B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2986/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2013 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im April 2011 aus
dem Heimatstaat ausreiste und am 4. Juni 2011 unkontrolliert in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2011 zur Person (BzP) im
EVZ N._______ sowie der direkten Anhörung vom 26. März 2013 durch
das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei ein ethnischer Gilak aus O._______ im Iran und habe viele
Jahre beim Sicherheitsdienst einer Porzellanfabrik in P._______ gearbei-
tet,
dass er seinen Job verloren habe, als dieses Unternehmen vor einigen
Jahren in Konkurs gegangen sei,
dass sich die Arbeitslosenversicherung jedoch geweigert habe, das Ar-
beitslosengeld auszubezahlen,
dass die ehemaligen Mitarbeiter der Firma in der Folge geschlossen bei
der Arbeitslosenkasse aufmarschiert seien und diese den Italaat zu Hilfe
gerufen habe, was die Verhaftung sämtlicher Demonstranten zur Folge
gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer auf der Wache des Italaat geschlagen und
vier Tage später zu einer sechsmonatigen Haft verurteilt worden sei,
dass er nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe erneut einem Richter
vorgeführt worden sei, der ihn auf freien Fuss gesetzt habe, verbunden
mit der Auflage, sich täglich auf dem örtlichen Polizeiposten zu melden,
und der ihm zusätzlich mitgeteilt habe, das endgültige Urteil stehe noch
aus,
dass er drei Monate später den Anruf eines Freundes erhalten habe, der
zufällig das in Aussicht gestellte Urteil gegen ihn auf dem Polizeiposten
vernommen habe,
dass er dieser Mitteilung zufolge zu weiteren drei Jahren Haft verurteilt
worden sei, weshalb er am 19. April 2011 aus dem Heimatstaat ausge-
reist und über die Türkei und unbekannte Länder in die Schweiz gelangt
sei,
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dass das BFM am 26. März 2013 den Beschwerdeführer aufforderte,
Identitätspapiere nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 16. April 2013 dieser Aufforderung nach-
kam und seine Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 25. April 2013 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe sich in mehrere fundamentale Widersprüche verstrickt,
dass er anlässlich der BzP vom 16. Juni 2011 zu Protokoll gegeben habe,
bei der Einreise nach Italien den Beamten einen gefälschten Pass vorge-
legt zu haben, während er anlässlich der Bundesanhörung vom 26. März
2013 demgegenüber angegeben habe, ohne Papiere eingereist zu sein,
dass er sich des Weiteren bei der Angabe des Zeitpunkts seiner Flucht
aus dem Iran, bei der Nennung des Ortes, an dem seine Mitstreiter und
er demonstriert hätten, sowie in Bezug auf die Zahl seiner ehemaligen
Mitarbeiter widersprüchlich geäussert habe,
dass er zunächst angegeben habe, ein Polizist habe ihn über die bevor-
stehende Verhaftung informiert, später jedoch ausgeführt habe, es sei ein
Freund gewesen, der ihn rechtzeitig telefonisch habe warnen können,
dass er anlässlich der BzP gesagt habe, die Behörden hätten nach ihm
gefahndet, als er noch im Land geweilt habe, während er anlässlich der
Direktanhörung angegeben habe, erst nach seiner Abreise gesucht wor-
den zu sein,
dass die grosse Zahl der im Übrigen nicht abschliessend aufgezählten
Widersprüche das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers unglaub-
haft erscheinen lasse,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Gerichtsver-
handlungen, seiner Verurteilungen, der Haftzeit sowie seiner Besuche auf
dem örtlichen Polizeiposten in wesentlichen Punkten zu wenig konkret,
detailliert und differenziert dargelegt worden seien,
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dass der Beschwerdeführer weder die Bezeichnung des für ihn zuständi-
gen Gerichts noch die Namen seiner Richter anzugeben vermocht habe,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Haftzeit detailliert zu be-
schreiben oder weiterführende Angaben zu den Polizisten zu machen, bei
denen er sich täglich gemeldet habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Der nega-
tive Entscheid des BFM vom 25. April 2013 sei aufzuheben. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm poli-
tisches Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Schliesslich sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 29. Mai 2013 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 13. Juni 2013 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 6. Juni 2013 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst.e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG)
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im We-
sentlichen geltend macht, vielleicht habe er sich anlässlich der Anhörung
nicht an den richtigen Ablauf und die richtige Chronologie der Ereignisse
erinnert,
dass ihn die Übersetzerin im EVZ N._______ möglicherweise wegen sei-
ner Sprachwendungen nicht richtig verstanden habe,
dass er dies aber bei der Rückübersetzung nicht gemerkt habe,
dass er über keine richtige Ausbildung verfüge und Analphabet sei,
dass er sich anlässlich der Direktanhörung unwohl gefühlt und seiner Er-
innerungen wegen unter Kopfschmerzen gelitten habe, weshalb er gerne
das Weite gesucht hätte,
dass die Ungereimtheiten angesichts von Folter und Misshandlungen gut
denkbar und nachvollziehbar seien, weil traumatisierte Menschen über
das Geschehene nur bruchstückhaft berichten könnten und sie ein ge-
störtes Gedächtnis hätten,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränder-
ten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden die Dolmetscherin
anlässlich der BzP sehr gut verstanden hat (A6/12 Ziff. 23 S. 10) und er
auch anlässlich der Direktanhörung keine Einwände gegen die Dolmet-
scherin vorbrachte (A14/20 F1 S. 1),
dass auch dem Hilfswerkvertreter keinerlei Verständigungsschwierigkei-
ten aufgefallen sind,
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dass dem Beschwerdeführer sowohl das Protokoll der BzP wie auch das-
jenige der Direktanhörung rückübersetzt wurde, weshalb er sich bei sei-
nen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, behaften las-
sen muss,
dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Verfolgungssi-
tuation nicht niederschreiben musste, weshalb die Berufung auf Analpha-
betismus die zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht zu
rechtfertigen vermag,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der
Begründung abgelehnt hat, er habe über bestimmte Themen wie zum
Beispiel über "die Schrecken der Folter" nicht substanziiert sprechen kön-
nen, sondern mit den zahlreichen Widersprüchen in Begleitumständen
der angeblichen Verfolgungssituation, welche typischerweise keine psy-
chischen Verletzungen verursachen,
dass sich angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten der Eindruck auf-
drängt, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf
Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und hat statt-
dessen eine Verfolgungssituation erfunden,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen in der
Beschwerde näher einzugehen,
dass stattdessen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich der Beschwerdeführer im Heimatstaat weiterhin als Reisbauer
und Tagelöhner betätigen kann, weshalb er nach der Rückkehr in den
Heimatstaat nicht mit einer existenziellen Notlage zu rechnen hat, dies
umso weniger, als er zusätzlich und nötigenfalls noch auf ein ausgedehn-
tes soziales Netz zurückgreifen kann (A6/12 Ziff. 12 S. 3),
dass er darüber hinaus im Heimatstaat mit seiner Ehefrau und seinen drei
Kindern zusammenleben kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 6. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 6. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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