Abtei lung IV
D-2993/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...),
Libyen, zurzeit im Transitbereich des Flughafens
B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2993/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. April 2008 von seinem Wohnort
C._______ über den Flughafen B._______ nach D._______ flog, wo er
nach B._______ zurückgewiesen wurde,
dass er am 13. April 2008 dort am Flughafen ein Asylgesuch einreich-
te,
dass er am 16. April 2008 kurz befragt und am 21. April 2008 im Bei-
sein eines Hilfswerkvertreters einlässlich angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, seine Schwester sei mit einem Mann ver-
kehrt, von dem sie geschwängert worden sei,
dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers – um die verletzte Ehre
der Familie wieder herzustellen – den Liebhaber im April 2007 getötet
habe,
dass der Bruder darauffolgend untergetaucht sei,
dass die ganze Familie zu einem Verwandten in einen anderen Vorort
von C._______ gezogen sei, um sich einer möglichen Rache zu
entziehen,
dass nach dem Umzug das Elternhaus von der Familie des Opfers in
Brand gesteckt worden sei,
dass er im Oktober 2007 – er habe als Taxichauffeur gearbeitet –
einen unbekannten Händler mit seiner Ware von C._______ nach
E._______ transportiert habe,
dass ihn der Händler zusätzlich aufgefordert habe, etwas in einem
ländlichen isolierten Gebiet abzuholen und er sein Taxi in der Nähe
von F._______ vor einem alleinstehenden Haus angehalten habe,
dass während er im Auto gewartet habe, der Händler ins Haus
gegangen und anschliessend mit zwei jungen Männern zurückgekom-
men sei, wobei einer der Bruder des getöteten Liebhabers der
Schwester gewesen sei,
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dass ihn die Männer festgehalten und in ein gegrabenes Loch hinter
dem Haus geworfen hätten,
dass jedoch plötzlich ein Polizeiauto herangefahren sei, woraufhin die
Männer geflohen seien,
dass ihn die Polizei befreit, auf den Polizeiposten mitgenommen und
ihn nach einer Nacht nach C._______ zurückgebracht hätten,
dass ihm die Polizei erklärt habe, sie könne in Fällen von Ehrenmor-
den nichts unternehmen,
dass er aus Angst weiter verfolgt zu werden beschlossen habe, sein
Taxi zu verkaufen und seinen Heimatstaat zu verlassen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 30. April 2008 – eröffnet am 1. Mai 2008 – abwies und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den gel-
tend gemachten Übergriffen handle es sich um eine Verfolgung durch
Drittpersonen,
dass eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen Dritter nur dann
vorliege, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutz-
fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährte,
dass wie in den meisten durch den Islam geprägten Gesellschaften es
auch in Libyen mit Blutrache verbundene Konflikte gebe und Familien-
mitglieder oder mehrere Angehörige einer Familie deswegen verfolgt
werden könnten,
dass viele dieser Konflikte jedoch mittels Verhandlungen zwischen den
beteiligten Parteien und durch Zahlung einer Geldsumme gelöst wür-
den,
dass ausserdem die Behörden den Betroffenen ihren Schutz anbieten
und auf die Verfolger Druck ausüben würden, um eine friedliche Beile-
gung des Streits herbeizuführen,
dass demzufolge auch im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, die
libysche Polizei übernehme ihre Schutzfunktion und entsprechend kön-
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ne nicht geglaubt werden, die Polizei habe keine Massnahmen ergrif-
fen,
dass es sich weiter beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit
bekannte Persönlichkeit handle und nicht davon auszugehen sei, die
Verfolger würden ihn auf nationaler Ebene suchen,
dass diese kaum in der Lage wären, den Beschwerdeführer an einem
beliebigen Ort in Libyen ausfindig zu machen,
dass der Beschwerdeführer keinen Gebrauch der innerstaatlichen
Wohnsitzalternative (recte: Fluchtalternative) gemacht habe,
dass er Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten und er sich dieser
Verfolgung durch den Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlan-
des entziehen könne und nicht auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen,
dass jedoch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen
zudem nicht zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Details über die Beziehung habe
angeben können, die seine Schwester mit ihrem Freund gepflegt habe,
dass er weiter nicht habe erklären können, auf welche Art sein Bruder
den Liebhaber getötet habe,
dass die Entführung und die unerwartete Intervention der Polizei in
F._______ stereotyp wirkten,
dass unglaubhaft sei, die Polizei habe nichts unternommen, als das El-
ternhaus von der Familie des Opfers in Brand gesteckt worden sei,
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dass schliesslich nicht nachvollziebar sei, weshalb der Beschwerde-
führer bis März beziehungsweise April 2008 gewartet habe, bis er sei-
nen Heimatstaat verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2008 bei der Flughafenpolizei
B._______ – zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts – eine Be-
schwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass zudem ein Schriftstück der G._______ und drei Fotos vom
angeblichen Zuhause eingereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Dringlichkeit des
Flughafenverfahrens sowohl die fremdsprachige Beschwerde wie auch
das Schriftstück von Amtes wegen übersetzen liess,
dass soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass die vollständigen Akten am 8. Mai 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu ver-
zichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwer-
deführers könnten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass in casu die Vorinstanz zutreffend argumentierte, der familiäre
Konflikt sei eine Verfolgung durch Dritte und der Beschwerdeführer
hätte sich an die libysche Polizei wenden müssen, da aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatli-
cher Verfolgung finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 Erw. 10.2),
dass der Beschwerdeführer zudem selber erklärte, sein Leben sei im
Haus eines Mannes im ungefähr 15 Kilometer entfernten Ort seines
ursprünglichen Wohnortes H._______ grundsätzlich vor der Blutrache
geschützt (A12/7),
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dass somit für den Beschwerdeführer ausserhalb des Einzugsgebietes
von C._______ verschiedene Fluchtalternativen bestehen, wo er
Schutz vor den Übergriffen der Dritten finden kann,
dass weiter der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall
im Sommer 2006, als dem Beschwerdeführer sein Bart abrasiert wor-
den sei, und der Flucht aus seinem Heimatland im April 2008 nicht ge-
geben ist,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen in
Wiederholungen und allgemeinen Aussagen über die politische
Situation in Libyen bestehen,
dass auch das zusammen mit der Beschwerde eingereichte Dokument
der G._______ – welches im Wesentlichen die Vorbringen des
Beschwerdeführers bestätigt - keine andere Beurteilung
herbeizuführen vermag,
dass im Weiteren anstelle einer Wiederholung auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass demzufolge die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
erfüllen und somit deren Glaubhaftigkeit nicht zu prüfen ist,
dass das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass nämlich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über
einen Hochschulabschluss in J._______ verfügt und seit dem Jahre
2005 als Taxifahrer seinen Lebensunterhalt verdiente,
dass der Beschwerdeführer zudem über ein verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz in Libyen verfügt,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Beschwerdeführer zudem über einen gültigen libyschen
Reisepass verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei
B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienststelle Flughafenverfahren [per Telefax; zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (anschliessend per Kurier; in Kopie)]
- die Flughafenpolizei B._______, Grenzpolizeiliche
Massnahmen/Asyl (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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