Abtei lung IV
D-2987/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
Bosnien-Herzegowina,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2987/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 30. Januar 2010 zusammen mit ihren beiden Kindern und der
Familie ihres Schwagers respektive Bruders (_______) verliessen und
am 1. Februar 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags bei
der Vorinstanz Asylgesuche stellten,
dass sie dazu am 9. Februar 2010 summarisch befragt wurden,
dass das BFM am 25. Februar 2010 Anhörungen durchführte,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, ethnischer Roma
zu sein und aus _______ beziehungsweise _______ zu stammen,
dass er Ende November oder Anfang Dezember 2009 in _______ an
einer Demonstration teilgenommen habe,
dass die Demonstranten die Wiederaufnahme des Strafverfahrens ge-
gen den Angeklagten in einem Tötungsdelikt gefordert hätten,
dass das besagte Verfahren später offenbar wiederaufgenommen re-
spektive möglicherweise fortgesetzt worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) in der Folge davon in Kenntnis gesetzt
worden sei, der Angeklagte habe Drohungen gegen ihn und seinen
Schwager ausgestossen,
dass der Besitzer der Sammelstelle, wo sie jeweils Altmetall verkauft
hätten, ein Cousin des Angeklagten sei,
dass ein Arbeiter dieser Sammelstelle ihnen geraten habe, diese fort-
an nicht mehr zu beliefern,
dass sich unbekannte Personen nach ihm und seinem Schwager im
Dorf erkundigt hätten,
dass er in Anbetracht dieser Sachlage ausser Landes geflohen sei,
dass sein Bruder später durch Personen aus dem Umfeld des Ange-
klagten seinetwegen behelligt worden sei und den Vorfall der Polizei
gemeldet habe,
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dass die Polizei keinen hinreichenden Schutz gewähre,
dass die Beschwerdeführerin ausführte, ethnische Roma zu sein und
ebenfalls aus _______ beziehungsweise _______ zu stammen,
dass sie vorbrachte, wegen der Probleme ihres Mannes und ihres Bru-
ders ausgereist zu sein,
dass keine weiteren beziehungsweise eigenen Fluchtgründe bestün-
den,
dass ihre Mutter und ihr Schwiegervater nach der Ausreise (der Be-
schwerdeführenden) ihretwegen behelligt worden seien,
dass für die von den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Beweismittel auf die Akten zu verweisen ist (vgl.
die Auflistung auf S. 2 des angefochtenen Entscheids),
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 26. März 2010 –
eröffnet am 29. März 2010 – abwies und die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, un-
besehen der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehe in
Bosnien eine hinreichende Schutzinfrastruktur, deren Inanspruchnah-
me den Beschwerdeführenden zuzumuten sei,
dass demnach keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes bestehe,
dass die eingereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung än-
derten,
dass die Beschwerdeführenden vor Ort über ein Beziehungsnetz ver-
fügten und das medizinische Leiden des Sohnes – eine Phimose –
gemäss Rückfrage beim behandelnden Arzt auch im Heimatland be-
handelbar sei,
dass mithin auch keine Vollzugshindernisse bestünden,
dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM mit Eingabe
vom 27. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und die
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Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so-
wie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Ent-
bindung von der Vorschussleistungspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) beantragten,
dass auf weitere Erwägungen der Vorinstanz, die Begründung des
Rekurses und die Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf die frist- und
formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
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dass sich die vorliegende Beschwerde allein gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet,
dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ableh-
nung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass im Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig erscheint, da es den Beschwerdeführenden – wie rechtskräftig
feststeht – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sie in der Beschwerdeschrift zwar geltend machen, eine drohen-
de Verletzung von völkerrechtlichen Normen glaubhaft gemacht zu ha-
ben,
dass aber insbesondere die angebliche zielgerichtete Suche durch
Personen aus dem Umfeld des Angeklagten (A 8/9 Antwort 39) auf-
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grund von wiederholt stereotypen und vagen Angaben der Beschwer-
deführenden erheblich zu bezweifeln ist,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausserdem in über-
zeugenden Erwägungen auf die grundsätzlich vorhandene Schutzinfra-
struktur vor Ort hinwies,
dass auf diese Argumentation vollumfänglich verwiesen werden kann,
da sich die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe darauf beschrän-
ken, die angebliche Glaubhaftigkeit der drohenden Gefährdung ledig-
lich zu behaupten,
dass mithin keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und
Herzegowina zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodi-
schen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass allfällige Diskriminierungen der Roma in Bosnien und Herzegowi-
na in der Regel nicht eine Intensität erreichen, welche eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden dorthin als generell unzumutbar erscheinen
liesse,
dass die Beschwerdeführenden insbesondere medizinische Gründe,
welche aus ihrer Sicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen,
anführen,
dass diese Einschätzung nicht geteilt werden kann,
dass die medizinische Versorgung in Bosnien zwar nach wie vor ge-
wisse Mängel aufweist und insbesondere auch ernsthafte Leiden nur
erschwert behandelt werden können (vgl. dazu das Bundesverwal-
tungsgerichtsurteil D-7122/2006 vom 3. Juni 2008 E. 8.3.5 ff.)
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dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Augenleiden des
Sohnes vor Ort behandelt werden kann, indes unbestritten geblieben
ist,
dass die allfälligen Erkrankungen des Beschwerdeführers – in den ein-
gereichten Unterlagen werden psychische Probleme und Bauch-
schmerzen erwähnt – in der dokumentierten Form grundsätzlich eben-
falls in Bosnien therapiert werden können,
dass neu geltend gemacht wird, die Tochter leide an einer Erkrankung
des Herzens, welche im Heimatland nicht adäquat habe behandelt
werden können,
dass dieses verspätete Vorbringen Fragen aufwirft,
dass namentlich nicht nachvollzogen werden kann, weshalb beispiels-
weise die Mutter als Beschwerdeführerin das Leiden ihrer Tochter an-
lässlich der Anhörung – sollte es tatsächlich ernsthaft sein – auch
nicht ansatzweise erwähnte und vielmehr wiederholt darlegte, es hät-
ten keine weiteren Ausreisegründe bestanden (A 7/6 Antworten 19 ff.),
dass die Tochter laut der eingereichten kardiologischen Unterlagen
aus dem Heimatland am 6. November 2007 in spitalärztlicher Untersu-
chung war, ein offenes Foramen ovale diagnostiziert und eine Kontrolle
in sechs Monaten angeordnet wurde, welche in der Folge offenbar am
15. Mai 2008 stattfand,
dass damit grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Versor-
gung im Heimatstaat auszugehen ist,
dass besagte Erkrankung nicht per se als gefährliches Leiden zu qua-
lifizieren ist,
dass die Tochter gemäss der beigebrachten Einladung zu einer ambu-
lanten Untersuchung in einem schweizerischen Spital vom 14. April
2010 zwar zu einer kardiologischen Untersuchung, welche am 8. Juni
2010 erfolgen soll, aufgeboten wurde,
dass diese zeitliche Terminierung aber wiederum nicht auf ein akutes
Leiden hindeutet,
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dass das Krankheitsbild der Tochter der Beschwerdeführenden mithin
aktuell nicht den Eindruck erweckt, sie sei zwingend auf eine Behand-
lung in der Schweiz angewiesen,
dass die Beschwerdeführenden vor Ort über ein soziales Netz und
Wohnraum verfügen,
dass der Beschwerdeführer als Alteisenhändler arbeitete, Kenntnisse
mehrerer Sprachen hat und acht Jahre lang die Schule besuchte
(A 1/11 S. 2 f. und 6; A 2/10 S. 3),
dass die Beschwerdeführenden die Heimreise zusammen mit der Fa-
milie ihres Schwagers respektive Bruders, deren Beschwerde mit Ur-
teil heutigen Datums ebenfalls abgewiesen wird (_______), werden
antreten können,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien schliesslich auch
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse er-
kennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die
Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Ver-
tretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestäti-
gen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden
ist,
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dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensicht-
lich unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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