Abtei lung IV
D-299/2007
gar/geg
{T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Wespi, Valenti
Gerichtsschreiber Geisser
A._______, Afghanistan,
vertreten durch Johan Göttl,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. Dezember 2006 i.S. Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat ge-
gen Ende des Jahres 1998 auf dem Landweg, um über Pakistan in den Iran zu
gelangen. Dort habe er während rund sieben Jahren gelebt, bevor er den Iran am
16./17. November 2005 in Richtung Türkei verlassen habe und über Griechenland,
Italien und Frankreich am 13. Dezember 2005 unter Umgehung der Grenzkontrol-
len in die Schweiz gelangt sei. Gleichentags sprach der Beschwerdeführer im
Empfangszentrum Basel vor, machte – ohne ein zur Identifikation genügendes
Papier vorzuweisen – die rubrizierten Angaben zu seiner Person und ersuchte um
Gewährung des Asyls. Das Bundesamt erhob am 16. Dezember 2005 seine Perso-
nalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Nach diesen Erhebungen wurde der
Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zuge-
wiesen. Die zuständige Behörde dieses Kantons hörte ihn am 18. Januar 2006 zu
seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei ethnischer Hazara, stamme aus dem Bezirk C._______, welcher
zur Provinz Ghazni gehöre sowie Teil des traditionellen Siedlungsgebiets der
Hazara (Hazarajat) sei. Er habe dort bis zu seinem vierten Lebensjahr gelebt. Sein
Vater habe damals für die kommunistische Regierung von Präsident Karmal
gearbeitet, weshalb seine Familie seitens der dortigen (aufständischen) Bevölke-
rung zunehmend Feindseligkeiten ausgesetzt gewesen sei. Im Jahr 1986 sei seine
Familie - mit Ausnahme seiner Schwester, welche im Heimatbezirk verheiratet
gewesen sei - nach Kabul geflüchtet und habe dort bis 1991 gelebt, wo er seine
Primarschulzeit (erste bis fünfte Klasse) verbracht habe. Sein Vater sei in Kabul
als Quartiervorsteher tätig gewesen. Angesichts der Intensivierung der
Kampfhandlungen zwischen den damaligen Bürgerkriegsparteien habe sich sein
Vater entschieden, Kabul zu verlassen, um mit seiner Familie nach "Mazar"
[Mazar-e Scharif, Provinz Balkh] zu ziehen. Sein Vater habe in "Mazar" für die
Wahdat-Partei gearbeitet; er selbst habe dort die sechste bis zur neunten
Schulklasse besucht, bis der Krieg seine Schulzeit vorzeitig beendet habe. Nach
dem Tod seiner Mutter und aus Angst, als ethnischer Hazara von den dazumal in
"Mazar" siegreichen Taliban verfolgt zu werden, sei er im Jahre 1998 in den Iran
geflüchtet, während sein Bruder Afghanistan in Richtung Schweden verlassen
habe. Im Iran habe er beim dortigen Sitz der Wahdat-Partei erfahren, dass sein
Vater im Jahre 1999 von Kämpfern der Taliban umgebracht worden sei. Die Zeit
im Iran habe er zurückgezogen im Kreise einer Wohngemeinschaft mit anderen
Afghanen und mit finanzieller Unterstützung seines Bruders, welcher ihm von
Schweden aus jeweils Geld in den Iran geschickt habe, verbracht. Während rund
neun Monaten habe er dort zudem als Hauswächter gearbeitet. Als Afghane ohne
gültigen Aufenthaltstitel sei er jedoch zunehmend unter Druck der iranischen
Behörden geraten - unter anderem sei er von der Polizei mehrmals festgenommen
worden - und habe befürchten müssen, nach Afghanistan ausgeschafft zu werden.
Weil ihm in seiner Heimat als nahe Angehörige jedoch einzig die Schwester
3geblieben sei, zu der er seit 1998 keinen Kontakt mehr gehabt und die mit ihrem
Mann im Bezirk C._______ gelebt habe, wohin er wegen der dortigen, seiner
Familie gegenüber weiterhin hasserfüllten Bevölkerung nicht habe zurückkehren
können, habe er sich entschlossen, den Iran in Richtung Westeuropa zu verlassen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Als Grund für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der
Verweigerung des Asyls führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Weiter
hielt das BFM fest, weil der Vollzug der Wegweisung sich als zulässig, zumutbar
und möglich erweise, stehe seiner Anordnung nichts entgegen.
C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Januar 2007 (Post-
stempel) beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des Bundesamtes vom
14. Dezember 2006 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben; ihm sei die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Afghanistan – Sicherheit und Rück-
kehrsituation für Hazara nach Kabul" vom 18. November 2003 und eine
Sozialhilfebestätigung der Organisation für Regie- und Spezialaufträge (ORS Ser-
vice AG) vom 10. Januar 2007 im Auftrag der Gemeinde D._______ zu den Akten.
Hierauf sowie auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für das
Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwe-
senheit bis zum Abschluss des Verfahrens fest. Im Weiteren verzichtete er an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf ei-
nen späteren Zeitpunkt. Die Akten überwies er der Vorinstanz zur
Vernehmlassung.
E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten. Am 5. Februar 2007 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung der Vorinstanz ohne Replikrecht zu.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rechtsmittelschrift lediglich die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt. In Bezug auf die
Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs) ist
die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2006 unangefochten in Rechtskraft
erwachsen, womit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die
angeordnete Wegweisung und deren Vollzug bilden.
4. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
(Ziff. 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) - welche vom Beschwerde-
führer im Übrigen substanziell nicht bestritten wird - steht somit im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
5länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere beurteilt das
BFM unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage eine Rückführung des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zumutbar. Die Sicherheitslage sei zwar
nach wie vor nicht in allen Provinzen, insbesondere in den südlichen, hinreichend
stabil. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in
Afghanistan im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgegangen werden. Der Regie-
rung Karzai sei es gelungen, die Situation in Afghanistan insgesamt zu
stabilisieren und durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber
ihren Einflussbereich wesentlich über Kabul hinaus auszudehnen. Die Amtseinset-
zung des Parlaments sei ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung Stabilisierung
der Situation des Landes. Zudem werde die Regierung zur Gewährung der Sicher-
heit für die Bevölkerung von der internationalen Schutztruppe ISAF unterstützt,
und auch die Wiederaufbauteams (PRTs) seien weiterhin operationell tätig. Die
Teilnehmer der internationalen Afghanistan-Konferenz von Anfang 2006 hätten
zudem beschlossen, den Wiederaufbau des Landes weiterhin zu fördern und
diesem in den kommenden fünf Jahren eine internationale Wiederaufbauhilfe
zuzusprechen.
Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers. Dieser habe erklärt, Hazara zu
sein und seinen letzten Wohnsitz im Hazarajat gehabt zu haben. Nach überein-
stimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen gehöre das Hazarajat im
innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes, zumal seit
dem Sturz der Taliban in dieser Region – mit Ausnahme einzelner Vorfälle in der
Provinz Day Kundi – keine nennenswerten terroristischen oder militärischen
Aktivitäten registriert worden seien. Deshalb könne im Hazarajat nicht von einer
permanent instabilen Lage gesprochen werden. Der Beschwerdeführer verfüge
dort zudem über ein soziales beziehungsweise familiäres Beziehungsnetz.
Dem Beschwerdeführer stehe es ferner grundsätzlich offen, eine innerstaatliche
6Wohnsitzalternative wahrzunehmen und sich beispielsweise im Grossraum Kabul
niederzulassen, wo er mehrere Jahre gelebt habe und zur Schule gegangen sei.
Es lägen keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe auf
Hazara in Kabul vor, wo diese eine bedeutende Minderheit bildeten und über
entsprechende Netzwerke verfügten. Der Beschwerdeführer habe somit nicht zu
befürchten, auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit im Grossraum Kabul Opfer
asylrelevanter Nachteile zu werden. Zwar werde er allgemein schwierige
wirtschaftliche Bedingungen antreffen. Dank der im Ausland erworbenen
Erfahrungen und Kenntnisse anlässlich eines mehrjährigen Aufenthalts im Iran
habe er gegenüber anderen in Kabul lebenden Hazara jedoch einen deutlichen
Vorteil.
6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerdebegründung, eine
Rückkehr nach Afghanistan sei unzumutbar. Er sei der Ethnie der Hazara
zugehörig, stamme aus dem Teil des traditionellen, über mehrere Provinzen
verteilten Siedlungsgebietes der Hazara (Hazarajat), welcher der Provinz Ghazni
zuzuordnen sei. Die Lagebeurteilung des BFM im hier angefochtenen Entscheid,
wonach im Hazarajat - und damit auch in den von Hazara besiedelten Gebieten
von Ghazni - nicht mehr von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden
könne, stehe im Widerspruch zur Einschätzung der Situation der ARK in EMARK
2006 Nr. 9. Für die Provinz Ghazni und die weiteren Siedlungsgebiete der Hazara
habe die in EMARK 2003 Nrn. 10 und 30 formulierte Einschätzung weiterhin
Gültigkeit. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass in diesen Gebieten eine
Situation allgemeiner Gewalt und Instabilität herrsche. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in die Provinz oder eines anderen Siedlungsgebietes der Hazara
sei demnach - unabhängig von den individuellen Umständen - als
existenzbedrohend und unzumutbar zu qualifizieren. Zu seiner Schwester habe er
letztmals 1998 Kontakt gehabt. Er wisse nicht, ob sie noch in der Herkunftsregion
Ghazni lebe. Das gleiche gelte für seine Tante und seinen Onkel. Andere Ver-
wandte würden dort nicht mehr leben. Es könne somit entgegen der Auffassung
des BFM auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im
Fall der Rückkehr in seine Herkunftsprovinz auf ein tragfähiges Beziehungsnetz
zurückgreifen könne.
Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Wohnsitzalternative müsse die Frage
der Zumutbarkeit im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Massgebend seien insbe-
sondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkrete
Möglichkeiten der Sicherung der Existenz und der Wohnsituation. Er habe
tatsächlich in Kabul gelebt, allerdings nur als Kind in den Jahren 1986 bis 1991.
Dieser weit zurückliegende Aufenthalt im Kindesalter werde ihm im Hinblick auf die
"Existenzgründung" kaum mehr etwas nützen. Er habe in Kabul weder Familienan-
gehörige noch Bekannte, die ihm bei der Bewältigung des Überlebenskampfes
beistehen könnten. Es fehle somit ein tragfähiges Beziehungsnetz. Wohnraum
stehe ihm keiner zur Verfügung, weshalb auch die Wohnsituation nicht gesichert
sei. Er habe zwar die Schule bis zur neunten Klasse besucht, verfüge aber darü-
ber hinaus abgesehen von spärlichen Englischkenntnissen über keine speziellen
Kenntnisse, welche sein berufliches Fortkommen erleichtern würden. Während
seines Aufenthalts im Ausland habe er im Iran als Hauswächter und in der
Schweiz kurze Zeit als Küchenangestellter in einem Restaurant gearbeitet. Bei
7diesen wenig qualifizierten Tätigkeiten handle es sich entgegen der Auffassung
des BFM nicht um Erfahrungen und Kenntnisse, welche ihm gegenüber anderen
vor Ort lebenden Hazara hinsichtlich der "Existenzgründung" einen deutlichen
Vorteil vermitteln würden. Schliesslich irre die Vorinstanz, wenn sie schreibe, dass
es keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe in Kabul gebe,
weshalb der Beschwerdeführer auch keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen
hätte. Laut einer Stellungnahme der SFH vom 18. November 2003 zur "Sicherheit
und Rückkehrsituation für Hazara nach Kabul" [vgl. vom Beschwerdeführer zu den
Akten gelegte Stellungnahme] würden nach Kabul zurückgekehrte Hazara häufig
Opfer von Gewalt rivalisierender Gruppen. Städtische Gebiete, einschliesslich
Kabul, könnten nicht als hinreichend sicher gelten. Somit bestehe durchaus die
reale Gefahr, dass er neben den fehlenden wirtschaftlichen Möglichkeiten der
"Existenzgründung" auch asylrelevante Übergriffe zu gewärtigen habe. Aus all
diesen Gründen werde klar, dass er auch in Kabul existenziell bedroht sein würde
und es ihm somit nicht zuzumuten sei, sich dort niederzulassen.
7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Afghanistan zu Recht angeordnet hat. Vorab ist dabei
festzustellen, dass die unter Erwägung 5 einleitend erwähnten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur sind: Ist eine dieser
Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, 2006
Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf die Erörterung,
ob weitere Vollzugshindernisse vorliegen, zu verzichten.
7.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herr-
schenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asyl-
verfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
7.2 Gestützt auf eine umfassende Lageanalyse kam die ARK in EMARK 2003 Nr. 30
zum Schluss, dass eine Rückkehr in die Provinz Ghazni angesichts der prekären
Sicherheits- und Versorgungslage generell - ohne Berücksichtigung individueller
Umstände - als existenzbedrohend und damit unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl.
daselbst insbesondere E. 6c S. 193 f.). Diese Rechtsprechung wurde im Jahr 2006
bestätigt (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die
Auffassung, dass die von der ARK getroffenen Lageeinschätzungen weiterhin
Gültigkeit haben, weshalb die Rückkehr von afghanischen Asylbewerbern in die
Provinz Ghazni weiterhin als existenzbedrohend und mithin unzumutbar zu
erachten ist.
8Nach dem Gesagten ist für den aus C._______ - als dem Hazarajat zugehöriger
Teil der Provinz Ghazni - stammenden Beschwerdeführer entgegen der
Einschätzung der Vorinstanz eine Rückkehr dorthin zum heutigen Zeitpunkt nicht
zumutbar.
7.3 Zu prüfen bleibt damit, ob es dem Beschwerdeführer allenfalls zuzumuten ist, sich
in einer anderen Region Afghanistans niederzulassen:
7.3.1 In EMARK 2003 Nrn. 10 und 30 äusserte sich die ARK eingehend zur Situation in
Kabul und stellte einen Vergleich zwischen der Lage im Grossraum Kabul und der-
jenigen in anderen Regionen Afghanistans an. Infolge der vergleichsweise
günstigeren Situation erachtete sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter be-
stimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Bezie-
hungsnetz sowie konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums
und der Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und er-
gänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul er-
achtete sie den Wegweisungsvollzug in Regionen Afghanistans als grundsätzlich
zumutbar, in welchen es seit dem Jahr 2004 zu keinen nennenswerten militä-
rischen Aktivitäten mehr gekommen ist, respektive welche nicht einer permanenten
Instabilität ausgesetzt sind. Dies ist neben Kabul unter anderem auch bei einer
Rückkehr in die Provinz Balkh, insbesondere in den Grossraum Mazar-e Scharif,
der Fall, wobei auch dort die unter EMARK 2003 Nr. 10 aufgezählten strengen
Bedingungen (tragfähiges Beziehungsnetz, Sicherung des Existenzminimums und
der Wohnsituation) erfüllt sein müssen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.7. und 7.8.).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorderhand keine Veranlassung, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen.
7.3.2 Für den vorliegenden Fall ist zwar zunächst festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer jung, unabhängig und – soweit aktenkundig – ausser eines einseitigen
irreversiblen Gehörschadens gesund ist. In Bezug auf das Erfordernis eines
sozialen Rückhalts in Afghanistan ist indessen anzunehmen, dass er trotz
mehrjähriger Aufenthalte in Kabul und Mazar-e Scharif gemäss Aktenlage an
beiden Orten über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfügt. Was Kabul
anbelangt, kann entgegen der Einschätzung der Vorinstanz einzig von einem
Aufenthalt während der Jahre 1986 bis 1991 (erste bis fünfte Primarschulklasse)
nicht auf ein heute noch bestehendes Beziehungsnetz geschlossen werden, zumal
im Übrigen nichts aktenkundig ist, was auf dort noch lebende, nahe Angehörige
oder Bekannte hindeutet. Bezüglich Mazar-e Scharif kann sodann auf die
glaubhaften - von der Vorinstanz unbestrittenen - Angaben des Beschwerdeführers
verwiesen werden, wonach seine dorthin gezogenen Eltern inzwischen beide
verstorben seien (vgl. A 17, S. 5 und 15). Auch sonstige Bezugspersonen, welche
dem Beschwerdeführer aus seiner Zeit in Mazar-e Scharif von 1992 bis 1998
geblieben sein könnten, sind aus den Akten keine ersichtlich. Schliesslich verfügt
der Beschwerdeführer weder über nennenswerte Berufserfahrung noch über
ausgesprochene berufliche Qualifikationen, welche ihm, ohne sozialen Rückhalt,
die Sicherung eines Existenzminimums in Afghanistan erlauben würden. Es muss
daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle des
Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan weder in Kabul noch in einer anderen
der relativ sicher eingestuften Regionen (namentlich Mazar-e Scharif) eine
zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.
97.4 Aufgrund einer Gesamtwürdigung erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im heutigen
Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit die Wegweisung (Ziffer 3 des Dis-
positivs der Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2006) betreffend, abzuweisen.
Bezüglich des Vollzugs ist sie gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a
Abs. 1 bis 4 ANAG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die hälftigen
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten im Vollzugspunkt nicht als
aussichtslos darstellte und der Beschwerdeführer gestützt auf die Akten
fürsorgeabhängig ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen.
Da der Rechtsvertreter bis anhin keine Kostennote einreichte und die notwendigen
Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbar sind, ist die hälftige
vom BFM auszurichtende Parteientschädigung in Anwendung der Bemessungs-
grundsätze gemäss Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) von Amtes wegen auf Fr. 400.-- (inkl. aller Auslagen, MwSt)
festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den angeordneten Voll-
zug der Wegweisung richtet. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. Dezember
2006 werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
4. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 400.-- zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters (eingeschrie-
ben, 2 Expl.; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Be-
weismittel [Arztzeugnisse] entscheidet das BFM auf Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
- das E._______ des Kantons B._______ (Kopie)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
Versand am: