B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2985/2015
Ur t e i l vom 5 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.___________,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von
B.________, C._________ und D._________
(Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 2. April 2015 / (…)
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 – eröffnet am 20. Januar 2015 –
wurden die am 3. Dezember 2014 gestellten Gesuche der Gesuchstellen-
den (die Eltern und eine Schwägerin des Beschwerdeführers) um Erteilung
eines humanitären Visums von der Vertretung in E.________ unter Ver-
wendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visako-
dex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweige-
rung / Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt mit der Begrün-
dung, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufent-
halts nicht nachgewiesen worden seien. Im Weiteren habe die Absicht zur
Wiederausreise nicht festgestellt werden können. Schliesslich seien die
Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28.
September 2012 nicht erfüllt.
B.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 13. Februar 2015 an
das SEM erhob der Gastgeber A.________ gegen diesen Entscheid Ein-
sprache. Zur Begründung wurde auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten
von C._______ (Diabetes und Nierensuffizienz) und die Schwangerschaft
von B.________ hingewiesen, welche nach der Flucht ihres Ehemannes in
die Schweiz auf sich allein gestellt sei. Im Weiteren würden syrische Flücht-
linge in der Türkei schlecht behandelt und die medizinische Versorgung sei
dort nicht hinreichend gewährleistet.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 wies das SEM darauf hin,
dass die summarische Prüfung der Akten ergebe, dass weder die Voraus-
setzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (verpasste
Frist) noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in einem sicheren Dritt-
staat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) er-
füllt sein dürften, und erhob unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.–, welcher in
der Folge fristgerecht einging.
D.
Mit ergänzenden Eingaben vom 27. Februar und 24. März 2015 an das
SEM teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Gesuchstellenden aufgrund
der schwierigen Situation in der Türkei in der Zwischenzeit nach Syrien
zurückgekehrt seien und B.________ ihr ungeborenes Kind verloren habe.
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E.
Mit – am 10. April 2015 eröffneter – Verfügung vom 2. April 2015 lehnte das
SEM die Einsprache vom 13. Februar 2015 ab.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
9. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM bzw. des SEM,
mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren
teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es
sich – trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen Fragestellungen
– um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine
Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die
allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wo-
nach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
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Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – so-
fern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-
2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 2 [zur Publikation vorgesehen]).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen
Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumver-
fahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaats-
angehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
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zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehö-
rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs.
1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenz-
kodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.
Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-
2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 3 [zur Publikation vorgesehen]).
5.
5.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
5.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
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unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
5.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
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Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490; vgl. im Üb-
rigen vorerwähntes zur Publikation vorgesehenes Urteil des BVGer D-
2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 4.1).
5.4 Das BFM hatte sodann Ende Juli 2012 bzw. Anfang September 2013
angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien eine Weisung erlassen,
um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu er-
möglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um
eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären
Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitä-
res Visum zur Anwendung gelangt. Diese Weisung wurde indessen am 29.
November 2013 wieder aufgehoben (s. dazu das vorerwähnte, zur Publi-
kation vorgesehene Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015,
E. 4.2).
6.
6.1 Das SEM begründete den Einspracheentscheid damit, dass keine be-
sonderen, namentlich humanitären Gründe vorlägen, die eine Einreise in
die Schweiz zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Ein Visum
aus humanitären Gründen setze voraus, dass die betreffenden Personen
aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie
müssten sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Eine solche Notsitua-
tion bestehe aufgrund des Aufenthalts der Gesuchstellenden in der Türkei
als sicheren Drittstaat nicht. Anzeichen dafür, dass die Gesuchstellenden
in der Türkei einer Gefährdung ausgesetzt wären, lägen nicht vor. Die
Grundversorgung sei in der Türkei gewährleistet und der Zugang zu medi-
zinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden. Aus den eingereichten
ärztlichen Berichten sei ersichtlich, dass der gesundheitlich angeschlagene
Gesuchsteller B.________ in der Türkei fachärztlich betreut und behandelt
worden sei. Sollten die Gesuchstellenden weitergehende Unterstützung
benötigen, könnten sie sich an die lokalen Behörden oder an das UNO
Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) wenden, zudem könnten sie
mit der finanziellen Unterstützung ihres in der Schweiz lebenden Verwand-
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ten rechnen. Unklar und unbelegt sei, ob die Gesuchstellenden wie be-
hauptet tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt seien. Diese Frage müsse
jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, da es den Gesuchstellen-
den bei einem allfälligen Aufenthalt in Syrien und erneutet Verfolgungsge-
fahr möglich wäre, sich abermals in die Türkei zu begeben und den dort
bestehenden Schutz in Anspruch zu nehmen.
Im Weiteren sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Gesuchstel-
lenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besucher-
visums in ihr Herkunftsland zurückzukehren würden. Die Einreisevoraus-
setzungen für ein den gesamten Schengen-Raum betreffendes einheitli-
ches Visum seien daher nicht erfüllt.
Schliesslich komme auch die inzwischen wieder aufgehobene Weisung Sy-
rien nicht zur Anwendung, da die Gesuche nach deren Aufhebung einge-
reicht worden seien.
6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen – nebst allgemeinen Ausfüh-
rungen über die Kriegssituation in Syrien – vorgebracht, in Syrien befänden
sich lediglich noch die Eltern und die Schwägerin des Beschwerdeführers,
währenddem vier Geschwister in der Schweiz lebten, welche willens und
in der Lage wären, jene zu beherbergen und zu unterstützen.
7.
7.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 3.3).
7.2 Das BFM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise
ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums
nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift, wonach sich in Syrien eine humanitäre Katastrophe er-
eigne und der Gastgeber über die finanziellen Möglichkeiten verfüge, für
die Gesuchstellenden während ihres Aufenthaltes in der Schweiz zu sor-
gen, nicht beseitigt. Somit kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise ge-
rechnet werden. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visums wurde daher zu Recht verweigert.
7.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines Vi-
sums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
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Seite 9
7.4 Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellen-
den in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz
grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei
hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret,
unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014
E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4,
E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli
2014 E. 6.1). Vorliegend bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich die
Gesuchstellenden im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die sy-
rischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, in einer besonderen
Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich machen würde. Insbesondere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
in der Türkei, wo grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem
besteht, der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung gewähr-
leistet ist. Es kann in diesem Zusammenhang auf die weiteren zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, welche durch die lediglich allgemeinen Ausführungen in der Be-
schwerde nicht in Frage gestellt werden. Bei dieser Sachlage ist es den
Gesuchstellenden zumutbar, den in der Türkei bestehenden Schutz weiter-
hin in Anspruch zu nehmen.
Zur angeblichen Rückkehr nach Syrien ist festzuhalten, dass es sich hier-
bei lediglich um eine Behauptung handelt, die in Anbetracht dessen, dass
sich die Gesuchstellenden in der Türkei in relativer Sicherheit befunden
haben, kaum nachvollziehbar ist, zumal nähere Angaben zum genauen
Aufenthaltsort in Syrien fehlen. Doch selbst wenn die Gesuchstellenden
tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt sind, so ist darauf hinzuweisen,
dass diese über die Möglichkeit verfügen, falls erforderlich, in die Türkei
zurückzukehren. Daher erscheint ein behördliches Eingreifen nicht zwin-
gend erforderlich. Somit ist mit dem BFM festzuhalten, dass auch die Vo-
raussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums Art. 2 Abs. 4
und 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
D-2985/2015
Seite 10
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.– fest-
zulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2)
(Dispositiv nächste Seite)
D-2985/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM sowie die schwei-
zerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: