B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2990/2015
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. April 2015 / N _______.
D-2990/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – eige-
nen Angaben zufolge nie in Afghanistan gelebt haben will,
dass er erklärte, er habe im D._______ gelebt und habe dieses Land an
einem ihm unbekannten Datum in Richtung E._______ verlassen,
dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 via F._______,
G._______, H._______, Ungarn und I._______ illegal in die Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
J._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 2. März 2015 die Befragung zur Person stattfand (vgl. A10),
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 2. März 2015 im Anschluss an
die Befragung zur Person das rechtliche Gehör zum möglichen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zu-
ständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte
und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern (vgl. A13),
dass er diesbezüglich erklärte, er könne dazu nichts sagen; es sei keine
gute Tat, wenn man ihn dorthin schicke,
dass am 20. Februar 2015 eine Handknochenanalyse zur Altersbestim-
mung durchgeführt wurde, wozu das SEM dem Beschwerdeführer am
2. März 2015 das rechtliche Gehör gewährte,
dass das SEM am 5. März 2015 die ungarischen Behörden um Information
gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend Dublin-III-VO), ersuchte,
dass am 7. April 2015 beim SEM diverse Beweismittel eingingen,
dass die ungarischen Behörden dem SEM mit Schreiben vom 8. April 2015
mitteilten, der Beschwerdeführer habe am 30. Januar 2015 in Ungarn ein
Asylgesuch eingereicht,
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dass das SEM gestützt darauf am 9. April 2015 die ungarischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen am 20. April 2015 zustimm-
ten,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. April 2015 – eröffnet am 4. Mai 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 16. Februar 2015 nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Ungarn verfügte, den Beschwerdeführer – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen ausführte, die ungarischen Behörden hätten auf seine Anfrage
hin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 30. Januar 2015 in Ungarn
um Asyl nachgesucht,
dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut-
geheissen hätten, womit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.689]) die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asyl-
und Wegweisungsverfahrens bei Ungarn liege,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs
angegeben habe, er sei am (…) geboren und daher noch minderjährig,
dass das SEM aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten min-
derjährigen Alter eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung veran-
lasst habe, welche beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jah-
ren oder mehr ergeben habe,
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dass er sein geltend gemachtes Alter mit keinerlei Identitätspapieren bele-
gen könne,
dass hierzu anzumerken sei, dass die eingereichten Unterlagen nicht ge-
eignet seien, die Richtigkeit persönlicher Daten rechtsgenüglich zu bewei-
sen,
dass die geltend gemachte Minderjährigkeit aufgrund der grossen Abwei-
chung von 56 Monaten zwischen der Altersangabe des Beschwerdeführers
und dem ermittelten Skelettalter angezweifelt werden müsse, weshalb er
für das weitere Verfahren als volljährig behandelt werde,
dass seine Ausführungen anlässlich des rechtlichen Gehörs die Zuständig-
keit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nicht zu widerlegen vermöchten,
dass in Würdigung der Aktenlage keine Gründe vorliegen würden, welche
einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist
(Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 24. Oktober 2015 zu erfolgen
habe,
dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerde-
führer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-
Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Ungarn bestünden,
dass somit der Vollzug seiner Wegweisung nach Ungarn zulässig sei,
dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin
sprechen würden,
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dass der Vollzug seiner Wegweisung nach Ungarn somit auch zumutbar
sei,
dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 11. Mai 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung des SEM
aufzuheben,
dass die Sache für eine Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei,
dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, sich für das vorliegende Asyl-
gesuch für zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Mai 2015
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass das Original der Beschwerde am 15. Mai 2015 beim Gericht einging,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der ungarischen Behörden
am 30. Januar 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hat,
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dass die ungarischen Behörden am 20. April 2015 dem Übernahmeersu-
chend das SEM vom 9. April 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO zustimmten,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Un-
garns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
im Sinne der Dublin-III-VO wäre grundsätzlich – entgegen der Behauptung
des SEM – F._______ für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zustän-
dig (Eurodac 1, A3/1), ginge man von seiner Volljährigkeit aus, indessen
müsste sich die Schweiz seinem Asylgesuch annehmen, erachtete man ihn
richtigerweise als minderjährig,
dass die Handknochenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen – näm-
lich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und
dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des
beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gut-
achten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderun-
gen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hin-
weisen),
dass die vorliegend durchgeführte Analyse den inhaltlichen Anforderungen
an Knochenaltersanalysen insgesamt zu genügen vermag, weshalb der
Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass die Analyse ein falsches Resultat geliefert habe, nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass der Unterschied zwischen dem von ihm angegebenen Alter von (im
Zeitpunkt der Analyse) 14 Jahren und rund 4 Monaten und dem festgestell-
ten Knochenalter von 19 Jahren vier Jahre und acht Monate beträgt,
dass somit in Übereinstimmung mit dem SEM von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige Hinweise auf eine
Minderjährigkeit bestehen,
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dass gemäss BVGE 2007/7 Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe)
und Identitätskarten sein können, nicht aber zu anderen Zwecken ausge-
stellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6),
dass demnach vorliegend die beim SEM eingereichten Schulunterlagen –
entgegen anderslautender Einschätzung – nicht geeignet sind, die Identität
(einschliesslich das Geburtsdatum) des Beschwerdeführers zu belegen,
dass es sich im Übrigen bei den am 7. April 2015 eingegangenen Unterla-
gen gemäss dem Aktenverzeichnis des vorinstanzlichen Dossiers um dem
Beschwerdeführer bekannte Akten handelt, weshalb nicht ersichtlich ist,
weshalb das SEM ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme hätte
einräumen sollen,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von rechtsgenüglichen
Identitätspapieren überwiegende Zweifel an seiner geltend gemachten
Minderjährigkeit bestehen, weshalb ihn das SEM – da er die Folgen der
Beweislosigkeit für die behauptete Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. E-
MARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f.) – zu Recht als volljährige Person be-
trachtete,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf
die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schwei-
zerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann,
dass weder seine bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV
1, SR 142.311]) begründen,
dass die ungarischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM am
20. April 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich
zugestimmt haben (vgl. A26),
dass es somit keinen Anlass gibt, die Zuständigkeit Ungarns für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zu
bezweifeln,
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dass vor diesem Hintergrund nicht entscheidwesentlich ist, dass der Be-
schwerdeführer vor Ungarn in F._______ und danach auch noch in
I._______ war, bevor er in der Schweiz um Asyl nachsuchte, weshalb das
SEM nicht gehalten war, in seiner Verfügung entsprechende Ausführungen
zu machen,
dass das SEM im Übrigen in der angefochtenen Verfügung nicht angenom-
men hat, der Beschwerdeführer sei in Ungarn illegal in den Dublin-Raum
eingereist,
dass demnach nicht erkennbar ist, inwiefern der rechtserhebliche Sachver-
halt falsch und unvollständig sein sollte, weshalb es keinen Anlass gibt, die
Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und in-
folgedessen der entsprechende Antrag abgewiesen wird,
dass ausserdem festzustellen ist, dass das SEM sich für die Zuständigkeit
Ungarns nicht – wie in der Beschwerde fälschlicherweise angenommen –
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO stützte, sondern auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 – noch unter Geltung der Bestimmungen der Dublin-II-VO
– die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mit-
gliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der
Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl.
E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigte (vgl. BVGE 2012/27, 2011/35 und
2010/45),
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dass es aber mit Blick auf die herrschende Situation von Asylsuchenden in
Ungarn das Vorhandensein systematischer Mängel verneinte, jedoch ana-
log der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4)
zum Schluss kam, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den be-
troffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehen-
den Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne Weiteres mehr auf-
rechterhalten lasse (vgl. E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2),
dass die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten
Personen zwar nicht generell verhaftet würden, und auch nicht davon aus-
gegangen werden müsse, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu ei-
nem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch von Amtes wegen im Ein-
zelfall geprüft werden müsse, ob eine Überstellung dorthin zulässig sei,
wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders
verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei
(E-2093/2012 E. 9 ff.),
dass unter diesen Umständen die generelle Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Furcht, in Ungarn inhaftiert zu wer-
den, nichts für sich ableiten kann, zumal es keine konkreten Anhaltspunkte
für eine Verhaftung gibt,
dass er darüber hinaus kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat,
die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass er gemäss den Akten bereits am 30. Januar 2015 von der Möglichkeit,
ein Asylgesuch einzureichen, Gebrauch machte (vgl. A20),
dass auch keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, Ungarn werde
in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn
zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
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dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Ungarn seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht konkret dargelegt hat, Ungarn
würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi-
nimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im
Falle einer Rückkehr nach Ungarn wegen der dortigen Aufenthaltsbedin-
gungen in eine existenzielle Notlage,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Haupt-
sache abgeschlossen ist, weshalb die Gesuche um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 12. Mai 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahinfällt,
dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos er-
weist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: