B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2987/2019
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Eth-
nie, suchte am 17. Mai 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um
Asyl nach. In der Folge wurde er ins BAZ C._______ überführt, wo man
ihn am 23. Mai 2019 summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg sowie
zu den Asylgründen befragte (vgl. Protokoll der Personalienaufnahme; PA).
Dabei erklärte er unter anderem, in der Schweiz lebten seine zivil ange-
traute Ehefrau und zwei Töchter, wobei er deren genauen Aufenthaltsort
nicht kenne. Er wolle mit seiner Familie in Kontakt treten.
Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine eritreische
Identitätskarte im Original ein.
B.
Bereits am 21. Mai 2019 ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Be-
schwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank, dass er gemäss dem
zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) über ein am 25. November
2018 von der französischen Auslandvertretung in D._______ (E._______)
ausgestelltes, vom 14. Dezember 2018 bis 14. März 2019 gültiges Schen-
gen-Visum verfügt.
C.
Am 28. Mai 2019 gewährte ihm das SEM anlässlich des persönlichen Dub-
lingesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Frank-
reich gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl.
L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstel-
lung dorthin.
Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe Eritrea
im Januar 2007 verlassen und sei anschliessend via den Sudan und Libyen
nach E._______ gelangt. Am 3. Februar 2019 sei er mit seinem Reisepass
und einem französischen Visum von E._______ nach Paris geflogen.
Schliesslich sei er am 16. Mai 2019 von Paris aus im Zug nach B._______
gelangt, wo er am folgenden Tag einen Asylantrag gestellt habe. Seine Fa-
milie habe er letztmals im August 2007 in Libyen gesehen, weil er damals
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inhaftiert worden sei, während seine Familie nach Europa habe weiterrei-
sen können. Später habe er erfahren, dass diese in der Schweiz lebe. Er
wolle nicht nach Frankreich zurückkehren, weil er in der Schweiz bei seiner
Ehefrau F._______ und den beiden Kindern G._______ und H._______ (N
[…]) bleiben wolle.
D.
Gestützt auf den CS-VIS-Treffer ersuchte das SEM die französischen Be-
hörden am 28. Mai 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ge-
mäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO.
E.
Am 5. Juni 2019 stimmten die französischen Behörden der Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu.
F.
Am 5. Juni 2019 begab sich der Beschwerdeführer durch Vermittlung der
ORS Service AG wegen Augenproblemen und Schmerzen im rechten Fuss
in ärztliche Behandlung.
G.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 – eröffnet am 7. Juni 2019 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug an und forderte ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
H.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019 ein. Dabei beantragte er, der ange-
fochtene Entscheid sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzu-
stellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Ver-
fahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht
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auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Sinne einer super-
provisorischen vorsorglichen Massnahme wurde beantragt, die Vollzugs-
behörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen.
Die Rechtsvertreterin legte ihrer Beschwerde unter anderem ein an das
SEM gerichtetes Schreiben vom 14. Juni 2019 bei, worin sie dieses auffor-
dert, der Ehefrau sowie ihren Kindern mitzuteilen, dass sich ihr Ehemann
beziehungsweise Vater im BAZ I._______ in J._______ aufhalte, und dass
sie ihn an dieser Adresse (c/o Bundesasylzentrum I._______, Postfach […]
J._______) oder über die Rechtsvertretung (MLaw Eliane Schmid, […]) je-
derzeit erreichen könnten beziehungsweise um Kontaktnahme ersucht
werde.
I.
Am 20. Juni 2019 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesver-
waltungsgerichts den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG
per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
2.
Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015
abschliessend in Kraft getreten (vgl. dazu die Verordnung vom 8. Juni 2018
über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 25. September
2015 des Asylgesetzes [AS 2018 2855]). Da der Beschwerdeführer sein
Asylgesuch am 17. Mai 2019 eingereicht hat, gilt das neue Recht.
3.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
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Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
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5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
6.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
7.
7.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben
habe, dass Frankreich dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum aus-
gestellt habe. Die französischen Behörden hätten das Übernahmeersu-
chen des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gutgeheissen und
sich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zu-
ständig erklärt. In Würdigung der Aktenlage gebe es auch keinen Grund,
der einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertige. Ferner sei Frankreich ein
Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge,
die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte.
Wiewohl die Ehe zu der in der Schweiz wohnhaften Ehefrau aufgrund der
diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Eheleute als erwiesen be-
trachtet werde, könne der Beschwerdeführer sich nicht auf die Bestimmung
von Art. 9 Dublin-III-VO berufen, da diese eine stabile und effektive Bezie-
hung zwischen den Ehepartnern voraussetze. So bleibe nicht nachvollzieh-
bar, weshalb der Beschwerdeführer über all die Jahre keinen Kontakt zu
seiner Familie gehabt habe. Bezüglich der beiden Kinder sei anzumerken,
dass diese im Zeitpunkt der letztmaligen Begegnung mit dem Beschwer-
deführer im August 2007 (...) beziehungsweise (...) Jahre alt gewesen
seien und während der letzten 12 Jahre mit ihrer Mutter gelebt hätten, wes-
halb diese die primäre Bezugsperson für sie sei und das Kindeswohl nicht
gefährdet werde, wenn sie weiterhin ohne ihren Vater aufwachsen würden.
Ausserdem seien möglicherweise auch Besuche von Frankreich aus denk-
bar, da Frankreich nahe bei der Schweiz liege.
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7.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen entgegnet, der Beschwer-
deführer habe im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angegeben, er-
fahren zu haben, dass seine Ehefrau sowie zwei gemeinsame Kinder in
der Schweiz leben würden. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten, auch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe im
Rahmen ihres Asylverfahrens in der Schweiz angegeben, mit diesem ver-
heiratet zu sein, weshalb von einer zivilen Ehe der Brautleute auszugehen
sei. Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO werde ein Land für die Prüfung eines Asyl-
antrags zuständig, wenn ein Antragsteller einen Familienangehörigen in ei-
nem Mitgliedsstaat habe, welcher dort in seiner Eigenschaft als Begünstig-
ter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt sei, sofern diesem
Wunsch von beiden Seiten schriftlich entsprochen werde. Nach Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO fielen unter den Begriff der Familienangehörigen der
Ehegatte sowie minderjährige Kinder. Nach dem Wortlaut der Dublin-III-VO
und der klaren Rechtsprechung bestünden für Ehegatten keine weiteren
Voraussetzungen, wogegen für nicht verheiratete Paare zusätzlich das Kri-
terium einer dauerhaften Beziehung vorausgesetzt werde. Im Weiteren
seien die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Kinder laut der ange-
fochtenen Verfügung seit (dem (...)) 2008 im Besitz einer vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz, wobei mangels näherer Spezifizierung des Weg-
weisungsvollzugshindernisses durch die Vorinstanz anzunehmen sei, dass
diese den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts in Bezug auf die Annahme internationalen Schutzes (vgl. unter an-
derem Urteil des BVGer D-2427/2016 vom 10. Februar 2017) genügen
würden.
Schliesslich wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein, die
Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- respektive Begründungspflicht ver-
letzt. Zur Begründung führte er aus, das SEM habe ihm anlässlich der Er-
hebung seiner persönlichen Daten mitgeteilt, dass seine Ehefrau kontak-
tiert werde, damit diese sich mit ihm in Verbindung setzen könne. Ob dies
tatsächlich geschehen sei, sei ihm indessen nicht bekannt. Eine eigenstän-
dige Kontaktierung seiner Familie sei ihm dagegen nicht möglich gewesen,
da das SEM sich unter Hinweis auf die Datenschutzbestimmungen gewei-
gert habe, ihm die genaue Wohnsitzadresse seiner Familie in der Schweiz
bekanntzugeben. Vor diesem Hintergrund mute die Argumentation in der
angefochtenen Verfügung, er habe sich selbst nie um einen Kontakt zu
seiner Familie bemüht, als treuwidrig an (a.a.O. S. 6 f. Ziffer 19 i.V.m. S. 9 f.
Ziff. 28).
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Seite 8
8.
8.1 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann sich
der Beschwerdeführer direkt auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen (vgl. BVGE
2015/41 E 5). Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, welcher die Familienangehörigen
definiert, stellt für (formelle) Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen
auf, wogegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung ver-
langt wird (a.a.O. E. 8.1 m.w.N.). Die Argumentation des SEM, wonach die
Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO daran scheitere, dass die Bezie-
hung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau nicht als dauerhaft und
gefestigt betrachtet werden könne, ist daher unzutreffend.
8.2 Art. 9 Dublin-III-VO setzt weiter voraus, dass der sich in der Schweiz
befindliche Familienangehörige in seiner Eigenschaft als Begünstigter in-
ternationalen Schutzes in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sein muss
(vgl. BVGE 2015/18 E. 3). Da das SEM in seiner Verfügung ausdrücklich
festgehalten hat, die Ehefrau und die beiden Kinder hätten im Jahr 2008
eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz erhalten, darf grundsätzlich ohne
Weiteres davon ausgegangen werden, diese würden weiterhin als Begüns-
tigte internationalen Schutzes in der Schweiz gelten (vgl. hierzu Urteile des
BVGer D-2427/2016 vom 10.2.2017 E. 4.3 und D-4248/2015 vom
28.2.2018 E. 9.2).
8.3 Zu prüfen bleibt, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers beziehungs-
weise dessen (noch) minderjähriges Kind G._______ den Wunsch geäus-
sert haben, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM dem Beschwerdeführer an-
lässlich der PA erklärt hat, ihm einerseits aus Gründen des Schutzes seiner
Familie deren Aufenthaltsort in der Schweiz nicht bekanntgeben zu kön-
nen, um ihm andererseits in Aussicht zu stellen, seiner Ehefrau seinen ak-
tuellen Aufenthalt im BAZ C._______ inklusive dessen zentraler Telefon-
nummer anzugeben, damit sie sich bei ihm melden könne (vgl. act.
Nr. 1041606-11/8 S. 5 Ziff. 3.01). Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob das
SEM die entsprechenden Informationen tatsächlich an die Ehefrau des Be-
schwerdeführers weitergeleitet hat. Entsprechend hat die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers das SEM auf Beschwerdeebene nochmals aufge-
fordert, einen entsprechenden Kontakt zwischen den Eheleuten herzustel-
len – diesmal an den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im
BAZ I._______ in J._______ (vgl. Beschwerdebeilage 5). Aufgrund der Ak-
tenlage ist jedoch nicht klar, ob das SEM den jeweiligen Kontakt zur Ehe-
frau des Beschwerdeführers tatsächlich hergestellt hat. Angesichts des
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Seite 9
Umstandes, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltsort seiner Familie
in der Schweiz nicht näher bekannt ist, vermag dieser selbst den Kontakt
zu seiner Familie nicht aus eigener Kraft herzustellen. Da die Schweiz den
Asylantrag des Beschwerdeführers bei Vorliegen einer Zustimmungserklä-
rung sowohl des Begünstigten internationalen Schutzes als auch seines
eigenen Antrags materiell behandeln müsste, ist die Vorinstanz entspre-
chend gehalten, nachzuweisen, ob sie die Ehefrau des Beschwerdeführers
und deren Kinder tatsächlich über seinen aktuellen Aufenthaltsort in der
Schweiz und die Möglichkeit, ihn über eine bestimmte Telefonnummer zu
kontaktieren, informiert hat. Gleichzeitig ist die Familie des Beschwerde-
führers durch das SEM in geeigneter Weise auf die Möglichkeit und die
Konsequenzen ihres Zustimmungsrechts im Sinne von Art. 9 letzter Ne-
bensatz Dublin-III-VO) hinzuweisen.
8.4 Nachdem den Akten entsprechende Kontaktherstellungsversuche des
SEM zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Familie in der Schweiz
beziehungsweise eine Informierung der Ehefrau über das Asylgesuch ihres
Mannes nicht zu entnehmen sind, ist hinsichtlich der Frage, ob der Be-
schwerdeführer sich auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen kann, der rechtser-
hebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben beziehungsweise nicht
rechtsgenüglich begründet worden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheis-
sen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
Die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2019 ist folglich aufzuheben und
die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und
richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung wird demnach gegenstandslos.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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