B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2993/2012/wif
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 27. April 2012 / N (…).
D-2993/2012
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Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Mai
2008 mit Verfügung vom 8. Februar 2010 ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundes-
verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom
11. März 2009 mit Urteil vom 8. Februar 2012 ab. Für den Inhalt des or-
dentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 20. April 2012 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter ein "neues Asylgesuch" stellen. Dabei wurde im
Wesentlichen ausgeführt, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz
(im Mai 2008) intensiv exilpolitisch betätigt, indem er regelmässig – so-
wohl vor als auch nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Februar 2012 – am Heldengedenktag sowie an Demonstrationen
in Genf und Bern teilgenommen habe. In diesem Zusammenhang sei
darauf hinzuweisen, dass mehrere in der Schweiz lebende Tamilen, wel-
che ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen oder Geld ins Heimat-
land geschickt hätten, Ende März 2012 anonyme Drohbriefe erhalten hät-
ten. Darin sei ihnen für den Fall eines weiteren exilpolitischen Engage-
ments zugunsten einen freien tamilischen Staats der Tod angedroht wor-
den. Daraus ergebe sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers. Zu
berücksichtigen sei zudem, dass die sri-lankischen Behörden beschlag-
nahmte Akten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie Informa-
tionen aus dem Ausland auswerten würden, um ehemalige und aktuelle
LTTE-Unterstützer zu identifizieren (Verweis auf einen Bericht auf der
Homepage des sri-lankischen Verteidigungsministeriums). In der Eingabe
wurde zudem vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nun einen Zeu-
gen gefunden, welcher seine im Rahmen des abgeschlossenen Asylver-
fahrens geltend gemachte und von den Asylbehörden für unglaubhaft be-
fundene Tätigkeit für die LTTE zu belegen vermöge. Es handle sich dabei
um K. K., welcher aus dem gleichen Dorf stamme wie der Beschwerde-
führer, mit ihm zusammen für die LTTE Informationen beschafft habe,
später in Sri Lanka inhaftiert gewesen sei und heute als Asylgesuchsteller
in Frankreich lebe. Der Beschwerdeführer habe K. K. kürzlich telefonisch
kontaktiert und dabei erfahren, dass dieser ihn während der Haft in Sri
Lanka an die Behörden verraten habe. K. K. sei darüber (zumindest in
schriftlicher Form) als Zeuge zu befragen. Schliesslich sei anzufügen,
dass der Beschwerdeführer bisher verschwiegen habe, dass er im Jahr
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2005 zusammen mit anderen Jugendlichen seines Dorfes (darunter auch
K. K.) eine Tempelanlage zerstört und den dort ansässigen Priester zu-
sammengeschlagen habe. Der Priester sei ein Angehöriger des indischen
Geheimdienstes gewesen und habe vermutet, dass der Anschlag von Ju-
gendlichen des Dorfes ausgeführt worden sei. Die beteiligten Jugendli-
chen seien heute alle im Ausland. Insgesamt werde eine aktuelle asylre-
levante Verfolgung geltend gemacht, welche im Rahmen eines neuen
Asylgesuchs geprüft werden müsse, wobei weitere Abklärungen vorzu-
nehmen seien und insbesondere eine Anhörung durchzuführen sei.
B.b Das BFM trat mit Verfügung vom 27. April 2012 – eröffnet am 4. Mai
2012 – auf die Eingabe vom 20. April 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 8. Februar 2010 für
rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr. Dabei wurde er-
wogen, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten, die Tätigkeit für die LTTE in Sri Lanka sowie die
Zerstörung einer Tempelanlage in Sri Lanka im Jahr 2005 im Wesentli-
chen keine nachträglich veränderte Sachlage vorgebracht, da diese
Gründe bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 8. Februar
2012 bestanden hätten. Somit werde im Wesentlichen die ursprüngliche
Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 8. Februar 2012 gerügt, weshalb die Zu-
ständigkeit zur Behandlung dieser Vorbringen beim Bundesverwaltungs-
gericht liege (Revisionsverfahren). Da im vorliegenden Fall der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers (ein patentierter Rechtsanwalt) aus-
drücklich an das BFM gelangt sei, sei von einer Behauptung der Zustän-
digkeit des BFM im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG auszugehen. Nach
dem Gesagten sei in Anwendung dieser Bestimmung auf die vorgenann-
ten Vorbringen mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Betreffend das
Vorbringen, wonach in der Schweiz lebende Tamilen Drohbriefe erhalten
hätten, sei festzustellen, dass diese Behauptung den Anforderungen an
einen substanziierten Wiedererwägungsgrund nicht genüge, zumal diese
Drohbriefe nicht den Beschwerdeführer persönlich beträfen. Auf die gel-
tend gemachten Wiedererwägungsgründe sei daher nicht einzutreten.
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Juni
2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde in mate-
rieller Hinsicht beantragt, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfü-
gung festzustellen, eventuell sei diese aufzuheben und das BFM anzu-
weisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2012 zu
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behandeln. Eventuell sei das Gesuch vom 20. April 2012 als Revisions-
gesuch zu behandeln, wobei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers, zumindest aber die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. In prozessualer Hinsicht wurde
(eventuell) um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs), Koordination des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens mit fünf anderen Beschwerdeverfahren sowie Bekanntgabe des
Spruchgremiums ersucht.
Der Beschwerde lag eine Kostennote vom 4. Juni 2012 bei.
D.
Nachdem der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug am 6. Juni
2012 superprovisorisch ausgesetzt hatte, ordnete er mit Verfügung vom
8. Juni 2012 definitiv die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an, teilte
dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammensetzung des
Spruchgremiums mit und führte ausserdem aus, der beantragten Koordi-
nation mit fünf weiteren Beschwerdeverfahren werde, soweit dies
zweckmässig und möglich erscheine, angemessen Rechnung getragen.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Be-
schwerdeführer wurde aufgefordert, bis am 25. Juni 2012 mitzuteilen, ob
er seine Eingabe vom 20. April 2012 als Revisionsgesuch behandelt ha-
ben wolle. Bei ungenutztem Fristablauf werde gestützt auf die Eingabe
vom 4. Juni 2012 lediglich ein Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung
des BFM vom 27. April 2012 durchgeführt.
E.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom
25. Juni 2012 um weitere Erklärungen zur Verfügung vom 8. Juni 2012.
Der Instruktionsrichter kam diesem Wunsch mit Verfügung vom 29. Juni
2012 nach und erstreckte dabei die in der Verfügung vom 8. Juni 2012
eingeräumte Frist bis am 9. Juli 2012.
F.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer unter Hinweis
auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen sowie ein Urteil eines
britischen Gerichts weitere Ausführungen zur Frage der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka machen. Ausserdem wurde
ausgeführt, es sei notwendig, dass weitere Sachverhaltsabklärungen ge-
tätigt würden. Der Eingabe lagen drei Medienmitteilungen betreffend die
Ausschaffung von Tamilen nach Sri Lanka bei.
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G.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte schliesslich mit Einga-
be vom 9. Juli 2012 mit, vorläufig werde lediglich die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom
27. April 2012 beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgül-
tig entscheidet.
1.2 Da der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 9. Juli 2012 darauf ver-
zichtet hat, zusätzlich zum vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2012 seine Eingabe vom 20. April
2012 unter dem Aspekt der Revision prüfen zu lassen, sind nachfolgend
lediglich die Beschwerdevorbringen gegen den Nichteintretensentscheid
des BFM vom 27. April 2012 zu prüfen.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
In der Eingabe vom 4. Juni 2012 wird unter dem Aspekt der Beschwerde
gegen die Verfügung vom 27. April 2012 im Wesentlichen geltend ge-
macht, das BFM habe die Eingabe vom 20. April 2012 zu Unrecht als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und einen
Nichteintretensentscheid gefällt. Ausserdem habe es das BFM zu Unrecht
unterlassen, allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen. Vielmehr hätte es
ein zweites Asylverfahren durchführen müssen. Die angefochtene Verfü-
gung sei daher nichtig. Falls das Bundesverwaltungsgericht darauf ver-
zichte, die Nichtigkeit festzustellen, so müsse die neu geltend gemachte
Verfolgung wegen – teilweise erst nach Erlass des Beschwerdeurteils
vom 8. Februar 2012 begangener – exilpolitischer Tätigkeit, von welcher
der Beschwerdeführer erst nach dem Beschwerdeurteil, nämlich durch
die Ende März 2012 aufgetauchten Drohbriefe, erfahren habe, zur Be-
handlung als neues Asylgesuch ans BFM zurückgewiesen werden. Ein
Asylgesuchsteller habe das Recht, eine bisher nicht geprüfte asylrelevan-
te Verfolgung im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs vorzubringen.
3.
Vorliegend stellt sich zunächst insbesondere die Frage, ob das BFM zu
Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 20. April 2012
nicht eingetreten ist.
3.1 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den
Behörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden
und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540 S. 543). Art. 8 VwVG soll
grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhin-
dern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Be-
hörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine
Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel
ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit ei-
ner bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den
Umständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaup-
ten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw.
Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu er-
lassen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittel-
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weg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein da-
rin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet
wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem Ent-
scheid durch diese bestimmte Behörde liegt.
3.2 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der
Beschwerdeführer hat ausdrücklich die Behandlung seiner Vorbringen
durch das BFM (im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs) verlangt und legt
in seinen Eingaben dar, weshalb seiner Ansicht nach diese Behörde unter
dem Aspekt eines zweiten Asylgesuches für die Behandlung seiner Ein-
gabe vom 20. April 2012 zuständig sei. Das Vorgehen des BFM ist unter
diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten. Im Weiteren ist
demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vorinstanz auch materiell zu
überzeugen vermögen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verlangt, seine Vorbringen seien als zweites
Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist insbesondere auf das Ur-
teil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011, welchem eine ähnliche Fallkonstella-
tion zugrunde liege. Er verkennt dabei jedoch, dass der von ihm angeru-
fene Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich "zwischenzeitliche Ereignis-
se" erwähnt, womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können,
die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Sol-
ches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entspre-
chen, was auch aus den ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten Urtei-
len D-1541/2011 und E-682/2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht
es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Ver-
fahrens zugetragen haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesu-
ches zu prüfen sind; im zweiten geht es um die Abgrenzung zwischen
Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar hervor, dass
Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetra-
gen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung – falls kein materieller
Beschwerdeentscheid ergangen ist – oder der Revision – falls ein mate-
rieller Beschwerdeentscheid ergangen ist – zu prüfen sind. Nur solche Er-
eignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel
eines zweiten Asylgesuches – wenn das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft geltend gemacht wird – oder der Wiedererwägung – wenn das Be-
stehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird – zu
prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009,
E-5804/2010, D-1541/2011).
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4.2 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wo-
nach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachver-
halt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrecht-
lich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an
einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006
Nr. 20). Dies ist auch gemeint, wenn im publizierten Entscheid ausgeführt
wird, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe – also nicht die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit – geltend gemacht werden, die Vorbringen
als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asyl-
gesuch geprüft werden müssen. Daraus kann aber offensichtlich nicht
geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisions-
gründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorg-
faltspflicht oder wegen Verpassens der revisionsrechtlichen Fristen) nicht
zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch ge-
stellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass
Personen, die ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in
den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Auf-
enthaltsrecht während des Verfahrens und aufschiebender Wirkung der
Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzes ge-
wesen sein kann.
4.3 Diesen Erwägungen zufolge können im Falle des Vorbringens von Er-
eignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zuge-
tragen haben, solche einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wie-
dererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis völkerrechtli-
chen Wegweisungsvollzugshindernissen – selbst bei verspäteten Vorbrin-
gen – Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Eingabe vom 20. April 2012 unter
anderem vor, er sei im Heimatland für die LTTE tätig gewesen. Zum Be-
leg dieses Vorbringens, welches ihm bisher von den Schweizer Asylbe-
hörden nicht geglaubt worden sei, könne er nun einen Zeugen (K. K.) vor-
weisen. Ausserdem führt er aus, er habe bisher verschwiegen, dass er im
Jahr 2005 mitgeholfen habe, eine Tempelanlage in seinem Heimatdorf zu
zerstören. Mit diesen Vorbringen wird offensichtlich nicht eine nachträgli-
che Veränderung der Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftig-
keit des Asylentscheids vom 8. Februar 2012 behauptet, was die Behand-
lung als zweites Asylgesuch durch das BFM ausschliesst. Der Beschwer-
deführer stellt sich zwar auf den Standpunkt, er mache damit keine Revi-
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sionsgründe geltend, da der neue Sachverhalt (Zerstörung der Tempelan-
lage) bisher verheimlicht worden sei und es sich deshalb um einen neuen
Prozessgegenstand handle. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt wer-
den. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit wird immer dann geltend gemacht,
wenn vorgebracht wird, dass sich die rechtliche Beurteilung im ursprüngli-
chen Asylentscheid – aus welchen Gründen auch immer – auf einen un-
richtigen Sachverhalt bezieht, und zwar unabhängig davon, ob der "richti-
ge Sachverhalt" bereits Prozessgegenstand war. Auch der Verweis des
Beschwerdeführers auf einen Anspruch auf Prüfung eines Asylgesuches
vermag daran offensichtlich nichts zu ändern, zumal er bereits ein Asyl-
verfahren mit zwei Instanzen durchlief und entgegen den Beschwerdevor-
bringen kein genereller Anspruch auf ein erneutes zwei-instanzliches Ver-
fahren nach erfolglos durchlaufenem ersten Asylverfahren besteht. Das
BFM war unter den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, ein zwei-
tes Asylverfahren formell an die Hand zu nehmen und darauf nicht einzu-
treten, was zu entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorteilen für den
Beschwerdeführer geführt hätte (vgl. dazu auch das Urteil D-2433/2012
vom 18. Juni 2012).
5.2 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er habe sich seit
seiner Ankunft in der Schweiz (im Mai 2008) exilpolitisch betätigt, und
zwar auch noch nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 8. Februar 2012.
Er müsse deswegen eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden
befürchten, zumal andere Exiltamilen im März 2012 anonyme Drohbriefe
erhalten hätten. Dieses Vorbringen beinhaltet auch Elemente, welche sich
erst nach dem Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 zugetragen haben
(die angebliche Teilnahme an Demonstrationen nach dem 8. Februar
2012 sowie das Auftauchen von nicht näher bezeichneten Drohbriefen im
März 2012). Diesbezüglich ist allerdings einerseits festzustellen, dass die-
se Briefe offensichtlich nicht den Beschwerdeführer selbst betreffen, und
dass andererseits angesichts der geltend gemachten ununterbrochenen
exilpolitischen Tätigkeit seit Mai 2008 (welche indessen gänzlich unbelegt
ist) davon auszugehen ist, diese habe sich überwiegend vor dem 8. Feb-
ruar 2012 zugetragen. Angesichts dessen kann darauf verzichtet werden,
die nach dem Erlass des Beschwerdeurteils eingetretenen Ereignisse ei-
ner eigenständigen Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist festzustellen,
dass seitens des Beschwerdeführers auch mit diesen Vorbringen primär
nicht eine nachträgliche, wesentliche Veränderung der Sachlage, sondern
die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids vom 8. Februar 2012
geltend gemacht wird. Eine Behandlung dieser Vorbringen im Rahmen ei-
D-2993/2012
Seite 10
nes zweiten Asylverfahrens durch das BFM ist somit mit Blick auf die vor-
stehenden Erwägungen ebenfalls ausgeschlossen.
5.3 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine nachträgliche,
wesentliche Veränderung der Sachlage respektive keine relevanten zwi-
schenzeitlichen Ereignisse geltend gemacht hat, hat das BFM die Einga-
be vom 20. April 2012 im Ergebnis zu Recht unter dem Titel der Wieder-
erwägung geprüft und ist darauf zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung nicht eingetreten.
6.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: