Abtei lung IV
D-2989/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
F._______, geboren _______,
Bosnien-Herzegowina,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2989/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2006 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 7. Juni 2006 ab-
wies und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen
am 5. Juli 2006 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. September
2006 vollumfänglich abwies,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 30. Januar 2010 zusammen mit ihren vier Kindern und der Fa-
milie der Schwester des Beschwerdeführers (_______) verliessen und
am 1. Februar 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags bei
der Vorinstanz erneut Asylgesuche stellten,
dass sie dazu am 5. Februar 2010 summarisch befragt wurden,
dass das BFM am 25. Februar 2010 Anhörungen durchführte,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, ethnischer Roma
zu sein und aus _______ beziehungsweise _______ zu stammen,
dass er im November 2009 in _______ eine Demonstration mitorgani-
siert und an dieser teilgenommen habe,
dass die Demonstranten die Wiederaufnahme des Strafverfahrens ge-
gen den Angeklagten in einem Tötungsdelikt gefordert hätten,
dass das besagte Verfahren später offenbar wiederaufgenommen re-
spektive möglicherweise fortgesetzt worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) in der Folge davon in Kenntnis gesetzt
worden sei, der Angeklagte aus mafiösen Kreisen habe Drohungen
gegen ihn und seinen Schwager ausgestossen,
dass der Besitzer der Sammelstelle, wo sie jeweils Altmetall verkauft
hätten, ein Cousin des Angeklagten sei,
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dass ein Arbeiter dieser Sammelstelle ihnen geraten habe, diese fort-
an nicht mehr zu beliefern,
dass sich unbekannte Personen nach ihm und seinem Schwager im
Dorf erkundigt hätten,
dass er in Anbetracht dieser Sachlage ausser Landes geflohen sei,
dass seine Mutter später durch Personen aus dem Umfeld des Ange-
klagten seinetwegen behelligt worden sei,
dass sie den Vorfall der Polizei gemeldet habe,
dass die Polizei keinen hinreichenden Schutz gewähre,
dass er überdies durch die Polizei gesucht werde,
dass die Beschwerdeführerin ausführte, ethnische Roma zu sein und
vor der Ausreise ebenfalls in _______ beziehungsweise _______ ge-
wohnt zu haben,
dass sie vorbrachte, wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist zu
sein,
dass sie mit ihrer Schwiegermutter in Streit geraten sei,
dass sie seit einem Jahr unter psychischen Beschwerden leide und
Medikamente einnehme,
dass die Beschwerdeführerin am 10. und 27. März 2010 ärztliche Hilfe
benötigte,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 26. März 2010 – er-
öffnet am 29. März 2010 – abwies und die Wegweisung der Beschwer-
deführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, unbe-
sehen der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehe in
Bosnien eine hinreichende Schutzinfrastruktur, deren Inanspruchnah-
me den Beschwerdeführenden zuzumuten sei,
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dass demnach keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes bestehe,
dass die Beschwerdeführenden vor Ort über ein Beziehungsnetz ver-
fügten,
dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin schon vor
der Ausreise bestanden hätten und im Bedarfsfall vor Ort wieder thera-
piert werden könnten,
dass mithin auch keine Vollzugshindernisse bestünden,
dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM mit Eingabe
vom 27. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und die
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so-
wie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Ent-
bindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) bean-
tragten,
dass auf weitere Erwägungen der Vorinstanz und die Begründung des
Rekurses – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf die frist- und
formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG),
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dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass sich die vorliegende Beschwerde allein gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet,
dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ableh-
nung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass im Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig erscheint, da es den Beschwerdeführenden – wie rechtskräftig
feststeht – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
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verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sie in der Beschwerdeschrift zwar geltend machen, eine drohen-
de Verletzung von völkerrechtlichen Normen glaubhaft gemacht zu ha-
ben,
dass aber insbesondere die angebliche zielgerichtete Suche durch
Personen aus dem Umfeld des Angeklagten aufgrund von wiederholt
stereotypen und vagen Angaben der Beschwerdeführenden erheblich
zu bezweifeln ist,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausserdem in über-
zeugenden Erwägungen auf die grundsätzlich vorhandene Schutzinfra-
struktur vor Ort hinwies,
dass auf diese Argumentation vollumfänglich verwiesen werden kann,
da sich die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe darauf beschrän-
ken, die angebliche Glaubhaftigkeit der drohenden Gefährdung ledig-
lich zu behaupten,
dass mithin keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat drohen könnte,
dass die anlässlich der Anhörung geltend gemachte angebliche poli-
zeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinen
Angaben bei der Erstbefragung steht und schon deshalb nicht glaub-
haft wirkt (B 2/10 S. 7; B 8/10 Antwort 55),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und
Herzegowina zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodi-
schen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass allfällige Diskriminierungen der Roma in Bosnien und Herzegowi-
na in der Regel nicht eine Intensität erreichen, welche eine Rückkehr
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der Beschwerdeführenden dorthin als generell unzumutbar erscheinen
liesse,
dass die Beschwerdeführenden insbesondere medizinische Gründe,
welche aus ihrer Sicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen,
anführen,
dass diese Einschätzung nicht geteilt werden kann,
dass die medizinische Versorgung in Bosnien zwar nach wie vor ge-
wisse Mängel aufweist und insbesondere auch ernsthafte Leiden nur
erschwert behandelt werden können (vgl. dazu das Bundesverwal-
tungsgerichtsurteil D-7122/2006 vom 3. Juni 2008 E. 8.3.5 ff.)
dass sich die Beschwerdeführerin gemäss einer eingereichten Bestäti-
gung vom 14. bis zum 19. April 2010 in stationärer psychiatrischer Be-
handlung befand und die ambulante Behandlung fortgesetzt wird,
dass sie laut der ferner beigebrachten Aufgebotskarte am 27. April
2010 bei einem Allgemeinmediziner zur Konsultation angemeldet war,
dass nach der notfallmässigen Behandlung vom 27. März 2010 ein Hy-
perventilationssyndrom und muskulärer Thoraxschmerz diagnostiziert
wurden,
dass die genannten Erkrankungen der Beschwerdeführerin in der do-
kumentierten Form grundsätzlich in Bosnien therapiert werden kön-
nen,
dass die Beschwerdeführerin wegen ihres (psychischen) Leidens be-
reits vor Ort ärztliche Hilfe respektive Medikamente erhielt (B 9/7 Ant-
worten 7 f. und 25)
dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin mithin aktuell nicht
den Eindruck erweckt, sie sei zwingend auf eine Behandlung in der
Schweiz angewiesen,
dass die Beschwerdeführenden im Heimatland über ein soziales Netz
und Wohnraum verfügen, wobei auch mehrere Verwandte im Ausland
leben, durch welche eine zusätzliche Unterstützung nicht als ausge-
schlossen erscheint,
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dass der Beschwerdeführer als Alteisenhändler arbeitete und Kennt-
nisse mehrerer Sprachen hat (B 2/10 S. 2 f.; B 1/9 S. 3; B 8/10
Antwort 9)
dass die Beschwerdeführenden die Heimreise zusammen mit der Fa-
milie der Schwester des Beschwerdeführers, deren Beschwerde mit
Urteil heutigen Datums ebenfalls abgewiesen wird (_______), werden
antreten können,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien schliesslich auch
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse er-
kennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die
Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Ver-
tretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestäti-
gen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden
ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensicht-
lich unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
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tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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