 zwischen
führenden Politikern Jemens und Anführern der Huthi-Rebellen ist die
weitere Entwicklung in politischer Hinsicht ungewiss. Es herrscht indes-
sen aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt, weshalb in dieser Hinsicht der Wegweisungsvoll-
zug nicht unzumutbar erscheint.
D-2985/2013
Seite 23
6.3.2 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass trotz der schwierigen
Existenzbedingungen für die Mehrheit der Bevölkerung – der Grossteil
der Bevölkerung lebt am oder unter dem Existenzminimum – aufgrund
der positiven Faktoren zugunsten der Beschwerdeführenden in casu kei-
ne Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. So verfügen die Beschwerdeführenden an ihrem
letzten Wohnort D._______ sowie an anderen Orten ihrer Heimat mit ih-
ren jeweiligen Eltern und Geschwistern über ein grosses soziales Bezie-
hungsnetz, das ihnen bei einer Rückkehr nach Jemen eine Stütze und bei
der Reintegration eine wichtige Hilfe sein wird (vgl. act. A4/11 S. 5, A5/11
S. 5). Der Beschwerdeführer verfügt weiter über langjährige Berufserfah-
rungen als (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A4/11 S. 5) und offensichtlich
über einige finanzielle Mittel, zumal es ihm den Akten zufolge offenbar
problemlos möglich war, sich für die Ausreise gefälschte Pässe zu be-
schaffen und mit Hilfe seines Schwagers den Schlepper für die Organisa-
tion der Ausreise zu finanzieren (vgl. act. A13/16 S. 2 und 13). Es dürfte
den Beschwerdeführenden daher mit Hilfe ihrer Familienangehörigen ge-
lingen, ihre wirtschaftliche Existenz in der Heimat (erneut) zu sichern.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs-
sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Woh-
nungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen zudem in der Re-
gel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.6 S. 591 f.).
6.3.3 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten gesundheitlichen Beschwerden von C._______ ist Folgendes zu
erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Weg-
weisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so be-
wirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer
solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügen-
de Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedro-
hende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.2 und 8.3 S. 1002 ff.; 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.).
Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stich-
haltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im
Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. So kann den
Akten und den eingereichten medizinischen Unterlagen (Nennung Be-
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Seite 24
weismittel) entnommen werden, dass C._______ infolge (Nennung
Gebrechen) am (...) operiert wurde. Gemäss (Nennung Arztbericht inkl.
Resultat nach Operation und Therapie). Da C._______ mittlerweile (...)
Jahre alt ist, ist von einem Abschluss der (Nennung Therapie und Kon-
trollmassnahme) auszugehen. Gemäss diesen Ausführungen benötigt
C._______ derzeit offenbar keine weiteren medizinischen Massnahmen;
es wird lediglich darauf hingewiesen, dass sie im Alter von (...) Jahren,
d.h. im (...) (Nennung weitere Kontrollmassnahme) benötigen wird. Es ist
daher nicht davon auszugehen, dass C._______ bei einer Rückkehr nach
Jemen mit einer existenziellen Notlage konfrontiert wäre. Selbst wenn die
Beschwerdeführenden die für die Weiterbehandlung von C._______ in ih-
rer Heimat benötigte (Nennung Kontrollmassnahme) in Ermangelung ei-
nes entsprechenden Gerätes nicht durchführen lassen könnten, würde
dies angesichts der oben erwähnten Ausführungen im (Nennung Be-
weismittel) noch keine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes für C._______ nach sich ziehen. Auch
widerspricht dieser Bericht den Ausführungen der Beschwerdeführenden
in ihrer Eingabe vom 29. Mai 2013, wonach C._______ noch sehr lange
eine Behandlung in der Schweiz benötige, deutlich.
6.3.4 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass das vor-
zeitige Ende der Schwangerschaft im (...), so tragisch dieser Vorfall für
sie auch gewesen sein muss, den Wegweisungsvollzug aus ge-
sundheitlichen Gründen nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen ver-
mag.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 wurde ein die Beschwerdeführerin betref-
fender Arztbericht vom (...) eingereicht, wonach sie wegen einer Ver-
schlechterung ihres psychischen Zustandes seit (Nennung Behandlungs-
zeitpunkt) sei. (Darstellung Anamnese) .
Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen gibt es beispielsweise in
D._______ eine psychiatrische Einrichtung im (...) Spital. Daneben gibt es
Programme von Médecins Sans Frontières zur Behandlung von psychi-
schen Erkrankungen. Dem eingereichten Arztbericht ist nicht zu entneh-
men, die Beschwerdeführerin bedürfe einer Betreuung, die nur in der
Schweiz gewährleistet wäre. Aus dem Bericht ergibt sich auch nicht, die
Beschwerdeführerin benötige Medikamente. Es ist ihr somit möglich, im
Bedarfsfall die in ihrer Heimat bestehenden Strukturen in Anspruch zu
nehmen. Eine konkrete Gefährdung ist deshalb zu verneinen.
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6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins-
gesamt als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeführenden ersuchten um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann
die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es ist von der Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch können die Begehren der
Beschwerde nicht insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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