B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2991/2018
wiv
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Eva Gammenthaler,
Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (…).
D-2991/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte mit ihrer Familie (vgl. D-2958/2018) am
22. Dezember 2011 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung
vom 14. November 2012 – eröffnet am 16. November 2012 lehnte das da-
malige Bundesamt für Migration (BFM, seit 1.1.2015 SEM) das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-6549/2012 vom 20. Dezember 2012 nicht
ein. Auf ein in der Folge eingereichtes Wiedererwägungsgesuch trat das
BFM am 16. Januar 2013 nicht ein. Im Mai 2013 kehrte die Beschwerde-
führerin mit ihrer Familie im Rahmen des Rückkehrhilfeprogramms in ihr
Heimatland zurück.
B.
Am 4. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie ein
zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie mit
den schriftlichen Eingaben vom 5. Oktober 2017 und 21. Februar 2018 im
Wesentlichen geltend, nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Mai 2013
habe sie zunächst mit ihrer Familie in einem Zweizimmerhaus in
B._______ gewohnt. Dort hätten sie zusammen bis Ende des Jahres 2014
gewohnt. Ihre Familie habe mit dem (…) Geld verdient. Als Angehörige der
Roma-Ethnie hätten sie keine andere Arbeit gefunden. Als sie die Wohnung
in B._______ nicht mehr hätten bezahlen können, sei die Familie nach
C._______ zum Grossvater der Beschwerdeführerin gezogen, der in ei-
nem Container lebe. Sie habe die Schule aufgrund ihrer Ethnie nicht besu-
chen können. Des Weiteren habe ihr Vater während des Kosovokrieges in
den Jahren 1998 und 1999 für beide Kriegsparteien Hilfeleistungen erbrin-
gen müssen. Es gebe im Kosovo zirka 20 Familien, die ihn wegen seiner
Arbeit während des Krieges hassen würden, was sich in Todesdrohungen
ihm gegenüber ausdrücke. Die Polizei habe nichts gegen die Drohungen
unternommen. Wegen dieser ausweglosen Situation und der Aggressionen
gegenüber der Familie sei diese im Jahr 2015 ohne sie (die Beschwerde-
führerin) nach Deutschland ausgereist. Nach sechs Monaten habe die Fa-
milie in den Kosovo zurückkehren müssen. Während dieser Zeit habe sie
(die Beschwerdeführerin) mehrheitlich bei einer Schwester ihres Grossva-
ters in D._______ (C._______) gewohnt. Als die Familie in den Kosovo
zurückgekehrt sei, hätten sie alle zusammen wieder beim Grossvater ge-
wohnt. Bisweilen seien sie auch von anderen Familienmitgliedern beher-
bergt worden.
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Im Juli 2017 sei sie (die Beschwerdeführerin) abends, als sie Abfall gesam-
melt habe, von zwei unbekannten Männern vergewaltigt worden. Zwei
Tage nach der Tat seien die Täter zu ihr und ihrer Familie nach Hause ge-
kommen und hätten sie mit dem Tod bedroht, falls sie Anzeige erstatten
würden. Daraufhin habe die Familie das Heimatland verlassen.
Seit dem Übergriff könne sie nicht mehr ohne Licht schlafen, habe Albträu-
men und Angst vor Männern und leide unter psychischen Problemen.
C.
Die Vorinstanz behandelte das Gesuch im Rahmen der Bestimmungen
zum Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG und verzichtete auf eine An-
hörung. Mit einheitlicher Verfügung für die Beschwerdeführerin sowie de-
ren Familie vom 20. April 2018 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zugleich
wurden ihnen die editionspflichtigen Asylakten sowie eine Kopie des Ak-
tenverzeichnisses ausgehändigt.
D.
Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit separater Beschwerde
vom 22. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
eventualiter sei aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, sie anzuhören und den Sachverhalt voll-
ständig zu erheben.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Mit der Beschwerdeschrift reichte sie ein Themenpapier der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. Oktober 2018, einen Arztbericht vom
22. Februar 2018, einen Verlaufsbericht vom 16. Mai 2018, einen Artikel
von G vom 29. August 2016 mit entsprechender Über-
setzung und einen NZZ-Artikel vom 21. November 2017 sowie einen Am-
nesty International Report vom 20. Mai 2017 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 hiess das Gericht das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
D-2991/2018
Seite 4
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 24. August 2018 unter Beilage einer
Mailantwort von I. S. vom 16. Juli 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerde-
verfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihrer Eltern und Ge-
schwistern (D-2958/2018) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgre-
mium, Entscheide zur gleichen Zeit).
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie soweit glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhielten.
Die erlittenen Anfeindungen wegen der Arbeit des Vaters der Beschwerde-
führerin während des Krieges und der Übergriff auf sie seien nicht asylre-
levant, da es sich um Übergriffe durch Dritte handle und von einem adä-
quaten Schutz des Heimatstaates auszugehen sei. Im Kosovo sei es in den
vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf An-
gehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Roma-Ethnien ge-
kommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegan-
gen werden. Die EULEX-Mission, welche am 9. Dezember 2008 offiziell
gestartet und formal den Vereinten Nationen unterstellt sei, umfasse Poli-
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zisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationa-
len Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police seien in der Lage, die Si-
cherheit zu garantieren und die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu
schützen. Bei Übergriffen und Straftaten gegen Angehörige von Minderhei-
ten würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Ermittlun-
gen aufnehmen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die vorge-
brachten Übergriffe von der kosovarischen Behörden untersucht und ge-
ahndet würden. Schliesslich diene das Asylverfahren nicht dazu, erlittenes
Unrecht wieder gutzumachen. Des Weiteren seien die Vorbringen der wirt-
schaftlichen und sozialen Schwierigkeiten im Kosovo als Angehörige der
Roma-Ethnie ebenfalls nicht asylrelevant, da viele andere Personen, ins-
besondere solche einer ethnischen Minderheit, in gleichem Masse davon
betroffen seien.
4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Rechtmittelschrift im We-
sentlichen, ihr Vater sei während des Krieges von den serbischen Streit-
kräften gezwungen worden, Massengräber auszuheben, Leichen zu trans-
portieren und zu bestatten. Nach dem Einmarsch der NATO-Truppen im
Kosovo sei er durch die Albaner aufgefordert worden, zu zeigen, wo die
Leute begraben seien. Als seine Rolle während des Krieges auch in der
Bevölkerung von B._______ bekannt geworden sei, seien er und seine Fa-
milie mit dem Tod bedroht worden. Er habe eine grosse Anzahl von Fein-
den in der albanisch-stämmigen Bevölkerung und nie eine Arbeit gefunden.
Zudem habe sie wegen ihm nie die Schule besuchen können. Vor der zwei-
ten Ausreise in die Schweiz sei sie aus Rache an ihrem Vater für seine
Taten von vier Männern verschleppt und vergewaltigt worden. Danach
seien zehn bewaffnete Leute zu ihr und ihrer Familie nach Hause gekom-
men und hätten gedroht, die Familie müsse den Kosovo verlassen, sonst
würde sie getötet werden. Seither sei sie (die Beschwerdeführerin) in ei-
nem schlechten psychischen Zustand.
Die kosovarischen Behörden seien nur sehr eingeschränkt in der Lage,
Opfer von Gewaltverbrechen zu schützten und Täter zu verhaften. Die
Rolle der EULEX, die im Kosovo eigentlich den Rechtsstaat hätte aufbauen
sollen, sei dabei äusserst unrühmlich. Es gebe Korruptionsaffären sowie
gravierende Missstände bei der Führung und Kontrolle der Mission. Der
Rechtsstaat Kosovo habe in den letzten zehn Jahren kaum Fortschritte ge-
macht. Von einem schutzfähigen und schutzwilligen Staat könne nicht die
Rede sein. Der Vergewaltigung sei sie deshalb vollkommen schutzlos ge-
genübergestanden. Zudem habe sie als albanischsprachige Roma und
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aufgrund der Zwangsarbeit ihres Vaters während des Kosovokrieges zahl-
reiche wirtschaftliche und soziale Nachteile.
Zudem brachte sie neue Fluchtgründe vor, welche sie zuvor nicht habe
geltend machen können, sie sei im Alter von 15 Jahren zwangsverheiratet
worden. Sie habe bei ihren Schwiegereltern gelebt, wo sie eingesperrt und
geschlagen worden sei. Nach 11 Monaten habe sie einen Suizidversuch
unternommen. Später habe sie sich dann scheiden lassen dürfen. Eine
Zeitlang seien ihre Eltern von der Familie des Ex-Mannes bedroht worden.
4.3 In der Vernehmlassung beschränkte sich das SEM auf Ausführungen
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
4.4 In der Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz
gehe nicht auf ihre Argumentation in ihrem Asylgesuch oder der Be-
schwerde ein. Die Gründe, weshalb sie den Kosovo verlassen habe, seien
nicht gewürdigt worden.
5.
5.1 In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin mehrfach eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Missachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes und die unrichtige und unvollständige Sachverhalts-
feststellung.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und
erhebliche Beweise beizubringen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit
Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden,
die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent-
scheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-
widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht
alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt
werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.3 Die Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
deshalb verletzt, weil die Vorinstanz sie weder im ersten noch im zweiten
Asylverfahren angehört habe.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen ih-
ren Behauptungen im ersten Asylverfahren angehört worden war, obwohl
sie damals noch minderjährig war, und sie im Wesentlichen von ihren El-
tern vertreten wurde. Die Vorinstanz hat aber ohnehin und unabhängig von
einer damals erfolgten Anhörung zu Recht die Bestimmungen zu Art. 111c
AsylG angewendet. Die Beschwerdeführerin hat zusammen mit ihrer Fa-
milie ein erstes Asylverfahren durchlaufen, das am 18. Dezember 2012
rechtkräftig abgeschlossen worden war. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie
als Minderjährige von ihren Eltern vertreten wurde oder eigene Asylgründe
vorgebracht hatte. Das zweite Asylgesuch vom 4. Oktober 2017 wurde in-
nerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstel-
lation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgese-
hen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte die Beschwerdeführe-
rin ihre Vorbringen im schriftlichen Gesuch an das SEM ausführlich darle-
gen. Dass sie dabei kein eigenes Schreiben verfasste, sondern ihr Asylge-
such zusammen mit der Familie begründete, ändert daran nichts. Aufgrund
der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war sie verpflichtet, alles Zu-
mutbare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchs-
einreichung umfassend sowie substantiiert darzutun und mit entsprechen-
den Beweismitteln zu belegen. Es wäre ihr frei gestanden, dies in einem
separaten Schreiben zu tun. Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb sie ihre
persönlichen Asylgründe nicht hätte vorbringen können, zumal es ihr auch
von Anfang an möglich gewesen wäre, ein eigenes Asylgesuch zu stellen
und damit ein unabhängiges Verfahren einzuleiten. Aufgrund der schriftli-
chen Eingabe ergaben sich sodann keine Hinweise darauf, inwiefern eine
Anhörung zur Sachverhaltsermittlung notwendig gewesen wäre, weshalb
die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtete.
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Seite 9
5.4 Sodann rügte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die
Vorinstanz nicht auf ihre zentralen Beschwerdevorbringen eingegangen
sei. Auch diese Rüge ist unbegründet, wird doch im Entscheid ausführlich
begründet, weshalb nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungs-
situation auszugehen ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in
der Begründung mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtli-
chen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Auch hat die Vorinstanz die beigebrachten Beweis-
mittel entgegengenommen und gewürdigt. Allein der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachver-
halts gelangt, kann keine Rolle spielen.
5.5 Schliesslich konnte es das SEM auch unterlassen, weitere Abklärun-
gen bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden vor-
zunehmen. Der Beschwerdeführerin wäre es im Rahmen ihrer Mitwir-
kungspflicht oblegen, die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme mit
allfälligen Berichten zu belegen. Wenn noch keine medizinischen Berichte
vorliegen, hat die Partei sich – angesichts der damit verbundenen Kosten-
folgen – nach Aufforderung durch das SEM darum zu bemühen, innert ei-
ner angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Im vorinstanzlichen Verfahren ist sie aufgefor-
dert worden, entsprechende Arztberichte einzureichen. Dieser Aufforde-
rung ist sie jedoch nicht nachgekommen. Auf Beschwerdeebene entgeg-
nete sie, ihre Hausärztin habe es versäumt, die Zeugnisse direkt an die
Vorinstanz zu senden. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch selbst zu
verantworten.
5.6 Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung erweist sich dem-
nach als unbegründet. Die weiteren auf Beschwerdeebene aufgeführten
Punkte beziehen sich sodann auf die Würdigung des Sachverhaltes und
nicht auf eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Bei dieser
Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
6.
6.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach
Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
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6.2 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Be-
dürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimat-
staat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausrei-
chend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinf-
rastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben
wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effek-
tive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss dem Betroffenen dar-
über hinaus zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie
BVGE 2011/51 E. 7.1 bis 7.4 m.H.).
Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 gilt der Kosovo als
verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG. Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylre-
levante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatli-
cher Verfolgung gewährleistet ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rah-
men ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe
durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom bestehenden Schutzwillen und
von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszuge-
hen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2562/2013 vom 16. Mai
2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7; E-5031/2012 vom
4. Juni 2014 E. 7.3; E-1215/2011 vom 12. August 2013 E. 4.2).
Der Beschwerdeführerin stand es nach dem oben Gesagten offen, sich
aufgrund des geltend gemachten Angriffs seitens Dritter an die heimatli-
chen Behörden oder die internationalen Sicherheitskräfte und Institutionen
zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Wenn auch ein gewisses
Misstrauen der Minderheitsbevölkerung gegenüber der lokalen Polizei
nachvollziehbar ist, hat die Beschwerdeführerin vorliegend nicht glaubhaft
dargelegt, weshalb sie davon abgesehen hat, sich aufgrund des Übergriffs
an die lokale Polizei oder die internationalen Institutionen zu wenden un-
diese um Schutz zu ersuchen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, es
sei ihr als Angehörige der Roma-Ethnie und angesichts der Todesdrohun-
gen der Täter – die allerdings erst zwei Tage nach der Tat erfolgten – nicht
zumutbar gewesen, die lokalen Behörden um Schutz zu ersuchen, ist nicht
geeignet, den Schutzwillen der Sicherheitsbehörden grundsätzlich in Frage
zu stellen. In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen,
dass die Familie der Beschwerdeführerin sie unterstützte und eine Anzeige
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mit Hilfe der Eltern ohne weiteres zumutbar scheint. Aufgrund der Akten-
lage ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die zuständigen staat-
lichen Organe der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz verwei-
gert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Auch ist insgesamt von ei-
nem zumutbaren Zugang zum Schutz auszugehen. Damit gelingt es der
Beschwerdeführerin nicht, die mit der Qualifikation als verfolgungssicheren
Staat eintretende gesetzliche Regelvermutung umzustossen.
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vor-
bringt, sie sei zwangsverheiratet worden und habe seitens ihrer angehei-
rateten Familie Nachteile erlitten, bleibt festzuhalten, dass diese Nachteile
durch Dritte als nicht asylrelevant einzustufen sind. Des Weiteren ergibt
sich aus ihren Ausführungen, dass diese Nachteile bereits zurückliegen,
sie in der Zwischenzeit geschieden sei und wieder mit ihrer Familie bezie-
hungsweise bei ihren Verwandten lebe.
6.4 Ferner hat das SEM die vorgebrachten wirtschaftlichen und sozialen
Schwierigkeiten im Kosovo als Angehörige der Roma-Ethnie zu Recht als
nicht asylrelevant eingestuft. Ihnen mangelt es deutlich an Intensität, um
als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylrechts qualifiziert zu werden.
6.5 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus den eingereich-
ten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In den beiden Zei-
tungsartikeln wird sie nicht persönlich erwähnt. Es ist nicht ersichtlich und
solches wird von ihr auch nicht dargelegt, inwiefern die Zeitungsartikel und
die Berichte die konkreten Verfolgungsvorbringen stützen sollen.
6.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 12
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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Seite 13
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo bezie-
hungsweise die Berichte über die verbreitete Gewalt gegen Frauen lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen
Verfügung als zumutbar. Die Regelvermutung, dass eine Rückkehr in den
Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, gelte auch für Angehörige der alba-
nischsprachigen Roma. Zudem sei der Zugang zu den medizinischen und
sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Es gebe auch keine indi-
viduellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs
sprechen würden. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten ihren
Lebensunterhalt mit dem (…) verdient, beim Grossvater der Beschwerde-
führerin gelebt und seien auch von anderen Familienmitgliedern beher-
bergt worden. Zudem habe ihnen ein Verwandter bei der erneuten Ausreise
im Jahr 2017 finanziell geholfen. Deshalb könne davon ausgegangen wer-
den, dass sie im Kosovo über ein taugliches und tragfähiges Beziehungs-
netz verfüge. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Prob-
leme sei kein Arztzeugnis eingereicht worden. Indessen gehe aus den
Schilderungen nicht hervor, dass die erwähnten psychischen Probleme im
Kosovo nicht behandelbar wären.
8.3.3 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Beschwerde, eine Rück-
kehr sei aufgrund der unzureichenden Gesundheitsversorgung sowie der
wirtschaftlichen Situation im Kosovo nicht zumutbar.
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8.3.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, aus dem Anhörungs-
protokoll des Vaters der Beschwerdeführerin vom 29. März 2012 (erstes
Asylverfahren) gehe hervor, dass die Familie die letzten drei Jahre vor der
ersten Ausreise (2011) in D._______ bei einer Tante des Vaters gelebt
habe. Der Vater habe zuletzt als (…) und (…) gearbeitet. Aus seinen übri-
gen Schilderungen gehe zudem hervor, dass er davor in der (…) als (…)
und (…) gearbeitet habe. Im Mai 2013 seien die Beschwerdeführerin und
ihre Familie freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Sie hätten eine Rein-
tegrationshilfe von Fr. 5‘000 erhalten. Aus der schriftlichen Eingabe vom
21. Februar 2018 gehe hervor, dass die Familie ein Zweizimmerfamilien-
haus in B._______ gemietet habe, wo sie bis Ende des Jahres 2014 ge-
wohnt habe. Ein Teil der Reintegrationshilfe sei zudem in ein Berufsprojekt
investiert worden. Daher sei davon auszugehen, dass die damaligen Chan-
cen auf eine längerfristige Reintegration der Familie gut geständen seien.
Als sie kein Geld mehr gehabt hätten, seien sie nach C._______ zum
Grossvater der Beschwerdeführerin gezogen, wo die Familie der Be-
schwerdeführerin auch nach ihrer Rückkehr aus Deutschland wieder ge-
lebt habe. Die Beschwerdeführerin selbst habe zwischenzeitlich mehrheit-
lich bei einer Schwester ihres Grossvaters in D._______ (C._______) ge-
lebt. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Minderheit der
Roma im Kosovo und der Heirat im Alter von 13 Jahren könne nicht von
einer durchwegs aussichtslosen Situation ausgegangen werden, die es ihr
verunmöglichen würde, sich im Kosovo wieder zu reintegrieren. In den ver-
gangenen Jahren sei ihre Familie bereits zweimal (und sie einmal) in ihr
Heimatland zurückgekehrt. Jedes Mal hätten sie auf die Hilfe und Unter-
stützung von ihren Verwandten (Grossvater und Schwester des Grossva-
ters) vor Ort zählen können und seien von diesen beherbergt worden. Fer-
ner sei sie und ihre Familie bei der letzten Ausreise in die Schweiz im Jahr
2017 von einem Verwandten finanziell mit Fr. 5‘000 unterstützt worden. Da-
her sei davon auszugehen, dass sie im Kosovo über ein genügend taugli-
ches Beziehungsnetz verfüge, zumal die Verwandten sie bereits in der Ver-
gangenheit unterstützt hätten. Ferner gehe aus den Protokollen hervor,
dass sie noch weitere Verwandte in Serbien und Montenegro habe. Aus all
diesen Gründen erweise sich eine Rückkehr in den Kosovo als zumutbar.
Da das Asyldossier zahlreiche Informationen zur allgemeinen, persönli-
chen und familiären Situation der Beschwerdeführerin enthalte, seien in
diesem Fall keine weiteren Abklärungen vor Ort angezeigt gewesen.
8.3.5 Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik dagegen, die Vorinstanz
habe weder im ersten noch im vorliegenden zweiten Asylverfahren Abklä-
rungen am Herkunftsort veranlasst. Dies widerspreche den Vorgaben des
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Seite 15
Bundesveraltungsgerichts, wonach der Vollzug der Wegweisung von alba-
nischsprachigen Roma, Ashkali und „Ägyptern“ in den Kosovo in der Regel
zumutbar sei, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung feststehe, dass be-
stimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheits-
zustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Bezie-
hungsnetz im Kosovo – erfüllt seien (vgl. BVGE 2007/10). Eine solche Ein-
zelfallabklärung habe vorliegend nicht stattgefunden. Angesichts der Ver-
gangenheit ihres Vaters, der erlittenen Nachteile und der allgemeinen Le-
bensumstände seien die Kriterien der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs – insbesondere bezüglich ausreichende wirtschaftliche Lebensgrund-
lage, berufliche Ausbildung und Gesundheitszustand – nicht erfüllt.
8.4
8.4.1 Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der alba-
nischsprachigen Roma ist unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht
setzt sich mit der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo fortlaufend
auseinander. Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Vollzug der Weg-
weisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den
Kosovo in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung
(insbesondere durch vor Ort-Untersuchungen durch das Verbindungsbüro
im Kosovo) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufli-
che Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE
2007/10 E. 5.3).
8.4.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie im Kosovo keine
Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten habe. Auch sei der Zugang zu medizini-
scher Versorgung nicht gewährleistet.
Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist fest-
zuhalten, dass sie gemäss eingereichtem Arztbericht unter (…) mit(…) und
(…) sowie (…) und (…) leide. Zudem leide sie gemäss vorliegendem Arzt-
bericht unter einer (…) ([…]) und verfüge über (…).
Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvoll-
zug aus medizinischen Gründen unzumutbar, wenn eine notwendige Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheits-
zustandes, zur Invalidität oder zum Tod der betroffenen Person führt. Un-
zumutbarkeit liegt jedoch nicht schon vor, wenn im Heimatstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
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Seite 16
möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2011/50 E. 8.3, jeweils m.w.H.).
Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, bei Bedarf medizinische Rück-
kehrhilfe zu beantragen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
[AsylV 2, SR 142.312]).
Die medizinische (inklusive psychiatrische) Grundversorgung im Kosovo
ist grundsätzlich gewährleistet. Angehörige von Minderheiten, insbeson-
dere der Roma-Gruppe, sind vom Zugang zum Gesundheitssystem nicht
ausgeschlossen (European Commission, Brüssel, Kosovo 2016 Report,
09.11.2016, S. 19,
tes/near/fi les/pdf/key_documents/2016/20161109_report_kosovo.pdf).
Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen organisiert. Die grundlegende
Primärversorgung wird von Familien-Gesundheitszentren in mehr als 30
Städten im ganzen Kosovo durchgeführt. Die sekundäre Gesundheitsver-
sorgung wird von sechs regionalen Krankenhäusern in den wichtigsten
Städten des Kosovo angeboten. Alle Krankenhäuser sind in Betrieb, jedoch
ist die Kapazität der Labore und Röntgenabteilungen begrenzt. Die tertiäre
Gesundheitsversorgung wird vom Universitätsklinikum in Priština angebo-
ten. Medikamente der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel sollten in je-
dem öffentlichen Gesundheitszentrum kostenlos zur Verfügung stehen.
Diese sind indessen nicht immer verfügbar. Bestimmte Personengruppen
(unter anderem: Kinder bis 15 Jahre, Schüler und Studenten sowie Perso-
nen über 65 Jahre) erhalten im Kosovo eine kostenlose Gesundheitsver-
sorgung. Darüber hinaus haben Rückkehrende in allen Situationen einen
guten Zugang zum Gesundheitswesen und sind von Behandlungskosten
befreit. Eine etablierte Krankenversicherung gibt es im Kosovo noch nicht.
(vgl. International Organization for Migration [IOM], Länderinformations-
blatt Kosovo 2017, S. 4; Law No. 2004/4. Kosovo Health Law, Kapitel V.,
Artikel 22.1, 22.2. Assembly of Kosovo, Pristina, 19.02.2004,
Law Nr. 04/L-125, Kosovo law on Health, Assembly of Kosovo, Pristina,
13.12.2012,
Law%20on%20Health.pdf).
Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Zugang
zu den staatlichen medizinischen Behörden im Kosovo hat und trotz der
genannten Mängel eine genügende medizinische Grundversorgung sicher-
gestellt ist. Den Akten sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine dro-
hende medizinische Notlage der Beschwerdeführerin im Kosovo zu ent-
nehmen. Vor diesem Hintergrund ist deshalb auch anzunehmen, dass sie
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Seite 17
sich bei Bedarf an die zuständigen heimatlichen Behörden wenden und um
entsprechende Unterstützung ersuchen kann.
8.4.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten
hat, kann sich die Beschwerdeführerin im Kosovo auf ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz stützen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zu be-
stätigenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und
in der Vernehmlassung, worin einlässlich dargelegt wurde, dass die Be-
schwerdeführerin wiederholt auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Ver-
wandten im Kosovo habe zählen können, verwiesen werden. Zudem kann
die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern, mit denen sie in die
Schweiz gereist ist und deren Asylgesuch vom SEM ebenfalls negativ ent-
schieden wurde, in den Kosovo zurückkehren. Trotz fehlender Schulbil-
dung oder beruflicher Ausbildung kann davon ausgegangen werden, dass
es der Beschwerdeführerin gelingen wird, mit Hilfe ihrer Verwandten eine
Arbeit zu finden, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
8.4.4 Demzufolge hat das SEM eine genügende Einzelfallabklärung durch-
geführt. Es ist nicht erforderlich, dass es eine Abklärung vor Ort durchführt,
wenn genügende Informationen zum Beziehungsnetz im Kosovo und zur
individuellen wirtschaftlichen Situation vor Ort vorliegen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgelt-
liche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 gutge-
heissen wurde, hat die Beschwerdeführerin vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu
Versand: