B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2988/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Valérie Pimentel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 15. August 1998 ein erstes Asylgesuch
bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo einreichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Februar 2001 die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch
ablehnte,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die hiegegen
angehobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Mai 2001 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im März 2009 aus
dem Heimatstaat ausreiste und nach Aufenthalten in Indien und Thailand
am 1. Januar 2012 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am fol-
genden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er von Bangkok aus auf dem Luftweg nach Italien gelangt sei,
dass er anlässlich der Befragung vom 12. Januar 2012 zur Person (BzP)
im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 4. April 2012 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Herkunft und stamme ur-
sprünglich aus Jaffna, doch habe er seit dem Jahre 2000 in Kilinochchi
gelebt,
dass ihm etwa sechs Monate nach seiner dortigen Ankunft Mitglieder der
LTTE einen Geschäftsmann aus Colombo vorgestellt hätten, mit dem er
alsbald Geschäftsbeziehungen aufgenommen habe,
dass ihm dieser Mann verschiedenartige Waren wie beispielsweise Medi-
kamente oder Benzin verkauft habe, die er in den vom sri-lankischen Mili-
tär oder den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beherrschten Gebie-
ten vertrieben habe, nicht zuletzt an die LTTE,
dass er diesen Geschäftsaktivitäten bis im Jahre 2009, nämlich bis zum
Ausbruch des Bürgerkriegs, nachgegangen sei,
dass der Vormarsch des sri-lankischen Militärs von Luftangriffen begleitet
gewesen sei und die Lokalbevölkerung in die Flucht getrieben habe,
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weshalb er sich am 28. März 2009 auf dem Seeweg aus dem Heimat-
staat abgesetzt habe,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen seiner
Hilfsdienste zugunsten den LTTE asylrechtlich relevanter Verfolgung aus-
gesetzt zu werden,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 3. Mai 2012 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bürger-
krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai
2009 mit der Niederlage der separatistischen Bewegung zu Ende gegan-
gen,
dass sich die politische Situation in Sri Lanka seither insofern positiv ent-
wickelt habe, als sich das vorher angespannte Klima beruhigt habe,
dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich bedeutsame Verfolgung
zu gewärtigen habe, weil der sri-lankische Staat kein Interesse an der
Verfolgung von Personen habe, die wie der Beschwerdeführer im Vanni-
Gebiet gelebt und auch für die LTTE gearbeitet hätten,
dass er sich dementsprechend nicht auf begründete Furcht stützen kön-
ne,
dass der Wegweisungsvollzug in casu zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer (zunächst) mit Fax-Eingabe vom 4. Juni 2012
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen
liess: Die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2012 sei vollumfänglich
aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
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tenvorschusses zu verzichten. Ferner sei festzustellen, dass die Be-
schwerde aufschiebende Wirkung habe,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Be-
schwerde aufschiebende Wirkung habe, mangels Feststellungsinteresses
nicht einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend machte, er sei von
Thailand aus auf dem Luftweg nach Italien gereist, wobei er sich mit ei-
nem gefälschten indischen Reisepass, enthaltend seine Passfoto und
(eventuell) auf seinen Namen lautend, ausgewiesen habe (vgl. vor-
instanzliche Akten B3/11 Ziff. 5.02 S. 6, Ziff. 9.01 S. 8),
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dass es zweckmässig sein dürfte, einen Schlepper zu engagieren, um ei-
ne Staatsgrenze in unwegsamem Gelände unter Umgehung der Grenz-
kontrolle ohne grössere Risiken überschreiten zu können,
dass es demgegenüber für Interkontinentalflüge keines Schleppers be-
darf, weshalb nicht anzunehmen ist, der vom Beschwerdeführer benützte
Reisepass sei bei einer solchen Person geblieben,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht in der Lage war,
den für die Reise benützten, angeblich gefälschten Reisepass vorzule-
gen,
dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung
des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17
E. 4b S. 150), was sich auch in casu bestätigt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausdrücklich geltend
machte, er habe den Heimatstaat im März 2009 einzig und allein des
Bürgerkriegs wegen verlassen (B3/11 Ziff. 7.01 S. 7),
dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka seit Mai 2009 zu Ende ist,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten zwar kein relevantes poli-
tisches Profil aufweist, nunmehr aber in der Beschwerde geltend macht,
er sei Ende 1988 im Alter von 17 Jahren der LTTE beigetreten und habe
im Vanni-Gebiet ein dreimonatiges Vollzeittraining zum LTTE-Kämpfer
absolviert,
dass in der Beschwerde des Weiteren geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer sei anlässlich der Gründung des Geheimdienstes der
LTTE im Vanni-Gebiet Anfang 1990 als Mitglied beigetreten, und er habe
diverse Schussverletzungen erlitten, als seine Einheit ein Militärlager am
Elephant Pass angegriffen habe,
dass er eine Spionageausbildung erhalten und bei der Planung des Atten-
tats auf den Flughafen in Colombo, auf die Druckerei der sri-lankischen
Regierung und auf einen Militärflughafen mitgewirkt habe,
dass einige der Selbstmordattentäter gefasst worden seien und seinen
Namen preisgegeben hätten,
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dass demgegenüber davon auszugehen ist, diese Vorbringen wären be-
reits vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP sowie der Direktanhörung
in der auf Beschwerdeebene dargestellten Form geltend gemacht wor-
den, wenn sie einen Bezug zur Realität hätten (vgl. demgegenüber B9/9
Q44 – Q47 S. 6),
dass die Vorbringen nachgeschoben und somit unglaubhaft sind,
dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung erschöp-
fend zu seinen Asylgründen äussern konnte und ihm das entsprechende
Protokoll rückübersetzt wurde (B9/9 S. 7), weshalb er sich bei seinen Er-
klärungen behaften lassen muss, wie sie in die Protokolle Eingang fan-
den,
dass demnach die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht ge-
nügend abgeklärt, jeglicher Grundlage entbehrt,
dass die Narben des Beschwerdeführers keinen Rückschluss auf die Be-
gleitumstände zulassen, die zu den Verletzungen geführt haben, weshalb
er aus derartigen Indizien nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs
nunmehr bereits mehr als drei Jahre in der Schweiz aufhält, weshalb es
keinen Anlass gibt, ihm zur Beschaffung irgendwelcher, in der Beschwer-
de nicht näher genannter Beweise eine Frist zur Beschaffung derselben
anzusetzen oder deren Eingang abzuwarten,
dass der Sachverhalt nämlich gestützt auf die vorliegende Aktenlage aus-
reichend festgestellt ist, und – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
gung – ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die
rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Auflage, Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162,
119 Ib 505 f.),
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde-
schrift weiter einzugehen, da sie nicht zu einer veränderten Betrach-
tungsweise zu führen vermögen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. das zur Publikation vorgesehene Länderurteil
BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) der Wegweisungsvollzug hin-
sichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der
Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geogra-
fisch definiert in E. 13.2.2.1), grundsätzlich zumutbar ist, wobei nament-
lich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit
zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu über-
prüfen sind,
dass in diesem Zusammenhang für das Gericht namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als begünsti-
gende Faktoren erscheinen,
dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in
casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen
ist, zumal der Beschwerdeführer, wie nachstehend auszuführen sein wird,
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über gleich mehrere Alternativen zu einer Rückkehr ins Vanni-Gebiet ver-
fügt,
dass es sich zunächst um einen jungen und gemäss den Akten gesunden
Mann handelt, der auf einen achtjährigen Schulbesuch zurückblicken
kann (B3/11 Ziff. 1.17.04 S. 4) und mehrjährige Erfahrung als Kaufmann
und Händler sammeln konnte (a.a.O. Ziff. 1.17.05 S. 4),
dass es ihm überdies ohne Weiteres möglich war, einen grösseren Geld-
betrag für seine Reise nach Europa aufzuwenden (B3/11 Ziff. 5.02 S. 6),
dass er über ein weit verzweigtes Beziehungsnetz ausserhalb des Vanni-
Gebiets verfügt, leben doch die Mutter in Jaffna oder Colombo, ein Bruder
in Colombo sowie zwei Schwestern in Colombo und Jaffna (B9/9
Q10 – Q20 S. 2 und 3),
dass er sich zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr von diesem
Beziehungsnetz unterstützen lassen kann,
dass es einem Händler ohne Weiteres zuzumuten ist, seinen geschäftli-
chen Aktivitäten auch in einer anderen Region des Heimatstaats nachzu-
gehen als vor der Ausreise, und es keinen Anlass zur Annahme gibt, der
Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in den Heimatstaat mit einer
existenziellen Notlage konfrontiert,
dass bei dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung – übereinstim-
mend mit dem BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
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dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: